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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 927/08
Rechtsgebiete: BetrAVG, RVO, AVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BetrAVG § 7
RVO § 1246
RVO § 1247
AVG § 23
AVG § 24
1. Macht eine Versorgungsanordnung den Eintritt "vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" zur Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente, so tritt der Versorgungsfall nicht schon mit der befristeten Bewilligung einer "Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit" ein, sondern regelmäßig erst dann, wenn die Versichertenrente als Dauerrente gewährt wird.

2. Die weitere Anspruchsvoraussetzung einer 25-jährigen Wartezeit kann folglich auch noch nach der lediglich befristeten erstmaligen Bewilligung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu Ende erfüllt werden.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2008 in Sachen 17 Ca 8995/07 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der ihr nach der Alters-, Invaliden- und Witwenrente der Firma B zustehenden Invalidenrente zum Stand 01.08.2007 zu erteilen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die sich daraus ergebende Betriebsrente ab August 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin einen von dem Beklagten zu erfüllenden Anspruch auf eine betriebliche Invalidenrente erworben hat.

Die am 08.02.1950 geborene Klägerin war seit dem 03.05.1979 bei einer Firma B + GmbH & Co. KG aus W als Montagearbeiterin beschäftigt. Im Wege des Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Jahre 2003 auf eine Firma T GmbH über. Mit Aufhebungsvertrag vom 02.04.2004 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2004 beendet. In der Folgezeit verschmolz die Firma T GmbH mit einer Firma N GmbH, über deren Vermögen am 28.11.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Firma B B + GmbH & Co. KG hatte der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Firma B + GmbH & Co. KG vom 31.12.1984 (Bl. 41 - 44 d. A.) zugesagt. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Richtlinien gewährt die Firma "allen Angestellten und Arbeitern nach Zurücklegung einer Wartezeit von 25 Jahren eine zusätzliche Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung. Die Wartezeit beginnt mit dem Diensteintritt."

Als Leistung war gemäß § 1 Abs. 2 b) der Richtlinien u. a. vorgesehen, eine "Invalidenrente, zahlbar beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Eintritt vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne von §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 AVG bzw. §§ 1246 Abs. 2 oder 1247 Abs. 2 RVO auf die Dauer derselben. Der Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen."

In Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung vom 31.12.1984, mit welcher die Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung in Kraft gesetzt wurden, heißt es: "Voraussetzung für den Rentenanspruch ist wie bisher eine 25-jährige Wartezeit."

Die Klägerin erkrankte ab dem 29.10.2003. Auf ihren Antrag vom 18.02.2004 hin wurde ihr mit Rentenbescheid der LVA Rheinprovinz vom 07.03.2005 (Bl. 37 f. d. A.) mit Wirkung ab 01.05.2004 eine "Rente wegen voller Erwerbsminderung" bewilligt, befristet für die Zeit bis zum 30.09.2007.

In dem Rentenbescheid heißt es unter der Überschrift "Rentenart":

"Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 29.10.2003 erfüllt."

Durch Bescheid vom 11.07.2007 (Bl. 48 d. A.) wurde der Klägerin "die mit Bescheid vom 07.03.2005 gewährte Versichertenrente als Dauerrente weitergewährt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) gezahlt".

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente ab Juni 2005 in Anspruch.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der ihr nach der Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Firma B zustehenden Invalidenrente zu erteilen;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihr die sich daraus ergebende Betriebsrente ab Juni 2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich zum einen darauf berufen, dass die Klägerin die von den Versorgungsrichtlinien vorgesehene 25-jährige Wartezeit nicht erfüllt habe. Die Erfüllung der Wartezeit sei vorliegend Voraussetzung für den Rentenanspruch. Die Wartezeit müsse daher vor Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt gewesen sein. Der Versorgungsfall sei vorliegend am 29.10.2003 eingetreten.

Andererseits hat der Beklagte erstinstanzlich auch darauf abgestellt, dass nach den Versorgungsrichtlinien der Firma B eine betriebliche Invalidenrente nur bei dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorgesehen sei, so dass es auf den befristeten Rentenbescheid vom 07.03.2005 nicht ankommen könne.

Mit Urteil vom 17.04.2008 hat die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 10.07.2008 zugestellt. Sie hat hiergegen am 01.08.2008 Berufung einlegen und diese am 09.09.2008 begründen lassen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, dass nach der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine betriebliche Invalidenrente in § 1 Abs. 2 b) der Versorgungsrichtlinien der Firma B der Versorgungsfall erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2004 habe eintreten können; denn § 1 Abs. 2 b) der Richtlinien bestimme, dass die Invalidenrente erst beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma zahlbar sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie, die Klägerin, jedoch die 25-jährige Wartezeit bereits erfüllt. Dass Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten sei, spiele keine Rolle.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2008, Az: 17 Ca 8995/07, zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der ihr nach der Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Firma B zustehenden Invalidenrente zu erteilen;

2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die sich daraus ergebende Betriebsrente ab Juni 2005 zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Berufungsbeklagte bekräftigt seine Auffassung, dass es sich bei der 25-jährigen Wartezeit vorliegend um eine Anspruchsvoraussetzung für die Invalidenrente handele. Der Versorgungsfall sei, wie sich aus dem Rentenbescheid vom 07.03.2005 ergebe, mit Wirkung ab dem 29.10.2003 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wartezeit von der Klägerin noch nicht erfüllt worden. Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an; denn soweit § 1 Abs. 2 b) der Versorgungsrichtlinien der Firma B darauf abstelle, dass die Invalidenrente erst beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma zahlbar sei, so handele es sich hierbei lediglich um eine typische reine Fälligkeitsregelung.

Unter Aufgabe seines erstinstanzlichen Rechtsstandpunkts macht der Beklagte nunmehr des Weiteren geltend, dass der in § 1 Abs. 2 b) der Richtlinien enthaltenen Anspruchsvoraussetzung der "dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" nicht entgegenstehe, dass der Klägerin mit Bescheid vom 07.03.2005 die Erwerbsminderungsrente zunächst nur befristet bewilligt worden sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 2001 erfülle auch der jetzige gesetzliche Begriff der "teilweisen Erwerbsminderung" den in älteren Versorgungsordnungen enthaltenen Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Zudem sei es im Zeitpunkt des Erlasses der Versorgungsordnung die Regel gewesen, dass Erwerbsminderungsrenten unbefristet gewährt wurden. Befristete Erwerbsminderungsrenten habe es früher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gegeben. Nach der gesetzlichen Neuregelung 2001 habe sich dieses Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt. Nunmehr sei es die Regel, dass Erwerbsminderungsrenten zunächst nur befristet bewilligt würden, dies möglicherweise bis zu einer maximalen Dauer von neun Jahren. Dem sei bei der Auslegung älterer Versorgungsordnungen Rechnung zu tragen. Die Begründung der zeitlichen Befristung der Erwerbsminderungsrente, wonach es "nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden" könne, ziele gerade auch auf die Möglichkeit ab, dass aus der "vollen" Erwerbsminderung eine nur "teilweise" Erwerbsminderung werden könne. Auch bei dieser handele es sich aber um eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der älteren Begrifflichkeit.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 17.04.2008 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Klägerin ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch überwiegend begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 b) der Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Firma B aus W die Zahlung einer Invalidenrente wegen dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verlangen. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen allerdings erst zum 01.08.2007.

1. Vorauszuschicken ist, dass die von der Klägerin und Berufungsklägerin verfolgten Klageanträge als zulässig anzusehen sind. Bedenken hiergegen hat auch der Beklagte nicht erhoben. Es fehlt vorliegend auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis an einer unbezifferten Zahlungsklage; denn die Parteien streiten lediglich über den Grund des Anspruchs, nicht über dessen Höhe. Steht rechtsverbindlich fest, dass der Beklagte dem Grunde nach einstandspflichtig ist, ist ohne Weiteres zu erwarten, dass der Beklagte die maßgebliche Höhe der Invalidenrente korrekt ermitteln und an die Klägerin auszahlen wird.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klage, und damit auch die Berufung, überwiegend begründet.

a. Im Ausgangspunkt teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der in § 1 Abs. 1 der Versorgungsrichtlinien der Firma B normierten 25-jährigen Wartezeit um eine konstitutive Anspruchsvoraussetzung handelt.

aa. Dies wird in Ziffer 3 der die fraglichen Richtlinien in Kraft setzenden Betriebsvereinbarung vom 31.12.1984 unmissverständlich klargestellt, wenn es dort heißt: "Voraussetzung für den Rentenanspruch ist wie bisher eine 25-jährige Wartezeit".

bb. Zudem wird die 25-jährige Wartezeit an herausgehobener Stelle schon bei der erstmaligen Erwähnung der Alters- Invaliden- und Witwenversorgung erwähnt. Würde es sich lediglich um eine bloße Fälligkeitsregelung handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass die Richtlinien zunächst die Anspruchsvoraussetzungen wiedergeben und dann - für den Fall erfüllter Anspruchsvoraussetzungen - die Zahlbarkeitsbedingungen einschließlich der Fälligkeit normieren.

b. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist das Berufungsgericht jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin die 25-jährige Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung einer Invalidenrente vorliegend auch erfüllt hat.

aa. Zu erfüllen ist eine Wartezeit, die sich als konstitutive Anspruchsvoraussetzung herausstellt, grundsätzlich in der Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Den Beginn des Laufs der Wartezeit legt § 1 Abs. 1 S. 2 der Versorgungsrichtlinien der Firma B auf den Zeitpunkt des Diensteintritts fest. Dies ist im Falle der Klägerin der 03.05.1979.

bb. Als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Parteien jedoch weder auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem dem Rentenbescheid vom 07.03.2005 zufolge die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit eingetreten waren, also auf den 29.10.2003, noch, wie dies die Klägerin für richtig hält, auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2004.

aaa. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 b) der Versorgungsrichtlinien der Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente den Eintritt "dauernder" Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit voraussetzt. Der Nachweis hierfür ist gemäß § 1 Abs. 2 b) S. 2 der Richtlinien, wenn nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis, durch den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen.

bbb. Weder am 29.10.2003, noch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 30.11.2004 war bei dieser jedoch eine "dauernde" Erwerbsminderung festgestellt bzw. eine als dauerhaft anzusehende Erwerbsminderung eingetreten. Dies war vielmehr erst der Fall, als der Klägerin mit Rentenbescheid vom 11.07.2007 "die mit Bescheid vom 07.03.2005 gewährte Versichertenrente als Dauerrente weitergewährt" wurde. Dass bei der Klägerin eine auf Dauer angelegte - teilweise oder volle -Erwerbsminderung bereits vor dem 11.07.2007 eingetreten war, hat die Klägerin nicht in der nach § 1 Abs. 2 b) S. 2 der Richtlinien vorgeschriebenen Form nachgewiesen.

ccc. Es ist dabei davon auszugehen, dass die Verfasser der Versorgungsrichtlinien der Firma B den Begriff der dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in § 1 Abs. 2 b) nicht ohne Grund, sondern bewusst aufgenommen haben. Als Gegensatz zu dem Begriff "dauernd" wäre im vorliegenden Sinnzusammenhang etwa der Begriff "vorübergehend" anzusetzen. Einem vorübergehenden Zustand wird in rechtlicher Hinsicht durch befristete Rechtsfolgen Rechnung getragen. Für den Fall einer als nur vorübergehend zu prognostizierenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit war und ist die Zubilligung einer nur befristeten Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit gedacht. Die Unterscheidung zwischen einer befristeten Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und einer voraussichtlich dauerhaften, unbefristeten Erwerbsunfähigkeit war auch im Zeitpunkt des Erlasses der Versorgungsrichtlinien der Firma B bekannt und in den gesetzlichen Vorschriften über die Erwerbsunfähigkeitsrente manifestiert. Wenn die Verfasser der Versorgungsrichtlinien Invalidenrente nur nach Eintritt "dauernder" Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zubilligen wollten, so haben sie im Umkehrschluss den Fall einer aller Voraussicht nach nur vorübergehenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, der im gesetzlichen Rahmen durch eine zeitlich befristete Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeitsrente Rechnung getragen wird, von der betrieblichen Invalidenversorgung ausnehmen wollen. ddd. Eine solche bewusste Beschränkung lässt sich ohne Weiteres auch mit dem Sinn und Zweck einer Invalidenversorgung vereinbaren. Die betriebliche Invalidenversorgung soll eben nur dann eingreifen, wenn der betroffene Arbeitnehmer - nach erfüllter Wartezeit - in seiner Erwerbsfähigkeit aller Voraussicht nach auf Dauer behindert ist.

eee. Im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 07.03.2005 war es "nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann". Der zur Beurteilung solcher Sachverhalte grundsätzlich als kompetent anzusehende gesetzliche Rentenversicherungsträger hat somit am 07.03.2005 gerade (noch) nicht die Prognose gestellt, dass die bei der Klägerin bestehende Erwerbsminderung tatsächlich dauerhafter Natur sein würde. Aus der Befristung der Rente zum 30.09.2007 ist vielmehr zu schließen, dass der Rentenversicherungsträger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen hatte, dass nach diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente nicht mehr gegeben sein könnten.

fff. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Beklagten zu folgen ist, wonach nach der heutigen Begrifflichkeit auch eine lediglich "teilweise Erwerbsminderung" dem früher in Betriebsrentenordnungen gebräuchlichen Begriff der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Die Aussage in dem Rentenbescheid vom 07.03.2005, wonach es "nicht unwahrscheinlich" sei, "dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann", besagt nämlich keineswegs, dass aber auf jeden Fall eine medizinische Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hatte, dass auch über den 30.09.2007 hinweg zumindest eine teilweise Erwerbsminderung fortbestehen würde.

ggg. Auch der Umstand, dass es nach der Gesetzesänderung des Jahres 2001 im gesetzlichen Rentenrecht zum Regelfall geworden sei, zunächst (!) nur eine befristete Erwerbsminderungsrente zu bewilligen, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, entgegen dem Willen der Verfasser älterer Versorgungsrichtlinien den Versorgungsfall einer betrieblichen Invalidenversorgung schon auf den Zeitpunkt einer einstweilen nur als vorübergehend, also befristet, prognostizierten Erwerbsminderung vorzuverlegen, obwohl die Versorgungsordnung nur im Falle "dauernder" Erwerbs- und/oder Berufungsunfähigkeit Versorgungsleistungen gewähren wollte. Zwar mag es nach dem landläufigen Sprachverständnis vertretbar erscheinen, den Begriff "dauernd" auch schon dann als erfüllt anzusehen, wenn sich ein zunächst als vorübergehend prognostizierter Zustand um einen erheblichen Zeitraum verlängert, ohne dass bereits eine endgültige Prognose der Dauerhaftigkeit des Zustands möglich ist. Denkbar erscheint es daher, den Begriff "dauernd" auch schon dann als erfüllt anzusehen, wenn eine ursprünglich befristet bewilligte Erwerbsminderungsrente auf einen der gesetzlichen Befristungshöchstgrenze nahekommenden Wert befristet verlängert wird. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Erwerbsminderungsrente der Klägerin ist weder wiederholt befristet worden, noch erreicht die Dauer der erstmaligen Befristung auch nur die Hälfte des gesetzlichen Höchstzeitraums von neun Jahren.

hhh. Auch die Formulierung, dass nach § 1 Abs. 2 b) der Richtlinien die Invalidenrente nach Eintritt dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit "auf die Dauer derselben" zahlbar sein soll, lässt nicht darauf schließen, dass die Verfasser der Versorgungsrichtlinien den Begriff "dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" nicht in dem hier vertretenen Sinne verstanden wissen wollten, sondern darunter ohne Weiteres auch befristete Tatbestände subsumieren wollten. Die Frage, ob eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dauerhafter oder nur vorübergehender Natur sein wird, unterliegt stets einer Prognose. Es liegt jedoch im Wesen von Prognosen, dass diese sich im Einzelfall auch als unzutreffend erweisen können. Mit anderen Worten kann auch eine zunächst als dauerhaft zu prognostizierende Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Nachhinein vorzeitig behoben werden und enden. In diesem Fall soll auch die betriebliche Invalidenrente nicht weitergezahlt werden. Abgesehen davon ist es dem aus dem Arbeitsleben bekannten Begriff der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit immanent, dass er nur solange eine Rechtsfolgenbedeutung besitzt, bis der Betroffene ohnehin die zeitliche Grenze des Eintritts der Altersversorgung erreicht hat. Beispielhaft heißt es in dem Bescheid über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente als Dauerrente vom 11.07.2007, dass diese Rente "längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) gezahlt" wird. In diesem Sinne wird auch eine als Dauerrente gewährte Erwerbsminderungsrente in Wirklichkeit nicht auf unbegrenzte Dauer bezahlt, sondern als solche nur bis zum Eintritt des Regelrentenalters.

cc. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Versorgungsfall bei der Klägerin somit vorliegend erst mit Erlass des Bescheids über die Bewilligung einer Dauererwerbsminderungsrente vom 11.07.2007 eingetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde die Prognose gestellt, dass die bei der Klägerin bestehende Erwerbsminderung auf Dauer angelegt ist.

dd. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Dauerrente hatte die Klägerin die 25jährige Wartezeit bei Weitem erfüllt. Auf die Frage, ob auf die Erfüllung der konstitutiven Wartezeit auch Zeiten angerechnet werden können, die nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen, kommt es vorliegend nicht an; denn auch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2004 hatte die Klägerin die Wartezeit bereits erfüllt.

c. Nachdem der Rentenbescheid vom 11.07.2007 somit den Eintritt des Versorgungsfalles "dauernde Erwerbsunfähigkeit" dokumentiert hatte, kann die Klägerin ab August 2007 auch die Zahlung der betrieblichen Invalidenrente nach Maßgabe der Versorgungsrichtlinien der Firma B vom 31.12.1984 verlangen.

3. Für die Ansprüche der Klägerin ist der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG einstandspflichtig, nachdem im November 2005 unstreitig der sog. Sicherungsfall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin eingetreten war.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß § 92 Abs. 1 ZPO nach dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war nach Auffassung des Berufungsgerichts die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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