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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 309/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 48
GVG § 17 a
ZPO § 36
Es liegt kein die Bindungswirkung eines arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses in Frage stellender Fall einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" vor, wenn das Arbeitsgericht bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Klage eines Außerdienstmitarbeiters in Übereinstimmung mit einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung von einer früheren Entscheidung des BAG abweicht.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.09.2007 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. Dies gilt ausnahmslos, selbst in Fällen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit (Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 48 Rdnr. 108).

2. Bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit stellt sich in den früher so genannten Fällen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" allenfalls die Frage, ob der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wurde, ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet (BAG vom 19.03.2003, - 5 AS 1/03 -; Schwab/Weth/Walker, a. a. O.). Dies betrifft jedoch das Problem eines etwaigen Kompetenzkonfliktes zwischen zwei Gerichten, führt aber keineswegs contra legem zur Rechtsmittelfähigkeit des Verweisungsbeschlusses. Nur in dem Rahmen eines solchen Kompetenzkonfliktes hat auch § 36 ZPO seinen Platz.

3. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vorliegend die Annahme einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" fernliegt.

a. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus:

"Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (BAG vom 22.07.1998, 5 AS 17/98; BGH vom 24.02.2000, III ZB 33/99; BGH vom 13.11.2001, X ARZ 266/01). Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH vom 13.11.2001, X ARZ 266/01) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtstaatlicher Gründsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH vom 09.04.2002, X ARZ 24/02). Der Verweisungsbeschluss muss ein Beleg willkürlicher Rechtsfindung sein" (BAG vom 19.03.2003, 5 AS 1/03).

b. Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses liegen auch nicht ansatzweise vor:

aa. Das Arbeitsgericht Siegburg hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat dem Kläger-Prozessbevollmächtigten die Zuständigkeitsrüge der Gegenseite zugeleitet und mit der danach gemäß §§ 17 a Abs. III S. 2 GVG, 48 Abs. 1 ArbGG gebotenen Entscheidung abgewartet, bis die mehrseitige Stellungnahme des Kläger-Prozessbevollmächtigten hierzu vorlag.

bb. Der Kläger-Prozessbevollmächtigte gibt insbesondere auch nicht an, was er nach Erteilung des von ihm als fehlend reklamierten Hinweises noch hätte vortragen wollen, das zu einer anderen Entscheidung des Arbeitsgerichts geführt hätte.

cc. Das Arbeitsgericht Siegburg hat seinen Verweisungsbeschluss ferner ausführlich und sorgfältig begründet. Es hat eine Rechtsauffassung vertreten, die zwar von einer früher vom BAG geäußerten Rechtsmeinung abweichen mag, jedoch auch in der Literatur und von einer Vielzahl anderer Gerichte geteilt wird. Allein das Abweichen von einer Rechtsmeinung des BAG macht den Verweisungsbeschluss nicht willkürlich (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz vom 02.01.2001, 5 Ta 1491/00). Gerade in Anbetracht der gesetzlichen Unanfechtbarkeit arbeitsgerichtlicher Verweisungsbeschlüsse wäre eine Weiterentwicklung des Rechts im Bereich der örtlichen Zuständigkeit sonst nicht möglich.

4. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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