Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 754/04
Rechtsgebiete: BGB, BAT, LBG NRW, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 619 a
BAT § 14
BAT § 70
LBG NRW § 84
ArbGG § 68
ZPO § 62
ZPO § 68
ZPO § 138 IV
ZPO § 160
ZPO § 301
ZPO § 538 II
1. Eine Ausnahme von dem Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG kommt in Betracht, wenn durch den Erlass eines Teil- Urteils die vom Berufungsgericht nicht korrigierbare Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen verursacht wird.

2. Zur Zulässigkeit eines Teil- Urteils gegen einzelne von mehreren einfachen Streitgenossen auf Beklagtenseite in einem Arzthaftungs- Regressprozess.

3. Eine Interventionswirkung nach § 68 ZPO findet nicht statt, wenn der Folgeprozess in einen anderen Rechtsweg fällt.

4. Will ein Großklinikum nach verlorenem Arzthaftungsprozess die beteiligten angestellten Ärzte in Regress nehmen, so hat es im einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche individuellen Pflichtverletzungen mit welchem Grad an Verschulden den einzelnen Ärzten vorzuwerfen sind.

5. In Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass sich Arzthaftungsverfahren oft über sehr lange Zeiträume hinziehen, gehört es zu den Obliegenheiten eines Klinikbetreibers, der sich einen späteren Regress gegen seine Angestellten offen halten will, beizeiten die nötigen Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen.

6. Es ist einem Arbeitgeber gemäß § 138 IV ZPO verwehrt sich gegenüber der eigenen Dienstplangestaltung mit Nichtwissen zu erklären, auch wenn die entsprechenden schriftlichen Unterlagen aufgrund langen Zeitablaufs zwischenzeitlich routinemäßig vernichtet wurden.

7. Die dem Patienten im Arzthaftungsprozess zukommenden Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität kommen der Klinik im Regressprozess gegen die handelnden Ärzte nicht zugute.

8. Zu den Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem sich in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarzt.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.02.2004 in Sachen 9 (5) (6) Ca 3797/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Klägerin macht, nachdem sie einen Arzthaftungsprozess gegen eine ehemalige Patientin rechtkräftig verloren hat, gegen die Beklagten Regressansprüche unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung geltend. Im Jahre 1987 war die damals 42-jährige R K aus H mit ihrem dritten Kind schwanger. Die Geburt des ersten Kindes lag zum damaligen Zeitpunkt 21 Jahre, die des zweiten Kindes 18 Jahre zurück. Als Geburtstermin für das dritte Kind war der 08.10.1987 errechnet. Die Schwangerschaft wurde zunächst von einer niedergelassenen Frauenärztin medizinisch begleitet und verlief bis zur 34. Schwangerschaftswoche im wesentlichen unauffällig. Aufgrund des Alters der Schwangeren, aufgrund des Umstands, dass die früheren Geburten bereits sehr lange zurücklagen und das zweite Kind überdies durch Kaiserschnitt zur Welt gekommen war, und weil die Schwangere die Blutgruppe A 1 B rh negativ hatte, handelte es sich um eine sog. Risikoschwangerschaft. Anfang September 1987 wurde die Schwangere wegen Verdachts einer Blutgruppenunverträglichkeit in die Frauenklinik der Klägerin aufgenommen. Dort wurde sie vom 04.09. bis 11.09.1987 stationär behandelt. Im Anschluss an die stationäre Behandlung wurden am 14.09. und 21.09.1987 in der Frauenklinik der Klägerin ambulante Untersuchungen vorgenommen. Nach einer Kontroll-Amniozentese am 21.09.1987 beschlossen die behandelnden Ärzte unter Beteiligung des leitenden Oberarztes Dr. F , eine natürliche Geburt anzustreben und die Schwangere zu weiteren CTG-Untersuchungen einzubestellen. Am 24.09.1987 wurde die Schwangere telefonisch gebeten, sich einer weiteren CTG-Untersuchung zu unterziehen. Am Sonntag, dem 27.09.1987 fand sich die Schwangere in der Frauenklinik der Klägerin zur CTG-Untersuchung ein. Um 12.30 Uhr wurde eine erste CTG-Kontrolle vorgenommen. Als Ergebnis dieser CTG-Kontrolle wurde der Schwangeren nach den späteren Feststellungen der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vom 07.09.1992, dort Seite 6 unten, "wegen tachycarder Herzfrequenz bei leicht eingeschränkter Oszillation im CTG die stationäre Aufnahme von Dr. F angeraten". Das CTG wurde durch den aufnehmenden Arzt als suspekt eingestuft. Nach den späteren Feststellungen eines vom Landgericht Aachen eingeholten Fachgutachtens des Prof. Dr. G hätte das CTG von 12.30 Uhr jedoch richtigerweise bereits als pathologisch eingestuft und als Indikation zur sofortigen Einleitung einer Kaiserschnitt-Entbindung gewertet werden müssen. Weitere CTG's von 16.30 Uhr und 18.40 Uhr zeigten keine Verbesserung der kindlichen Situation. Gegen 19.15 Uhr wurde die CTG-Überwachung im Kreißsaal angeordnet, die gegen 23.45 Uhr unterbrochen wurde, weil sich die Patientin durch die Gurte beim Schlafen gestört fühlte und die Dauerüberwachung ablehnte (Bescheid der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vom 07.09.1992, Seite 7). In dem von der Gutachterkommission beauftragten, unter Auswertung der Krankenblätter erstellten fachgynäkologischen Gutachten Prof. Dr. B / Privatdozent Dr. S heißt es hierzu: "Nach Ordination des diensthabenden Oberarztes Dr. K solle die CTG-Registrierung zunächst abgestellt werden und es solle weiter intermittierend kontrolliert werden. Wenn die Patientin schlafe, solle sie schlafen gelassen werden" (dortselbst Seite 4 unten). Nach Anordnung des Oberarztes Dr. K (im hiesigen Verfahren Beklagter zu 1.) an Dr. H (hiesiger Beklagter zu 3.) sollte beim Auftreten einer sog. Dezeleration die Benachrichtigung an ihn erfolgen, um ggf. die Indikation zur Kaiserschnitt-Entbindung zu stellen (Bericht der Gutachterkommission, a.a.O.). Der weitere Verlauf wird in dem Gutachten Prof. Dr. B / Dr. S wie folgt geschildert: "Eine weitere CTG-Kontrolle ist im Krankenblatt für den 28.09.1987 für 4.15 Uhr und für 6.00 Uhr vermerkt. Für 6.00 Uhr ist im Krankenblatt eingetragen: "FH eingeengt und eine DIP II, weitere Überwachung Dauer-CTG-Kontrolle". Für 6.30 Uhr ist im Krankenblatt eingetragen, dass der erste Dienst (Dr. H wegen einer schweren Dezeleration verständigt worden sei und das 10 ml Partusisten verabreicht wurden. Weiterhin wurde dann der Oberarzt K verständigt und der Entschluss zur Sectio caesarea gestellt" (Gutachten Seite 4 unten). Im Bestätigungsbescheid der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vom 07.09.1992 lautet die Schilderung wie folgt: "Eine am 28.09.1987 (Montag) gegen 5.10 Uhr aufgetretene wehenbedingte Dezeleration, die nicht unter die Frequenz von 100/min. abfiel, wurde aufgrund der Normalisierung der Baseline und der Mikrofluktuation von Herrn Dr. W noch nicht zur Entscheidung zur Sectio gewertet. Bei der CTG-Kontrolle um 6.00 Uhr war die fetale Herzfrequenz eingeengt, eine Dezeleration vom Typ DIP II. Es erfolgte weitere Überwachung mit Dauer-CTG-Kontrolle. Nach einem Toilettengang zeigte das neu angelegte CTG Veränderungen (schwere Dezelerationen), nach denen Herr Dr. W und Herr Dr. H die Entscheidung zur Sectio stellten und die Vorbereitungen hierzu trafen. Um 6.40 Uhr verständigte Herr Dr. H die Anästhesie (Dr. D , die nach dem Oberarzt Herrn Dr. K im Kreißsaal eintrafen" ( daselbst Seite 7/8). Um 7.12 Uhr wurde durch Kaiserschnitt-Entbindung das Mädchen C K geboren. Das Kind war bei der Geburt klinisch tot und musste reanimiert werden. Es wurde sogleich durch das bei der Geburt anwesende Neonaten-Transportteam versorgt und unter künstlicher Beatmung auf die Kinderintensivstation der Kinderklinik der Klägerin verlegt. Das Kind erlitt einen schweren Hirnschaden und ist geistig wie körperlich mehrfach schwerstbehindert ohne Aussicht auf nachhaltige Besserung seines Zustandes. Die heutige Behinderung der C K ist nach den Feststellungen des vom Landgericht A eingeholten Gutachtens Prof. Dr. G "mit größter Wahrscheinlichkeit auf eine unmittelbar vor der Geburt sich intrauterin entwickelnde hypoxische Versorgungslage des Fetus zurückzuführen, die durch eine ausgeprägte fetale Anämie bei schwerer Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Mutter und Kind entstanden ist" (daselbst Seite 8). Im Jahre 1990 teilte der damalige anwaltliche Vertreter der Mutter des geschädigten Kindes dem Beklagten zu 1), aber auch der Klägerin schriftsätzlich mit, dass er wegen der damaligen Vorgänge die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein eingeschaltet habe. In dem Verfahren vor der Gutachterkommission, welches durch den Bestätigungsbescheid vom 07.09.1992 sein Ende fand, wurden u.a. Stellungnahmen des Klinikdirektors Prof. Dr. J vom 27.11.1990, des hiesigen Beklagten zu 1) und damaligen Oberarztes Privatdozent Dr. K vom 19.02.1991 sowie des leitenden Oberarztes der Frauenklinik Privatdozent Dr. F vom 08.03.1991 eingeholt. Mit Schreiben vom 25.08.1994 meldete die DAK als zuständiger Kostenträger gegenüber der Klägerin Schadensersatzleistungen an und bezog sich hierbei auf das Ergebnis des Verfahrens vor der Gutachterkommission. Auch der Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe e.V. meldete im Namen der Mutter des geschädigten Kindes mit Schreiben vom 13.12.1994 Schadensersatzansprüche bei der Klägerin an. Daraufhin erhob die Klägerin mit Klageschrift vom 27.01.1995 die vorliegende Klage, die sodann in allseitigem Einvernehmen bis zur zivilrechtlichen Klärung der Haftungsfrage im Außenverhältnis ruhend gestellt wurde. Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002, Aktenzeichen 11 O 211/99, auf dessen vollständigen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 15 ff. d.A.) wurde die hiesige Klägerin verurteilt, an die geschädigte Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,-- EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 11.06.1999 zu zahlen. Außerdem wurde festgestellt, dass die hiesige Klägerin verpflichtet sei, der Geschädigten allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das behandlungsfehlerhafte Verhalten der verantwortlichen Ärzte während der Schwangerschaftsbetreuung ihrer Mutter und bei ihrer Geburt entstanden sei und noch entstehen werde, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. In der Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu Folge die Entscheidungsfindung im Krankenhause der hiesigen Klägerin sich "jedenfalls in der Summe der getroffenen Fehlentscheidungen" zu einem groben Behandlungsfehler summiere. Dieser habe zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Geburt der Christine Koch um 18 bis 20 Stunden geführt. Nach den in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beweislastverteilung beim Vorliegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers sei es insoweit Sache der hiesigen Klägerin gewesen darzulegen und zu beweisen, dass die heutige Schädigung des Kindes C K nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang auf die Verzögerung des Geburtsvorganges zurückzuführen sei. Dieser Nachweis sei der hiesigen Klägerin nicht gelungen. Die Klägerin hatte in dem Landgerichtsprozess den hiesigen Beklagten den Streit verkündet. Der hiesige Beklagte zu 1) ist der hiesigen Klägerin im Landgerichtsprozess als Streithelfer beigetreten. Die hiesigen Beklagten zu 3) und 4) haben sich an dem Landgerichtsprozess nicht beteiligt. Die hiesige Klägerin hat das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 rechtskräftig werden lassen. Sie hat zwischenzeitlich an die Geschädigte Zahlungen in Höhe von insgesamt 295.840,49 EUR erbracht und eigene Prozesskosten aus dem Vorprozess in Höhe von 8.993,67 EUR aufgewandt. Ferner haben die DAK als zuständige Krankenkasse Schadensersatzansprüche in Höhe von 387.310,31 EUR und das Sozialamt der Stadt H Forderungen in Höhe von 48.550,28 EUR angemeldet. Die Beklagten waren im September 1987 in der Frauenklinik der Klägerin als angestellte Ärzte beschäftigt. Auf das Anstellungsverhältnis aller Beklagten fanden die Regelungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages Anwendung. Der Beklagte zu 1), ein Privatdozent, war als Oberarzt der Frauenklinik tätig, die Beklagten zu 3) und 4) als Assistenzärzte. Die Anstellungsverhältnisse der Beklagten zu 3) und 4) waren im Hinblick auf deren laufende Facharztausbildung befristet. Das Anstellungsverhältnis des Beklagten zu 3) bestand seit dem 01.03.1983, dasjenige des Beklagten zu 4) seit dem 02.05.1986. Die Beklagten zu 3) und 4) erzielten seinerzeit ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 5.000,-- DM brutto. Von den am 27./28.09.1987 bei der Mutter des geschädigten Kindes vorgenommen CTG's sind bei der Klägerin nur noch diejenigen von 12.30 Uhr, 16.30 Uhr und 18.40 Uhr vorhanden. Auch die für die beiden Tage maßgeblichen Dienstpläne sind bei der Klägerin nicht mehr existent. Wie erstinstanzlich zwischen allen Prozessparteien unstreitig war, waren die Beklagten zu 3) und 4 ) als untergeordnete Assistenzärzte nach der damals in der Frauenklinik der Klägerin geltenden Kompetenzordnung grundsätzlich nicht befugt, eigenverantwortlich und ohne Zustimmung des Oberarztes eine Schnittentbindung durchzuführen. Nach Abschluss des Haftpflichtprozesses mit der geschädigten Patientin hat die Klägerin das vorliegende Regressverfahren wieder aufgenommen. Die Klägerin hat auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 Bezug genommen und die Ansicht vertreten, aus diesen Feststellungen folge, dass die Beklagten als am 27./28.9.1987 handelnde Ärzte ihr gegenüber regresspflichtig seien. Zwar seien die Beklagten gemäß § 14 BAT i.V.m. § 84 Abs. 1 LBG NRW nur für grob fahrlässiges Fehlverhalten einstandspflichtig. Das Landgericht Aachen habe in seinem Urteil aber bereits bindend festgestellt, dass ein grober Behandlungsfehler gegeben sei. Dabei treffe auch die Beklagten zu 3) und 4) eine maßgebliche Verantwortung, da sie die Entwicklung hin zu pathologischen CTG's erkannt hätten und dennoch untätig geblieben seien bzw. die Fehleinschätzung des Beklagten zu 1) hierarchiebedingt akzeptiert hätten. Die Klägerin hat beantragt, 1) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 304.834,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 5.628,51 EUR ab dem 24.07.1999, für einen Betrag in Höhe von 289.506,85 EUR seit dem 24.05.2003, für einen Betrag in Höhe von 705,13 EUR ab dem 09.07.2003 und für einen Betrag in Höhe von 8.993,67 EUR ab dem 17.09.2003 zu zahlen; 2) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren Schadensersatzleistungen zu erstatten, die aufgrund der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes C K , geboren am 28.09.1987, erbracht werden. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) haben beantragt, die Klage abzuweisen. In formaler Hinsicht haben sich alle Beklagten auf § 70 BAT berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Zum Geschehen am 27./28.09.1987 haben die Beklagten zu 3) und 4) angegeben, ihr Dienst am 27.09.1987 habe erst abends um 20.00 Uhr begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Art der ärztlichen Vorgehensweise bereits durch die bei der Aufnahme der Patientin am Mittag des 27.09. sowie bei den Auswertungen der nachfolgenden CTG's getroffenen Entscheidungen angebahnt gewesen. Nach seinem Dienstantritt habe der Beklagte zu 3) das Aufnahme-CTG von 12.30 Uhr gesehen und als kritisch eingestuft. Er habe dies dem Beklagten zu 1) als damals verantwortlichen Oberarzt auch mitgeteilt. Dieser habe jedoch erklärt, er stufe das CTG nicht als kritisch ein, es müsse noch nichts unternommen werden. Gleiches sei nochmals bei einer CTG-Aufnahme gegen 22.00 Uhr geschehen. Letztmals habe er, der Beklagte zu 3), nach seiner Erinnerung ca. gegen 1.00 Uhr nachts Kontakt mit dem Oberarzt gehabt. Dieser habe sich zur Nacht in sein Ruhezimmer begeben und angeordnet, der Beklagte zu 3) möge ihm die aktuelle CTG-Aufnahme durch den Schlitz zwischen Tür und Fußboden schieben. Dies sei auch geschehen. Der Beklagte zu 1) habe die Entscheidung zur Einleitung der Kaiserschnitt-Entbindung letztlich erst am Morgen kurz vor 7.00 Uhr getroffen. Der Beklagte zu 4) hat angegeben, er habe das Aufnahme-CTG vom 27.09. vor der Geburt des Kindes gar nicht gesehen. Er sei damals der dienstjüngste Assistenzarzt gewesen. Die Beklagten zu 3) und 4) haben darauf hingewiesen, dass sie nach der Kompetenzordnung nicht befugt gewesen seien, die Kaiserschnitt-Entbindung eigenverantwortlich anzuordnen und vorzunehmen. Der Beklagte zu 1) hat sich u.a. dahin eingelassen, auch er sei erst in den Abendstunden des 27.09. mit der Behandlung der Mutter der Geschädigten befasst worden. Seine in den späten Abendstunden getroffene Entscheidung, von der Anlage eines Dauer-CTG's abzusehen und nicht die sofortige Schnittentbindung einzuleiten, stelle für sich genommen keinen groben Behandlungsfehler dar. Fraglich sei auch, ob es zu diesem Zeitpunkt nicht ohnehin bereits zu spät gewesen sei, die späteren Schäden des Kindes zu vermeiden. An die damaligen Dienstzeiten der Beklagten zu 3) und 4) könne er sich nicht mehr erinnern. Unzutreffend sei, dass er dem Beklagten zu 3) die Anweisung erteilt habe, aktuelle CTG-Aufnahmen unter der Tür seines Ruhezimmers hindurchzuschieben. Schließlich hat der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass nach den Formulierungen im Bescheid der Gutachterkommission vom 07.09.1992, Seite 7, die Entscheidung zum Kaiserschnitt letztlich von den Beklagten zu 3) und 4) getroffen worden sei. Mit Teil-Urteil vom 20.02.2004 hat das Arbeitsgericht Aachen die Regressklage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Teil-Urteils einschließlich der in den Entscheidungsgründen getroffenen tatbestandlichen Feststellungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 09.06.2004 zugestellt. Sie hat hiergegen am 29.06.2004 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 07.09.2004 - am 07.09.2004 begründen lassen. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, der Rechtsstreit müsse an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden, da ein Teil-Urteil nicht habe erlassen werden dürfen. Ein Teil-Urteil sei immer dann ausgeschlossen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im selben Verfahren bestehe. Dies sei immer dann gegeben, wenn mehrere Behandler auf Schadensersatz wegen einer ärztlichen oder sonstigen medizinischen Behandlung in Anspruch genommen würden. Wenn dem Teil-Urteil ein bestimmter Sachverhalt zugrundegelegt werde, sei es nie ausgeschlossen, dass sich bei späterer Verhandlung dieser Sachverhalt anders darstelle und vom Gericht in der Schlussentscheidung anders gewürdigt werden könne. So sei im vorliegenden Fall entscheidend, wie in der Zeit vom Mittag des 27.09.1987 bis zum Morgen des 28.09.1987 die Aufgaben verteilt gewesen seien, wer von den Beklagten jeweils welche Tätigkeiten verrichtet und welche Anweisungen gegeben habe. Hierzu sei von Beklagtenseite wenig vorgetragen worden. Der Beklagte zu 1) sei beispielsweise nicht gehindert, im weiteren Verlauf des Verfahrens vorzutragen, dass die Beklagten zu 3) und 4) jedenfalls in bestimmten Zeiträumen eigenständig hätten handeln können und gehandelt hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1) als noch nicht entscheidungsreif angesehen habe. Ferner, so die Klägerin, sei der Rechtsstreit auch deshalb zurückzuverweisen, weil das Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2004 gegen seine aus § 160 Abs. 2 ZPO folgenden Protokollierungspflichten verstoßen habe. Auf die Einzelheiten des klägerischen Sachvortrags hierzu unter II. der Berufungsbegründung wird hingewiesen. Auch in der Sache selbst hält die Klägerin die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Es gehe nicht an, die Beklagten zu 3) und 4) mit dem bloßen Hinweis auf die Anordnungsbefugnisse in der Krankenhaushierarchie aus jedweder Haftung zu entlassen. Es sei nichts dazu festgestellt, mit welcher Intensität die Beklagten zu 3) und 4) ihre zutreffende Meinung über den pathologischen Charakter der CTG's zur Geltung zu bringen versucht hätten. Sie hätten sich jedenfalls nicht damit begnügen können, eine kurze Anweisung des Beklagten zu 1) schlicht zu befolgen. Insbesondere durften sie sich auch nicht damit begnügen, CTG's unter der Tür des Ruhezimmers des Oberarztes hindurchzuschieben, so dass völlig offen bliebe, ob und wann er davon erführe. Dabei entlaste es die Beklagten auch nicht, dass die CTG's später teilweise nicht mehr vorhanden waren. Es sei gerade ihre Aufgabe gewesen, für eine ordnungsgemäße Dokumentation zu sorgen und dafür, dass sich diese Unterlagen bei den Krankenakten befinden. Gegen eine fehlende Entscheidungsbefugnis der Beklagten zu 3) und 4) spreche auch der Hinweis des Beklagten zu 1) auf die Ausführungen im Bescheid der Gutachterkommission vom 07.09.1992, wonach die Beklagten zu 3) und 4) am Morgen des 28.09.1997 die Entscheidung, nunmehr die Kaiserschnitt-Entbindung durchzuführen, tatsächlich getroffen hätten. Schließlich sei auch in Frage zu stellen, ob die Behauptungen der Beklagten zu 3) und 4) über den Zeitpunkt ihres Dienstbeginnes richtig seien. Wenn die Behauptung des Beklagten zu 1) stimme, dass er selbst erst abends mit der Behandlung der Patientin konfrontiert worden sei, müssten vorher andere Ärzte auf der Station tätig gewesen sein. Dies könnten wiederum nur die Beklagten zu 3) und 4) gewesen sein. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Teil-Urteils nach den bezüglich der Beklagten zu 3) und 4) in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen; bzw. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidng zurückzuverweisen. Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Die Beklagten zu 3) und 4) halten das von der Klägerin angegriffene Teil-Urteil für prozessual zulässig und in der Sache zutreffend. Sie weisen daraufhin, dass die für das angegriffene Teil-Urteil entscheidungserheblichen Tatsachen unstreitig gewesen seien. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe nicht. Im Gegensatz zu ihnen, den Beklagten zu 3) und 4), könne sich der Beklagte zu 1) auf die in der Universitätsfrauenklinik herrschende Kompetenzverteilung nicht berufen. Auch habe das Arbeitsgericht nicht gegen seine Protokollierungspflichten verstoßen. Weiter weisen die Beklagten zu 3) und 4) darauf hin, dass die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen für eine Regresshaftung ihnen gegenüber nicht dargelegt habe. Die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Aachen helfe der Klägerin nicht weiter, da darin nur allgemein ein grober Behandlungsfehler festgestellt werde, aber keine Aussage zu der Verantwortlichkeit einzelner Handelnder getroffen werde. Auch treffe die arbeitsgerichtliche Feststellung zu, dass bei der Subsumtion des Merkmals der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Arbeitnehmerhaftungsrechts ein anderer Maßstab anzulegen sei wie bei dem Merkmal des groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsrecht. Weiterhin berufen sich die Beklagten zu 3) und 4) auch auf § 70 BAT. Ergänzend wird auf die sonstigen Einzelheiten der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 06.09.2004 und die Berufungsbeantwortungsschrift der Beklagten zu 3) und 4) vom 11.11.2004 Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat die Prozessakte des Verfahrens vor dem Landgericht Aachen, Aktenzeichen 11 O 211/99, beigezogen und deren Inhalt sowie insbesondere die darin befindlichen Gutachten Prof. B /Dr. S , Prof. S Prof. G sowie die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einschließlich der darin enthaltenen Beweisaufnahmen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache gemacht. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde im Rahmen der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin kann jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2004 und durch den Erlass des Teil-Urteils in diesem Termin keinen Verfahrensfehler begangen, der entgegen § 68 ArbGG eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht rechtfertigen oder gar zu einer solchen Zurückverweisung nötigen könnte. Auch in der Sache ist das Teil-Urteil zur Überzeugung des Berufungsgerichts richtig. A.1. Die Rüge der Klägerin, das Arbeitsgericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2004 seine aus § 160 Abs. 2 ZPO folgenden Protokollierungspflichten verletzt, vermag die Berufung nicht zum Erfolg zu führen. a. Dabei kann sogar dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht gegebenenfalls gut daran getan hätte, die eine oder andere Erklärung der Parteien im Verhandlungstermin vom 20.02.2004, auf die es später im Rahmen der Entscheidungsgründe seines Urteils zurückgekommen ist, in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen; denn ein etwaiger Verstoß gegen § 160 Abs. 2 ZPO gehörte zu denjenigen Verfahrensmängeln, die aufgrund von § 68 ArbGG von vorneherein nicht geeignet sind, eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht zu rechtfertigen. b. Unabhängig davon vermag die jetzt erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung erhobene Protokollierungsrüge aber auch inhaltlich nicht zu überzeugen. aa. Zwar haben die jetzigen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz übernommen und den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht somit nicht aus eigener Anschauung miterlebt. Darauf kann es aber ersichtlich nicht ankommen. Die Klägerin selbst war in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2004 nämlich sehr wohl vertreten und hat sämtliche im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht abgegebenen Erklärungen der Parteien und des Gerichts in eigener Anschauung mitverfolgt. Auf eigene Erinnerungslücken kann sie sich daher nicht berufen, vgl. § 138 Abs.4 ZPO. bb. Von der durch § 160 Abs. 4 S. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit zu beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll der Sitzung aufgenommen werden, hat die Klägerin seinerzeit keinen Gebrauch gemacht. cc. Darüber hinaus stellt die Klägerin, soweit ersichtlich, aber auch jetzt gar nicht in Abrede, dass diejenigen Parteierklärungen, die das Arbeitsgericht in der Begründung seines Teil-Urteils erwähnt hat, tatsächlich so gefallen sind. Nur darauf kommt es jedoch an. 2. Entgegen der Annahme der Berufung ist der Rechtsstreit auch nicht deshalb an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, weil dieses ein Teilurteil erlassen hätte, ohne dass dazu die Voraussetzungen des § 301 ZPO vorgelegen hätten. a. Zwar darf das Berufungsgericht in Zivilsachen gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO ein Teilurteil erlassen hat. Auch hierzu ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch grundsätzlich § 68 ArbGG als lex specialis anzusehen. Eine Ausnahme von dem Zurückverweisungsgebot des § 68 ArbGG wird jedoch dann für geboten erachtet, wenn die fehlerhafte Verfahrensweise des Arbeitsgerichts dazu führt, dass der Rechtsstreit in einer vom Berufungsgericht selbst nicht zu korrigierenden Weise in zwei selbständige Verfahrensabschnitte aufgespalten wird, die die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen (LAG Köln vom 5.5.2004, 7 Sa 65/04). b. Diese Grundsätze gelten auch bei der sog. subjektiven Klagehäufung. § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten. Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente kommen, die nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 1999, 1035). c. Entgegen der Annahme der Berufungsklägerin wurde durch den Erlass des hier zu beurteilenden Teilurteils die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in dem oben skizzierten Sinne jedoch nicht heraufbeschworen. Darauf wird unten (unter C.) zurückzukommen sein, nachdem begründet worden ist, warum das Arbeitsgericht eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) zurecht verneint hat. B. Das Arbeitsgericht hat die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtete Regressklage inhaltlich zutreffend abgewiesen. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) und 4) unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung ist nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt prozessual einwandfrei ermittelt und sorgfältig und überzeugend beurteilt. Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist zusammenfassend und ergänzend dazu das Folgende auszuführen: 1.a. Das Arbeitsgericht hat - insoweit auch in Übereinstimmung mit der Klägerin selbst - im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die Beklagten gemäß § 14 BAT i.V. mit § 84 Abs. 1 LBG NRW nur für grobe Fahrlässigkeit haften. Zutreffend hat das Arbeitsgericht des weiteren darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung nicht in jeder Hinsicht dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie bei der Bestimmung des "groben Behandlungsfehlers" im Arzthaftungsrecht. Insbesondere sind im Recht der Arbeitnehmerhaftung auch konkrete Umstände in die Betrachtung mit einzubeziehen, die, sofern sie betrieblich veranlasst sind, den Arbeitnehmer entlasten können. b. Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen tatsächlichen Umstände, aus denen der Rückschluss auf ein grob fahrlässiges Handeln der in Anspruch genommenen Arbeitnehmer möglich sein soll, obliegen dabei in vollem Umfang dem Arbeitgeber. Darüber hinaus kommt dem Arbeitgeber im internen Regressprozess anders als dem geschädigten Patienten im Arzthaftungsprozess auch hinsichtlich der sog. haftungsausfüllenden Kausalität keine Beweislastumkehr zugute. 2. Die Klägerin ist, bezogen auf eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4), der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden. Insbesondere vermag die Klägerin die Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens der Beklagten zu 3) und 4) nicht mit dem Hinweis auf die Feststellungen des Landgerichts Aachen in dem im vorangegangenen Arzthaftpflichtprozess erlassenen Urteil vom 09.04.2002 darzulegen. a. Zwar ist das Landgericht Aachen auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass den Ärzten der Universitätsfrauenklinik bei der Behandlung des geschädigten Kindes und seiner Mutter im Vorfeld der am 28.09.1987 erfolgten Kaiserschnitt-Entbindung ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. So habe bereits das erste, bei der Aufnahme der Mutter des geschädigten Kindes am 27.09.1987 gegen 12.30 Uhr abgenommene CTG richtigerweise als pathologisch eingestuft und spätestens nach 1 bis 2 Stunden die Indikation zu einer sofortigen Kaiserschnitt-Entbindung gestellt werden müssen. b. Aus den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils lassen sich jedoch keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf ein individuelles grob fahrlässiges Fehlverhalten bestimmter Einzelner der beteiligten Ärzte ziehen. Das Landgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus und gemessen an dem von ihm zu beurteilenden Streitgegenstand folgerichtig - mit der Frage einer individuellen Verantwortlichkeit der einzelnen Ärzte nicht befassen müssen und nicht befasst. Auf die Verursachungsbeiträge einzelner Ärzte geht das landgerichtliche Urteil nicht ein, erst recht nicht auf den jeweiligen Grad des Verschuldens. Die Rolle der jetzt von der Klägerin in Regress genommenen Ärzte bei dem gesamten Behandlungsgeschehen wird in dem landgerichtlichen Urteil weder im Hinblick auf individuelle Handlungen einzelner Personen, noch im Hinblick auf die funktionale Rolle einzelner behandelnder Ärzte thematisiert. c. Der grobe Behandlungsfehler wird auch nicht in einem bestimmten, fest umgrenzten Behandlungsvorgang gesehen, sondern das Landgericht führt aus: Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen stehe fest, "dass die Entscheidungsfindung im Krankenhaus der Beklagten (= hiesige Klägerin) am 27.09.1987 im Ergebnis nicht nachvollziehbar ist und sich jedenfalls in der Summe der getroffenen Fehlentscheidungen zu einem groben Behandlungsfehler summiert, da das Behandlungsgeschehen insoweit aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint. Jedenfalls in der Summe sind im Krankenhaus der Beklagten nach den Feststellungen der Sachverständigen Behandlungsfehler begangen worden, die einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen". Einzelne Fehlentscheidungen wurden von den Sachverständigen dabei insbesondere in der Interpretation der einzelnen CTG's gesehen, angefangen bereits von dem ersten bei Aufnahme der Patientin um 12.30 Uhr am 27.09.1987 abgeleiteten CTG. Dies ergibt sich insbesondere aus den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigengutachtens im Termin vor dem Landgericht vom 14.08.2002. Wenn aber nach den landgerichtlichen Feststellungen erst die Summe einer Vielzahl einzelner Fehlhandlungen zu der Wertung des Gesamtgeschehens als "grober Behandlungsfehler" geführt hat, so lässt dies theoretisch sogar die Möglichkeit offen, dass jeder einzelnen Fehlhandlung für sich betrachtet noch nicht das Gewicht eines "groben" Behandlungsfehlers im Sinne des Arzthaftungsrechts zukam. Erst recht bleibt dann die Möglichkeit offen, dass individuelle Handlungsbeiträge bestimmter einzelner Ärzte nicht das Gewicht eines grob fahrlässigen individuellen Fehlverhaltens erreicht haben, mögen sie auch als Mosaiksteinchen zu dem Gesamtbild eines in Summe "groben" Behandlungsfehlers beigetragen haben. d. Es wäre somit Sache der Klägerin im vorliegenden Regressprozess gewesen, die individuellen Handlungsbeiträge der einzelnen Beklagten herauszuarbeiten und bezogen auf jeden einzelnen der Beklagten einen Sachverhalt darzulegen und unter Beweis zu stellen, der den Rückschluss auf ein individuelles grob fahrlässiges Fehlverhalten zuließe. Die für derartige Darlegungen ggf. erforderliche Sachverhaltsrecherche hätte die Klägerin zuvor selbst leisten müssen. Dies ist der im Zivilprozess herrschenden Dispositionsmaxime geschuldet. Auch der Arbeitsgerichtsprozess stellt eine Variante eines Zivilprozesses dar, in dem der Sachverhalt nicht von Amts wegen aufgeklärt werden darf. Es reicht somit nicht aus, auf gewisse vermeintliche oder auch wirklich bestehende Unstimmigkeiten zwischen den Ausführungen des Beklagten zu 1) einerseits, der Beklagten zu 3) und 4) andererseits hinzuweisen, sondern die Klägerin hätte sich auf eine von ihr selbst für richtig gehaltene Sachverhaltsversion festlegen und diese substantiiert darlegen und, soweit von den Beklagten bestritten, unter Beweis stellen müssen. e. Abgesehen davon, dass das landgerichtliche Urteil, wie aufgezeigt, derartige Feststellungen zu individuellen Verantwortlichkeiten einzelner Personen nicht enthält, ist klarzustellen, dass der Klägerin auch keine Interventionswirkung im Sinne von § 68 ZPO zu Hilfe kommt. aa. Zwar hat die Klägerin u.a. den Beklagten zu 3) und 4) in dem Vorprozess vor dem Landgericht Aachen den Streit verkündet. Die Interventionswirkung greift jedoch nicht ein, wenn der Folgeprozess in einen anderen Rechtsweg fällt (BGH NJW 93, 2540; Zöller, ZPO, § 68 Rz. 10). Die Arbeitsgerichtsbarkeit stellt im Verhältnis zur ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit einen anderen Rechtsweg dar (statt aller: Schwab/Weth/Walker, ArbGG § 48 Rz.6). bb. Was schließlich die Nichterweislichkeit von Tatsachen im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien über die sog. haftungsausfüllende Kausalität angeht, so findet dann keine Interventionswirkung statt, wenn im Folgeprozess zu der fraglichen Thematik eine andere Beweislastverteilung gegeben ist (BGHZ 85, 252 ff.; Zöller, ZPO, § 68 Rz. 10). Die Beweislastverteilung zur haftungsausfüllenden Kausalität ist im Regressprozess derjenigen im Arzthaftpflichtungsprozess mit dem geschädigten Patienten entgegengesetzt. 3. Aufbauend auf die zutreffenden Überlegungen im arbeitsgerichtlichen Teil-Urteil und unter Einbeziehung des Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz ist nunmehr hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten zu 3) und 4) an dem damaligen Geschehen von folgenden Sachverhaltseckpunkten auszugehen: a. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beklagten zu 3) und 4) ihren Dienst erst am Abend des 27.09.1987 um 20.00 Uhr angetreten haben. aa. Der Beklagte zu 1) hat sich zwar erstinstanzlich zu den diesbezüglichen Einlassungen der Beklagten zu 3) und 4) mit Nichtwissen erklärt. Dies ist jedoch im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 3) und 4) gänzlich ohne Bedeutung, es sei denn, die Klägerin machte sich dessen Einlassung ausdrücklich zu eigen. bb. Zum einen kann dies nicht mit der nötigen Klarheit festgestellt werden; denn die Klägerin hat sich in der Berufungsinstanz bewußt im wesentlichen darauf beschränkt, gewisse Widersprüchlichkeiten im Sachvortrag des Beklagten zu 1) einerseits, der Beklagten zu 3) und 4) andererseits hervorzuheben, ohne eine klare eigene Stellungnahme dazu abzugeben, von welchem anspruchsbegründenden Sachverhalt gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) sie nun ausgeht. cc. Zum anderen ist es der Klägerin gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, sich gegenüber den Behauptungen der Beklagten zu 3) und 4) über ihre Dienstzeiten mit Nichtwissen zu erklären. Die durch Dienstpläne geregelten Einsatzzeiten der Beklagten zu 3) und 4) sind Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gewesen. Die Klägerin war die Dienstherrin der Beklagten zu 3) bis 4). Die Dienstpläne haben die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien untereinander konkretisiert. Kraft ihrer Organisationsgewalt wusste die Klägerin über die Dienstpläne, die Einsätze der Beklagten zu 3) und 4) betreffend, Bescheid. Im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO war die Klägerin ebenfalls aufgrund ihrer Organisationsgewalt in der Lage, sich die nötigen Informationen zu beschaffen. Sie traf auch eine entsprechende Obliegenheit (BAG vom 12.2.2004, 2 AZR 163/03; BGHZ 109, 2059 f.; Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rz.16). Die Klägerin kann sich auch nicht auf zeitablaufbedingte Aufklärungsschwierigkeiten berufen, insbesondere auch nicht darauf, dass die Dienstpläne für den fraglichen Zeitraum bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 1995 nicht mehr existiert hätten. Die Klägerin weiß, dass gerade im Zusammenhang mit Arzthaftungsangelegenheiten sich zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten über oft sehr lange Zeiträume hin erstrecken können. Wenn sich die Klägerin in derartigen Angelegenheiten eigene Regressmöglichkeiten offen halten will, trifft sie die Obliegenheit zur rechtzeitigen Beweissicherung. Wenn die Klägerin diese ihre Obliegenheiten vernachlässigt mit der Folge, dass sie mit eigenen Mitteln nicht einmal mehr zuverlässig rekonstruieren kann, welche ihrer Ärzte zu einem bestimmten Behandlungszeitraum im Dienst waren, so kann dies nicht zu Lasten der potentiell Regressverpflichteten gehen und zur Aufweichung der üblichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast führen. dd. Die Spekulationen, die die Klägerin auf Seite 12 ihrer Berufungsbegründung darüber anstellt, dass die Beklagten zu 3) und 4) bereits am Nachmittag des 27.09.1987 tätig gewesen sein könnten, gehen aber auch inhaltlich fehl. So könnte aus der Behauptung des Beklagten zu 1), er selbst sei erst am Abend des 27.09.1987 mit der Behandlung der Patientin befasst worden, diese als richtig unterstellt, allenfalls der Schluss gezogen werden, dass am Nachmittag desselben Tages ein anderer Oberarzt im Einsatz war. Warum daraus jedoch folgen soll, dass gerade die Beklagten zu 3) und 4) am Nachmittag bereits tätig gewesen seien, erschließt sich nicht. Dies gilt um so mehr, als keines der in vorliegender Sache erstellten Gutachten oder Bescheide einen positiven Hinweis darauf enthält, dass gerade die Beklagten zu 3) und 4) bereits am Nachmittag des 27.09.1987 Dienst gehabt hätten. Dies gilt insbesondere auch für das fachgynäkologische Gutachten Prof. Dr. B /Dr. S vom 05.09.1991 sowie dem Bestätigungsbescheid der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vom 07.09.1992 obwohl diese relativ am zeitnächsten und unter Auswertung der Krankenakten erstellt wurden. ee. Demgegenüber enthält aber der Bestätigungsbescheid der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vom 07.09.1992, dort Seite 6 unten sowie Seite 9 Mitte, den Hinweis darauf, dass die Aufnahme der Mutter der geschädigten Patientin am Mittag des 27.09.1987 von einem Dr. F begleitet worden sei, ein Name, der auch in dem vom Landgericht Aachen eingeholten Sachverständigengutachten Prof. Dr. G auftaucht. Dies belegt, dass seinerzeit in der Universitätsfrauenklinik sehr wohl auch noch andere Ärzte als die Beklagten beschäftigt waren, und zwar solche, die am Nachmittag des 27.09.19987 Dienst gehabt haben und mit der Behandlung der Mutter des geschädigten Kindes befasst gewesen sein können bzw. im Falle des Dr. F offensichtlich befasst gewesen sind. ff. Hinzu kommt, dass, wenn die Beklagten zu 3) und 4) von Anfang an mit der Behandlung der Frau R K befasst gewesen wären, sie sich im Zeitpunkt der Einleitung der Schnittentbindung am anderen Morgen bereits seit mindestens ca. 18 Stunden im Dienst befunden haben müssten. gg. Bei alledem hat die Klägerin einen Beweis für eine mögliche Behauptung, die Beklagten zu 3) und 4) seien bereits am Nachmittag des 27.09.1987 im Dienst und mit der Behandlung der R K befasst gewesen, ohnehin nicht angetreten. b. Als weiterer Sachverhaltseckpunkt seht unstreitig fest, dass der Beteiligte zu 3) sich nach Dienstantritt mit dem Aufnahme-CTG der Patientin R K vom Mittag des 27.09.1987 befasst, dieses als kritisch eingestuft und darüber auch den Beklagten zu 1) informiert hat. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin lediglich die Frage in den Raum gestellt, ob die Beklagten versucht hätten, ihre Auffassung gegenüber dem Beklagten zu 1) mit der nötigen Intensität zu Gehör zu bringen. c. Des weiteren steht unstreitig fest, dass der Beklagte zu 1) am späten Abend des 27.09.1987 die Anordnung getroffen hat, auf Wunsch der Patientin das Dauer-CTG für die Nacht abzunehmen und stattdessen eine Überwachung durch intermittierende Einzel-CTG's angeordnet hat. Die Geschehensdarstellung im fachgynäkologischen Gutachten Prof. Dr. B /Dr. S sowie der Bestätigungsbescheid der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vom 07.09.1992 datieren das Geschehen auf ca. 23.00 Uhr. d. Schließlich steht auch fest, dass die Kaiserschnitt-Entbindung am Morgen des 28.09.1987 entweder durch den Beklagten zu 1) persönlich oder aber zumindest unter dessen persönlicher Anwesenheit und Aufsicht vorgenommen wurde; der Beklagte zu 1) selbst hat erstinstanzlich die Darstellung im Bescheid der Gutachterkommission bestätigt, wonach der vom Beklagten zu 3) verständigte Anästhesist "nach dem Oberarzt Herrn Dr. K im Kreißsaal eintraf". e. Zu guter Letzt ist es schließlich auch als unstreitig zu behandeln, dass seinerzeit in der Universitätsfrauenklinik die Kompetenzordnung galt, wonach die untergeordneten Assistenzärzte nicht befugt waren, eigenverantwortlich und ohne Zustimmung des Oberarztes ein Schnittentbindung durchzuführen. aa. Dies hat das Arbeitsgericht in seinem Teil-Urteil vom 20.02.2004 mit Tatbestandswirkung festgestellt. Es hat überdies festgehalten, dass der Beklagte zu 1) selbst die entsprechende Kompetenzlage in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2004 ausdrücklich bestätigt habe. bb. Bezeichnenderweise hat auch die Klägerin sich diesen Sachvortrag noch in erster Instanz mit einem Schriftsatz vom 20.04.2004, also nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils, ebenfalls ausdrücklich zu eigen gemacht und sogar zum Anlass genommen, "vor dem Hintergrund der patientengefährdenden Regelung der Entscheidungskompetenzen" auch gegen den Klinikdirektor Prof. Dr.Jung ein Regressverfahren einzuleiten. cc. Das Bestehen einer solchen Kompetenzordnung wird auch nicht durch die Formulierungen in der Sachverhaltsfeststellung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vom 07.09.1992, Seite 7 unten, in Frage gestellt, wie die Klägerin in der Berufungsinstanz neuerdings ausführt. aaa. Zwar heißt es dort für einen Zeitpunkt zwischen 6.00 Uhr und 6.40 Uhr am Morgen des 28.09.: "Nach einem Toilettengang zeigte das neu angelegte CTG Veränderungen (schwere Dezelerationen), nach denen Herr Dr. W und Herr Dr. H die Entscheidung zur Sectio stellten und die Vorbereitungen hierzu trafen". Dies belegt aber schon deshalb keine Abweichung von der erstinstanzlich unstreitigen Kompetenzverteilung, weil schon im nächsten Satz der dortigen Sachverhaltsschilderung festgehalten wird, dass der Beklagte zu 1) noch vor dem Anästhesisten im Kreißsaal eintraf. Dies bedeutet, dass die Entscheidung zur Kaiserschnittentbindung am Morgen des 28.09.1987 sehr wohl vom Oberarzt verantwortet und keineswegs ohne oder gar gegen dessen Willen seitens der Beklagten zu 3) und 4) getroffen wurde. Dementsprechend lautet die Formulierung in dem von der Gutachterkommission zuvor eingeholten fachgynäkologischen Gutachten vom 05.09.1991 (dort Seite 4 unten) auch für den Zeitpunkt 6.30 Uhr: "Weiterhin wurde dann der Oberarzt verständigt und der Entschluss zur Sectio caesarea gestellt". bbb. Bei näherer Betrachtung fügt sich die in dem Bescheid der Gutachterkommission verwendete Formulierung zwanglos in die Kompetenzverhältnisse ein, wie sie erstinstanzlich unstreitig waren: Nachdem der Oberarzt zu Beginn der Nacht die Anordnung getroffen hatte, die Patientin intermittierend durch Einzel-CTG's zu überwachen und ihn beim Auftreten von Dezelerationen zu benachrichtigen, war für die nachgeordneten Ärzte klar, dass nunmehr das Auftreten einer entsprechenden Dezeleration die Indikation zur Kaiserschnitt-Entbindung nach sich ziehen würde. Als dann in den Morgenstunden des 28.09. das CTG schwere Dezelerationen aufwies, lag es für die nachgeordneten Ärzte im Sinne vorausschauenden Handelns nahe, im Vorgriff auf die zu erwartende Entscheidung des Oberarztes unverzüglich die Vorbereitungen für die Kaiserschnitt-Entbindung einzuleiten. 4. Auf der Grundlage der unter Ziff.3. aufgeführten Sachverhaltseckpunkte, die zwischen der Klägerin einerseits, den Beklagten zu 3) und 4) andererseits unstreitig sind oder zumindest prozeßrechtlich als unstreitig zu gelten haben, läßt sich ein individuelles Fehlverhalten der Beklagten zu 3) und 4), welches als grob fahrlässig zu bewerten wäre, nicht feststellen. Dies hat bereits das Arbeitsgericht überzeugend begründet. a. Grobe Fahrlässigkeit ist nur anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv nicht zu entschuldigende Pflichtverletzung vorliegt (Küttner/Griese, Personalbuch 2004, Stichwort Arbeitnehmerhaftung Rz.14). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BAG NZA 2002, 613; BGH NJW 1997, 1012 f.). Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit somit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG a.a.O.). b. Bei der Beurteilung ärztlichen Handelns auf grobe Fahrlässigkeit kommt es im Rahmen der subjektiven Komponente somit auch auf den Ausbildungsstand des handelnden Arztes und seine Funktion und Stellung innerhalb der formalen und informellen Hierarchie eines ärztlichen Teams an. c. Die Beklagten zu 3) und 4 ) waren im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Geschehens an der Universitätsfrauenklinik der Klägerin als Assistenzärzte beschäftigt, die sich noch in der Facharztausbildung befanden. Als die Beklagten zu 3) und 4) am Abend des 27.9.1987 ihren Dienst antraten und fortan unter anderen auch die Patientin Renate Koch zu behandeln und zu betreuen hatten, hat sich der Beklagte zu 3) mit den bis dahin vorliegenden CTG's befaßt. Er hat bereits das Aufnahme-CTG der Renate Koch als kritisch eingestuft und dies dem Beklagten zu 1) als dem zuständigen Oberarzt auch mitgeteilt. Dieser blieb aber bei der zuvor schon von ihm bzw. von den bei der Aufnahme der Patientin und am Nachmittag des Tages zuständigen Ärzten getroffenen Entscheidung, dass man noch abwarten könne und eine sofortige Einleitung einer Kaiserschnitt-Entbindung noch nicht erforderlich sei. Der Beklagte zu 3) hat also seine Bedenken gegen den bisher eingeschlagenen Behandlungsweg der Sache nach artikuliert und erfahren, dass der ihm vorgesetzte und für die zu treffenden Entscheidungen letztverantwortliche Oberarzt es trotzdem für richtig hielt, es zunächst weiter bei der abwartenden und beobachtenden Verhaltensweise zu belassen. Wie schon das Arbeitsgericht gelangt auch das Berufungsgericht zu der Überzeugung; dass es in dieser Situation dem Beklagten zu 3) und erst recht dem noch wesentlich unerfahreneren Beklagten zu 4) nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann, sich der fachlichen Entscheidung des Oberarztes zur abwartenden Behandlung nicht offen widersetzt zu haben. Zu bedenken ist nämlich, dass der Oberarzt nicht nur die formale Kompetenz des Fachvorgesetzten für sich in Anspruch nehmen konnte, sondern auch über eine wesentlich höhere Qualifikation und eine ungleich größere Berufs- und Lebenserfahrung verfügte als die Beklagten zu 3) und 4). Hinzukommt, dass aus deren Sicht auch die bereits am Nachmittag des 27.9.1987 für die Patientin Renate Koch zuständigen Ärzte bzw. der am Mittag des 27.9. die stationäre Aufnahme der Patientin verfügende Arzt offenbar zu derselben Einschätzung der Situation gelangt waren wie der Oberarzt. Überdies hatten die Beklagten zu 3) und 4) zur Kenntnis zu nehmen, dass sich der Beklagte zu 1) der Richtigkeit einer abwartenden Behandlung offenbar sicher war; denn anders ist es nicht zu erklären, dass er es zu später Nachtstunde glaubte verantworten zu können, dem Wunsch der Patientin folgend das Dauer-CTG zu entfernen und durch eine lediglich intermittierende Überwachung zu ersetzen. d. Abgesehen davon hat schon das Arbeitsgericht die berechtigte Frage aufgeworfen, was die Beklagten zu 3) und 4) in der gegebenen Situation gegen den Willen des Oberarztes mit Aussicht auf Erfolg hätten unternehmen können und müssen. e. Auch das Arbeitsgericht hat nicht verkannt, "dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen sich auch untergeordnete Ärzte nicht hinter Anweisungen der vorgesetzten Ärzte 'verstecken' können". Das Berufungsgericht teilt jedoch die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht angenommen werden kann. Es den Beklagten zu 3) und 4) als Assistenzärzten in der Facharztausbildung als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, dass sie sich den fachlichen Weisungen eines ihnen vorgesetzten, höher qualifizierten und wesentlich erfahreneren Oberarztes nicht widersetzt haben, setzte voraus, dass es für sie ohne weiteres erkennbar war, dass die Weisungen des Oberarztes fachlich grob falsch waren und hieraus eine akute und erhebliche Gefahr für die Patientin bzw. deren ungeborenes Kind erwachsen mußte. Diese Voraussetzungen können jedoch nicht festgestellt werden. Aus der Sicht der Beklagten zu 3) und 4) handelte der Beklagte zu 1) im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit der Vorgehensweise anderer Ärzte, die am Mittag und/oder Nachmittag desselben Tages mit der Behandlung der Renate Koch befaßt gewesen waren. Auch das vom Landgericht Aachen eingeholte Fachgutachten und ihm folgend das Landgericht selbst haben keinen einzelnen Behandlungsakt benannt, der als grob fehlerhaft zu bezeichnen gewesen wäre, sondern den groben Behandlungsfehler lediglich aus objektiver Sicht in der Summe einer Abfolge einzelner Enntscheidungen gesehen, die jede für sich allein betrachtet noch nicht als grob fehlerhaft gekennzeichnet wurden. f. Auch aus dem Verhalten der Beklagten zu 3) und 4) während der Nachtstunden des frühen 28.9.1987, als sich der Beklagte zu 1) in den Ruheraum begeben hatte, läßt sich eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) wegen grober Fahrlässigkeit nicht herleiten. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und begründet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass sich die in der Nacht erhobenen Untersuchungsbefunde in Form von CTG's (weiter) verschlechtert hätten, so dass jedenfalls jetzt ein sofortioges Eingrerifen offensichtlich und für die Beklagten zu 3) und 4) ohne weiteres erkennbar geboten gewesen wäre. g. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob es zutrifft, dass der Beklagte zu 1) die Anweisung erteilt hatte, ihm ein CTG unter der Tür seines Ruheraumes hindurchzuschieben, und ob der Beklagte zu 3) einer solchen Anweisung gefolgt ist. h. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin ihrer Darlegungslast auch nicht durch den Hinweis entledigen, dass die Originale der in der Nacht vom 27.9. auf den 28.9.1987 abgeleiteten CTG's nicht mehr auffindbar gewesen seien. Warum dies gerade den Beklagten zu 3) und 4) anzulasten sein soll, erschließt sich nicht. Die Organisationsgewalt über ihre Kliniken hat die Klägerin selbst. Ihr obliegt daher auch die Dokumentation und, wie bereits ausgeführt, in Schadensfällen die Beweissicherung. Welche organisatorischen Maßnahmen zur Dokumentation, Sicherung und Aufbewahrung von Patientenakten und Untersuchungsbefunden die Klägerin getroffen hat, und wer in welcher Weise für deren Einhaltung jeweils verantwortlich ist und im konkret vorliegenden Fall war, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. i. Ein Regressanspruch der Klägerin auf der Grundlage eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens der Beklagten zu 3) und 4) bei der Behandlung der Patientin Renate Koch, bzw. ihres Kindes Christine Koch war somit nicht darstellbar, ohne dass es auf den Problemkreis der sog. haftungsausfüllenden Kausalität angekommen wäre. C. Das Arbeitsgericht konnte die Feststellung, dass die Haftungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 3) und 4) nicht begründet sind, auch im Wege eines Teilurteils treffen, ohne dass dadurch die Gefahr heraufbeschworen worden wäre, dass es in demselben Verfahren systemwidrig zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann. Nur dann wäre aber entgegen § 68 ArbGG eine Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht in Frage gekommen. 1. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht zurecht angenommen hat, dass die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtete, im Zeitpunkt der Verkündung des Teilurteils noch nicht entscheidungsreif war. Eine denkbare Fehlbeurteilung der Entscheidungsreife des nicht entschiedenen Teiles des Rechtsstreites führt für sich allein nämlich nicht zu einer irreparablen Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. 2. Eine irreparable Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, die entgegen § 68 ArbGG zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen mußte, ist durch den Erlass des vorliegenden Teilurteils auch sonst nicht hervorgerufen worden. a. Bei den Beklagten des vorliegenden Gesamtrechtsstreits handelt es sich nicht etwa um notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht angenommen. Jeder der Beklagten hätte auch für sich allein verklagt werden können. b. Auch eine sonstige, aus strukturellen Gründen bedingte Abhängigkeit der Haftung der Beklagten zu 3) und 4) gegenüber der Klägerin von einer Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin oder umgekehrt ist nicht gegeben. Weder hängt die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) davon ab, ob der Beklagte zu 1) ebenfalls haftet oder nicht haftet, noch hängt die Haftung des Beklagten zu 1) davon ab, ob die Beklagten zu 3) und 4) haften oder nicht haften. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 12.1.1999 (NJW 1999, 1035 f.) zugrunde lag. In dem dortigen Arzthaftungsprozess wegen einer mißlungenen Operation waren die Klinik und der handelnde Operateur verklagt worden. Dabei hat der BGH nachvollziehbar den Erlass eines der Klage stattgebenden Teilurteils gegen die Klinik für prozeßordnungswidrig gehalten, da die Haftung der Klinik wie diejenige des Operateurs von der im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) noch unbeantworteten Frage abhing, ob ein Kunstfehler vorlag.

c. Ebensowenig steht in dem noch nicht erledigten Teil des vorliegenden Rechtsstreits eine Beweisaufnahme an, je nach deren Ergebnis sich die in dem Teilurteil gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) getroffene Entscheidung als falsch erweisen könnte (so aber die Konstellation bei OLG Hamm NJW-RR 2001, 95 f.). d. Zwar kann theoretisch die Gefahr, dass in dem noch nicht entschiedenen Teil des Rechtsstreits eine Entscheidung ergeht, die in Widerspruch zu dem erlassenen Teilurteil steht, dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Klägerin in dem fortzusetzenden Teil des Rechtsstreits ihren entscheidungserheblichen Sachvortrag ändert. Eine mögliche Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, die auf einer nachträglichen Änderung des Parteivortrags beruht, hat jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils außer Betracht zu bleiben; denn da der Zivilprozess der Dispositonsmaxime unterliegt, ist eine Änderung des Parteivortrags theoretisch jederzeit möglich. Der Erlass eines Teilurteils wäre dann generell ausgeschlossen, obwohl er in § 301 ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. III. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahren schlagen gemäß § 97 ZPO im Rahmen der noch zu treffenden abschließenden Kostengesamtentscheidung zu Lasten der Klägerin zu Buche. Gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück