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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 1037/07
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 823
StGB § 266
Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung eines Bankangestellten, der mit der Erstellung von Vorlagen für Geschäftskredite zur Vorfinanzierung von Immobilien betraut ist.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das II. Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2007 in Sachen 6 Ca 8282/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um vermeintliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine kleine Bank mit Sitz in K , die ca. 130 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beklagte, der über eine Schulbildung der mittleren Reife verfügt und gelernter Bankkaufmann ist, war seit dem 01.04.1993 bis zum 22.02.2001 bei der Klägerin als Angestellter beschäftigt. Der Beklagte wurde zunächst als Direktor der Filiale Bonn der Klägerin eingestellt. Zum 01.02.1996 wurde er zum Generalbevollmächtigten ernannt. Zugleich wurde ihm die Leitung der Niederlassung in K sowie des sog. EKV-Bereichs der Bank (Eigenkapital, Vorfinanzierungen für Immobilien) übertragen. Seit dem unterstand der Beklagte unmittelbar dem Vorstand der Bank. Direkter Vorgesetzter des Beklagten war der damalige Vorsitzende der Geschäftsführung, Dr. C -F . Daneben unterhielt die Klägerin u. a. auch eine Abteilung Kreditanalyse, deren Leiter ebenfalls unmittelbar der Geschäftsführung unterstand.

Die Klägerin wirft dem Beklagten Fehlleistungen in vier verschiedenen Sachverhaltskomplexen vor, die jeweils dazu geführt haben sollen, dass bei ihr ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist ein Schadensersatzanspruch, der der Klägerin nach eigenem Bekunden aus einem mit der P P F A aus 65760 E abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 nebst Folgeverträgen zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen entstanden ist oder zu entstehen droht (Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift vom 22.07.2002).

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird insoweit zunächst auf das II.Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2007 in Sachen 6 Ca 8282/02 Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner insbesondere auf den sich mit dem Sachverhaltskomplex "P P F A " befassenden Teil der Klageschrift vom 22.07.2002, dort Seite 15 - 42, ferner auf die weiteren hierzu zur Akte gereichten Schriftsätze der Klägerin vom 31.08. und 05.10.2006 sowie 07.05.2007 und auf die Ausführungen des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 22.09.2006, jeweils einschließlich sämtlicher zugehöriger Anlagen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch das II. Teil-Urteil vom 10.05.2007 die Klage wegen des sich in dem Klageantrag zu 2. niederschlagenden Sachverhaltskomplexes "P P F A " insgesamt abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des mit der vorliegenden Berufung angegriffenen II. Teil-Urteils vom 10.05.2007 wird verwiesen.

Das II. Teil-Urteil wurde der Klägerin am 27.07.2007 zugestellt. Sie hat hiergegen am 27.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 18.10.2007 - nach entsprechender Fristverlängerung - begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe Schadensersatzansprüche aus dem Komplex "P P F A " zu Unrecht abgewiesen. So habe der Beklagte in seiner Kreditvorlage vom 04.08.1996 sowie den nachfolgenden Bewilligungsanträgen vom 17.02., 03.03. und 03.06.1998 fälschlich angeführt, dass als Kreditsicherheiten wirksame offen gelegte Abtretungen vorhanden seien. Es habe aber zu seinen Pflichten gehört, dafür zu sorgen, dass die in der Kreditvorlage enthaltenen Angaben zu den Sicherheiten richtig und vollständig seien. Sollte es ihm nicht möglich gewesen sein, das Bestehen der angegebenen Sicherheiten zu überprüfen, habe er dies in seiner Vorlage kenntlich machen müssen. Da er dies aber nicht getan und andererseits das neue Kreditengagement ausdrücklich befürwortet habe, habe er damit zum Ausdruck gebracht, die angeführten Sicherheiten geprüft zu haben bzw. geprüft haben zu lassen.

Unzutreffend seien auch die Schlussfolgerungen, die das Arbeitsgericht daraus gezogen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. C -F die Bedenken zurückgewiesen habe, die der Leiter der Abteilung Kreditanalyse U gegen das Kreditengagement erhoben hatte. Die Zurückweisung dieser Bedenken durch die Geschäftsführung hätten gerade darauf beruht, dass der Vorgesetzte auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten in der Kreditvorlage vertraut habe.

Dem Beklagten sei auch vorzuwerfen, die übergeordneten Entscheidungsgremien durch die falschen Angaben über die Sicherheiten in der Kreditvorlage bewusst, also vorsätzlich fehlinformiert zu haben. Da dem Beklagten als erfahrenem Fachmann für Kreditengagements auch bekannt gewesen sei, dass gerade die Angaben zu den Sicherheiten von entscheidender Bedeutung für die Vergabe des Kredites seien, habe er gegen die ihm obliegenden Pflichten in einer solch leichtfertigen Weise verstoßen, dass er eine Schädigung der Klägerin vorsätzlich in Kauf genommen haben müsse.

Ferner, so die Klägerin, resultiere ein Schadensersatzanspruch aus Arbeitnehmerhaftung daraus, dass der Beklagte für die fehlerhafte Darstellung der Sicherheit "Grundschuld über 500.000 DM" in den Kreditanträgen vom 17.02., 03.03. und 03.06.1998 verantwortlich sei. Aus den von ihr, der Klägerin, bereits erstinstanzlich dargestellten Gründen könnten diese fehlerhaften Angaben nur vom Beklagten stammen. Hätten der Kreditausschuss und der Aufsichtsrat Kenntnis davon gehabt, dass die angeführte Sicherheit "Grundschuld 500.000 DM" nicht werthaltig sei, wäre die Verlängerung des Kreditengagements nicht bewilligt worden.

Auch sei dem Beklagten vorzuwerfen, er habe die Auszahlung der Kreditmittel genehmigt, ohne sicherzustellen, dass die als Sicherheit dienenden Forderungsabtretungen gegenüber den Initiatoren oder Anlegern angezeigt würden.

Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten liege entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch darin, dass er zeitnah Kenntnis über die Darlehensverträge der P A vom 27.03.2000 besessen habe, ohne die Geschäftsführung der Klägerin hierüber zu informieren. Bei zeitnaher Kenntnis über die Veränderung der Sicherheitenlage hätte der Kreditausschuss bzw. der Aufsichtsrat die sofortige fristlose Kündigung des Kreditengagements angeordnet.

Es bleibe auch dabei, dass der Beklagte bei der Vergabe von Kreditmitteln an die P A , betreffend das Objekt D -S eigenmächtig gehandelt und eine offen gelegte und vom Schuldner bestätigte Abtretung als Sicherheit nicht eingeholt habe. Die Geschäftsführung sei nicht informiert gewesen. Das Schreiben vom 23.08.2000 sei der Geschäftsführung nicht zugegangen und in der Kreditakte nicht enthalten.

Schließlich sei dem Beklagten auch vorzuwerfen, dass er die Auszahlung von Krediten an die P A zum Zwecke der Provisionsvorfinanzierung des Projekts Renditefond III KG zugelassen habe. Da es hierbei nicht um die Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen gegangen sei, habe es einer gesonderten Genehmigung durch die Geschäftsführung bedurft, die nicht eingeholt und nicht erteilt worden sei. Den Vermerk vom 21.02.1999 habe der Geschäftsführer Dr. C -F nicht erhalten. Er sei in der Kreditakte nicht vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 18.10.2007 Bezug genommen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des II. Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2007, Az. 6 Ca 8282/02, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem mit der P P F A zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen, I 30, 65760 E , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 zum Konto-Nr. 507007003, ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto-Nr. 507007007 zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen entstanden ist oder entsteht.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte entgegnet auf das Berufungsvorbringen der Klägerin, er habe das in Aussicht genommene Kreditengagement mit der Firma P in seiner Kreditvorlage vom 04.08.1996 umfassend und in allen Punkten zutreffend dargestellt. Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Klägerin Kredite an die Firma P gewährt, habe aber nicht in seiner Verantwortung, sondern einzig und allein in der Verantwortung der Geschäftsleitung der Klägerin gelegen und wegen der Höhe des Kredits darüber hinaus der Genehmigung der Gremien der Muttergesellschaft bedurft. Die Geschäftsleitung der Klägerin und die anderen Gremien hätten in diesem Zusammenhang eine eigene Prüfungspflicht gehabt und sich nicht damit begnügen können, die von ihm erstellte Kreditvorlage ungeprüft zur Kenntnis zu nehmen.

Er, der Beklagte, habe alle relevanten Informationen zutreffend mitgeteilt. Eine juristische Überprüfung der Kreditrisiken und Sicherheiten habe die Klägerin von ihm jedoch nicht erwarten können, da er bekanntermaßen nicht über die entsprechende Vorbildung verfügt habe. Er habe auch weder die Kompetenz besessen, von sich aus Anwaltskanzleien mit der Überprüfung juristischer Fragen zu beauftragen, noch sei er als Nichtjurist überhaupt in der Lage, im Einzelfall abschließend zu beurteilen, ob die Einholung externen Rechtsrats erforderlich sei oder nicht.

Selbst wenn man ihm, dem Beklagten, jedoch eine Pflichtverletzung vorwerfen könne, fehle es auf jeden Fall an einer Kausalität einer solchen Pflichtverletzung für einen möglichen Schaden. Der Geschäftsleitung seien nämlich spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 1997 aufgrund der Bedenken, die der damalige Leiter der Abteilung Kreditanalyse vorgebracht hatte, die Risiken des Geschäfts bestens bekannt gewesen ebenso wie der Umstand, dass eine rechtliche Expertise über das Bestehen der abgetretenen Ansprüche sowie die Möglichkeiten von Einwendungen gegen diese Ansprüche nicht eingeholt worden war. Gleichwohl habe die Klägerin die Bedenken des Leiters der Kreditabteilung verworfen und sich für das Kreditgeschäft entschieden.

Im Übrigen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die vorgenommenen Abtretungen wirksam gewesen seien und die Klägerin deshalb ausreichend abgesichert gewesen sei, weil sämtliche Zahlungen ausschließlich über den zwischengeschalteten Treuhänder gelaufen seien.

Auch der Vorwurf der Klägerin, er, der Beklagte, habe falsche Angaben über den Wert der zweitrangigen Grundschuld über 500.000 DM gemacht, sei unberechtigt. Die Angaben zum Wert des Grundstücks und zu den vorrangigen Belastungen ergäben sich aus einem sog. "Kreditreport P P F A " vom 16.02.1998, der von der Abteilung "Kreditanalysis" (Diktatzeichen "hs" und "da") stamme, nicht jedoch stammten die Angaben von ihm, dem Beklagten. Jedwede Haftung seinerseits scheide schließlich auch deshalb aus, da der entsprechende Kreditreport auch von den drei damaligen Geschäftsführern persönlich unterzeichnet worden sei.

Ebenso unberechtigt sei, dem Beklagten zufolge, der Vorwurf, er habe bei der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen für den Kredit seine Pflichten verletzt.

Ebenso fehle es an einer Pflichtverletzung im Hinblick auf die von der P P F A abgeschlossenen Darlehensverträge vom 27.03.2000. Er habe gleichzeitig mit dem Geschäftsführer Dr. C -F erstmals im November 2000 andeutungsweise von den durch die P P F A abgeschlossenen Darlehensverträgen mit der Renditefond III. KG erfahren. Bei einem Gespräch in F am 16.11.2000 seien ihm von dem damaligen Geschäftsführer der P P F A auf den 10.03. und 24.03.2000 rückdatierte Schreiben übergeben worden, mit denen die Abtretung weiterer Ansprüche angezeigt worden sei. Die daraufhin gefertigten und als Anlage K 40 vorgelegten Abtretungserklärungen seien, um eine Anfechtbarkeit nach den Regeln der Insolvenzordnung zu vermeiden, rückdatiert worden. Die Originalabtretungserklärungen habe er erst am 13.12.2000 erhalten. Auch das von der Klägerin als Anlage K 40 a vorgelegte Schreiben sei, um eine Übereinstimmung mit den Abtretungsvereinbarungen herbeizuführen, rückdatiert worden. Soweit er in dem Vermerk vom 14.12.2000 ausgeführt habe, dass die neuen Abtretungen "am 30.03." bestätigt worden seien, sei dies selbstverständlich so zu verstehen, dass die Bestätigung "mit dem Datum vom 30.03." erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem weiteren Text des Vermerkes selbst.

Zu den Vorwürfen, betreffend das Objekt D -S verweist der Beklagte erneut auf seinen Vermerk vom 23.08.2000. Im Übrigen habe auch im Hinblick auf die Auszahlung eines Betrages von 140.000 DM gemäß Abtretungserklärung der P A vom 27.09.2000 die Abtretungserklärung vorgelegen. Die Anforderung einer Kopie sei lediglich deshalb erfolgt, weil die Erklärung nicht auffindbar gewesen sei.

Wegen der Vorwürfe, betreffend das Vorgehen des Beklagten im Hinblick auf die P Renditefond III. K , verweist der Beklagte erneut auf seinen Vermerk vom 21.02.1999. Wie die Unterschrift des Geschäftsführers Dr. C -F auf diesem Vermerk zeige, sei die Inanspruchnahme der Kreditlinie von diesem ausdrücklich genehmigt worden.

Abschließend weist der Beklagte nochmals darauf hin, dass die Kreditengagements der Klägerin sowohl durch deren Innenrevision wie auch durch eine Vielzahl externer Revisionen immer wieder überprüft und nie beanstandet worden seien.

Schließlich gibt der Beklagte zu bedenken, dass auch nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung eine Schadensersatzverpflichtung seinerseits nicht in Betracht komme.

Ergänzend wird auf die Einzelheiten der klägerseitigen Berufungsbegründung und der beklagtenseitigen Berufungserwiderung nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf das I. Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2003, das zugehörige Berufungsurteil LAG Köln, 2 Sa 491/04 vom 22.11.2004 und den Beschluss des BAG vom 24.05.2005 in Sachen 8 AZN 38/05.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das II. Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2007 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG gesetzlich vorgeschriebenen bzw. antragsgemäß verlängerten Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auch aus dem Sachverhaltskomplex "P P F A " zutreffend in vollem Umfang verneint.

A. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag mag unter Hintanstellung nicht unerheblicher Bedenken, die bereits die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrer Entscheidung vom 22.11.2004 (2 Sa 491/04) zu der insoweit vergleichbaren Konstellation im I. Teil-Urteil des Arbeitsgerichts geäußert hat, aus den vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines II. Teil-Urteils angeführten Gründen als zulässig angesehen werden.

B. Die Schadensersatzklage der Klägerin ist jedoch, was den Sachverhaltskomplex "P P F A " angeht, in der Sache selbst ersichtlich unbegründet. Der Beklagte ist der Klägerin insoweit nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

1. Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Schadensersatz aus der betrieblichen Tätigkeit richtet sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

a. Nach der grundlegenden Entscheidung des großen Senats des BAG vom 25.09.1957 (DB 57, 947) sind im Arbeitsverhältnis gegenüber der uneingeschränkten strengen Schadensersatzhaftung des BGB Haftungserleichterungen gerechtfertigt, weil und soweit es die Eigenart der vom Arbeitnehmer in dem Dauerrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber zu leistenden Dienste mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer Fehler unterlaufen, die zwar für sich genommen fahrlässig sind, mit denen aber aufgrund der menschlichen Unzulänglichkeit gerechnet werden muss. Neben diesem Gesichtspunkt der vertragstypischen Gefahrenträchtigkeit spricht für die Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung der Umstand, dass sich die Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb eines vom Arbeitgeber geschaffenen betrieblichen Risikopotentials abspielt. Der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit, dem auszuweichen oder sich dagegen zu versichern. Auch kann die volle Überwälzung des Haftungsrisikos auf den Arbeitnehmer für diesen die wirtschaftliche Existenzvernichtung bedeuten. Angesichts der regelmäßig fehlenden Äquivalenz zwischen Verdienst und Haftungsrisiko hat sich daher eine allgemeine Rechtsüberzeugung dahingehend gebildet, dass eine Haftung des Arbeitnehmers nur unter einschränkenden Voraussetzungen in Frage kommt, nach dem Grad des anzunehmenden Verschuldens abzustufen und der Höhe nach zu begrenzen ist (vgl. zum Ganzen z. B. BAG vom 18.04.2002, 8 AZR 348/01 = NZA 2003, 37 ff. m. w. N.; Personalbuch 2008/Griese, Stichwort Arbeitnehmerhaftung, Rdnr. 9 ff.).

b. Nach der derzeit maßgeblichen Rechtsprechung des BAG ist der innerbetriebliche Schadensausgleich nach einem dreistufigen Arbeitnehmerhaftungsmodell vorzunehmen: Unterläuft dem Arbeitnehmer nur eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit, die jedem Arbeitnehmer jederzeit unterlaufen kann und die unter den Begriff der leichtesten Fahrlässigkeit zu subsumieren ist, so scheidet jedwede Schadensersatzverpflichtung aus. Wird eine Pflichtwidrigkeit aufgrund mittlerer Fahrlässigkeit begangen, haftet der Arbeitnehmer anteilig und richtet sich sein Haftungsanteil nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BAG, GS vom 27.09.1994, DB 94, 2237). Bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichen Pflichtwidrigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit eines Schadenseintritts bei seinem Arbeitgeber in den Vorsatz aufnimmt, kommt grundsätzlich eine volle Haftung in Betracht. Von grober Fahrlässigkeit ist dabei dann die Rede, wenn der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem anderen an seiner Stelle unmittelbar eingeleuchtet hätte und die Pflichtverletzung besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar erscheint. Die Annahme grober Fahrlässigkeit schließt für sich jedoch keineswegs aus, zur Vermeidung existenzgefährdender Rechtsfolgen eine Haftungsobergrenze einzuziehen (vgl. BAG vom 23.01.1997, NZA 98, 140).

c. Bei der Anwendung des vorgenannten Drei-Stufen-Modells ist zu beachten, dass eine Haftung wegen Vorsatzes nur dann in Betracht kommt, wenn auch der beim Arbeitgeber eintretende mögliche Schaden in seiner konkreten Höhe vom Vorsatz erfasst ist. Ferner sind bei dem Verdikt grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also bei grober Fahrlässigkeit nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war. Abzustellen ist vielmehr auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG vom 18.04.2002, AZR 348/01; BAG vom 12.11.1998, AZR 221/97; BGHZ 117, 363 ff.).

2. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin dem Beklagten selbst nicht vorwirft, in der Absicht, sich persönliche (Vermögens-) Vorteile zu verschaffen, vorsätzliche Manipulationen begangen zu haben. Die Vorwürfe der Klägerin gehen vielmehr dahin, dass der Beklagte seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und dabei die Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin billigend in Kauf genommen haben soll. Zusammengefasst wirft die Klägerin dem Beklagten somit arbeitsvertragliche Schlechtleistung vor.

C. Arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des Beklagten, die nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs geeignet sein könnten, eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu begründen, liegen in dem Sachverhaltskomplex "P P F A " jedoch nicht vor, wie bereits das Arbeitsgericht in seinem II. Teil-Urteil zutreffend erkannt hat.

Im Einzelnen:

1. Angabe wirksamer Sicherheiten in Form "offen gelegter Abtretungen" in den Kreditvorlagen vom 04.08.1996 und den Bewilligungsanträgen vom 17.02., 03.03. und 03.06.1998

Die diesbezüglichen Vorwürfe der Klägerin sind nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht stichhaltig. Hier fehlt es bereits an einer als Auslöser für eine Arbeitnehmerhaftung geeigneten Pflichtverletzung des Beklagten.

a. Der Beklagte hat im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben die Kreditvorlage vom 04.08.1996 erstellt. Das Wesen einer solchen Kreditvorlage besteht darin, den übergeordneten Entscheidungsträgern als Diskussionsgrundlage und Entscheidungshilfe zu dienen, nicht mehr und nicht weniger. Dies gilt um so mehr, wenn die Kreditvorlage nicht unmittelbar an den letztverantwortlichen Entscheidungsträger gerichtet ist, sondern, wie im vorliegenden Fall, sage und schreibe drei (!) weitere übergeordnete Gremien der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft letztendlich die Verantwortung für die Vergabe des Kredites zu übernehmen hatten. In einem solchen Fall markiert die Kreditvorlage des Beklagten lediglich den Anfang eines umfassenden internen Entscheidungsprozesses. Bezeichnender Weise heißt es in dem Protokoll über die Sitzung des Kreditkomitees der Klägerin in K vom 21.08.1996: "Der Kreditantrag wurde nach eingehender Diskussion von den Teilnehmern genehmigt. Wünschenswert sind noch detaillierte Informationen über den Bauträger C . Herr F wird gebeten, diese Informationen zu beschaffen ..." (Anlage K 22).

Dabei ist nochmals zu betonen, dass die Letztverantwortung für die Vergabe eines solchen Kredites und die dabei einzuhaltenden Bedingungen und Modalitäten bei den übergeordneten Entscheidungsträgern liegen, hier insbesondere bei den eigens bei der Klägerin und der Muttergesellschaft gebildeten Kreditausschüssen, die ihrer Verantwortung nicht dadurch gerecht werden, dass sie Vorlagen der untergeordneten Fachabteilung einfach "abnicken" (LAG Köln vom 22.11.2004, 2 Sa 491/04).

b. Der Beklagte hat in seiner siebenseitigen Kreditvorlage vom 04.08.1996 ausgeführt, dass der Kreditzweck in der Vorfinanzierung von Vertriebsprovisionen aus der Vermittlung bereits beurkundeter wohnwirtschaftlicher Objekte bestehe, dass als Sicherheit in erster Linie die "offene Abtretung der Provisionsansprüche aus den bereits verkauften Wohneinheiten" dienen solle, und er hat sodann nach eingehender Darstellung der Grundzüge des in Aussicht genommenen Geschäftes abschließend dieses Engagement ausdrücklich befürwortet.

Ein Kreditgeschäft, bei dem ein wesentlicher Teil der Sicherheit für die Bank darin besteht, dass diejenigen Ansprüche, zu deren Vorfinanzierung der Kredit dient, an die Bank abgetreten werden, bietet für die Bank, wie für jeden Kundigen auf der Hand liegt, von vornherein ein erhöhtes Risikopotential.

Der Umstand, dass der Beklagte den Abschluss des Geschäftes gleichwohl empfohlen hat, weil er - wie er in der Kreditvorlage ausdrücklich ausführt - in der Vergangenheit mit dem potentiellen Kreditnehmer und der hinter diesem stehenden natürlichen Person gute geschäftliche Erfahrungen gemacht hat, kann nicht ernsthaft den Vorwurf einer haftungsauslösenden Pflichtverletzung begründen. Eine Empfehlung stellt per Definition lediglich eine subjektive Einschätzung dar, die den Entscheidungsträger, an den sich die Empfehlung richtet, vor die Notwendigkeit stellt, nun erst selbst eine eigenverantwortliche subjektive Einschätzung zu treffen, ob er der Empfehlung folgen will oder nicht. Dabei ist vorliegend noch zu beachten, dass sich die Empfehlung des Beklagten nicht einmal an den letztverantwortlichen Entscheidungsträger unmittelbar zu richten hatte, sondern mit dem Kreditkomitee der Klägerin an ein übergeordnetes Gremium, dass seinerseits aber auch nur die Kompetenz hat, Empfehlungen auszusprechen.

c. Bei rationaler Vorgehensweise wird der Adressat einer Empfehlung seine Einschätzung, ob der Empfehlung gefolgt werden soll oder nicht, insbesondere davon abhängig machen, wie die Empfehlung begründet wird. Worin nun genau in dieser Hinsicht der Vorwurf der Klägerin gegen den Beklagten, eine Pflichtverletzung begangen zu haben, zu sehen ist, dazu hat die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits widersprüchliche Ausführungen gemacht.

aa. So wirft die Klägerin dem Beklagten in ihrer Klageschrift vom 22.07.2002 ursprünglich vor, die Wirksamkeit der in den "offenen Abtretungen" bestehenden Sicherheiten nicht ordnungsgemäß überprüft zu haben. Sie führt nämlich unter der Überschrift "Pflichtverletzung des Beklagten" u. a. aus: "Bereits bei Anbahnung des Kreditengagements unterließ es der Beklagte, das Bestehen der zur Sicherheit für den Kredit abzutretenden Ansprüche gegen die Kunden bzw. Bauträger/Initiatoren des Projekts zu prüfen" (Klageschrift Seite 36), und an anderer Stelle: "Der Beklagte hat es unterlassen, die von der Kreditnehmerin hereingereichten Abtretungserklärungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Hierzu wäre er als alleinig verantwortlicher Sachbearbeiter des Kreditengagements verpflichtet gewesen" (Klageschrift Seite 38). Ferner führt die Beklagte auf Seite 39 der Klageschrift aus: "Der Beklagte unterließ es, trotz Kenntnis über das Bestehen eines Anspruchs der P A gegen die Projektgesellschaft aus Kapitalvermittlungsvertrag in seinen Bewilligungsanträgen darauf hinzuweisen, dass der Schuldner des abgetretenen Anspruches nicht der einzelne Erwerber, sondern die Projektgesellschaft selbst ist. Der Beklagte hätte deshalb in den Bewilligungsanträgen nicht darauf verweisen dürfen, dass die Abtretung der Ansprüche offen gelegt sei. Denn die Offenlegung der Ansprüche hätte gegenüber der Projektgesellschaft vorgenommen werden müssen und ist nicht durch die Bestätigung der Abtretung seitens des Treuhänders für die Kunden herbeigeführt worden. Auch dieses Unterlassen stellt eine grobe Verletzung der dem Beklagten obliegenden Prüfungspflichten bei Abfassung eines Bewilligungsantrages für einen Kredit an die P A dar." Und schließlich: "Die Pflichtverletzungen des Beklagten sind kausal für die Gefährdung des Vermögens der Klägerin. Denn währe dem Aufsichtsrat bzw. dem Kreditausschuss der Muttergesellschaft als zuständige Kreditbewilligungsgremien bereits bei dem ersten Bewilligungsantrag vom 04.08.1996 die rechtliche Sachlage [Hervorhebung nur hier] hinsichtlich der als Sicherheiten abzutretenden Forderungen bekannt gewesen, hätte der Kreditausschuss der Muttergesellschaft bzw. der Aufsichtsrat der Klägerin den Kredit nicht bewilligt." Auch dies impliziert wiederum die in der Klageschrift dem Beklagten unterstellte Verpflichtung, die rechtliche Sachlage hinsichtlich der Wirksamkeit der als Sicherheit dienenden "offenen Abtretung" in eigener Verantwortung zu prüfen.

bb. Im Gegensatz hierzu lässt die Klägerin in der Berufungsbegründung nunmehr Folgendes ausführen: "Zu einer eigenständigen Prüfung der Wirksamkeit der angeführten Sicherheiten "offen gelegte Abtretungen" war der Beklagte somit entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht gerade nicht verpflichtet [Hervorhebung nur hier], sondern dazu, dass, wenn er angibt, dass die in den Kreditvorlagen angeführten Sicherheiten "offen gelegter Abtretungen" wirksam seien, er dies auch geprüft haben muss bzw. durch Dritte prüfen hat lassen, andernfalls er die fehlende Prüfung der Richtigkeit der Angabe kenntlich machen muss."

d. Geht man von dieser letztgenannten, für die Berufungsinstanz verbindlichen Version der klägerischen Vorwürfe aus, so ist zunächst festzuhalten, dass den Feststellungen des Beklagten in seiner Kreditvorlage vom 04.08.1996 keinesfalls, weder ausdrücklich noch konkludent, entnommen werden kann, dass er die im Laufe dieses Rechtsstreits von der Klägerin nunmehr in den Vordergrund gestellte wirkliche oder vermeintliche Rechtsproblematik der Wirksamkeit der "offenen Abtretungen" als Kreditsicherheit einer speziellen und expliziten Untersuchung unterzogen hat. Im Gegenteil: Die Klägerin konnte schon deshalb nicht davon ausgehen, dass der Beklagte eine solche spezielle und vertiefte Rechtsprüfung vorgenommen hatte, weil er, wie die Klägerin in der Berufungsinstanz klargestellt hat, hierzu aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Funktion gar nicht verpflichtet war. Sie konnte ferner auch deshalb von der Vornahme einer solchen Prüfung nicht ausgehen, weil der Klägerin bekannt war, dass der Beklagte als Nicht-Jurist über keine vertieften juristischen Fachkenntnisse verfügte und somit im Zweifel gar nicht in der Lage sein konnte, selbst eine vertiefte juristische Prüfung vorzunehmen.

Andererseits konnte der Kreditvorlage aber sehr wohl zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beklagte keinen externen Rechtsrat zu der jetzt von der Klägerin erkannten Rechtsproblematik eingeholt hatte; denn unstreitig wäre der Beklagte aus eigener Machtvollkommenheit nicht berechtigt gewesen, z. B. ein Anwaltsbüro mit der Prüfung von Rechtsfragen zu beauftragen. Hätte dies somit geschehen sollen, wären die Vorgesetzten des Beklagten hiervon informiert gewesen. Wäre externer Rechtsrat eingeholt worden, so wäre aber auch zu erwarten gewesen, dass dies in der Kreditvorlage selbst kenntlich gemacht, im Zweifel sogar ein entsprechendes Rechtsgutachten als Anlage beigefügt worden wäre.

e. Die in der Kreditvorlage enthaltene "Expertise" des Beklagten über die Wirksamkeit der Sicherheit "offener Abtretungen" beschränkt sich auf den einen Satz: "Die uns angediente offene Abtretung ist durch die Einbindung und Bestätigung des Treuhänders wirksam."

aa. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass der Beklagte der Rolle des mit der Organisation der Zahlungsflüsse beauftragten Treuhänders, einer von dem Beklagten als seriös eingeschätzten Person, entscheidende Bedeutung beimaß.

bb. Zugleich wird daraus auch nachvollziehbar, warum der Beklagte von einer wirksamen "offenen" Abtretung ausgegangen ist: Da nämlich der Treuhänder, welcher auch Drittinteressen zu beachten hatte, über die Abtretungen informiert war und sogar bei der Abwicklung der Geldflüsse hinsichtlich der abgetretenen Forderungen eine maßgebliche Rolle zu spielen hatte, lag jedenfalls nicht der klassische Fall einer "stillen" oder "verdeckten" Abtretung vor, bei der nur der Gläubiger der abgetretenen Forderung und der Abtretungsempfänger über die Abtretung informiert sind.

f. Dies alles trat für die Adressaten der Kreditvorlage bei deren Lektüre offen zu Tage.

aa. Die in der Kreditvorlage enthaltene Aussage des Beklagten, dass und warum die offene Abtretung wirksam sei, stellt ersichtlich keine (Fehl-) Information der Klägerin über Tatsachen dar, sondern eine subjektive Einschätzung des Beklagten über die Rechtslage.

bb. Auch der eingeschränkte Stellenwert dieser Einschätzung war für die Klägerin offensichtlich: Externer professioneller Rechtsrat war erkennbar nicht eingeholt worden und zu einer vertieften eigenen juristischen Prüfung der Rechtslage war der Beklagte aufgrund seiner persönlichen Vorbildung weder in der Lage noch war er arbeitsvertraglich dazu verpflichtet.

cc. Dabei musste der Klägerin aber auch klar sein, dass fehlende juristische Fachkenntnisse sich hier typischerweise gerade dahin auswirken konnten, dass die mögliche rechtliche Problematik eines Sachverhalts nicht erkannt wird. Es liegt auf der Hand, dass dem Beklagten bei Abfassung der Kreditvorlage die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen diffizilen rechtlichen Probleme hinsichtlich der Wirksamkeit der "offenen Abtretungen" in dieser Form nicht bewusst waren. Dies konnte die Klägerin von dem Beklagten, wie bereits ausgeführt, aber auch nicht erwarten.

dd. Eine potentiell haftungsbegründende Pflichtverletzung des Beklagten bei Anfertigung der Kreditvorlage vom 04.08.1996 und - gleichbedeutend - der Verlängerungsanträge vom 17.02., 03.03. und 03.06.1998 ist daher auch für das Berufungsgericht schlechthin nicht ersichtlich.

g. Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung in der Gestaltung der Kreditvorlage vom 04.08.1996 eine Pflichtverletzung des Beklagten zu sehen hätte, käme gleichwohl eine zum Schadensersatz verpflichtende Haftung des Beklagten nicht in Betracht. Der Klägerin wäre nämlich an einer etwaigen Fehleinschätzung der Wirksamkeit der "offenen Abtretungen" ein Mitverschulden anzurechnen, welches nach Lage der Umstände mit 100 % zu ihren Lasten anzusetzen wäre.

aa. Der Beklagte hat in der Kreditvorlage vom 04.08.1996 und den Verlängerungsanträgen vom 17.02., 03.03. und 03.06.1998 die geplante Abwicklung des Kreditgeschäfts detailliert vorgestellt und sogar ein Muster der vorgesehenen Abtretungserklärung als Anlage beigefügt. Die Geschäftsführung der Klägerin sowie die für die Kreditvorgabe zuständigen Entscheidungsgremien hatten somit bei der Möglichkeit, die Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit der sog. offenen Abtretungen einzuschätzen, im Wesentlichen den gleichen Informationsstand wie der Beklagte.

bb. Dabei repräsentiert die Geschäftsführung einer GmbH den Arbeitgeber selbst. Weder die Geschäftsführung, noch das Kreditkomitee der Klägerin in K , noch das Kreditkomitee der Muttergesellschaft oder deren Aufsichtsrat haben jedoch ihrerseits die jetzt von der Klägerin dargestellte vermeintliche oder wirkliche Rechtsproblematik hinsichtlich der offenen Abtretungen erkannt, also ebenso wie der Beklagte keinerlei Problembewusstsein in diese Richtung entwickelt. Ebenso, wie der Kreditausschuss der Klägerin den Beklagten "nach eingehender Diskussion" dazu aufgefordert hat, noch detailliertere Informationen über den Bauträger C einzuholen, hätte es sonst nahe gelegen, eine rechtliche Expertise durch versierte Fachjuristen zu diesem Problemkreis einzuholen. Genau dies hat die Klägerin jedoch in Person der sie repräsentierenden Geschäftsführung sowie durch ihre übergeordneten Kreditvergabegremien unterlassen.

cc. Deshalb greift auch hier wie in dem Parallelverfahren LAG Köln 2 Sa 491/04 der Grundsatz ein, dass "niemand schlauer sein muss als seine Vorgesetzten." Mit anderen Worten: Wenn der den Arbeitgeber repräsentierenden Geschäftsführung und weiteren hierarchisch höher gestellten Gremien des Arbeitgebers dieselbe Fehleinschätzung unterläuft wie einem hierarchisch nachgeordneten Sachbearbeiter, so kann die Arbeitgeberin etwaige negative Folgen des eigenverantwortlichen Handelns ihrer Geschäftsführung und ihrer hierarchisch übergeordneten Gremien nicht auf den nachgeordneten Sachbearbeiter abwälzen.

h. Die Vorgänge im Frühjahr 1997 belegen darüber hinaus, dass eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten für etwaige negative Folgen aus einer etwaigen rechtlichen Fehleinschätzung der Wirksamkeit der sog. offenen Abtretungen offensichtlich nicht kausal geworden wären.

aa. Im Frühjahr 1997 hat nämlich bekanntlich der damalige Leiter der Abteilung Kreditanalyse seine Bedenken gegen die Fortführung des Kreditengagements artikuliert und dies gerade damit begründet, dass die Sicherheitenlage im Hinblick auf die Forderungsabtretung problematisch sei und eine rechtliche Expertise insoweit fehle. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, seinerseits genau diese Einwände nicht erhoben zu haben. Der Beklagte hatte allerdings mit ansehen müssen, dass den damaligen Leiter der Abteilung Kreditanalyse U seine Einwände gegenüber dem Kreditgeschäft nach eigener Darstellung der Klägerin selbst Ende 1997 seinen Arbeitsplatz kostete. Die damalige Geschäftsführung der Klägerin war mit der "negativen Haltung" des Leiters der Abteilung Kreditanalyse zu dem Kreditengagement nicht einverstanden.

bb. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass sich die damalige Geschäftsführung der Klägerin auch dann für eine Fortführung des Kreditengagements ausgesprochen hätte, wenn der Beklagte seinerseits entsprechende Bedenken erhoben hätte.

cc. Daran vermag auch die jetzige Einlassung der Klägerin nichts zu ändern, dass sich der damalige Geschäftsführer der Klägerin Dr. C -F bei der Entscheidung gegen die Bedenken des Leiters der Abteilung Kreditanalyse gerade maßgeblich auf die Angaben der Kreditvorlage des Beklagten über die Wirksamkeit der offenen Abtretungen verlassen habe. Der Beklagte war nicht der Vorgesetzte des Leiters der Abteilung Kreditanalyse. Wenn hinsichtlich eines geplanten Geschäfts zwei voneinander unabhängige Abteilungen einer Bank zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen, liegt es in der Kompetenz und Verantwortung der nächst höheren Stelle, hier also der die Arbeitgeberin repräsentierenden Geschäftsführung, eine Entscheidung in eigener Verantwortung zu treffen. Hiervon hat die Geschäftsführung offensichtlich auch Gebrauch gemacht. Wenn sich die Geschäftsführung dabei aus welchen Gründen auch immer im Ergebnis der Einschätzung des Beklagten angeschlossen hat, kann sie die Verantwortung hierfür im Nachhinein nicht auf den Beklagten abwälzen. Dabei ist gerade nicht erkennbar, dass sich der Beklagte in seiner Person hinsichtlich der hier in Rede stehenden Rechtsproblematiken einer besonderen eigenen Fachkompetenz tatsächlich berühmt hat oder auch nur hätte berühmen können.

i. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin bis heute keinen einzigen konkreten Fall dargelegt hat, in dem sich ein von ihr aus abgetretener Forderung in Anspruch genommener Schuldner mit Erfolg darauf berufen hat, dass die Abtretung unwirksam sei bzw. dass mit befreiender Wirkung an einen Dritten geleistet worden sei.

2. Fehlende Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe bei der Freigabe der jeweiligen Kreditmittel nicht geprüft, "ob die im Kreditvertrag vom 19./23.09.1996 vorgegebenen Voraussetzungen für die Auszahlung von Kreditmitteln bestehen." Sie erläutert dies im Weiteren wie folgt: "Denn der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die Offenlegung der Abtretungen gegenüber den jeweiligen Schuldnern sicherzustellen".

a. Mit der letztgenannten Erläuterung knüpft die Klägerin an den unter 1. behandelten Vorwurf einer Pflichtverletzung an. Unter 1. wurde bereits ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte hinsichtlich der jetzt von der Klägerin vorgetragenen Rechtsproblematik über die Wirksamkeit der "offenen Abtretung" kein Problembewusstsein hatte, dass hierin aber keine Arbeitsvertragsverletzung zu sehen ist.

b. Hinzu kommt allerdings noch Folgendes: Im Kreditvertrag vom 23.09.1996 werden die Bedingungen über die Auszahlung der Kreditmittel wie folgt beschrieben:

"Das Konto wird eröffnet und über die Kreditlinie kann verfügt werden, sobald uns folgende Unterlagen unterschrieben vorliegen:

- Kontoeröffnungsantrag

- Original-Kreditvertrag

- Bürgschaftserklärungen von J W und der J W Unternehmensberatung über 4 Mio.

- durch den Treuhänder bestätigte Abtretung der o. a. Ansprüche bei den einzelnen Teil-Inanspruchnahmen".

Dass der Beklagte vor Auszahlung der jeweiligen Kreditmittel auf der Einhaltung dieser Auszahlungsvoraussetzungen nicht bestanden hätte, ist nicht vorgetragen.

3. Fehlende Abtretungserklärung laut Schreiben vom 14.12.2000

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Auszahlung von Kreditmitteln freigegeben zu haben, ohne dass die dafür im Kreditvertrag vorgesehenen Voraussetzungen vorgelegen hätten, behauptet die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Telefaxschreiben des Beklagten vom 14.12.2000, dass der Beklagte Kreditmittel in Höhe von 140.000,-- DM freigegeben habe, ohne dass überhaupt eine Abtretungserklärung der P A vorgelegen habe. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, dass eine Abtretungserklärung der P A seinerzeit erteilt worden sei, dass diese im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 14.12.2000 jedoch im Hause der Klägerin nicht auffindbar gewesen sei.

a. Der diesbezügliche Vorwurf der Klägerin wird offenbar ins Blaue hinein erhoben. Er knüpft ausschließlich an die Formulierung in dem Schreiben des Beklagten vom 14.12.2000 an: "Leider liegt uns dafür keine Abtretungserklärung vor." Die Klägerin übergeht dabei allerdings, dass der weitere Inhalt des Schreibens vom 14.12.2000 sehr wohl die Erklärung des Beklagten stützt. Der nächste Satz in dem Telefaxschreiben lautet nämlich: "Bitte übersenden sie uns daher die bei ihnen vorliegende Kopie für unsere Unterlagen." Wenn die P A eine Kopie der Abtretungserklärung in ihren Unterlagen zur Verfügung hatte, so muss es auch ein Original dazu gegeben haben. Das Schreiben des Beklagten vom 14.12.2000 belegt für sich allein somit in keiner Weise, dass es seinerzeit zu einer Auszahlung von Kreditmitteln ohne Erteilung einer Originalabtretungserklärung gekommen war. Andere Anhaltspunkte hierfür als das Schreiben vom 14.12.2000 benennt die Klägerin jedoch nicht.

b. Im weiteren ist es zwar richtig, wenn die Klägerin ausführt, dass eine Abtretungserklärung, die nicht aufgefunden werden kann, im Streitfalle wertlos sei. Allerdings unterlässt es die Klägerin, irgendeinen Anhaltspunkt dafür darzulegen und unter Beweis zu stellen, warum und inwiefern gerade der Beklagte dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass die Abtretungserklärung im Hause der Klägerin seinerzeit nicht auffindbar war.

c. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin aus dem Vorgang ein Schaden entstanden sein soll.

4. Verspätete Information der Geschäftsführung über die Darlehensverträge der P A vom 27.03.2000

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die Geschäftsführung nicht schon im März/April 2000 über die mit der Darlehensgewährung seitens der P A an die Renditefond III. KG vom 27.03.2000 verbundene Verschlechterung der Sicherheitenlage informiert zu haben.

Der Vorwurf erfolgt zu Unrecht. Eine Vertragspflichtverletzung des Beklagten ist nicht substantiiert dargelegt.

a. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Klägerin angebotenen Zeugen bedurfte es nicht. Der Umstand, dass der Beklagte die Geschäftsführung der Klägerin nicht bereits im März/April 2000 über die Vorgänge um die Darlehensgewährung seitens der P A an die Renditeform III. K informiert hat, ist unstreitig.

b. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten geht vielmehr dahin, dass er selbst - zeitgleich mit dem damaligen Geschäftsführer Dr. C -F - erst Mitte November 2000 von der Darlehensvergabe seitens der P A Kenntnis erlangt habe.

c. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung liegen bei der Klägerin als Anspruchstellerin. Es hätte ihr somit oblegen, unter substantiierter Würdigung des Verteidigungsvorbringens des Beklagten darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Beklagte von den hier in Rede stehenden Vorgängen bereits im März/April 2000 informiert gewesen sei. Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die im Zusammenhang mit diesen Vorgängen stehenden Abtretungserklärungen, die auf den 10.03. und 24.03.2000 datiert sind, auf das zugehörige Begleitschreiben, welches das Datum 30.03.2000 trägt, und auf den Inhalt des vom Beklagten an das Geschäftsführungsmitglied T gerichteten Vermerks vom 14.12.2000 (Bl. 421 d. A.). Diese Unterlagen sind jedoch nicht hinreichend aussagekräftig. Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Abtretungserklärungen vom 10.03. und 24.03.2000 und das Begleitschreiben vom 30.03.2000 im November 2000 vordatiert worden seien und was es mit der Formulierung in dem Vermerk vom 14.12.2000 auf sich hat, dass die Abtretungen "von mir am 30.03. bestätigt" worden seien. Die Erklärungen des Beklagten erscheinen detailliert und nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin herangezogenen Vermerk vom 14.12.2000 selbst, dass der Beklagte die Abtretungen "erst bei meinem Besuch in Frankfurt am 16.11.2000" erhalten habe. Dabei berichtet der Beklagte auch von einem gemeinsamen Gespräch, welches er zusammen mit dem damaligen Geschäftsführer Dr. C -F im November 2000 mit dem Repräsentanten der P P F A W geführt habe.

Mit diesen für sich betrachtet plausibel erscheinenden Ausführungen des Beklagten setzt sich die Klägerin nicht hinreichend substantiiert auseinander. Die für die Version der Klägerin sprechenden Indizien sind jedoch durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten hinreichend erschüttert.

d. Abgesehen davon, dass somit eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist, fehlt es auch zu diesem Teilvorwurf an Darlegungen über den Eintritt eines hierdurch verursachten Schadens.

5. Unterlassene Prüfung der Werthaltigkeit einer Grundschuld über 500.000 DM

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe in dem Kreditantrag vom 17.02.1998 und nachfolgend in den Kreditanträgen vom 03.03. und 03.06.1998 als zusätzliche Sicherheit eine Grundschuld über 500.000 DM aufgeführt, ohne deren nach der Grundbuchlage in Wirklichkeit nicht gegebene Werthaltigkeit überprüft zu haben.

Der Vorwurf der Klägerin ist unberechtigt. Eine zur Haftung verpflichtende Vertragspflichtverletzung kann dem Beklagten mit der von der Klägerin gegebenen Begründung nicht vorgeworfen werden.

a. Die Klägerin behauptet, die Angaben über die fragliche Grundschuld stammten vom Beklagten. Der Beklagte bestreitet dies. Einer Beweisaufnahme hierüber bedurfte es nicht. Es kommt nicht darauf an, wer die Angaben über die Grundschuld ermittelt hat, sondern darauf, wer für die Richtigkeit der Angabe im Rahmen des Kreditantrags vom 17.02.1998 und den nachfolgenden Kreditanträgen vom 03.03. und 03.06.1998 verantwortlich zeichnet. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin in der Berufungsbegründung ihren Vorwurf dahingehend präzisiert, dass der Beklagte "eine Prüfung der Angaben anhand des Grundbuchs unterlassen hat, dies aber in der Kreditvorlage nicht kenntlich machte. "

b. Die Klägerin führt zur Bekräftigung ihrer Vorwürfe aus, aus bestimmten näher erläuterten Gründen könnten "die Angaben des Kreditnehmers zu den in der Grundschuld vorgehenden Belastungen nur über den Beklagten an Frau D [eine Mitarbeiterin der Abteilung Kreditanalyse] weitergeleitet worden seien. Auch hat der Beklagte häufig Frau D Informationen, die in dem Bewilligungsantrag aufgenommen worden sind, erst kurzfristig vor Fertigstellung "zugerufen", weshalb für Frau D nicht die Möglichkeit bestand, die Richtigkeit der Angaben zu prüfen."

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass es grundsätzlich Aufgabe der Mitarbeiterin D bzw. der Abteilung Kreditanalyse war, derartige Informationen über Sicherheiten zu sammeln, zu überprüfen und weiter zu verarbeiten. Damit stimmt überein, dass der "Kreditreport P P F A " vom 16.02.1998, unterschrieben am 17.02.1998, gerade auf derjenigen Seite, auf der u. a. auch die Sicherheiten aufgeführt sind, als Absender die Abteilung "Kreditanalysis" ausweist und die Diktatzeichen hs und da aufweist (vgl. Anlage 27, Page 1).

c. Ungeachtet der streitigen Frage, ob es der Beklagte war, der die Angaben des Kreditnehmers zu den in der Grundschuld vorgehenden Belastungen beschafft hatte, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagte war, der den die Sicherheiten betreffenden Text in dem Kreditantrag vom 16./17.02.1998 formuliert hat. Die Klägerin hat nicht etwa behauptet, dass der Beklagte der Zeugin D oder einem anderen Mitarbeiter der Abteilung Kreditanalyse wahrheitswidrig erklärt hätte, die Richtigkeit der Angaben über die Werthaltigkeit der Grundschuld überprüft zu haben oder dass er die Abteilung auf andere Weise davon abgehalten hätte, eine solche Überprüfung vorzunehmen. Ebenso wenig hat die Klägerin vorgetragen, dass und inwiefern der Beklagte im konkreten Fall abschließend nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass Frau D bzw. die Abteilung Kreditanalyse die Werthaltigkeit der angegebenen Grundschuld selbst überprüft hätten bzw. überprüfen würden.

In Anbetracht all dessen geht der Vorwurf der Klägerin fehl, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, in der Kreditvorlage kenntlich zu machen, dass er die Angaben über die Grundschuld nicht anhand des Grundbuches überprüft habe.

d. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte unstreitig die fertiggestellte Kreditvorlage vom 16./17.02.1998 mit unterzeichnet hat, zumal es sich bei den drei anderen Unterzeichnern der Vorlage um die gesamte damalige Geschäftsführung der Klägerin, also um die federführenden Repräsentanten der Klägerin selbst handelte, die durch ihre Unterschrift in gleicher Weise wie der Beklagte die Verantwortung für den Inhalt des Schreibens übernommen haben.

6. Eigenmächtiges Handeln bezüglich des Projektes D -S

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, ihre Geschäftsführung nicht über die Besonderheiten bei der Gewährung der Kreditmittel zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen des Projekts D -S informiert und dementsprechend eigenmächtig gehandelt zu haben.

Der Beklagte hat sich hierzu dahin eingelassen, dass er die Geschäftsleitung in K mit Schreiben vom 23.08.2000 über dieses im Rahmen der P A gewährten Kreditlinie abzuwickelnden Geschäftes informiert und um Hilfestellung bei der Formulierung der hierzu nötigen Abtretungserklärung gebeten habe. Er hat hierzu das Schreiben vom 23.08.2000 auch in Kopie vorgelegt (Bl. 431 d. A.).

a. Sieht man einmal von den grundsätzlichen Differenzen der Parteien über die Einschätzung der Anforderungen an die Sicherheit "offener Abtretungen" ab - hierzu ausführlich bereits unter 1. -, so ist der Beklagte mit diesem Vortrag dem Vorwurf eigenmächtigen Handelns in erheblicher Weise entgegengetreten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung liegen bei der Klägerin als Anspruchstellerin. Einem erheblichen Verteidigungsvorbringen des Beklagten hat sie substantiiert entgegenzutreten. Dies ist vorliegend hinsichtlich des Vorwurfs "eigenmächtigen Handelns" nicht in ausreichender Weise geschehen. So sollen dem Schreiben vom 23.08.2000 ausweislich seines vom Beklagten vorgelegten Textes insgesamt 4 verschiedene umfangreiche Anlagen in einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Seiten beigefügt gewesen sein. Die Klägerin schweigt sich dazu aus, ob ihr auch diese Unterlagen unbekannt geblieben sind. Wenn sie im Übrigen vom Beklagten verlangt, dieser solle zum Beleg seines Sachvortrags das Original des Schreibens vom 23.08.2000 vorlegen, so verlangt sie vom Beklagten bewusst etwas Unmögliches; denn die Behauptung des Beklagten, er habe das Schreiben an die Geschäftsleitung in K gesandt, impliziert in Ermangelung nicht vorgetragener außergewöhnlicher Umstände gerade, dass sich das Originalschreiben nicht mehr bei ihm befinden kann.

b. Abgesehen davon fehlt auch mehr als 7 Jahre nach Abschluss der damaligen Vorgänge jedweder Sachvortrag der Klägerin dazu, inwiefern das dem Beklagten unterstellte Fehlverhalten dazu geführt hat, dass die Klägerin ihre berechtigten Forderungen und insbesondere die ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten nicht realisieren kann.

7. Renditefond III. KG

Auch hier geht der Vorwurf der Klägerin dahin, der Beklagte habe eigenmächtig gehandelt und die Geschäftsführung, insbesondere seinen direkten Vorgesetzten Dr. C -F nicht über den Vorgang informiert, wobei die Geschäftsführung im Falle einer entsprechenden Information die notwendige Genehmigung verweigert hätte.

Der Beklagte hat sich hierzu eingelassen, dass er den Geschäftsführer Dr. C -F sehr wohl informiert habe und zwar schriftlich durch Vermerk vom 21.02.1999, und dass dieser daraufhin die Kreditierung der Vorfinanzierung im Zusammenhang mit dem Renditefond III. KG ausdrücklich genehmigt habe.

a. Die für die Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat sich nicht substantiiert mit diesem Verteidigungsvorbringen des Beklagten auseinandergesetzt. Sie hat zwar bestritten, dass die Geschäftsführung in Person des Dr. C -F den Vermerk des Klägers vom 21.02.1990 erhalten hätte und hierfür Zeugenbeweis angeboten. Dies reicht jedoch vorliegend als substantiierter Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag des Beklagten nicht aus; denn die vom Beklagten vorgelegte Ablichtung des Schreibens vom 21.02.1999 weist unterhalb des in maschinenschriftlichem Fettdruck eingetragenen Wortes "genehmigt:" den handschriftlichen Schriftzug des Namens "F auf (vgl. Bl. 416 d. A.).

b. Es war nicht erst im Rahmen einer durchzuführenden Beweisaufnahme zu berücksichtigen, sondern gehörte zum schlüssigen Sachvortrag der Klägerin, eine Erklärung dazu abzugeben, wie es sein kann, dass sich ein Genehmigungsvermerk mit der Unterschrift des Geschäftsführers auf einem Schreiben befindet, welches der Geschäftsführer angeblich nie erhalten hat. Die Klägerin hat sich jedoch weder auf die Behauptung festgelegt, dass die Unterschrift gefälscht sei, noch hat sie sonst einen Versuch unternommen, eine plausible Erklärung dafür abzugeben, was es mit dem unterschriebenen Genehmigungsvermerk auf der vom Beklagten vorgelegten Unterlage in Anbetracht ihrer Behauptung, dass das Schreiben den augenscheinlichen Adressaten nie erreicht habe, auf sich hat. Ohne einen solchen Sachvortrag kann die Klägerin mit ihrer Behauptung der mangelnden Information bzw. Genehmigung durch die Geschäftsleitung nicht gehört werden.

c. Soweit die Klägerin schließlich auch im Zusammenhang mit dem Themenkomplex "Renditefond III KG" auf die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien zur Problematik der Wirksamkeit der "offenen Abtretungen" abstellt, ist erneut auf die Ausführungen oben unter 1. zu verweisen.

8. Keiner der von der Klägerin gegen den Beklagten zum Komplex "P P F A " erhobenen Vorwürfe ist somit geeignet, einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung zu begründen.

Erst recht kommt kein Anspruch aus anderen Anspruchsgrundlagen in Betracht, etwa aus der von der Klägerin erstinstanzlich genannten Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB.

9. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Klägerin den höchstrichterlichen und auch sonst weitestgehend anerkannten Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung auch dadaurch nicht gerecht wird, dass sie davon ausgeht, gegenüber dem Beklagten eine der Höhe nach unbegrenzte Schadensersatzpflicht durchsetzen zu können.

Eine der Höhe nach unbegrenzte Arbeitnehmerhaftung käme allenfalls bei vorsätzlichem Handeln in Betracht. Dabei muss der Vorsatz sich aber auch auf den konkreten Schadenseintritt beziehen. Bei keinem einzigen der vorliegend zu beurteilenden Einzelvorwürfe kommt jedoch ernsthaft die Annahme in Betracht, der Beklagte könnte die Klägerin vorsätzlich geschädigt haben wollen. Zum einen ist dafür keinerlei Motiv ersichtlich. Zum anderen ist zu bedenken, dass die Klägerin mit der P P F A über Jahre hinweg eine gedeihliche Zusammenarbeit mit Umsätzen in mehrstelliger Millionenhöhe und guten Erträgen pflegte, so dass die Annahme nahe liegt, dass nicht nur die damalige Geschäftsführung der Klägerin selbst, sondern auch der Beklagte geneigt waren anzunehmen, dass auch tendenziell möglicherweise eher riskante Geschäftspraktiken in dieser Geschäftsbeziehung nicht zu negativen Erfolgen führen würden.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Klägerin zur Last.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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