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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.08.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 241/09
Rechtsgebiete: RVG, BGB


Vorschriften:

RVG § 33
BGB § 613 a
1. Wird in einem Kündigungsschutzprozess darüber gestritten, ob ein Betriebsübergang i.S.v § 613 a BGB stattgefunden hat, so wirkt sich dies nur dann streitwerterhöhend aus, wenn die Thematik nicht lediglich als Vorfrage geprüft, sondern im Rahmen eines Sachantrags zum Streitgegenstand erhoben wird.

2. Wird in einem Kündigungsschutzprozess der sog. Weiterbeschäftigungsantrag nicht gegen den Kündigenden, sondern gegen einen vermeintlichen Betriebserwerber gerichtet, so gewinnt er dadurch eine herausgehobene Bedeutung, die es rechtfertigt, als Streitwert hierfür zwei Bruttomonatsvergütungen anzusehen und nicht lediglich eine.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2009 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 18.049,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. ist nur teilweise begründet. Als Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren sind 18.049,00 € anzusetzen. Für die vom Beschwerdeführer angestrebte weitergehende Streitwertfestsetzung auf 22.969,00 € findet sich keine Rechtsgrundlage.

Im Einzelnen:

1. Der Kündigungsschutzantrag ist unstreitig mit drei Monatsgehältern zu je 2.260,00 € brutto, also mit 6.780,00 € anzusetzen. Der Streitwert für die Zahlungsanträge gemäß Schriftsatz vom 15.12.2008 (Bl. 69 f. d. A.) beträgt rechnerisch 6.749,00 €.

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es keinen rechtlichen Anlass, unter dem Gesichtspunkt "Betriebsübergang" den Streitwert um drei weitere Monatsgehälter zu erhöhen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses zu einem potentiellen Betriebserwerber mit einem hierauf bezogenen Hauptantrag zum Streitgegenstand erhoben hätte. Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall. Die Streitwertfestsetzung richtet sich jedoch nach den durch die Hauptanträge bestimmten Streitgegenständen eines Verfahrens, nicht nach etwaigen rechtlichen Vorfragen, die bei der Entscheidung über den einen oder anderen Streitgegenstand zu beachten wären.

3. Der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete sogenannte Weiterbeschäftigungsantrag gemäß Schriftsatz vom 20.10.2008 mag indessen entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht lediglich mit einem, sondern mit zwei Monatsgehältern bewertet werden.

a. Zwar trifft es zu, dass nach ständiger aktueller und auch von der Beschwerdekammer geteilter Rechtsprechung des LAG Köln der sogenannte Weiterbeschäftigungsantrag dann, wenn er quasi routinemäßig mit einem Kündigungsschutzantrag "mitläuft", ohne eine eigene herausgehobene Bedeutung zu haben, mit lediglich einem Monatsgehalt zu bewerten ist.

b. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn dem Beschäftigungsantrag im Einzelfall eine herausgehobene besondere Bedeutung zukommt. In solchen Fällen verbleibt es bei der früheren Rechtsprechung, die den Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Bruttomonatsgehältern bewertet hat.

c. Ein solcher Sonderfall kann vorliegend angenommen werden. Dies folgt daraus, dass der Weiterbeschäftigungsantrag gemäß Schriftsatz vom 20.10.2008 nicht gegen die Beklagte zu 1. gerichtet ist, gegen die sich der Kündigungsschutzantrag wendet, sondern gegen die Beklagte zu 2. als potentielle Betriebserwerberin. Der Antrag gewinnt dadurch ein besonderes Gewicht. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Umstand, dass sich das Gericht im vorliegenden Verfahren auch mit einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB zu beschäftigen hatte, findet insofern seinen Anklang im Rahmen des Weiterbeschäftigungsantrags.

4. Insgesamt beläuft sich der Streitwert für Verfahren und Vergleich damit auf den im Tenor genannten Betrag.

5. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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