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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 1629/04
Rechtsgebiete: LandeshaushaltsG, TzBfG, BErzGG, BAT


Vorschriften:

LandeshaushaltsG § 7 III
TzBfG § 14 I Nr. 3
TzBfG § 14 I Nr. 7
TzBfG § 16
TzBfG § 23
BErzGG § 21
BAT § 12
BAT SR 2 Y Nr. 1 c)
1. Die für den Befristungsgrund der Vertretung notwendige Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Beschäftigung der Vertretung ist bei der sogenannten mittelbaren Vertretung nur gewahrt, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den ausfallenden Mitarbeiter im Wege des Direktionsrechts in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen.

2. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die um zwei Vergütungsgruppen höher bewertet sind als die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten des zu Vertretenden.

3. Der haushaltsrechtliche Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nicht schon dann vor, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet wird, die der Haushaltsgesetzgeber für die befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten bereitgestellt hat. Vielmehr muss der Angestellte auch "entsprechend beschäftigt" werden, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer Beschäftigung als Aushilfsangestellter (SR 2 y Nr.1 c) BAT) tatsächlich erfüllt sein.


Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitgerichts Aachen vom 28.09.2004 in Sachen 1 Ca 252/03 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen - trotz des Abschlusses diverser lediglich befristeter Arbeitsverträge - zwischenzeitlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die am 07.01.1977 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 01.09.1995 bis zum 03.07.1997 eine Ausbildung zur Justizangestellten. In der Zeit vom 04.07.1997 bis zum 30.06.2003 wurde sie sodann aufgrund neun verschiedener, allesamt befristeter Arbeitsverträge beim Amtsgericht E beschäftigt. Wegen der Einzelheiten dieser Arbeitsverträge wird auf die Aufstellung im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.09.2004 sowie speziell auf den vollständigen Text des ersten Arbeitsvertrages vom 04.07.1997 (Bl. 8/9 d. A.), des Arbeitsvertrages vom 15.05.2002, betreffend den Befristungszeitraum 01.07.2002 bis 31.12.2002 (Bl. 22 f. d. A.) sowie des Arbeitsvertrages vom 02.12.2002, betreffend den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.06.2003 (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen. Zu dem Vertrag vom 15.05.2002, betreffend den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2002, erteilte der zuständige Personalrat nach schriftlicher Anhörung vom 15.05.2002 seine schriftliche Zustimmung am 23.05.2002. Zu dem Vertrag vom 02.12.2002, betreffend den Befristungszeitraum 01.01.2003 bis 30.06.2003, stimmte der Personalrat schriftlich nach schriftlicher Anhörung vom 02.12.2002 am 09.12.2002 zu. Ob vor Abschluss der Verträge vom 15.05. und 02.12.2002 auch eine mündliche Personalratsanhörung stattgefunden und zu einer mündlichen Personalratszustimmung vor Abschluss der beiden Verträge geführt hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist nach eigener Darstellung des beklagten Landes durch rückwirkende Verfügung vom 16.10.2002 aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeiten seit dem 1.1.2001 in Vergütungsgruppe BAT V c eingruppiert. Am 15.01.2003 erhob die Klägerin die vorliegende Klage, mit welcher sie sich gegen die Rechtswirksamkeit sowohl der Vertragsbefristung gemäß Vertrag vom 15.05.2002 wie auch der Vertragsbefristung gemäß Vertrag vom 02.12.2002 wendet. Auch über den 30.06.2003 hinaus wurde die Klägerin in der Folgezeit bis heute aufgrund weiterer befristeter Arbeitsverträge weiterbeschäftigt, wobei diese Verträge unter dem Vorbehalt abgeschlossen wurden, dass zwischen den Parteien noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Ob ein entsprechender Vorbehalt der Klägerin mündlich auch vor dem Abschluss des streitigen Vertrages vom 02.12.2002 angebracht wurde, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Die Klägerin hat geltend gemacht, aufgrund ihrer Klage vom 15.01.2003 sei eine Befristungskontrolle sowohl im Hinblick auf den Vertrag vom 15.05.2002 als auch auf denjenigen vom 02.12.2002 vorzunehmen. In dem Vertrag vom 15.05.2002 habe sich das beklagte Land formell wirksam nur auf den Befristungsgrund der Vertretung berufen können, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen hätten. Auch die im Vertrag vom 02.12.2002 angegebene Aufgabe der Vertretung der Justizangestellten T habe die Vertragsbefristung nicht rechtfertigen können. Gleiches gelte für die fiskalischen Befristungsgründe, die überdies kumulativ hätten vorliegen müssen. Darüber hinaus hat die Klägerin beanstandet, dass weder vor Abschluss des Vertrages vom 15.05.2002 noch vor Abschluss des Vertrages vom 02.12.2002 die notwendige Zustimmung des Personalrats vorgelegen hätte. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 15.05.2002 und 02.12.2002 nicht beendet wurde bzw. ist und über den 30.06.2003 hinaus unbefristet fortbesteht. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der vorliegenden Klage nur der Vertrag vom 02.12.2002 wirksam einer Befristungskontrolle unterzogen werden könne; denn die Klägerin habe diesen Vertrag unterzeichnet, ohne sich zuvor etwaige Rechte aus einer Befristungskontrolle des vorigen Vertrages vom 15.05.2002 vorzubehalten. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass sowohl der Vertrag vom 15.05.2002 als auch derjenige vom 02.12.2002 einer Befristungskontrolle standhalte. Die Befristungen beider Verträge seien sowohl durch den Sachgrund der Vertretung als auch - unabhängig davon - durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Das beklagte Land hat überdies behauptet, vor Abschluss beider streitiger Verträge hätte die mündliche Zustimmung des Personalrats vorgelegen. Mit Urteil vom 28.09.2004 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen darauf abgestellt, dass die Behauptungen des beklagten Landes zur mündlichen Personalratszustimmung unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig und folglich unbeachtlich gewesen seien, so dass vom Fehlen einer wirksamen vorherigen Personalratszustimmung habe ausgegangen werden müssen. Das Urteil des Arbeitsgericht wurde dem beklagten Land am 13.12.2004 zugestellt. Es hat hiergegen am 29.12.2004 Berufung einlegen und diese am 07.02.2005 begründen lassen. Das beklagte Land wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag erster Instanz und bekräftigt und ergänzt seine hierzu entwickelten rechtlichen Überlegungen. Auf die Einzelheiten der Berufungsbegründungsschrift vom 04.02.2005 und den Schriftsatz vom 22.03.2005 wird Bezug genommen. Das beklagte Land beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte meint, die Behauptungen des beklagten Landes zu den mündlichen Personalratsanhörungen seien weiterhin unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Im Übrigen wiederholt und vertieft auch die Klägerin ihre Auffassung, dass beide Verträge einer Befristungskontrolle zu unterwerfen seien und dieser in Ermangelung sachlicher Befristungsgründe nicht standhielten. Auf die Einzelheiten der Berufungserwiderung vom 28.02.2005 wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung des beklagten Landes konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.06.2003 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. A. Ob dies, wie das Arbeitsgericht meint, bereits daraus folgt, dass das beklagte Land die erforderliche vorherige Zustimmung des Personalrats jeweils nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe, kann zur Überzeugung des Berufungsgerichts dahingestellt bleiben. Allerdings soll nicht verschwiegen bleiben, dass der Sachvortag des beklagten Landes zu den mündlichen Personalratsanhörungen vor den hier interessierenden Vertragsabschlüssen vom 15.05. und 02.12.2002 auch in der Berufungsinstanz noch erhebliche Zweifel aufwirft. So hat das beklagte Land eingeräumt, dass sich die für die Personalratsanhörungen maßgeblichen Zeugen R und K weder hinsichtlich des Vertrages vom 15.05.2002 noch hinsichtlich desjenigen vom 02.12.2002 daran erinnern können, ob die für die Mitbestimmung des Personalrats maßgeblichen Informationen und Erklärungen seinerzeit persönlich oder nur telefonisch ausgetauscht worden sind. Dies wirft in Anbetracht des zugestandenen Umstands, dass die Beteiligten im Laufe der Zeit viele derartige Mitbestimmungsvorgänge zu bewältigen hatten, die Frage auf, ob das beklagte Land seine Behauptungen über die Personalratsbeteiligung in den hier interessierenden, die hiesige Klägerin betreffenden Fällen überhaupt auf eine konkrete Erinnerung der hierzu benannten Zeugen stützen kann, oder ob die Behauptungen nur mehr oder minder "ins Blaue hinein" aufgestellte Rückschlüsse daraus darstellen, dass in vergleichbaren Fällen häufig so gehandelt wurde. Des weiteren räumt das beklagte Land selber ein, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nachträgliche, d. h. nach Abschluss des befristeten Vertrages erfolgende Zustimmung des Personalrats keine ordnungsgemäße Mitbestimmung mehr darstellt und zur Unwirksamkeit der Befristung führen muss. Warum vor diesem Hintergrund dann ausgerechnet nur die nachträgliche und damit offensichtlich rechtswidrige und "befristungsschädliche" Beteiligung des Betriebsrats schriftlich "für die Akten" dokumentiert wird, die allein maßgebliche vorherige Beteiligung aber nicht, erscheint dann ebenfalls erklärungsbedürftig. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der Berufungsinstanz nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass auch vor dem Hintergrund der vom beklagten Land aufgezeigten Rahmenumstände vor beiden Vertragsschlüssen ausreichend Zeit geblieben wäre, das reguläre Mitbestimmungsverfahren in schriftlicher Form durchzuführen. Letztendlich bedarf die Problematik der Mitbestimmung des Personalrats aber, sei es mit oder ohne Durchführung einer Beweisaufnahme, keiner abschließenden Würdigung. B. Ebenso kann die zwischen den Parteien streitige Fragen offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrer am 15.01.2003 erhobenen vorliegenden Entfristungsklage auch noch die Unwirksamkeit der im Vertrag vom 15.05.2002 vereinbarten Befristung zum 31.12.2002 geltend machen kann. Für den Erfolg der Klage kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis mit dem Vertrag vom 15.05.2002 wirksam für die Zeit bis 31.12.2002 befristet worden war. C. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts steht nämlich fest, dass jedenfalls die in dem Vertrag vom 02.12.2002 enthaltene Vertragsbefristung nicht mehr sachlich gerechtfertigt war, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Vertretung gemäß § 21 BErzGG i. V. m. § 23 TzBfG, noch unter haushaltsrechtlichen Aspekten im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 1. In § 1 des Vertrages vom 02.12.2002 wird in erster Linie als Grund für die bis zum 30.06.2003 laufende Vertragsbefristung die Elternzeit der Justizangestellten T beim Amtsgericht E genannt. Insofern sollte die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003 als Aushilfsangestellte im Sinne der Sonderregelung 2 y Nr.1 c) BAT beschäftigt werden. Dies entspräche dem sachlichen Befristungsgrund der Vertretung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG, bzw. § 21 BErzGG i.V.m. § 23 TzBfG. Die Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Befristung zur Vertretung gerechtfertigt ist, lagen jedoch im Falle einer Vertretung der Justizangestellten T nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Sachvortrag des beklagten Landes. a. Der Justizangestellten T war seinerzeit Elternzeit für den Zeitraum bis 10.09.2003 bewilligt worden. Zugunsten des beklagten Landes mag unterstellt werden, dass für den Arbeitgeber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass die Mitarbeiterin T nach ihrer Elternzeit nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren würde. Die Prognose einer nur vorübergehenden Abwesenheit der Planstelleninhaberin T von ihren Dienstgeschäften mag daher gegeben gewesen sein. Insofern war die erste der beiden vom beklagten Land zu Recht zitierten Befristungsvoraussetzungen im Vertretungsfall erfüllt (vgl. BAG vom 11.11.1998, - 7 AZR 328/97 -; BAG vom 03.03.1999, - 7 AZR 608/97 -). b. Unschädlich für die Wirksamkeit der Befristung wäre auch, dass sich der mit der Klägerin vereinbarte Befristungszeitraum bis zum 30.06.2003 nicht genau mit dem damals absehbaren Ende der Elternzeit der Mitarbeiterin T deckte. In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass eine zeitliche Kongruenz zwischen der Befristungsdauer und dem voraussichtlichen Bestehen des Befristungsgrundes nicht erforderlich ist, da es dem Arbeitgeber freisteht, ob er den Vertretungsbedarf überhaupt durch Einstellung einer neuer Kraft Abdecken möchte (BAG vom 26.06.1996, - 7 AZR 662/95 -). c. Eine weitere Voraussetzung für eine wirksame Vertretungsbefristung besteht jedoch darin, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und dem dadurch hervorgerufenen Vertretungsbedarf einerseits und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft andererseits ein Kausalzusammenhang besteht (z. B. BAG vom 14.01.2004, - 7 AZR 390/03 -). aa. Zwar setzt ein solcher Kausalzusammenhang nicht zwingend voraus, dass die Vertretungskraft genau dieselben Arbeiten verrichten soll, die der ausgefallene Mitarbeiter sonst zu verrichten gehabt hätte; denn, wie das beklagte Land auf der Grundlage der einschlägigen BAG-Rechtsprechung zutreffend ausführt, der vorübergehende Ausfall einer Stammkraft und die befristete Beschäftigung zur Vertretung lassen die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. bb. Deshalb kann die notwendige Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall einer Stammkraft und der befristeten Beschäftigung einer Vertretung auch gewahrt sein, wenn der Arbeitgeber die von dem zeitweilig verhinderten Mitarbeiter zu erledigenden Aufgaben anderen Beschäftigten zuweist und deren Aufgaben wiederum ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (sog. mittelbare Vertretung). cc. Wie das beklagte Land weiter zu Recht ausführt, muss jedoch in den Fällen der mittelbaren Vertretung stets sichergestellt bleiben, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (BAG vom 21.02.2001, - 7 AZR 107/00 -). Hierzu ist die Kontrollüberlegung anzustellen, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ausfallenden Mitarbeiter in dem Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen (BAG vom 14.01.2004, - 7 AZR 390/03 -; BAG vom 17.04.2002, - 7 AZR 665/00 -). dd. Gerade daran fehlt es hier: aaa. Die nach dem Wortlaut des Vertrages vom 02.12.2002 von der Klägerin zu vertretende Justizangestellte T hätte vom beklagten Land nicht im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts in den Aufgabenbereich der Klägerin umgesetzt werden können. Die Klägerin wurde und wird beim Amtsgericht E in einer Serviceeinheit einer Zivilabteilung mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT eingesetzt. Die Klägerin ist dementsprechend in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Bei der Justizangestellten T handelt es sich dagegen um eine Mitarbeiterin, die bis zum Antritt ihrer Elternzeit als reine Schreibkraft fungierte und Tätigkeiten in der Wertigkeit der Vergütungsgruppe VII BAT auszuüben hatte. bbb. Ob das beklagte Land als Arbeitgeber in Anbetracht der fachlichen und persönlichen Qualitäten der Mitarbeiterin T rein tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Mitarbeiterin T mit den Aufgaben einer V c-Kraft in einer Serviceeinheit in Zivilsachen einzusetzen, kann vom Berufungsgericht nicht beurteilt werden, kann aber auch dahingestellt bleiben. Allerdings widerspricht tendenziell schon allein die Notwendigkeit einer angemessenen Einarbeitungszeit dem Kausalitätserfordernis der mittelbaren Vertretung. ccc. Jedenfalls hätte das beklagte Land aber die Mitarbeiterin T rechtlich nicht im Wege seines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts dazu zwingen können, Aufgaben in der Wertigkeit der Vergütungsgruppe BAT V c in einer Serviceeinheit in Zivilsachen zu übernehmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin T - etwa aufgrund der sich dadurch für sie eröffnenden Aufstiegsmöglichkeit - mit einer solchen Umsetzung einverstanden gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine solche Arbeitsplatzumsetzung nicht mehr von der Rechtsmacht des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gedeckt gewesen wäre und somit nicht einseitig hätte angeordnet werden können. Damit scheidet aber die Möglichkeit einer mittelbaren Vertretung der Justizangestellten T durch die Klägerin von vornherein aus. d. Ein sachlicher Befristungsgrund der Vertretung im Sinne von §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 23 TzBfG, 21 BErzGG ist somit nicht gegeben. 2. Die Befristung des Vertrages vom 02.12.2002 kann aber auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG mit haushaltsrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt werden.

a. Zwar haben die Parteien in dem Vertrag vom 02.12.2002 zusätzlich zu dem Befristungsgrund der Vertretung der Justizangestellten T auch aufgenommen, dass die Klägerin "als Zeitangestellte für die Zeit 01.01.2003 bis 30.06.2003 aus fiskalischen Gründen befristet" beschäftigt werden solle. b. Es ist grundsätzlich zulässig, sich für die Rechtfertigung einer Vertragsbefristung auf zwei verschiedene sachliche Befristungsgründe zu berufen. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass die Befristung alternativ durch den einen oder unabhängig davon durch den anderen Befristungsgrund gerechtfertigt werden soll. c. Vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG nicht gegeben. aa. Das beklagte Land vertritt die Ansicht, der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liege deshalb vor, weil die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet werden sollte, die deshalb frei geworden sind, weil Stammarbeitskräfte des beklagten Landes ohne Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge vorübergehend aus dem Dienst ausgeschieden sind, insbesondere aufgrund von Elternzeit, langdauernder Krankheit, Sonderurlaub o. ä. Aufgrund von § 7 Abs. 3 Landeshaushaltsgesetz könnten diese Gelder für die befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten verwendet werden. bb. Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob eine derart allgemein gehaltene haushaltsrechtliche Befristungsvorgabe überhaupt noch dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG entspricht. aaa. Bei Einführung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG hat der Gesetzgeber ausweislich der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren insbesondere an diejenigen Fälle gedacht, bei denen für bestimmte Aufgaben, z. B. für bestimmte Forschungsprojekte, zeitlich begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (Nachweis bei HWK/Schmalenberg, § 14 TzBfG, Rz. 53). bbb. Bei einem Arbeitgeber der Größenordnung des beklagten Landes steht aber statistisch gesehen fest, dass es immer eine mehr oder weniger große Anzahl von Stammarbeitskräften geben wird, die aufgrund einer vorübergehenden Dienstbefreiung ohne Vergütungsanspruch entsprechende Haushaltsmittel "freimachen". ccc. Die bloße Unsicherheit über die mögliche Schwankungsbreite solcher Haushaltsmittel stellt jedoch eine derart allgemein gehaltene haushaltsrechtliche Erwägung dar, die jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages darstellt, sondern unter das von jedem Arbeitgeber - auch demjenigen des öffentlichen Dienstes - zu tragende allgemeine Risiko der Ungewissheit über die wirtschaftliche Entwicklung fallen (vgl. BAG AP-Nr. 50 und Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). ddd. Auch die Erwirtschaftung sogenannter KW-Vermerke, die Ankündigung allgemeiner Mittelkürzungen oder die haushaltsrechtliche Anordnung allgemeiner Einsparungen führen nach der bisherigen Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis (vgl. BAG EzA Artikel 20 Einigungsvertrag Nr. 62; BAG AP-Nr. 116 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; HWK/Schmalenberg, § 14 TzBfG, Rz. 54). eee. Bei derart allgemein gehaltenen haushaltsrechtlichen Vorgaben, die für eine Vielzahl von Behörden und Einrichtungen gelten, fehlt es überdies auch an der Voraussetzung, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen ganz konkreter Arbeitsbereiche und bestimmter Stellen befasst und aus sachlichen Gründen festgestellt haben muss, dass gerade diese in Wegfall geraten werden (BAG AP Nr.111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; HWK/Schmalenberg § 14 TzBfG Rz.54). fff. Es spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts somit viel dafür, dass auch nach Einführung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG in der jetzigen Fassung an dieser bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, da nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber durch den Wortlaut des jetzigen § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG die Privilegierung der öffentlichen Arbeitgeber in befristungsrechtlicher Hinsicht noch weiter ausdehnen wollte. cc. Diese Grundsatzfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung; denn in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden bedarf es keiner teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, da dessen Voraussetzungen schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt sind. Für den haushaltsrechtlichen Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG reicht es nämlich nicht aus, dass die Klägerin aufgrund § 7 Abs. 3 Landeshaushaltsgesetz aus Haushaltsmitteln vergütet werden mag, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG setzt des weiteren voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer auch "entsprechend beschäftigt" wird. Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. aaa. Wie das beklagte Land selbst ausführt, sind die fraglichen Haushaltsmittel, aus denen unter anderem die Klägerin finanziert werden soll, gemäß § 7 Abs. 3 Landeshaushaltsgesetz für die zeitweilige Beschäftigung von Aushilfskräften gedacht. Der Begriff des Aushilfsangestellten ist in der Sonderregelung 2 y Nr. 1 c) BAT definiert. Aushilfsangestellte sind Angestellte, die entweder "zur Vertretung" oder zur "zeitweiligen Aushilfe" eingestellt werden. bbb. Dass die Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung "zur Vertretung" im Sinne von SR 2 y Nr. 1 c) BAT erfüllte, wurde oben bereits ausführlich begründet. ccc. Erst recht handelte es sich bei der Beschäftigung der Klägerin nicht um eine Beschäftigung zur "zeitweiligen Aushilfe" im engeren Sinne, also im Sinne der zweiten Alternative der Sonderregelung 2 y Nr. 1 c) BAT. Eine solche Aushilfstätigkeit im engeren Sinne dient dazu, einen vorübergehenden betrieblichen Zusatzbedarf an Arbeitsleistung abzudecken, sei es, dass nur vorübergehend anfallende zusätzliche Arbeitsaufgaben zu bewältigen sind, sei es, dass bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages feststeht, dass die von der Aushilfskraft zu verrichtenden Arbeiten demnächst ersatzlos wegfallen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor und werden insbesondere auch vom beklagten Land selbst nicht behauptet. Im Gegenteil hat das beklagte Land auf Seite 19 seiner Berufungsbegründung selbst ausgeführt, dass ungeachtet des Ausfalls von Bediensteten und der internen Verpflichtung zur Erwirtschaftung sogenannter KW-Vermerke "die Arbeitsaufgaben bestehen bleiben bzw. sogar noch wachsen". ddd. Die Klägerin wurde somit auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02.12.2002 in Wirklichkeit nicht als eine Aushilfskraft im Sinne von Nr. 1 c SR 2 y BAT beschäftigt, wie es auch nach der eigenen Darstellung des beklagten Landes für diejenigen vorausgesetzt wird, die aus Haushaltsmitteln im Sinne von § 7 Abs. 3 Landeshaushaltsgesetz vergütet werden sollen. Es fehlt damit an dem Merkmal der "entsprechenden Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG. dd. In Wirklichkeit diente und dient die Beschäftigung der Klägerin vielmehr zur Abdeckung eines auf Dauer anfallenden Beschäftigungsbedarfs. d. Darüber hinaus fehlt es auch noch an einer weiteren Voraussetzung für eine wirksame Befristung unter haushaltsrechtlichen Aspekten. aa. Wie das beklagte Land wiederum selbst zutreffend referiert, können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrages nur rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass Haushaltsmittel zur Vergütung des befristet beschäftigt eingestellten Arbeitnehmers nach dem vereinbarten Vertragsende nicht mehr zur Verfügung stehen werden (BAG vom 24.10.2001 - 7 AZR 542/00 -). bb. Dem Sachvortrag des beklagten Landes lässt sich nicht entnehmen, dass und warum bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin am 02.12.2002 aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose gerechtfertigt war, dass gerade die Klägerin nicht über den 30.06.2003 hinaus weiter beschäftigt werden könnte. aaa. Der bloße Hinweis des beklagten Landes auf die Anzahl der im OLG-Bezirk D , im Landgerichtsbezirk M und im Amtsgerichtsbezirk E zu erwirtschaftenden KW-Stellen ist dabei - ungeachtet der oben bereits angesprochenen grundsätzlichen Problematik der KW-Bewirtschaftung - ersichtlich nicht ausreichend, da im Rahmen einer solchen konkreten Prognose noch diverse weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären. bbb. Insbesondere kann es auch nicht maßgebend auf die Stellensituation beim Amtsgericht E ankommen; denn Arbeitgeber der Klägerin ist nicht das Amtsgericht E das Land N . Dementsprechend ist in § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 02.12.2002 ausdrücklich vereinbart: "Die Angestellte ist darauf hingewiesen worden, dass sie nach Maßgabe des § 12 BAT versetzt oder abgeordnet werden kann." cc. Wenn im Falle der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 02.12.2002 überhaupt eine derartige konkrete Prognose angestellt worden ist, so hat sie sich jedenfalls im nachhinein als falsch erwiesen; denn die Erfahrung hat gezeigt, dass dem beklagten Land auch über den 30.06.2003 hinaus genügend Haushaltsmittel zur Verfügung standen, um die Klägerin weiterbeschäftigen zu können, und zwar auch schon zu einem Zeitpunkt, bevor diese ihr erstinstanzlich obsiegendes Urteil erstritten hatte. 3. In Anbetracht all dessen erweist sich die in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.12.2002 vereinbarte Befristung als rechtsunwirksam. Dies hat nach § 16 Satz 1 TzBfG zur Folge, dass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen zu gelten hat. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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