Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 1029/03
Rechtsgebiete: BGB, AVR


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
AVR §§ 14 ff.
1. Zu den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung einer gem. §§ 14 ff. AVR ordentlich nicht mehr kündbaren Krankenschwester wegen Beleidigung einer Patientin.

2. Zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung (Zeugenbeweis).


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 1029/03

Verkündet am 17. Dezember 2003

In Sachen

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Zerlett und Schergel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.07.2003 in Sachen 2 Ca 4131/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung und davon abhängige Vergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.2003.

Die am geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.11.1986 in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 14 Abs. 5 AVR ist nach dem vollendeten 40. Lebensjahr des Mitarbeiters und einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber eine ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber - vorbehaltlich sich aus § 15 AVR ergebender gewisser Einschränkungen bei betriebsbedingten Kündigungsgründen - grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäß § 14 Abs. 2 e) AVR beträgt die reguläre Kündigungsfrist nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 12 Jahren sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Vergütung der Klägerin betrug zuletzt durchschnittlich 2.640,32 € brutto monatlich.

Am 15.07.1999 hatte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung erteilt, weil die Eltern eines jugendlichen Patienten sich beschwert hatten, dass dem Jugendlichen am Abend des 07.07.1999 auf Veranlassung der Klägerin der Fernseh- und Telefonanschluss gesperrt worden war. Die Klägerin hatte in ihrer damaligen Stellungnahme zu dem Abmahnungsvorwurf darauf hingewiesen, dass sich der Vorfall nach 21:00 Uhr ereignet habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auf Deutsch und Russisch ein Gespräch mit den Eltern eines 8-jährigen Mitpatienten führen müssen und der Jugendliche sei ihrer Bitte, währenddessen den Fernseher abzuschalten, nicht nachgekommen. Deshalb habe sie die Zentrale um Abschaltung gebeten, wobei das Telefon nur versehentlich mit abgeschaltet worden sei.

Unter dem 03.12.2001 erteilte die Beklagte der Klägerin zwei weitere Abmahnungen. Die eine dieser beiden Abmahnungen bezog sich auf einen Vorfall vom 20.11.2001, bei dem die Klägerin der Bitte einer Patientin, ihre Bettposition zu verstellen, mit der Aufforderung begegnet sei, dies selbst zu machen. Nachdem die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu der Abmahnung unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass sie an dem fraglichen Tag trotz eigenem Urlaubs und eigener Erkrankung kurzfristig wegen Pflegekräftemangel zur Arbeit gebeten worden sei, entschied sich die Beklagte, diese Abmahnung nicht zur Personalakte der Klägerin zu nehmen.

Die weitere Abmahnung vom 03.12.2001 bezog sich darauf, dass die Klägerin während der Nachtschicht am 30.11.2001 einer 81-jährigen Patientin nicht die gewünschte Hilfe beim Toilettengang habe zukommen lassen. Die Klägerin hatte mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2001 hierzu ausgeführt, dass es zwar zutreffe, dass sie der Patientin nicht den von dieser gewünschten Toilettenstuhl zur Verfügung gestellt habe, da sie hierzu die Station hätte verlassen müssen, um den Stuhl zeitaufwändig von einer anderen Station zu besorgen. Die Patientin sei jedoch dann mit ihrer, der Klägerin Hilfe problemlos auf Krücken zur Toilette gegangen.

Am 01.10.2002 wurde im Krankenhaus der Beklagten die damals 75-jährige Landwirtin H G aus R wegen eines Oberschenkelhalsbruches operiert. In der Nacht vom 02.10. auf den 03.10.2002 zog sich die Patientin den ihr gelegten Dauerkatheter und wirkte, einer Eintragung in der Pflegedokumentation vom 02.10., 21:30 Uhr zufolge, "z.Z. etwas verwirrt" (vgl. Bl. 156 d. A.).

In der folgenden Nacht vom 03.10. auf den 04.10.2002 klingelte die Zeugin G , den Eintragungen in der Pflegedokumentation zur Folge gegen 3:40 Uhr, nach der diensthabenden Klägerin, weil sie eingekotet habe. Die Klägerin versorgte die Patientin und wechselte deren Pampers. Am folgenden Morgen beschwerte sich die Zeugin G bei der leitenden Pflegekraft, der Zeugin M darüber, dass die Klägerin sie beschimpft und beleidigt habe. Wie zwischen der Zeugin M und der Klägerin in der Folgezeit telefonisch abgesprochen begab sich die Klägerin vor Beginn der nächsten Schicht zu der Zeugin G und entschuldigte sich bei dieser, versah ihren Dienst fortan zunächst jedoch auf einer anderen Station.

Mit Schreiben vom 09.10.2002, der Klägerin zugegangen am 14.10.2002, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31.12.2002. Hiergegen erhob die Klägerin am 28.10.2002 die vorliegende Kündigungsschutzklage, die sie noch erstinstanzlich unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auf die Vergütungsansprüche für den Zeitraum Januar bis April 2003 erweiterte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die außerordentliche Kündigung vom 09.10.2002 sei rechtsunwirksam. Die Klägerin hat bestritten, die Zeugin in der Nacht vom 03. auf den 04.10.2002 beleidigt zu haben. Zutreffend sei, dass Patienten wie die Zeugin G in hilflosen Situationen mitunter besonders empfindlich auf Äußerungen des Pflegepersonals reagierten. Insofern sei es möglich, dass die Patientin G , die während ihres Aufenthalts im Krankenhaus wegen eines von ihr nicht vertragenen Schlafmittels ohnehin verwirrt gewesen sei, ein Verhalten von ihr, der Klägerin, völlig missverstanden habe. Sie, die Klägerin, habe sich auf eigenen Vorschlag hin bei der Zeugin G entschuldigt, nicht aus Schuldbewusstsein, sondern um der Patientin mögliche Ängste zu nehmen.

Die Klägerin hat beanstandet, dass die Beklagte sie vor Ausspruch der Kündigung nicht ausreichend angehört und sich einseitig die Sachdarstellung der Patientin zu eigen gemacht habe. Die Beklagte habe damit ihre Fürsorgepflicht verletzt.

Die Klägerin hat sich weiterhin gegen die Berechtigung der ihr erteilten Abmahnungen vom 15.07.1999 und 03.12.2001 gewandt und hierbei auf ihre jeweiligen früheren außergerichtlichen Stellungnahmen Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 09.12.2002 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.640,32 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.640,32 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2003 zu zahlen;

4. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 2.640,32 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 zu zahlen;

5. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 2.640,32 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe die Zeugin G während ihres Einsatzes in der Nacht vom 03.10. auf den 04.10.2002 mit den Worten "Sie benehmen sich wie ein Viech" schwer beleidigt und in ihrer Menschenwürde herabgesetzt. Die Zeugin G sei zum fraglichen Zeitpunkt auch nicht verwirrt gewesen. Eine entsprechende Eintragung wie für den 02.10.2002 finde sich am 03.10.2002 und den Folgetagen in der Pflegedokumentation gerade nicht. Die Klägerin habe auch, wie sich schon aus ihrer eigenen Darstellung ergebe, mehrfach Gelegenheit gehabt, der leitenden Pflegekraft ihre Version der Ereignisse darzustellen. Die Zeugin M habe der Klägerin jedoch nicht geglaubt, zumal ihr - abgesehen von den drei Abmahnungen - weitere Beschwerden von Patienten über die Klägerin bekannt gewesen seien, die auf ausdrücklichen Wunsch der entsprechenden Patienten jedoch vertraulich behandelt und nicht weitergegeben werden sollten. Dennoch habe die Zeugin M der Klägerin eine Chance gegeben, indem sie dieser den Auftrag gegeben habe, die Angelegenheit mit der Zeugin G durch eine Entschuldigung in Ordnung zu bringen. Gleichwohl habe die Zeugin G aber auch nach der Entschuldigung durch die Klägerin aus Angst vor dieser darum gebeten, nicht weiter von der Klägerin betreut zu werden.

Die Beklagte hat bekräftigt, dass die drei vorangegangenen Abmahnungen vom 15.07.1999 und 03.12.2001 berechtigt gewesen seien. Sie hat ausgeführt, das Verhalten der Klägerin könne nicht weiter hingenommen werden. Das Krankenpflegepersonal dürfe Patienten wie die Zeugin G in ihrer extremen Hilflosigkeit und Ausnahmesituation nicht durch Äußerungen demütigen, beschämen und in ihrer Würde verletzen, so dass diese vor weiteren Begegnungen Angst haben müssten. Der gute Ruf des Krankenhauses stehe dadurch auf dem Spiel.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H G . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.07.2003 (Bl. 80 - 86 d. A.) vollständig Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.07.2003 in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die der Klägerin vorgeworfene Äußerung gegenüber der Zeugin G , diese benehme sich wie ein Viech, als außerordentlicher Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Betracht komme. Die Beklagte habe jedoch nicht beweisen können, dass die Klägerin diese Äußerung tatsächlich gemacht habe. Das Arbeitsgericht hat sich im Einzelnen mit der Zeugenaussage der Zeugin G auseinandergesetzt und dabei zu dem Ergebnis gefunden, dass durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage anzunehmen seien.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 01.09.2003 zugestellt. Diese hat am 22.09.2003 Berufung einlegen und sie am 13.10.2003 begründen lassen.

Die Beklagte setzt sich ausführlich mit der Beweiswürdigung seitens des Arbeitsgerichts auseinander und gelangt zu dem Ergebnis, dass diese nicht haltbar sei. Im Ergebnis habe die Zeugin G glaubhaft bekundet, dass die Klägerin zu ihr gesagt habe, sie sei kein Mensch, sondern ein Stück Vieh. Demnach sei der Kündigungsgrund bewiesen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - insbesondere auch vor dem Hintergrund der vorangegangenen Abmahnungen - nicht mehr zumutbar.

Ergänzend führt die Beklagte aus, bei Wirksamkeit der Kündigung stünden der Klägerin die eingeklagten vier Bruttomonatsgehälter nicht zu, bei Unwirksamkeit der Kündigung würde die Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Gehälter ab dem 01.01.2003 jedoch nicht bestritten.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.07.2003, Az.: 2 Ca 4131/02, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, wonach die Aussage der Zeugin G nicht glaubhaft gewesen und die Zeugin selbst nur eingeschränkt glaubwürdig gewesen sei. Dabei unterstelle sie, die Klägerin der Zeugin keineswegs, dass sie sich die gesamte "Story" bösartig zusammengesponnen habe. Es sei vielmehr psychologisch nachvollziehbar, dass es hier zu einem Übertragungsphänomen gekommen sein könne und die Zeugin subjektiv von der Richtigkeit ihrer Äußerung überzeugt sei. Gerade in angstbesetzten Situationen könne es zur Übertragung negativer Gefühle auf andere Personen kommen. Objektiv könne damit nicht von der Richtigkeit des Inhalts der Zeugenaussage ausgegangen werden.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 23.07.2003 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Feststellung getroffen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.10.2002 nicht aufgelöst worden ist. Aus der Unwirksamkeit der Kündigung folgt, wie die Beklagte selbst ausdrücklich eingeräumt hat, deren Verpflichtung, der Klägerin für die Zeit nach Ablauf der ihr eingeräumten sozialen Auslauffrist die bisherige Vergütung weiter zu zahlen, so dass auch die Zahlungsklage für den Zeitraum Januar bis April 2003 begründet bleibt.

1. Nach dem Wortlaut der Aussage der Zeugin G vor dem Arbeitsgericht soll die Klägerin in der fraglichen Nacht zu der Zeugin gesagt haben, sie sei kein Mensch, sondern ein Stück Vieh.

a. Im Ausgangspunkt teilt das Berufungsgericht uneingeschränkt die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass eine solche Äußerung einer Krankenschwester gegenüber einer älteren, bettlägerigen hilflosen Patientin grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darzustellen. Eine solche Äußerung, sollte sie denn gefallen sein, stellt eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten einer Krankenschwester dar. Eine solche Äußerung verletzt den Patienten in empfindlichem Maße in seinem aus seiner Menschenwürde folgenden Achtungsanspruch.

b. Dabei wird nicht verkannt, das Krankenschwestern und -pfleger, insbesondere wenn sie im Nachtdienst tätig sind, regelmäßig mit physisch wie psychisch erheblichen Belastungen konfrontiert sind. Zu den typischen Belastungen gehört es auch immer wieder, Patienten versorgen zu müssen, die in ihrer Hilflosigkeit ihre Notdurft im Bett verrichtet haben. Von einer Krankenschwester muss erwartet werden können, dass sie solche zu ihrem Berufsbild gehörenden Aufgaben zu bewältigen versteht, ohne dass sich ihre damit verbundene verständliche emotionale Anspannung in offener Aggressivität gegenüber dem entsprechenden Patienten auslebt. Es kann für einen Arbeitgeber unzumutbar werden, eine Pflegekraft weiterzubeschäftigen, die sich dieser beruflichen Anforderung an ihre Selbstdisziplin nachhaltig nicht gewachsen zeigt.

2. Auch eine solche Äußerung, wie sie die Zeugin G in ihrer Vernehmung vor dem Arbeitsgericht geschildert hat - und erst recht eine solche, wie sie die Beklagte abweichend von dem von der Zeugin geschilderten Wortlaut in ihrem Kündigungsschreiben wörtlich wiedergegeben hat - stellt jedoch keinen absoluten außerordentlichen Kündigungsgrund schlechthin dar. Vielmehr sind wie stets bei der Beurteilung eines sog. wichtigen Grunds für eine außerordentliche Kündigung sowohl nach § 16 Abs. 1 AVR wie auch nach § 626 Abs. 1 BGB stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und vor diesem jeweiligen konkreten individuellen Fallhintergrund die Interessen des Dienstgebers und des Mitarbeiters abzuwägen. Bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, dass sich die auf den Vorfall in der Nacht vom 03. auf den 04.10.2002 gestützte außerordentliche Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin auch dann als unverhältnismäßig erweist, wenn man der Aussage der Zeugin G vor dem Arbeitsgericht in ihrem Kern Glauben zu schenken geneigt wäre.

a. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zeitpunkt des hier streitigen Vorfalls bereits seit annähernd 16 Jahren Bestand hatte. Je länger ein Arbeitsverhältnis andauert, desto größer ist der darin erworbene soziale Besitzstand, desto schwerer wiegt der Verlust eines solchen Arbeitsverhältnisses und desto strenger sind die Anforderungen, die an die Rechtfertigung einer einseitigen Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu stellen sind. Dies zeigt sich zum Beispiel sinnfällig daran, dass nach § 14 Abs. 5 AVR eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einer Mitarbeiterin, die so lange beschäftigt ist wie die Klägerin, gar nicht mehr möglich ist.

b. Die ordentliche Kündigung stellt aber, wie schon ihr Name sagt und ihre gesetzliche Ausgestaltung zeigt, den gesetzlich vorgesehenen Normalfall einer einseitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dar. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung besagt somit, dass gegenüber dem entsprechenden Personenkreis die einseitige arbeitgeberseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sein soll.

c. Aus der ordentlichen Unkündbarkeit der Klägerin folgt, dass eine etwaige Umdeutung der streitgegenständlichen Kündigung vom 09.10.2002 von einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung von vornherein ausscheidet. Es bedarf vorliegend somit keiner Überprüfung, ob die gegenüber der Klägerin erhobenen Kündigungsvorwürfe in der Stufenfolge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ggf. ausgereicht hätten, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.

d. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung bedeutet auf der anderen Seite aber keineswegs, dass an den "wichtigen Grund" für die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 16 Abs. 1 AVR bzw. § 626 Abs. 1 BGB nunmehr geringere Anforderungen zu stellen wären als sonst üblich. Bei einer solchen Vorgehensweise würde der Sinn und Zweck des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung gegenüber älteren Mitarbeitern mit hohem sozialen Besitzstand, wie er nicht nur in § 14 Abs. 5 AVR, sondern auch in vielen Tarifverträgen angeordnet ist, geradezu in sein Gegenteil verkehrt.

e. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte der Klägerin vorliegend bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 09.10.2002 eine sog. soziale Auslauffrist bis zum 31.12.2002 gewährt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, welche Folgerungen für die Beurteilung einer einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung es hat, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist versieht, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Im vorliegenden Fall ist dies nämlich gerade nicht geschehen. Gemäß § 14 Abs. 2 e) AVR wäre im Falle der Klägerin, wenn die ordentliche Kündigung nicht gänzlich ausgeschlossen wäre, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres einzuhalten gewesen. Dies bedeutet aus der Sicht des Zeitpunkts des Ausspruchs der vorliegend streitigen Kündigung, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen Kündigung erst zum 30.06.2003 hätte beendigen können. Die der Klägerin tatsächlich zugebilligte Auslauffrist bis zum 31.12.2002 erreicht somit auch nicht annähernd die Dimension der ordentlichen Kündigungsfrist und kann schon deshalb die Anforderungen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die außerordentliche Kündigung zu stellen sind, nicht maßgeblich beeinflussen.

3. Der arbeitsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auch ultima-ratio-Prinzip genannt, besagt bezogen auf die außerordentliche Kündigung, dass der Ausspruch einer solchen Kündigung als äußerstes und härtestes Mittel der arbeitgeberseitigen Interessenwahrung nur dann in Betracht kommt, wenn dem Arbeitgeber kein anderes milderes Sanktionsmittel zur Verfügung steht, um seine berechtigten Interessen ausreichend wahren zu können. Steht ein solches milderes Mittel zur Verfügung, ist es dem Arbeitgeber nicht unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist fortzusetzen.

Sollte die der Klägerin zugeschriebene Äußerung gegenüber der Zeugin G tatsächlich gefallen sein, hätte es die Beklagte zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen in dem seit bereits annähernd 16 Jahren bestehenden Dienstverhältnis gleichwohl nochmals beim Ausspruch einer eindringlichen Abmahnung belassen können.

a. Die Beklagte führt auch für das Berufungsgericht ohne weiteres nachvollziehbar aus, dass sie bei Bekanntwerden eines derartigen Vorfalls, wie er hier der Klägerin zur Last gelegt wird, um ihren guten Ruf fürchten müsste. Sie hat daraus die ebenso nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, dass sie derartigen Patientenbeschwerden nachgehen müsse, dass sie sich, wenn sie die Beschwerden als berechtigt ansieht, schützend vor die Patienten stellen müsse und dafür Vorkehrungen tragen müsse, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen könnten.

b. Alle diese Voraussetzungen hätte die Beklagte im vorliegenden Fall jedoch auch dann erfüllen können, wenn sie es, statt eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, noch einmal beim Ausspruch einer eindringlichen Abmahnung belassen hätte. Die Beklagte hat nämlich für die beschwerdeführende Patientin deutlich sichtbar die Beschwerde keineswegs auf sich beruhen lassen. Sie hat durch vorübergehende Versetzung der Klägerin auf eine andere Station dem Wunsch der Zeugin Rechnung getragen, während ihres damaligen Krankenhausaufenthaltes nicht mehr von der Klägerin gepflegt zu werden. Darüber hinaus hätte sie auch mit dem Ausspruch einer Abmahnung anstelle einer außerordentlichen Kündigung ein für die beschwerdeführende Patientin deutliches Zeichen gesetzt, dass ihr Anliegen, eine Wiederholung solcher Vorfälle zu verhindern, ernst genommen wird, und ihr darüber hinaus sogar eine gewisse Genugtuung verschafft. Bei der Beurteilung des Einzelfalls darf nämlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Klägerin noch am selben Tage des Vorfalls bei der Zeugin entschuldigt hat, wobei es wiederum nicht darauf ankommt, ob dies in Erkenntnis eines eigenen Fehlverhaltens geschah oder, wie die Klägerin ausführt, um mögliche Missverständnisse aus der Welt zu schaffen und der Patientin mögliche Ängste zu nehmen. Die Entschuldigung der Klägerin wurde von der Zeugin G auch angenommen. Dies hat die Zeugin in ihrer Vernehmung vor dem Arbeitsgericht selbst ausgesagt und wird auch von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung - dort Seite 22 (Bl. 128 d. A.) - ausdrücklich bestätigt.

c. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugin nach dem Vorfall, der zu ihrer Beschwerde geführt hatte, lieber nicht mehr von der Klägerin gepflegt werden wollte. Die Beklagte führt in der Berufungsbegründung selbst aus, dass es der Zeugin G , nachdem sie der Klägerin ihr Verhalten vergeben hatte, gerade nicht darum gelegen war, dass die Klägerin ihre Stelle im Krankenhaus verlor. Wenn aber nicht einmal der nach Einschätzung der Beklagten unmittelbar Geschädigten an einer Kündigung der Klägerin gelegen war, ist nicht ersichtlich, warum in Anbetracht dieses Vorfalles der Ausspruch einer außerordentliche Kündigung für die Beklagte der einzige Weg gewesen sein sollte, ihren guten Ruf und damit ihre berechtigten Interessen zu wahren.

d. Schließlich passt der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auch nicht zu der Ausführung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2003, wonach die leitende Pflegekraft die Klägerin veranlasst habe, sich bei der Zeugin G zu entschuldigen, um der Klägerin damit "eine Chance zu geben". Die Klägerin hat sich noch am selben Tag bei der Patientin entschuldigt, diese hat die Entschuldigung angenommen und der Klägerin - mit den Worten der Beklagten in der Berufungserwiderung - "vergeben". Gleichwohl hat die Beklagte der Klägerin anschließend mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gerade keine "Chance" mehr geben wollen.

4. Schließlich kann der Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie darauf hinaus will, dass in dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber der Klägerin der einzige gangbare Weg zu sehen gewesen sei, um eine künftige Wiederholung eines entsprechenden Vorfalles zu verhindern. Dass hierfür nicht auch eine eindringliche Abmahnung ausgereicht hätte, ist nicht als hinreichend widerlegt anzusehen.

Insbesondere beruft sich die Beklagte zu Unrecht darauf, dass die Klägerin im Vorfeld des hier streitigen Ereignisses bereits dreimal wirksam und - wenn man die Kündigungsvorwürfe als erwiesen ansieht - vergeblich abgemahnt worden wäre.

a. Die Abmahnung vom 15.07.1999 kann nicht als berechtigt angesehen werden. Die Klägerin hat zu den damaligen Abmahnungsvorwürfen eingehend Stellung genommen. Sie hat dafür, dass sie den Fernsehanschluss des damals betroffenen Jugendlichen abschalten ließ, triftige Gründe genannt und ausgeführt, dass darüber hinaus der Telefonanschluss nur versehentlich abgeschaltet worden wäre. Die Beklagte hat sich mit diesen erheblichen Einwänden gegen die Abmahnung nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon hatte die Abmahnung vom 15.07.1999 im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitigen Kündigung ihre Relevanz ohnehin schon allein durch Zeitablauf weitgehend verloren.

b. Auf die Abmahnung vom 03.12.2001, die sich auf ein Ereignis vom 20.11.2001 bezieht, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie sich seinerzeit entschieden hatte, diese Abmahnung auf die Gegenvorstellung der Klägerin hin nicht zu den Personalakten der Klägerin zu nehmen. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie an dieser Abmahnung für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht festhalten wolle. Die Beklagte widerspricht somit ihrem eigenen Verhalten, wenn sie diese Abmahnung nunmehr doch als beachtlich behandelt wissen will.

c. Auch zu der weiteren Abmahnung vom 03.12.2001, die sich auf ein Ereignis vom 30.11.2001 bezieht, hat die Klägerin inhaltlich ausführlich Stellung genommen. Die Klägerin hat dabei zwar eingeräumt, dass sie dem Wunsch der dortigen Patientin, mit einem sog. Toilettenstuhl zur Toilette gefahren zu werden, nicht nachgekommen sei. Die Klägerin hat aber auch ausführlich Gründe für ihr damaliges Vorgehen angeführt, die nicht schon aus sich selbst heraus als unbeachtlich angesehen werden können und mit denen sich die Beklagte nicht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt hat. Auch die Existenz dieser weiteren Abmahnung vom 03.12.2001 vermag somit nicht zu belegen, dass in Anbetracht der einmal in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend unterstellten Kündigungsvorwürfe statt des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung nicht auch eine eindringliche Abmahnung ausgereicht hätte, um die Klägerin von einer Wiederholung eines solchen Verhaltens, wie es ihr für die Nacht vom 03. auf den 04.10.2002 vorgeworfen wird, abzuhalten. Immerhin ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Jahre 1986 und dem Jahre 1999, soweit ersichtlich, abmahnungsfrei verlaufen.

d. Schließlich ist es der Beklagten auch verwehrt sich darauf zu berufen, dass noch eine Reihe weiterer Patientenbeschwerden gegen die Klägerin vorgelegen hätten, sie diese jedoch aus Gründen der von den Betroffenen auserbetenen Vertraulichkeit nicht näher darstellen könne. Tatsachen, die die Beklagte - aus welchen Gründen auch immer - nicht einlassungsfähig zu substantiieren gewillt oder in der Lage ist, müssen für die rechtliche Beurteilung schon nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unbeachtlich bleiben.

e. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist somit ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber der Klägerin nicht ausreichend dargelegt, so dass es auf die Würdigung der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweisaufnahme letztlich nicht entscheidend ankommt.

5. Gleichwohl ist der Berufung der Beklagten auch insoweit entgegenzutreten, als auch die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung jedenfalls im Ergebnis und in ihrer Kernaussage nicht zu beanstanden ist. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung jedenfalls in den tragenden Gründen weder die Grenzen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung überschritten, noch die Denkgesetze verletzt oder für die Beurteilung erkennbar wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen.

a. Um den Wortlaut einer Zeugenaussage in bestimmten Punkten als nicht hinreichend glaubhaft werten zu können, kommt es nicht darauf an, den Zeugen der subjektiven Lüge oder der objektiven Unwahrheit zu überführen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Inhalt der Zeugenaussage, die Art und Weise, wie der Zeuge seine Aussage macht und vor Gericht auftritt, welchen Eindruck seiner Persönlichkeit er hinterlässt oder sonstige Umstände das Gericht daran hindern, davon überzeugt zu sein, dass der Inhalt der Zeugenaussage den Tatsachen entspricht. Ein Grundsatz, dass der Wortlaut einer Zeugenaussage "im Zweifel" den Tatsachen entspricht, existiert nicht und wäre auch in hohem Maße lebensfremd.

b. Drei wichtige Gesichtspunkte, die die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ohne weiteres stützen, seien hier zusammenfassend hervorgehoben:

aa. Zum ersten belegt das Protokoll der Beweisaufnahme eindrucksvoll, dass die Person der Klägerin im Bewusstsein der Zeugin emotional stark negativ besetzt ist. So hat die Zeugin nicht nur bezogen auf ihren damaligen Krankenhausaufenthalt wiedergegeben, dass ihr die Klägerin schon bei ihrer ersten kurzen Begegnung "unheimlich" gewesen sei und dies anhand einer drastischen Schilderung der äußeren Erscheinung der Klägerin in der Nacht des Kündigungsvorfalls bekräftigt. Sie hat auch während der Beweisaufnahme die anwesende Klägerin mit Worten angefahren wie "Sind Sie noch normal ?" und ihre abschließenden ausfälligen Bemerkungen "Wenn ich das gewusst hätte ..." ebenfalls auf die Klägerin gemünzt. Aus einem solchen Aussageverhalten und einem solchen Aussageinhalt auf eine emotionale Belastungstendenz gegenüber der Klägerin zu schließen, erscheint naheliegend.

bb. Des Weiteren ist dem Arbeitsgericht darin beizutreten, dass es bemerkenswert erscheint, wenn die Zeugin am Ende der Beweisaufnahme sich gegen eine Behauptung verwahrt, sie sei behindert, obwohl unstreitig während der gesamten Beweisaufnahme niemand eine solche Behauptung aufgestellt hatte. Es war vielmehr nur die Rede davon gewesen, dass die Zeugin selbst geäußert gehabt habe, Angst vor einer Behinderung zu haben. Die Zeugin G hat damit anlässlich der Beweisaufnahme ein ungewolltes Beispiel dafür abgegeben, der Klägerin den Sinnzusammenhang des von ihr benutzten Begriffs der Behinderung gewissermaßen im Munde herumzudrehen. Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, wenn dieser Vorgang bei dem Arbeitsgericht Zweifel daran geweckt hat, ob die Zeugin G nicht auch die der Klägerin zugeschriebenen Äußerungen in der Nacht vom 03. auf den 04.10.2002 in ähnlicher Weise verzerrt wahrgenommen und/oder wiedergegeben hat.

cc. Schließlich ist anhand der Beweisaufnahme vor dem Hintergrund der Gesamtumstände auch ein psychologischer Mechanismus erkennbar geworden, der möglicherweise dazu geführt haben kann, dass die Zeugin G der Klägerin nach subjektiv "bestem Wissen" für die fragliche Nacht Äußerungen zugeschrieben haben kann, die möglicherweise in dieser Form und in diesem Sinn nicht gefallen sind. Versetzt man sich nämlich einmal in die peinliche und für einen erwachsenen Menschen äußerst schambesetzte Situation hinein, in der sich die Zeugin in der damaligen Nacht befand, als sie nach der Nachtwache schellte, so ist ohne weiteres vorstellbar, dass der Zeugin selbst entsprechende Assoziationen mehr oder weniger unbewusst durch den Kopf gegangen sind, die sie sodann der möglicherweise mürrisch auftretenden und von der Zeugin auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes sogleich als böse wahrgenommenen Klägerin übertragen hat.

c. Das Arbeitsgericht hat nicht für sich in Anspruch genommen, besser zu wissen als die Zeugin G , was zwischen der Zeugin und der Klägerin in der Nacht vom 03. auf den 04.10.2002 vorgefallen ist. Es hat lediglich Gründe dafür angeführt, warum Zweifel am Wahrheitsgehalt der Kernaussage der Zeugin G zurückgeblieben sind, die es daran hinderten, den Wortlaut dieser Aussage der rechtlichen Entscheidung in vorliegender Streitsache zu Grunde zu legen. Diese vom Arbeitsgericht angeführten Gründe sind jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen nachvollziehbar und naheliegend. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts könnten die Berufung somit selbst dann nicht zum Erfolg führen, wenn es entgegen der hier vertretenen Auffassung entscheidend auf die Beweisfrage ankäme.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist somit ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück