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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 75/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117
1. Ein erst nach Instanzende gestellter PKH-Antrag ist ohne Weiteres zurückzuweisen.

2. Dies gilt auch dann, wenn zwar vor Instanzende ein PKH-Antrag formuliert, die in § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebene Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht vorgelegt wird. Nur mit Vorlage dieser Erklärung ist der PKH-Antrag vollständig, rechtswirksam und fristwahrend.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.02.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess oder ihrem Anwalt das Honorar zu beschaffen (OLG Frankfurt, Jur Büro 94,177; OLG Köln FamRZ 2004, 1117; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 117 Rdnr. 2 a). Ein erst nach Instanzende gestellter PKH-Antrag ist ohne weiteres zurückzuweisen (allgemeine Meinung, z.B. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 117 Rdnr. 2 b mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zu einem vollständigen PKH-Antrag in diesem Sinne gehört auch die Vorlage der in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ohne eine solche Erklärung liegt ein fristwahrender PKH-Antrag nicht vor (LAG Köln vom 05.10.2004, 7 Ta 124/04; LAG Köln vom 29.12.2004, 7 Ta 106/04; LAG Köln vom 23.03.2005, 7 Ta 325/04; Zöller/Philippi, a. a. O. m. w. N.).

Vorliegend endete der Rechtsstreit durch rechtskräftigen Vergleich vom 05.02.2008. Zu diesem Zeitpunkt lag die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers noch nicht vor. Mit Beschluss vom 05.02.2008 hatte das Arbeitsgericht dem Kläger sogar ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen die ausgefüllte Prozesskostenhilfeerklärung nebst entsprechenden Belegen nachzureichen. Der Beschluss ist im persönlichen Beisein des anwaltlichen Klägervertreters verkündet worden. Der Kläger wurde dabei vom Arbeitsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung im Falle des fruchtlosen Fristablaufs zurückgewiesen werden müsse. Gleichwohl hat der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht in der am 19.02.2008 ablaufenden Frist vorgelegt, sondern erst im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde am 05.03.2008. Da somit erst ab dem 05.03.2008 ein vollständiger PKH-Antrag vorlag, Prozesskostenhilfe demnach erst ab diesem Zeitpunkt hätte bewilligt werden können, zu diesem Zeitpunkt die Instanz aber längst beendet war, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht (mehr) in Frage.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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