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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 188/08
Rechtsgebiete: ArbGG, RVG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
RVG § 23
BetrVG § 76
1. Bei dem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. v. § 23 III, 2, 2. Halbs. RVG.

2. Bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich der Streitwert in erster Linie nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller.

3. Die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle i. S. v. § 98 ArbGG spricht gegen eine herausgehobene Bedeutung des Einigungsstellenverfahrens, die bei der Streitwertbemessung zu einer Überschreitung des Regelwertes von § 23 III, 2, 2. Halbs. RVG führen könnte.

4. Auch bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten kommt dem Gesichtspunkt der rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit im übrigen allenfalls der Stellenwert eines untergeordneten Hilfsgesichtspunkts zu.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 30.04.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2008 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Halbs. RVG auf 4.000,00 € festgesetzt.

1. Das Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle im Sinne des § 76 Abs. 2 BetrVG hat, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, einen nicht- vermögensrechtlichen Streitgegenstand. In solchen Fällen beträgt der Gegenstandswert nach der gesetzlichen Vorschrift 4.000,00 €, sofern nicht "nach Lage des Falles" die Festsetzung eines niedrigeren oder höheren Wertes geboten erscheint.

2. Gründe, um im vorliegenden Fall von dem Regelwert nach oben abzuweichen, bestehen nicht. Der Gegenstandswert für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren richtet sich, wie schon der Name sagt, nach dem Wert des Streitgegenstands. Dies gilt auch bei nicht-vermögensrechtlichen Streitgegenständen. Bei diesen ist, ausgehend von dem Maßstab des gesetzlichen Durchschnittswertes von 4.000,00 €, die Bedeutung des Streitgegenstandes für den Antragsteller zu bewerten.

a. Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist die Errichtung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 BetrVG durch Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer. Da eine Einigungsstelle immer aus einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern besteht, erscheint es verfehlt, zum Zwecke der Bemessung des Streitwertes diese Gesichtspunkte zu atomisieren und jeweils gesondert zu bewerten.

b. Die Bedeutung, die im vorliegenden Fall der Errichtung der vom Antragsteller gewünschten Einigungsstelle beikommt, darf auch nicht verwechselt werden mit dem dahinterstehenden Wunsch des Antragstellers, in dem Betrieb, für den er zuständig ist, eine betriebliche Altersversorgung einführen zu lassen. Das angestrebte Einigungsstellenverfahren stellte lediglich einen Versuch des Antragstellers dar, auf verfahrensrechtlichem Wege dem Endziel der Einführung einer betrieblichen Altersversorgung einen Schritt näher zu kommen. Es handelte sich jedoch um einen untauglichen Versuch, da die Einigungsstelle für die Problematik, zu der sie Stellung nehmen sollte, - offensichtlich - unzuständig war. Wäre die Einigungsstelle wie gewünscht errichtet worden, hätte das Einigungsstellenverfahren selbst über die Prüfung der eigenen Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht hinausgelangen können. Insofern liegt auf der Hand, dass die Errichtung der vorliegend gewünschten Einigungsstelle nicht als überdurchschnittlich bedeutungsvoll angesehen werden kann. Dies hat das Arbeitsgericht seinen Erwägungen zutreffend zugrunde gelegt.

c. Zu Unrecht stellt der Beschwerdeführer schließlich auch darauf ab, dass ein höherer als der Regelstreitwert aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt sein könne.

aa. Richtet sich die Bemessung von Kosten und Gebühren im deutschen Prozessrecht nach dem Streitgegenstand, erscheint es schon im Ansatz systemfremd, maßgeblich darauf abstellen zu wollen, ob eine Rechtsstreitigkeit mehr oder weniger schwierige Rechtsfragen aufwirft. Die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die bei der Entscheidung einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit auftritt, kann daher allenfalls als untergeordneter Hilfsgesichtspunkt mitberücksichtigt werden.

bb. Ungeachtet des Umstandes, dass die Bewertung von Rechtsfragen als "schwierig" starken subjektiven Einflüssen unterliegt, ist das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass vorliegend auch keine überdurchschnittlich schwierige rechtliche Entscheidung zu treffen war. Lediglich die Frage, ob die Unzuständigkeit der Einigungsstelle bereits die Schwelle zu der in § 98 Abs. 1 ArbGG vorausgesetzten "Offensichtlichkeit" überschritten hatte, konnte unterschiedlich beantwortet werden. Insofern spricht auch der Umstand, dass in der Hauptsache das Beschwerdegericht zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, als das Arbeitsgericht, in keiner Weise für eine herausgehobene rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit.

3. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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