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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 91/09
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33
Nehmen die Parteien in einen Vergleich, der eine Bestandsschutzstreitigkeit beilegt, nicht nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auf, sondern treffen auch Regelungen über den Inhalt des Zeugnisses, z. B. über die zentrale Leistungsbeurteilung, so dient dies regelmäßig vorbeugend der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und kann daher mit einem Bruttomonatsgehalt als Vergleichsmehrwert bewertet werden.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.03.2009 abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich vom 04.03.2009 wird auf 10.538,74 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung sowie um einen Zahlungsanspruch. Nach außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien endete der Rechtsstreit mit einem vom Gericht durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich. Ziffer 4 des Vergleichs hat folgenden Inhalt: "Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen fördert und dessen Leistungsbewertung der Note "gut" entspricht."

In seinem Streitwertbeschluss vom 04.03.2009 setzte das Arbeitsgericht trotz ausdrücklichen gegenteiligen Antrags des Klägervertreters keinen Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die Vergleichsziffer 4 fest.

II. Die fristgerecht eingelegte, zulässige Streitwertbeschwerde ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch begründet. Die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 04.03.2009 über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Leistungsbeurteilung "gut" rechtfertigt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Umfang eines Bruttomonatsgehalts des Klägers, hier also einen Mehrwert in Höhe von 2.500,00 €.

1. Im Ausgangspunkt ist dem Arbeitsgericht allerdings darin recht zu geben, dass sich nur solche Regelungen in einem Vergleich streitwerterhöhend auswirken können, die einen eigenständigen Streitgegenstand beseitigen. Dies verdeutlichen schon die Begriffe Streitwert und Streitgegenstand. Dagegen geht es bei der Streitwertfestsetzung nicht darum, bloße Leistungen zu bewerten und zu honorieren, die die Parteien anlässlich der Beilegung eines Streitgegenstandes einander zu gewähren versprechen. Mit anderen Worten: Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Vergleich, der der Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses dient, dem Arbeitnehmer in Ergänzung einer vereinbarten Abfindung auch eine goldene Uhr zu übereignen, wirkt sich dies nicht streitwerterhöhend aus. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn zwischen den Parteien außergerichtlich Streit über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe der goldenen Uhr bestanden hat.

Bei alledem ist aber auch zu beachten, dass nicht nur solche Vergleichsregelungen streitwertrelevant sind, die einen zwischen den Parteien bereits entstandenen Streit beilegen. Vielmehr können sich im Einzelfall auch Vergleichsregelungen streitwerterhöhend auswirken, die dazu dienen, das unmittelbar drohende Entstehen eines Streites zu verhindern.

2. Diese Grundsätze vorangeschickt sprechen im vorliegenden Fall vier Gesichtspunkte dafür, die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 04.03.2009 als streitwertrelevant zu berücksichtigen:

Erstens entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass mit Beendigung einer Bestandsschutzstreitigkeit häufig Streit über den Inhalt eines noch zu erteilenden Arbeitszeugnisses entsteht.

Zweitens haben die Parteien in Ziffer 4 des Vergleichs vom 04.03.2009 nicht nur die bloße Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses festgeschrieben, sondern auch eine inhaltliche Vereinbarung über den wichtigsten Kernpunkt eines Arbeitszeugnisses, nämlich die Leistungsbeurteilung, getroffen.

Drittens haben die Parteien außergerichtlich über diese Regelung nach der Darstellung des Beschwerdeführers umfangreich verhandelt.

Viertens hätte das qualifizierte Arbeitszeugnis in Anbetracht der zum 31.01.2009 ausgesprochenen Kündigung im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses von Rechts wegen an sich schon erteilt gewesen sein müssen.

Aus den genannten Gründen erscheint es gerechtfertigt, die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 04.03.2009 als eine solche zu bewerten, die einen drohenden Streit über den Inhalt eines zu erteilenden Arbeitszeugnisses verhindert hat.

3. Der Höhe nach entspricht es der Üblichkeit, eine Vergleichsregelung, in der inhaltliche Festlegungen über ein qualifiziertes Zeugnis getroffen werden, mit einem Monatsgehalt zu berücksichtigen.

III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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