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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 206/08
Rechtsgebiete: TV über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR


Vorschriften:

TV über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR § 3
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR vom 1.4.2002 sind trotz des auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG hinweisenden Klammerzusatzes nicht im einkommenssteuerrechtlichen Sinne zu definieren. Vielmehr fallen darunter alle Einnahmen, die der Beschäftigte aus der Verwertung einer freiberuflichen bzw. selbständigen Arbeitstätigkeit erzielt, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, jedoch ohne Hinzurechnung betriebswirtschaftlicher Positionen wie z. B. Erlösen aus Anlageverkäufen, aber auch ohne Abzug von Abschreibungen, Buchwertberichtigungen, Aufwendungen und Kosten.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2007 in Sachen 14 Ca 1692/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Forderung des Klägers auf Urlaubsentgelt für das Jahr 2006 nach dem Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des W vom 01.04.2002.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 25.09.2007 Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 09.01.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 30.01.2008 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 07.04.2008 - am 07.04.2008 begründen lassen.

Der Kläger berechnet in der Berufungsinstanz seine Forderung neu und beziffert diese nunmehr auf 10.341,39 € brutto.

Der Kläger wendet sich im Einzelnen gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch teilweise bereits aufgrund der in § 8 Abs. 5 SuBSchTV enthaltenen Ausschlussfristen verfallen sei.

Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass sein Gesamteinkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 SuBSchTV in dem Referenzzeitraum 01.02. bis 31.07.2006 den Grenzwert von 45.000,00 € brutto bzw. in dem Zeitraum 01.08.2005 bis 31.07.2006 den Grenzwert von 90.000,00 € brutto nicht überstiegen habe. Das Arbeitsgericht habe den Tarifvertrag insoweit fehlerhaft ausgelegt. Bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sei nur der Gewinn zu berücksichtigen. Der von ihm, dem Kläger, dargelegte Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit habe jedoch für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2006 2.569,19 € betragen, wie sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergebe, und übersteige somit zusammen mit den - der Höhe nach unstreitigen - bei der Beklagten erzielten Honorareinnahmen von 41.001,73 € insgesamt nicht den Grenzwert. Der Tarifvertrag stelle in § 3 Abs. 1 Satz 2 auf die steuerrechtlichen Definitionen der verschiedenen Einkunftsarten ab. Wie der Kläger darüber hinaus im Einzelnen zu begründen unternimmt, treffe auch der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 SuBSchTV, nämlich der soziale Schutz und die finanzielle Abfederung arbeitnehmerähnlicher Personen auf dem Niveau der Festangestellten, auf seine Verhältnisse zu.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2007, 14 Ca 1692/07, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.341,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklage und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe § 3 SuBSchTV korrekt ausgelegt und angewandt. Darüber hinaus seien allerdings - insoweit im Gegensatz zur Auffassung des arbeitsgerichtlichen Urteils - die vom Kläger erhobenen Forderungen nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang nach § 8 Abs. 5 Satz 6 SuBSchTV verfallen.

Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der klägerischen Berufungsbegründung und seines weiteren Schriftsatzes vom 23.07.2008 sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2007 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung tragfähig und überzeugend begründet.

Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gilt, an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 25.09.2007 anknüpfend, zusammenfassend und ergänzend das Folgende:

1. Das Arbeitsgericht hat zur Überzeugung des Berufungsgerichts zutreffend erkannt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsvergütung nach Maßgabe des § 8 SuBSchTV für das Jahr 2006 nicht in Frage kommt, weil der Kläger die in § 3 Abs. 1 SuBSchTV niedergelegten Voraussetzungen der sozialen Schutzbedürftigkeit nicht erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV ist die soziale Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten im Sinne des Tarifvertrages nur gegeben, wenn sein Gesamteinkommen in dem maßgeblichen Erwerbszeitraum von 6 Monaten nicht mehr als 45.000,00 € betragen hat.

a. Als maßgeblichen Referenzzeitraum stellt der Kläger hier auf die 6 Monate vom 01.02. bis 31.07.2006 ab. Dies ist die Zeitspanne von vollen 6 Monaten, die der ersten Urlaubsantragsstellung des Klägers im Jahre 2006 vorausging, welche im Laufe des Monats August 2006 erfolgte. Das Arbeitsgericht hat die Wahl dieses Referenzzeitraumes zu Recht nicht beanstandet. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung des Falles letztlich auch nicht entscheidend an; denn schon aus den eigenen Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SuBSchTV bei der Wahl eines anderen eventuell in Frage kommenden Referenzzeitraumes als erfüllt hätte angesehen werden können.

b. Unstreitig erzielte der Kläger in der Zeit vom 01.02. bis 31.07.2006 aus seiner Tätigkeit für die Beklagte ein Honorar in Höhe von insgesamt 41.001,73 €. Die vom Kläger bei der Beklagten erzielten Einnahmen lagen somit für sich allein betrachtet knapp unter der in § 3 Abs. 1 Satz 1 SubSchTV definierten Grenze von 45.000,00 €. Dasselbe gilt für den vom Kläger alternativ angeführten 12-Monats-Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.07.2006, in welchem der Kläger Honorareinnahmen bei der Beklagten von 84.065,52 € erzielte.

c. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV ist jedoch nicht lediglich auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches der Kläger bei der Beklagten erzielte. Maßgeblich ist vielmehr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV das Bruttogesamteinkommen, auch soweit es aus Rechtsverhältnissen mit Dritten resultiert.

d. Welche Einkunftsarten nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien dabei das Gesamteinkommen umschließt, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 SuBSchTV. Hier sind an erster Stelle auch "Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG)" genannt. Der Kläger geht neben seiner Tätigkeit für die Beklagte einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit nach, nämlich im Rahmen der von ihm geführten Medienagentur "Comma-Agentur Uwe Dietz".

e. Unstreitig sind dem Kläger im Referenzzeitraum Einkünfte auch aus seiner weiteren selbständigen Tätigkeit im Rahmen der Medienagentur zugeflossen, die gemäß § 3 Abs. 1 SuBSchTV zu berücksichtigen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Berücksichtigung sonstiger Einnahmen aus selbständiger Arbeit jedoch nicht lediglich auf den Gewinn in steuerrechtlicher Hinsicht abzustellen. Legte man nur diesen zugrunde, bliebe der Kläger mit 43.570,92 € in der Zeit vom 01.02. bis 31.07.2006 nach den von ihm unterbreiteten Zahlen knapp unter der Grenze von 45.000,00 € in § 3 Abs. 1 SuBSchTV.

f. Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 SuBSchTV, die in das Bruttogesamteinkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV einzurechnen sind, sind vielmehr alle Einnahmen, die der Beschäftigte aus der Verwertung einer freiberuflichen bzw. selbständigen Tätigkeit erzielt, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, jedoch ohne Hinzurechnung betriebswirtschaftlicher Positionen wie z.B. Erlösen aus Anlageverkäufen, aber auch ohne Abzug von Abschreibungen, Buchwertberichtigungen, Aufwendungen und Kosten.

Konkret hat der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2006 Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 33.854,78 € zuzüglich Umsatzsteuer erzielt. Auch wenn man diesen Betrag auf den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2006 bereinigt, überschreitet er zusammen mit den vom Kläger bei der Beklagten erzielten Einnahmen ein Bruttogesamteinkommen von 45.000,00 € bei weitem.

2. Wie die "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 SuBSchTV zu bestimmen sind, ist eine Frage der Auslegung des Tarifvertrages.

a. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen zutreffend zugrunde gelegt.

b. Auszugehen ist dabei zunächst vom Wortlaut der Tarifvertragsvorschriften.

aa. § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV bestimmt dabei ausdrücklich, dass der Grenzwert des Gesamteinkommens in Höhe von 45.000,00 € als ein Bruttobetrag zu verstehen ist. Unter einem Bruttoeinkommen versteht man im arbeitsrechtlichen Kontext üblicherweise die dem Beschäftigten zufließenden Geld- und/oder Sachleistungen zuzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Abzüge, und zwar nicht nur von Steuern, sondern auch von Sozialversicherungsbeiträgen und erst recht von Kosten oder Aufwendungen weiterer Art, werden bei der Bestimmung eines Bruttoeinkommens gemeinhin gerade nicht vorgenommen.

bb. Einkünfte aus selbständiger Arbeit im einkommensteuerrechtlichen Sinn beschränken sich dagegen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf den Gewinn. Zur Ermittlung des Gewinns werden den tatsächlich erzielten Einnahmen jedoch umfänglich Aufwendungen, Kosten etc., die mit der Erzielung der Einnahmen verbunden waren, gegenüber gestellt. Schon die Verwendung des Wortes "Brutto" in § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV im Sinne von "Einnahmen ohne Abzüge" deutet somit nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits darauf hin, dass in § 3 Abs. 1 Satz 2 SuBSchTV unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit - dasselbe müsste im Übrigen auch für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie aus Land- und Forstwirtschaft gelten - eher nicht lediglich der Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG gemeint sein kann. Bereits der Wortlaut des Tarifvertrages spricht somit tendenziell eher gegen die Auffassung des Klägers.

c.aa. In systematischer Hinsicht ist dem Kläger einzuräumen, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 2 SuBSchTV enthaltenen Klammerzusätze auch auf einen von den Tarifvertragsparteien gewollten inhaltlichen Bezug auf steuerrechtliche Definitionen hindeuten könnten.

bb. Die Klammerzusätze lassen sich aber auch dann sinnvoll erklären, wenn man sie nicht als inhaltliche Bezugnahme auf steuerrechtliche Begriffsdefinitionen versteht. Sie können nämlich ohne weiteres auch lediglich der Verdeutlichung dienen, welche Einkunftsarten in das "Gesamteinkommen" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV einfließen sollen. Insoweit wollten die Tarifvertragsparteien nämlich bewusst eine Auswahl treffen.

cc. Gegen einen gewollten inhaltlichen Bezug auf die entsprechenden steuerrechtlichen Begriffsdefinitionen spricht , dass dies dann in systematischer Hinsicht nicht nur für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten müßte, sondern auch für alle anderen in § 3 Abs. 1 Satz 2 SuBSchTV genannten Einkunftsarten, also z.B. auch für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auch bei dieser Einkunftsart findet sich nämlich in § 3 Abs.1 Satz 2 SuBSchTV der die entsprechende steuerrechtliche Norm wiedergebende Klammerzusatz, hier also "(§ 2 Abs.1 Nr.4 EStG)".

aaa. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind vor allem die Löhne und Gehälter aus Arbeitsverhältnissen. Es leuchtet ein, dass die Tarifvertragsparteien in das Gesamteinkommen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV insbesondere auch Arbeitseinkommen einbezogen wissen wollten, die ein Beschäftigter der Beklagten in einem nebenher anderweitig unterhaltenen Arbeitsverhältnis erzielt.

bbb. In steuerrechtlicher Hinsicht sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit allerdings definiert als "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten" (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

ccc. Es erschiene ungewöhnlich und alles andere als plausibel und praktikabel, wenn Beschäftigte des Beklagten, die Nebeneinkünfte aus einem anderweitigen Arbeitsverhältnis beziehen, bei der Berechnung des Gesamteinkommens nach § 3 Abs. 1 SuBSchTV von ihren Arbeitseinkünften Werbungskosten abziehen dürften, und das, obwohl das Gesamteinkommen ausdrücklich als "brutto" bezeichnet wird.

d. Wie das Arbeitsgericht auf Seite 10 des angegriffenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist die Auffassung, dass die gesamten unmittelbar aus der Verwertung selbständiger Arbeit erzielten Einkünfte - und nicht nur der steuerrechtliche Gewinn - in das Gesamteinkommen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV einzubeziehen sind, sehr wohl mit Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung vereinbar. Auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.

e. Darüber hinaus sprechen Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 SuBSchTV aber sogar ebenfalls eher gegen die Annahme, es sei eine steuerrechtliche Definition der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemeint.

aa. Sowohl das Arbeitsgericht wie aber auch der Kläger selbst sprechen zu Recht den inhaltlichen Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 1 SuBSchTV und § 12 a Abs. 1 Nr. 1 TVG an. Die in beiden Normen erwähnte soziale Schutzbedürftigkeit bezieht sich auf die Möglichkeiten, unmittelbar durch Verwertung der menschlichen Arbeitskraft Einkünfte zu erzielen.

bb. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG treten aber kapitalorientierte wie auch betriebswirtschaftliche Faktoren sowohl auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite häufig in den Vordergrund. Bezeichnenderweise haben die Tarifvertragsparteien Einkunftsarten wie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich herausgenommen. Gerade auch die vom Kläger zu den Akten gereichten Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG verdeutlichen, dass z.B. auf der Einnahmenseite Erlöse aus Anlagenverkäufen, auf der Ausgabenseite Abschreibungen und Buchwertberichtigungen für das Ergebnis einen bestimmenden Einfluss haben.

f. Sprechen somit schon der Wortlaut der Tarifnorm, die systematische Auslegung und letztlich auch der Sinn und Zweck tendenziell eher für das Ergebnis, dass mit Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 SuBSchTV nicht lediglich der Gewinn in steuerrechtlicher Hinsicht gemeint ist, so bestätigt sich dieses Ergebnis vollends durch die Überlegung, welche Auslegung zu einer vernünftigen, zweckorientierten und praktisch handhabbaren Regelung führt.

Befürwortet man die steuerrechtliche Version, so müsste ein Mitarbeiter wie der Kläger, der neben seiner Tätigkeit für die Beklagte einer weiteren freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit nachgeht, bei jedem Urlaubsantrag eine Gewinnermittlung vorlegen, die sich auf den jeweils maßgeblichen Referenzzeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV bezieht und somit regelmäßig nicht den routinemäßig zu erstellenden steuerlichen Jahresbescheiden etc. entnommen werden könnte. Zu Recht führt das Arbeitsgericht aus, dass die Ermittlung des Gesamteinkommens damit sowohl für die Beklagte als auch für den jeweiligen Mitarbeiter nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich wäre und einer schnellen und praktikablen Abwicklung geltend gemachter Urlaubsansprüche entgegenstünde.

g. Gegen das vom Arbeitsgericht für richtig befundene und auch hier befürwortete Auslegungsergebnis lässt sich auch nicht die bisherige Tarifhandhabung anführen. Unterstellt, die Darlegungen des Klägers träfen zu, hätte es die Beklagte in der Vergangenheit lediglich regelmäßig unterlassen, die von den Beschäftigten gemachten Angaben zu ihren Einkünften näher zu überprüfen. Ein solches Verhalten lässt aber keinen Rückschluss auf den für richtig gehaltenen Inhalt der tarifvertraglichen Normen zu. Es steht der Beklagten jederzeit frei, eine solche Praxis der "Nicht-Prüfung" auch für die Zukunft zu ändern. Dies gilt gänzlich unabhängig vom Inhalt des Begriffes des "Bruttogesamteinkommens" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SuBSchTV.

2. Auf die Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten Forderungen gegebenenfalls teilweise oder ganz nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 Satz 6 SuBSchTV verfallen waren, kommt es somit ebenso wenig an, wie auf die weitere Frage, ob der Kläger seine Forderung tarifvertragsgerecht berechnet hat.

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Urlaubsentgelt nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu unter II. wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

4. Die Berufung des Klägers musste der Zurückweisung unterliegen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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