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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 7 TaBV 13/07
Rechtsgebiete: ETV-DP AG, BetrVG


Vorschriften:

ETV-DP AG § 3 Abs. 1 S. 1
ETV-DP AG § 3 Abs. 2
ETV-DP AG § 3 Abs. 2 S. 2
ETV-DP AG § 3 Abs. 3 S. 1
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 in Sachen 2 (4) BV 279/03 teilweise abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin/Beteiligten zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen K, E (vormals K), M, M und D in die Entgeltgruppe 4 des ETV DP AG, wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin/Beteiligte zu 1. zugelassen. Für den Antragsgegner/Beteiligten zu 2. wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die richtige Eingruppierung von sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in den ab 01.09.2003 geltenden Entgelttarifvertrag der D P (ETV-DP AG).

Im vorliegenden Verfahren waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht noch die Eingruppierungen des Mitarbeiters B sowie der Mitarbeiterinnen D , D , K , E (vormals K ), M und M streitig. Vor Inkrafttreten des ETV-DP AG wurden die Mitarbeiterinnen M , M und E entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 7 vergütet, der Mitarbeiter B sowie die Mitarbeiterinnen K , D und D entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 8. Anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 des ETV-DP AG beabsichtigte die Antragstellerin (Arbeitgeberin), den vorgenannten Arbeitnehmer und die vorgenannten Arbeitnehmerinnen in die neue Entgeltgruppe 4 einzugruppieren. Die jeweiligen Entgeltgruppen der Anlage 1 des ETV DP-AG sind zunächst durch sog. Obersätze definiert und enthalten sodann Richtbeispiele. Der Entgeltgruppe 4 entspricht folgender Obersatz:

"Tätigkeiten, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufungsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrungen erworben werden können."

Unter den Richtbeispielen der Entgeltgruppe 4 findet sich u. a. auch die Angabe "Assistent" (vgl. Bl. 85 d. A.).

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ETV-DP AG wird der Arbeitnehmer nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. § 3 Abs. 2 ETV-DP AG bestimmt, dass die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Obersätze in Verbindung mit den jeweils in der Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispielen erfolgt.

§ 3 Abs. 2 S. 2 ETV-DP AG lautet: "Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit nicht als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist, ist entsprechend der Tätigkeit nach den Obersätzen in eine Entgeltgruppe einzugruppieren". Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen aus, so ist er gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 ETV-DP AG in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeit mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beträgt.

Für die oben genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Betriebsrat der Niederlassung Brief B (Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens) zuständig. Auf die Anhörung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hin widersprach der Antragsgegner der beabsichtigten Eingruppierung der genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 des ETV-DP AG innerhalb der im beiderseitigen Einvernehmen verlängerten Stellungnahmefrist. Zur Begründung führte der Betriebsrat an, dass nach seiner Rechtsauffassung die Arbeitnehmerin D in die Entgeltgruppe 6 einzugruppieren sei, deren Richtbeispiel "Sachbearbeiterin" sie erfülle. Der Arbeitnehmer B und die Arbeitnehmerinnen D , K , Engizek, M und M seien in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren. Sie erfüllten das dortige Richtbeispiel der "Aufsicht".

Auf die Obersätze der Entgeltgruppen 5 und 6 und die jeweils zugehörigen Richtbeispielkataloge wird Bezug genommen (Bl. 60 d. A.).

Zu den im vorliegenden Verfahren als sog. Richtbeispiele der Entgeltgruppen 4, 5 bzw. 6 relevanten Stellen gelten bei der Antragstellerin folgende Stellenbeschreibungen:

Assistent

"1. Aufgaben

- Selbständige Erledigung von operativen und organisatorischen Teilaufgaben/Teilprozessen in einem Sachgebiet einschließlich der Erledigung des dazugehörigen standardisierten Schriftwechsels sowie der Beratung interner/externer Kunden

- Konzeptionelle Mitarbeit bei der Erledigung von Sachgebietsaufgaben

- Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben mit besonderen Anforderungen

2. Kompetenzen

- Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben

- Geringe Entscheidungsspielräume innerhalb geltender Vorschriften

3. Verantwortung

- Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben

4. Fachliche Anforderungen

- Theoretische und /oder praktische Ausbildung:

Allgemeine Berufsausbildung (z. B. Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation)

- Berufliche Erfahrung:

Mehrjährige einschlägige Erfahrung.

Aufsicht

1. Aufgaben

- Betriebsgeschehen nach Vorgaben beobachten bzw. kontrollieren

- Prüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften

- Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzen, Anwesenheitskontrollen durchführen, Kräfte beaufsichtigen

- Mitwirkung bei der Ermittlung von Betriebsdaten

2. Kompetenzen

- Die Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben mit geringem Handlungsspielraum

- Bedingte Entscheidungsbefugnis zum kurzfristigen Eingreifen in den Betriebsablauf

3. Verantwortung

- Verantwortung für den reibungslosen Betriebsablauf in einem Arbeitsbereich

4. Fachliche Anforderungen

- Theoretische und/oder praktische Ausbildung:

Allgemeine Berufsausbildung (z. B. FBF)

Berufliche Erfahrung:

Langjährige Berufserfahrung

5. Besonderes

- Die Aufgabenerledigung erfordert ein höheres Maß an sozialer Kompetenz.

Sachbearbeiter

1. Aufgaben

- Selbständige Erledigung aller operativen und organisatorischen Aufgaben/Prozesse in einem oder mehreren Sachgebieten

- Konzeptionelle Mitarbeit bei der Erarbeitung von Grundsatzregelungen/Konzepten/Prozessen des Aufgabenbereichs

- Umfassende fachliche Betreuung/Beratung interner und/oder externer Kunden im Tätigkeitsfeld

- Erarbeiten von Präsentationen und Entscheidungsvorlagen

- Unterstützung/Coaching der zuarbeitenden Assistenten/Juniorassistenten

2. Kompetenzen

- Aufgabenerledigung erfolgt im Rahmen gesetzlicher/normativer Bestimmungen bzw. in begrenztem Umfang nach Rahmenvorgaben

- Entscheidungsspielräume innerhalb eines vorgegebenen Rahmens

3. Verantwortung

- Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben

4. Fachliche Anforderungen

- Theoretische und/oder praktische Ausbildung:

Studium oder fachorientierte Berufsausbildung (z. B. Personalfachkaufmann/-frau ...)

- Berufliche Erfahrung:

Bei fachorientierter Ausbildung:

Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

5. Besonderes

- Definition Sachgebiet:

Ein Sachgebiet umfasst ein bestimmtes Wissens-/Themengebiet. Die Festlegung/Zuordnung erfolgt nach aufbau-/ablauforganisatorischen Gesichtspunkten nach den Erfordernissen der jeweiligen Organisationseinheit."

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Mitarbeiterin D erfülle nicht das Richtbeispiel der Sachbearbeiterin entsprechend Entgeltgruppe 6. Von einer selbständigen Erledigung aller operativen und organisatorischen Aufgaben ihres Sachgebietes könne keine Rede sein. Sie erledige lediglich Teilaufgaben selbständig, wobei die Aufgabenerledigung überwiegend nach detaillierten Vorgaben erfolge. Sie arbeite lediglich dem Personalabteilungsleiter oder den Sachbearbeitern zu. Geprüft und entschieden werde von diesen.

Bezüglich des Mitarbeiters B und der Mitarbeiterinnen D , K , E , M und M hat die Antragstellerin ausgeführt, dass diese zwar teilweise auch Aufsichtstätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 5 verrichteten, jedoch nur im Umfang von 10 - 30 % ihrer Gesamtarbeitszeit. Zu 70 - 90 % seien sie dagegen mit den Aufgaben eines Assistenten gemäß Entgeltgruppe 4 betraut.

Die Antragstellerin hat, soweit für die Beschwerdeinstanz noch von Bedeutung, beantragt,

die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer/-innen D B , M D , M D , D K , H K (jetzt E ), I M und S M anlässlich deren Überleitung in den seit dem 01.09.2003 geltenden Entgelttarifvertrag der D P (ETV-DP AG) zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat dargelegt, warum seiner Ansicht nach die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die von ihm für richtig gehaltene höhere Entgeltgruppe gehörten. Insbesondere, so der Antragsgegner, sei das Richtbeispiel der Aufsicht nicht auf Aufsichtstätigkeiten im engeren Sinne zu beschränken. Hierzu gehöre vielmehr u. a. auch der Bereich der Personaleinsatzplanung.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 22.12.2006 dem arbeitgeberseitigen Zustimmungsersetzungsantrag in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsgegner am 23.01.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 22.02.2007 Beschwerde einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 10.04.2007 am 04.04.2007 begründen lassen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.10.2007 auf eine entsprechende Auflage des Beschwerdegerichts hin aktuelle Tätigkeitsbeschreibungen der sieben betroffenen Arbeitnehmer vorgelegt, die - bis auf geringfügige Ergänzungen bei der Arbeitnehmerin D - von der Beschreibung her unstreitig geblieben sind.

Danach nimmt die Mitarbeiterin K folgende Aufgaben war:

- Präsenz im ZSP Köln 860 oder 800 ca. 3 Stunden/Tag

- Buchungen in OPEN und die damit in Zusammenhang stehenden folgenden Tätigkeiten:

Personaldatei und Mehr-/Minderleistungsdatei pflegen;

Personaleinsatzplanung für den laufenden und kommenden Tag nach Rücksprache mit Leitern;

Personaleinsatztafel für die Beschäftigten der ZSP Köln 800 und 860 pflegen ca. 3 Stunden/Tag

- Einsatzanzeigen schreiben fallweise

- Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise

- Erstunterweisungen bei Arbeits- und Brandschutz bei Neueinstellungen fallweise

- Durchführung Personaleinsatz 1,0 Stunden/Tag

- Journale TV 37 b ausdrucken und versenden 1 x Monat.

Die Mitarbeiterin E verrichtet im Nach-/Rücksendezentrum (NRZ) K O folgende Aufgaben:

- Buchungen in OPEN 2,0 Stunden/Tag

- Personaleinsatzplanung für den laufenden und kommenden Tag nach Rücksprache mit dem Leiter des NRZ 3,5 Stunden/Tag

- Personaleinsatztafel pflegen 0,5 Stunden/Tag

- Einsatzanzeigen schreiben und Arbeitsverträge für befristete WAZ-Erhöhungen ausfertigen fallweise

- Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise

- Personal auf Anweisung des Leiters des NRZ einstellen fallweise

- Erstunterweisungen im Arbeits- und Brandschutz bei Neueinstellungen fallweise

- Journale TV 37 b ausdrucken und versenden fallweise

- Bestellungen im zentralen Bestellsystem (GeT) fallweise

- Telefonate entgegennehmen und EU/Fz-Wünsche mit dem Leiter des NRZ abstimmen 1,0 Stunden/Tag

- Pflege von PersPlan (Zeitbuchungen, neue Einsatzpläne, Neueinstellungen eingeben) 0,5 Stunden/Tag

- Erstellen der Anwesenheitslisten aus PPS, Übergabe an die jeweilige Aufsicht im NRZ 0,5 Stunden/Tag.

Der Mitarbeiter B erfüllt folgende Aufgaben:

- Buchungen in OPEN (BZ und Vorbereitungszentrum 3,5 Stunden/Tag

- Eingabe von Maschinenbildern in die Statistik 204 1,0 Stunden/Tag

- Personaldatei und Mehr-/Minderleistungsdatei pflegen 0,5 Stunden/Tag

- Einsatzanzeigen schreiben und Arbeitsverträge für befristete WAZ-Erhörungen ausfertigen fallweise

- Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise

- Personal auf Anweisung der Schichtleiter einstellen fallweise

- Erstunterweisungen im Arbeits- und Brandschutz bei Neueinstellungen fallweise

- Journale TV 37 b ausdrucken und versenden fallweise

- Bestellungen GeT/einsortieren der gelieferten Sachmittel 0,5 Stunden/Tag

- Unterstützung Personaleinsatz, Telefonate entgegennehmen, kurzfristige Personalbereitstellung auf Anweisung 1,0 Stunden/Tag.

Die Tätigkeiten der Mitarbeiterin M gliedern sich wie folgt:

- Präsenz im ZSP Nümbrecht oder Much; Überprüfung der IBIS-Zählung; Klärung von Reklamationen mit den Mitarbeitern; Pflege Aushangtafeln, Überprüfung des SAM-Gestells (=Rücksendepost) 2,5 Stunden/Tag

- Prüfungen aufgrund der Prüfnachweise und Checklisten (z. B. Arbeits-/Brandschutz; KFZ; Fahrräder vor Ort; Aufnahme von Mängelmeldungen) fallweise

- Personaleinsatz für Nümbrecht und Much; Vertretung für W und N -S ; Telefonate entgegennehmen; kurzfristige Personalbereitstellung auf Anweisung 1,0 Stunden/Tag

- Ansprechpartnerin für Fragen der Paketzustellung im ZSPL-Bereich (z. B. Handhabung der Scanner; Vorbereitung der Katalogzustellung; Rechercheanfragen bei Unregelmäßigkeiten im Paketbereich bearbeiten); Kommunikation mit den Paketzentren K und N ; Koordinierung Terminsauftragsservice Paket 3,0 Stunden/Tag

- Schulungen in allen ZSP bei Einführung neuer Paket-Versionen und Handscanner als Multiplikator fallweise

- Durchführung von -Dienstunterrichten und Kommunikationskaskaden fallweise

- Mitwirkung IBIS- und Fracht-Bemessung und Dienstplangestaltung fallweise

- Koordinierung des Urlaubsplans fallweise

- Dienst-/Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise

- Zuarbeiten Personalbuchführung 1,0 Stunden/Tag

- Starkverkehrs- und Feiertagsplanung erstellen fallweise

- verschiedene regelmäßige und unplanmäßige Verwaltungs-/Büro-Tätigkeiten (z. B. Statistiken führen; Entschädigungen in der Zustellung buchen) fallweise.

Die Tätigkeiten der Mitarbeiterin M gliedert sich wie folgt auf:

- Präsenz im Briefeingang und Postfach; Klärung von Reklamationen mit Mitarbeitern; IBIS-Zählungen überprüfen; Anwesenheitskontrollen 3,5 Stunden/Tag

- Buchungen in OPEN; Tagesabschluss; Lagebericht 2,0 Stunden/Tag

- Personaleinsatzplanung 0,5 Stunden/Tag

- ÜZA anweisen fallweise

- Erstunterweisungen im Arbeits- und Brandschutz bei Neueinstellungen fallweise

- Journale TV 37 ausdrucken und versenden fallweise

- Einstellungen vorbereiten fallweise

- Dienstunterrichte fallweise

- ZSP-Betreuung fallweise

- Überprüfung des SAM-Gestell fallweise

- Alle 4 Wochen alleinige Anwesenheit im ZSPL ca. 3,0 Stunden/Monat

- Telefonate Entgegennehmen und EU/Fz-Wünsche mit dem Leiter des ZSPL abstimmen 1,0 Stunden/Tag

- Einsatzanzeigen schreiben und Arbeitsverträge für befristete WAZ-Erhöhungen ausfertigen fallweise

- Arbeitsunfälle aufnehmen fallweise.

Die Mitarbeiterin D befindet sich zur Zeit in Elternzeit. Ihr Tätigkeitsprofil entspricht demjenigen der Mitarbeiterin M .

Die Mitarbeiterin D arbeitet nach der Darstellung der Antragstellerin den Sachbearbeitern Frau R und Herrn G zu und befasst sich dabei mit folgenden Aufgaben:

- Nebentätigkeiten;

- Anschriftenänderungen;

- Änderungen der Bankverbindungen;

- Abrufkräfte;

- Veränderungsgeld;

- Schwangerschaft;

- Verrentungen;

- UoL (Urlaub ohne Lohn), Mutterschutz, Erziehungsurlaub;

- Überbrückungsgeld;

- Vertragsverlängerungen von befristeten Arbeitnehmern;

- Neueinstellungen;

- WAZ-Änderungen;

- Wiedereinstellungen;

- Bescheinigungswesen;

- Lohnsteuerkarten;

- Postausweise;

- Krank- und Kurbearbeitung;

- Abordnungen/Versetzungen;

- VL/ver.di/Riesterrente;

- Unverzinsliche Vorschüsse;

- Mail-Bearbeitung PLUSS;

- Mitarbeiterkreiswechsel;

- Gesamtwegfälle;

- Änderung der Entgeltgruppe/Tätigkeitszulagen;

- Lohnrückforderungen;

- Altersteilzeit;

- Abrechnung PLUSS für Tarifkräfte.

Der Antragstellerin zufolge nimmt Frau D diese Aufgaben ausschließlich in der Weise war, dass sie entsprechende Buchungen in das System OPEN vornimmt. Eine eigene Entscheidungsbefugnis komme ihr nicht zu. Beispielsweise könne sie nicht Nebentätigkeiten oder Urlaubsanträge genehmigen oder Wiedereinstellungen vornehmen, Abmahnungen erteilen usw.

Dem Antragsgegner zufolge ist der Aufgabenkatalog der Mitarbeiterin D dahingehend zu ergänzen, dass sie in eigener Zuständigkeit den kompletten Schriftverkehr bei Dienstschulden oder Lohnrückforderungen bis hin zur Abgabe an die Tarifkanzlei bearbeite.

Der Antragsgegner (Betriebsrat) als Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 4 zu Unrecht ersetzt. Es sei bei seiner Entscheidung von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Anders als in dem der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des BAG vom 03.05.2006, DB 2006, 2746 ff. zugrunde liegenden Fall existiere vorliegend keine von den Tarifvertragsparteien vorgenommene verbindliche Zuordnung der konkreten Stellen zu einem Richtbeispiel bzw. einer Entgeltgruppe der Anlage 1 des ETV-DP AG.

Das Arbeitsgericht habe auch das Richtbeispiel "Aufsicht" zu eng ausgelegt. Dieses umfasse nicht nur die Personalaufsicht im engeren Sinne. Maßgeblich sei vielmehr, dass Aufsicht die Beobachtung und Kontrolle des Betriebsgeschehens sowie den Einsatz der Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einschließlich der Kontrolle der Anwesenheit oder der Beaufsichtigung der Beschäftigten umfasse. In diesem Sinne sei das Richtbeispiel Aufsicht sowohl bei den vier Mitarbeiterinnen aus dem Bereich der Zustellstützpunkte (K , M , M und D ) gegeben, wie auch bei den Beschäftigten B und E , die für den Personaleinsatz zuständig seien. Wie der Antragsgegner in seiner Berufungsbegründung (dort Seite 5 - 8) unter Angaben näherer Einzelheiten zur Tätigkeit der Mitarbeiterinnen K und M näher konkretisiert, zeichne sich deren Tätigkeit dadurch aus, dass sie eigenverantwortlich die Betriebsabläufe in sachlicher und personeller Hinsicht steuerten. Damit unterfalle deren Gesamttätigkeit dem Richtbeispiel "Aufsicht", wobei dasselbe wie für Frau K und Frau M auch für Frau M und Frau D gelte.

Auch zu den Aufgaben der im Personaleinsatz tätigen Mitarbeiter B und E gehöre das regulierende Eingreifen in das Betriebsgeschehen, z. B. Personalanpassung an die betrieblichen Bedürfnisse sowie die eigenverantwortliche Bereitstellung von Personal. Es müssten tägliche Prognosen über den Stundenbedarf erstellt und bei Bedarf Überstunden mit den nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbart werden.

Die Tätigkeit der Frau D besitze das Gepräge eines Sachbearbeiters entsprechend dessen Stellenbeschreibung.

Die von der Antragstellerin in der zweiten Instanz vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestätige nach Ansicht des Antragsgegners die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zur zutreffenden Eingruppierung. Ergänzend macht der Antragsgegner und Beschwerdeführer folgendes geltend: Bei der Antragstellerin existiere seit September 2003 auch ein sog. Stellenkatalog DP AG. Der Stellenkatalog sei in sog. Funktionsobergruppen und Funktionsgruppen untergliedert. Mit Ausnahme der Mitarbeiterin D , die der Funktionsobergruppe Sachbearbeitung/Service Allgemein zuzuordnen sei, gehörten die übrigen streitgegenständlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Funktionsobergruppe Produktion und hier in die Funktionsgruppe Betriebslenkung. In diesem Bereich weise der Stellenkatalog jedoch gar keine Assistentenstelle der Entgeltgruppe 4 auf (vgl. Bl. 296 d. A.).

Zuletzt hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer außerdem die Auffassung vertreten, dass die in den Zustellstützpunkten tätigen Mitarbeiterinnen sowie der Mitarbeiter B und die Mitarbeiterin E auch das Richtbeispiel Disponent aus der Gruppe 5 erfüllten.

Die Stellenbeschreibung eines Disponenten beinhaltet Folgendes:

1. Aufgaben

- Steuerung der Transportabläufe wie z. B.

- die wirtschaftliche Disposition von Transportaufträgen (Routenoptimierung)

- Einweisung/Unterrichtung des Personals über Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung

- Einhaltung und Zweckmäßigkeit der Ablauforganisation beobachten, Mängel melden

- Daten erheben und Aufbereiten

- Nachweise/erforderliche Unterlagen führen bzw. bearbeiten

- Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und internen Regelungen überwachen

- Unfallaufnahme und -meldung

2. Kompetenzen

- Die Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben mit geringem Handlungsspielraum

- Bedingte Entscheidungsbefugnis zum kurzfristigen Eingreifen in den Betriebsablauf

3. Verantwortung

- Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben

4. Fachliche Anforderungen

- Theoretische und/oder praktische Ausbildung: Fachkaufmann (z. B. Speditionskaufmann)

Berufliche Erfahrung: Mehrjährige Berufserfahrung (vgl. Bl. 320 d. A.)

Übertrage man diese Aufgabenstellungen aus dem Transportbereich auf den Bereich der Produktion, so sei das Beispiel "Steuerung der Transportabläufe" zu ersetzen durch "Steuerung der Betriebsabläufe". Dann seien aber alle anderen Aufgabenpunkte in vergleichbarer Weise auch bei der Tätigkeit einer Aufsicht gegeben.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt nunmehr,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antraggegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin/Beschwerdegegnerin meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Alle streitgegenständlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien der Funktionsobergruppe Sachbearbeitung/Service Allgemein zuzuordnen und dort als "Assistenten" im Sinne des Richtbeispiels der Anlage 1 zum ETV-DP AG der Entgeltgruppe 4 beschäftigt. Unstreitig sei die Mitarbeiterin D nicht als "Aufsicht" tätig. Sie erfülle aber auch nicht die Merkmale einer "Sachbearbeiterin". Frau D arbeitet dem Personalabteilungsleiter und den Sachbearbeitern Frau R und Frau G zu. Sie nehme ihre Tätigkeiten ausschließlich in der Weise vor, dass sie entsprechende Buchungen in das System OPEN vornehme. Sie gebe z. B. ein, ob eine Nebentätigkeit genehmigt worden ist, ob ein Arbeitnehmer in Urlaub oder krank ist und ob eine Wiedereinstellung vorgenommen worden ist. Dagegen habe sie selbst gerade keine Entscheidungsbefugnis darüber, ob eine Nebentätigkeit oder ein Urlaub genehmigt oder eine Wiedereinstellung vorgenommen werde. Dementsprechend sei es auch nicht maßgeblich, ob sie unter Umständen gegen die Eintragung einer Nebentätigkeit Bedenken vorbringen kann, da sie im Ergebnis keine Entscheidungsbefugnis darüber habe, ob eine Nebentätigkeit zu untersagen sei.

Auch die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllten jedenfalls nicht zum überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit das Richtbeispiel einer "Aufsicht" oder gar eines "Disponenten". Das Aufgabengebiet "Personaleinsatz" sei von den Aufgaben einer "Aufsicht" abzugrenzen und nicht mit dieser identisch. Wie aus der Stellenbeschreibung zu dem Richtbeispiel "Aufsicht" hervorgehe, gehöre zu den Hauptaufgaben einer Aufsicht, Kräfte "nach vorgegebener Einsatzplanung" einzusetzen. Die Aufgabe der "Aufsicht" setze demnach zwingend eine bereits vorgegebene Einsatzplanung voraus. Die Aufgabe der (Personal-) planung als solche gehöre damit gerade nicht zum Stellenprofil einer Aufsicht. Zu den Aufgaben einer Aufsicht gehöre nicht die Vorgabe bzw. Gestaltung der Einsatzplanung, sondern die Umsetzung der Einsatzplanung, die der Aufsicht vorgegeben wird, sowie die Kontrolle der Kräfte.

Beispielhaft hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung folgende Aufgaben der Tätigkeit einer "Aufsicht" zugeordnet:

- Aufsicht

- Anwesenheitskontrollen

- Sicherstellen des reibungslosen Betriebsablaufs

- Qualitätssicherung und Kontrolle der Kodierkräfte

- Leistungsbestätigung NMA

- Reklamationsbearbeitung

- Anfragen von ZSB etc. Bearbeiten

- Mängelerfassung (Sendungszuführung)

- Verkehrsmengenermittlung

- Produktivitätskennzahlenermittlung

- Erstellen von Statistiken

- Bemessungen unterstützend begleiten

- Arbeitsbesprechungen durchführen

- PPS-Pflege

- Schnittstelle zu 319 bei Maschinenstörungen bzw. Ausfällen

- Eingangs- und Abgangskommissionierung

- Vorbereitung der Sendungen

- BAM-Bedienung

- Betreuung der NMA-Plätze

- Wiegen der Sendungen (Beschwerdeerwiderungsschrift Seite 13)

Weiter hätten als Aufsichtstätigkeiten zu gelten:

- Anwesenheitskontrolle

- Steuerung der Briefeingangs- und Postfachsortierung

- Durchführung von Qualitätsprüfungen (z. B. Fehlleitungen, Prüfen der Rücksendepost)

- Klärung einfacher betrieblicher Sachverhalte

- Klärung einfacher Reklamationsvorgänge und Kundenanliegen

- IBIS-Kontrollzählungen

- Produktionsabsprachen zur Behebung betrieblicher Störungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdebegründung des Antragsgegners sowie seiner weiteren Schriftsätze vom 04.04. und 07.11.2007, ferner auf die Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin sowie deren weitere Schriftsätze vom 17.10. und 04.12.2007 nebst sämtlichen erst- wie zweitinstanzlich zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 87 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

B. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch überwiegend begründet. Der Antragsgegner hat zur Überzeugung des Beschwerdegerichts seine Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen D , K , E , M und M in die Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 des ETV-DP AG zu Recht verweigert. Im Falle des Mitarbeiters B und der Mitarbeiterin D konnte die Beschwerde dagegen keinen Erfolg haben.

1. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner zu der Eingruppierung der im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das neue Entgeltsystem gemäß Anlage 1 zum ETV-DP-AG gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG in formeller Hinsicht ordnungsgemäß beteiligt. Auch der Antragsgegner hat in formell nicht zu beanstandender Art und Weise seine Stellungnahme zu den von der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierungsmaßnahmen abgegeben, in dem er seine Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen innerhalb der von den Beteiligten untereinander einvernehmlich festgelegten Fristen verweigert hat. Über den formell ordnungsgemäß Ablauf des Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen.

2. In inhaltlicher Hinsicht gehen das Arbeitsgericht und auch die Beteiligten übereinstimmend zutreffend davon aus, dass das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen und Umgruppierungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG nach der Intention des Gesetzgebers die Funktion eines Rechts zur rechtlichen Mitbeurteilung erfüllen soll. Weder dem Arbeitgeber noch dem Betriebsrat steht hingegen bei der Vornahme von Ein- und/oder Umgruppierungen ein Gestaltungsermessen zu. Die "richtige" Eingruppierung nach Maßgabe der vorgegebenen abstrakten Eingruppierungsregeln des jeweiligen Tarifvertrages stellt vielmehr nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Akt der Rechtserkenntnis dar. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats soll somit dazu beitragen, dass möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt und die Vergütungsordnung einheitlich und gleichmäßig angewandt wird (BAG DB 2006, 2746 ff.).

3. Haben sich bereits die Tarifvertragsparteien - z. B. in einem Haustarifvertrag - mit im jeweiligen Unternehmen existierenden konkreten Stellen befasst und diese bestimmten Eingruppierungskategorien zugeordnet, so sind Arbeitgeber und Betriebsrat an diese Zuordnung gebunden. Für eine rechtliche Beurteilung irgendwelcher Eingruppierungsvoraussetzungen bleibt sodann kein Raum mehr. In einem solchen Fall fehlt es an einem Erfordernis der Rechtsanwendung und geht das Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG letztlich ins Leere.

a. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Tarifvertragsparteien des ETV-DP AG haben sich nicht speziell mit den konkreten Stellen der Arbeitnehmerinnen D , D K , E , M und M und des Arbeitnehmers B befasst und diese als solche einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet.

b. Der Entgelttarifvertrag definiert die einzelnen Entgeltgruppen vielmehr zunächst durch abstrakte, sich insbesondere auf die jeweils erforderliche Qualifikation und Berufserfahrung beziehende Obersätze, denen sodann jeweils als sog. Richtbeispiele die Bezeichnung von bei der Beklagten vorkommender Stellentypen beigefügt sind.

c. Wie aus § 3 Abs. 2 ETV-DP AG hervorgeht, richtet sich die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in erster Linie danach, ob seine Tätigkeit als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist. Erfüllt die Tätigkeit des Arbeitnehmers ein solches Richtbeispiel, so ist er nach derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, der das Richtbeispiel zugeordnet ist. Auf die Tätigkeitsmerkmale der Eingruppierungsobersätze kommt es dann nicht an. Wie § 3 Abs. 3 S. 1 ETV-DP AG entnommen werden kann, kommt es dann, wenn ein Arbeitnehmer Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen ausübt, darauf an, die Tätigkeit welcher Entgeltgruppe mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit ausmacht.

d. Die Tarifvertragsparteien haben somit angeordnet, dass ein Arbeitnehmer, der die Tätigkeit einer "Aufsicht" ausübt, in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert ist, weil dieser Entgeltgruppe das Richtbeispiel "Aufsicht" zugeordnet ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich aber keineswegs damit befasst, ob und gegebenenfalls welchem Richtbeispiel die Tätigkeiten der im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem real existierenden Zuschnitt entsprechen.

e. Die jeweiligen in der Anlage 1 des ETV-DP AG enthaltenen Richtbeispiele nehmen Bezug auf die Stellen, die nach dem Stellenkatalog der Antragstellerin in deren Unternehmen existieren. Die einzelnen Stellenbezeichnungen - die sich dann als Richtbeispiele in dem Eingruppierungskatalog des ETV-DP AG wieder finden - sind wiederum durch sog. Stellenbeschreibungen näher definiert. Die für die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers B und der Arbeitnehmerinnen D , D , K , E , M und M maßgebliche Frage lautet somit, ob die von diesen an ihren jeweiligen konkreten Arbeitsplätzen ausgeübten Tätigkeiten unter die Stellenbeschreibung eines Assistenten im Sinne des Richtbeispiels zur Entgeltgruppe 4, einer Aufsicht im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5, ggf. eines Disponenten im Sinne des Richtbeispiels dieser Entgeltgruppe oder - im Fall D - der Stellenbeschreibung einer Sachbearbeiterin im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 6 zu subsumieren sind. In dieser Subsumtion liegt eine Rechtsanwendung, die dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats im Sinne des Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG zugänglich ist.

4. Dies vorausgeschickt gilt nunmehr für die einzelnen im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Folgende:

a. Die Arbeitnehmerin D wird von der Antragstellerin zutreffend in die Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 des ETV-DP AG eingruppiert. Die von ihr verrichtete Tätigkeit entspricht nicht, wie der Antragsgegner annimmt, dem Richtbeispiel einer "Sachbearbeiterin" der Entgeltgruppe 6. Vielmehr entspricht sie, wie von der Antragstellerin zutreffend angenommen, der Stellenbeschreibung einer Assistentin, und ist somit in Entgeltgruppe 4 anzusiedeln.

aa. Die Mitarbeiterin D befasst sich mit zahlreichen typischerweise in einer Personalabteilung vorkommenden Verwaltungstätigkeiten. Wie die Antragstellerin jedoch ohne substantiellen Widerspruch des Antragsgegners dargelegt hat, besteht die Tätigkeit der Mitarbeiterin D ganz überwiegend, wenn nicht ausschließlich darin, Vorgänge aufzunehmen und zu verarbeiten, in dem sie sie durch entsprechende Buchungen in das System OPEN eingibt. Ein nennenswerter eigener Entscheidungsspielraum kommt ihr dabei nicht zu. Sie nimmt Informationen und Anträge auf, registriert und dokumentiert diese, führt den hierzu notwendigen Schriftverkehr und bereitet Entscheidungen der Sachbearbeiterinnen bzw. der Abteilungsleitung vor. Ihre Tätigkeit ist somit dadurch gekennzeichnet, dass sie den in der Personalabteilung tätigen, von der Antragstellerin auch namentlich benannten Sachbearbeitern "zuarbeitet".

bb. Dies wird gerade auch durch das vom Antragsgegner angeführte Beispiel der Nebentätigkeitsgenehmigungen verdeutlicht: Die Arbeitnehmerin Dantschke nimmt eine Nebentätigkeitsanzeige zur Kenntnis und registriert diese. Ein geringer eigener Entscheidungsspielraum, wie er auch in der Stellenbeschreibung eines Assistenten angesprochen wird, kommt ihr dabei ggf. insoweit zu, als sie sich Gedanken darüber macht, ob gegen die angezeigte Nebentätigkeit unter Umständen Bedenken vorzubringen sind. Es liegt aber gerade nicht in ihrer Kompetenz, im Falle bestehender Bedenken eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Kompetenz einer Sachbearbeiterin im Sinne der Entgeltgruppe 6.

cc. Wie aus dem 5. Spiegelstrich des Aufgabenkatalogs in der Stellenbeschreibung eines Sachbearbeiters hervorgeht, besteht eine typische Aufgabe von Assistenten gerade darin, Sachbearbeitern zuzuarbeiten.

Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Mitarbeiterin D um eine "Assistentin" im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 4 handelt und nicht schon um eine "Sachbearbeiterin" im Sinne der Entgeltgruppe 6.

b. Auch der Mitarbeiter B ist entsprechend dem Zustimmungsersetzungsbegehren der Antragstellerin und entgegen der ablehnenden Stellungnahme des Antragsgegners in der Entgeltgruppe 4 zutreffend eingruppiert. Auch seine Tätigkeit entspricht jedenfalls überwiegend der Stellenbeschreibung eines Assistenten im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 4.

aa. Auch bei dem Mitarbeiter B besteht die zeitlich intensivste Teilaufgabe innerhalb des von ihm zu bewältigenden Tätigkeitskatalogs darin, Buchungen in dem System OPEN durchzuführen. Hiermit ist er nach dem unwiderlegt gebliebenen Sachvortrag der Antragstellerin mit 3,5 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt.

bb. Auch die weiteren Teilaufgaben, die darin bestehen, die Personaldatei einschließlich der Mehr-/Minderleistungsdatei zu pflegen sowie Bestellungen GeT vorzunehmen und gelieferte Sachmittel einzusortieren, stellen typische Verwaltungsteilaufgaben dar, die geringe Entscheidungsspielräume zulassen und lassen sich unter keine der in der Stellenbeschreibung einer Aufsicht genannten Aufgaben subsumieren.

cc. Nach den von der Antragstellerin dargelegten Zeitanteilen, mit denen sich der Antragsgegner nicht näher auseinandergesetzt und denen er nicht im Einzelnen widersprochen hat, nehmen die vorgenannten Tätigkeiten bereits einen durchschnittlichen Umfang von 4,5 Stunden pro Arbeitstag ein. In Anbetracht der bei der Antragstellerin maßgeblichen 38,5-Stunden-Woche entfallen rechnerisch auf den einzelnen Arbeitstag nur 7 Stunden und 42 Minuten. Bereits daraus wird ersichtlich, dass der Mitarbeiter B somit jedenfalls nicht zum überwiegenden Teil seines Aufgabenumfangs Tätigkeiten verrichtet, die dem Stellenprofil einer Aufsicht im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5 entsprechen. Es bedarf somit keiner näheren Zuordnung der übrigen Teiltätigkeiten des Mitarbeiters B .

dd. Der Mitarbeiter B gehört schließlich auch nicht zu den in einem Zustellstützpunkt tätigen Mitarbeitern, für die der Betriebsrat zuletzt hilfsweise auch das Richtbeispiel eines "Disponenten" als einschlägig angesehen hat.

ee. Abgesehen davon erscheint es generell unzulässig, die Aufgabenstellung eines Disponenten, die, wie die Erörterung in der mündlichen Anhörung ergeben haben, typischerweise dem Transportbereich zuzuordnen ist, dadurch auf andere Unternehmensbereiche zu übertragen, in dem der Begriff "Transportabläufe" durch den Begriff "Betriebsabläufe" ersetzt wird. Bei einem "Disponenten" handelt es sich nach der im Unternehmen der Antragstellerin üblichen Lesart um einen Fahrdienstleiter.

ff. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, dass mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Mitarbeiters B einer der Teilaufgaben eines Disponenten im Sinne der Beschreibung dieser Stelle entspräche.

5. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin K entspricht hingegen in ihrem überwiegenden Umfang der Stellenbeschreibung einer Aufsicht im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5.

a. Unstreitig verrichtet die Mitarbeiterin Kirchhof ca. 3 Stunden arbeitstäglich während ihrer Präsenz in den Zustellstützpunkten Köln 860 und 800 Aufsichtstätigkeiten. Dies hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2007 nochmals ausdrücklich bestätigt.

b. Auch die von der Antragstellerin mit einer Stunde pro Tag angesetzte Teilaufgabe "Durchführung Personaleinsatz" entspricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts den Aufgaben einer "Aufsicht".

aa. Die Tätigkeit der Aufsicht ist bekanntlich u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsicht "Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzt, Anwesenheitskontrollen durchführt, Kräfte beaufsichtigt". Die Durchführung des Personaleinsatzes ist ohne Weiteres gleichbedeutend mit der Aufgabenstellung "Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzen". Die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2007 postulierte Abgrenzung der Durchführung des Personaleinsatzes von dem Einsatz der Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung erscheint objektiv nicht nachvollziehbar. Die Begrifflichkeit "Durchführung des Personaleinsatzes" erscheint gleichbedeutend mit der Begrifflichkeit "Umsetzung der Einsatzplanung". Ein sachlicher Unterschied ist nicht erkennbar.

bb. Allerdings teilt das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Ansicht der Antragstellerin, dass eine personalplanerische Tätigkeit, also das Aufstellen eines regulären Dienstplanes, nicht unter den Aufgabenkatalog einer Aufsicht subsumiert werden kann. Die Aufsicht wird vielmehr expressis verbis "nach vorgegebener Einsatzplanung" tätig. Das Entwickeln und Aufstellen eines Planes sowie die Umsetzung des aufgestellten Planes in den Arbeitsalltag stellen unterschiedliche Aufgaben dar. Das Aufstellen des Planes gehört nicht zu den Aufgaben einer "Aufsicht", wohl aber muss die Aufsicht mit dem aufgestellten Plan arbeiten und nach dessen Maßgabe die Kräfte einsetzen.

cc. Zwischen der Aufstellung eines Planes und dessen endgültiger Umsetzung werden jedoch Übergangsphasen durchlaufen. Ein einmal aufgestellter Plan kann nämlich bis zu seiner endgültigen Umsetzung nachträglichen Abänderungen unterliegen. Es kann sich herausstellen, dass der Plan, so wie er aufgestellt ist, nicht umgesetzt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn an einem bestimmten Arbeitstag ein für diesen Arbeitstag planmäßig vorgesehener Mitarbeiter seine Arbeit nicht aufnimmt, sei es, weil er sich z. B. kurzfristig krankmeldet, sei es auch, weil er unentschuldigt fehlt.

dd. Wer in einer solchen Situation des akuten Ausfalls eingeplanter Arbeitskräfte damit betraut ist, den Ausfall der Arbeitskräfte durch Umorganisation und Umdisposition zu kompensieren, wird damit nicht mehr im landläufigen Sinne "planerisch" tätig, sondern steht vor der Aufgabe, einen Plan umsetzen zu müssen, der sich nachträglich und kurzfristig als lückenhaft herausgestellt hat.

ee. Bei der Abgrenzung zwischen dem Aufstellen eines Planes, also einer planerischen Tätigkeit im eigentlichen Sinne, und der Umsetzung rsp. Durchführung des Planes ist somit auf das Zeitmoment abzustellen: Die Aufgabe, ad hoc für den laufenden Arbeitstag einen vorgegebenen Personaleinsatz, in den kurzfristig und unvorhergesehen eine Lücke gerissen worden ist, durch geeignete Maßnahmen aufzufüllen, so dass die am laufenden Tag zu bewältigende Arbeitsmenge bewältigt werden kann, gehört danach zur Durchführung und Umsetzung eines vorgegebenen Plans, und damit zu den Aufgagen einer "Aufsicht". Dasselbe muss auch noch gelten, wenn aufgrund kurzfristig entstandener Lücken in dem vorgegebenen Einsatzplan der Einsatz der Kräfte für den Folgetag partiell umorganisiert werden muss; denn es kann keinen Unterschied machen, ob sich ein im Personaleinsatzplan vorgesehener, aber kurzfristig erkrankter Mitarbeiter noch am Abend vor seinem planmäßigen Einsatz krankmeldet oder ob er dies erst am Einsatztag selbst tut oder die Planlücke dadurch hervorruft, dass er unangekündigt erst gar nicht an seinem Arbeitsplatz erscheint.

ff. Dass derart kurzfristige aktuelle Umdispositionen im Personaleinsatz schon zur Durchführung eines vorgegebenen Planes zu zählen sind und nicht mehr zur Planungsaufgabe als solcher, wird auch dadurch bestätigt, dass es zur Verantwortung einer Aufsicht gehört, "für den reibungslosen Betriebsablauf in einem Arbeitsbereich" zu sorgen (vgl. Stellenbeschreibung einer Aufsicht).

gg. Längerfristig vorgenommene Änderungen eines einmal aufgestellten Planes mögen demgegenüber noch dem Aufstellen des Planes als solchem zugeordnet werden.

hh. Die Mitarbeiterin K ist in der hier beschriebenen Weise über ihre Präsenz im ZSP K 860 oder 800 hinaus eine weitere Stunde pro Tag mit der Durchführung von Personaleinsatz betraut. Ihre dem Richtbeispiel der "Aufsicht" zuzuordnenden Teiltätigkeiten überwiegen somit, so dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 gerechtfertigt ist.

6. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze fällt auch die Tätigkeit der Mitarbeiterin M überwiegend unter die Stellenbeschreibung einer Aufsicht.

a. Bereits in ihrem Schriftsatz vom 15.05.2007 hat die Antragstellerin eingeräumt, dass Aufgaben der Anwesenheitskontrolle durch Präsenz in den Zustellstützpunkten, sog. IBIS-Kontrollzählungen, die Reklamationsbearbeitung oder die Mängelerfassung im Rahmen der Sendungszuführung Aufsichtstätigkeiten beinhalten. Für die kurzfristige Personalbereitstellung gilt nach dem oben unter 5 b Gesagten dasselbe.

b. Die in der Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiterin M im Schriftsatz vom 07.10.2007 unter dem 1. und 3. Spiegelstrich zusammengefassten Aufgaben, aber auch wesentliche Teile der unter dem 4. Spiegelstrich angegebenen Teiltätigkeit (Ansprechpartnerin für Fragen der Paketzustellung im ZSPL-Bereich) beinhalten somit Aufsichtstätigkeiten.

c. Hinzu kommen die - wenn auch nur fallweise anfallenden - Tätigkeiten bei der Prüfung aufgrund von Prüfnachweisen und Checklisten, die Aufnahme von Dienst-/ und Arbeitsunfällen sowie die Mitwirkung bei IBIS- und Fracht-Bemessung. Insgesamt ergibt sich daher, selbst wenn man die unter dem 4. Spiegelstrich zusammengefassten Teiltätigkeiten nur zu 50 % dem Aufsichtsbereich zuordnet, wiederum die Erledigung von Aufsichtsaufgaben zu mehr als 50 % der Gesamttätigkeit.

7. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin verrichtet auch die Mitarbeiterin M überwiegend Tätigkeiten, die der Stellenbeschreibung einer Aufsicht zuzuordnen sind.

a. Unstreitig ist dies im Umfang von 3,5 Stunden pro Tag der Fall (1. Spiegelstrich der Tätigkeitsaufstellung im Schriftsatz vom 17.10.2007).

b. Hinzu kommt jedoch noch die alle 4 Wochen gegebene alleinige Anwesenheit im ZSPL, die mit "ca. 3 Stunden/Monat" quantifiziert wird, und somit umgerechnet ca. 9 Minuten pro einzelnem Arbeitstag ausmacht. Hinzu kommen noch die Aufgaben der "ZSP-Betreuung" und die Aufnahme von Arbeitsunfällen. Beide Aufgaben fallen ausweislich der Angaben der Antragstellerin zwar nur fallweise an. Auch wenn die Antragstellerin diesen Begriff nicht näher erläutert hat, kann jedoch unterstellt werden, dass die beiden Tätigkeiten zusammen genommen sich umgerechnet auf mehr als 12 Minuten pro Woche summieren, so dass sodann insgesamt auch die Mitarbeiterin M jedenfalls zu mehr als 50 % mit Aufsichtstätigkeiten befasst ist.

8. Entsprechendes gilt für die Mitarbeiterin D , die sich zur Zeit in Elternzeit befindet, für deren arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit aber dasselbe gilt wie für die Mitarbeiterin M .

9. Schließlich ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts davon auszugehen, dass auch die Mitarbeiterin E zu mehr als 50 % ihrer Gesamttätigkeiten mit Aufgaben einer "Aufsicht" im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5 betraut ist.

a. Wie bereits im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin K dargelegt wurde, ist die von der Antragstellerin so bezeichnete "Personaleinsatzplanung für den laufenden und kommenden Tag" nach Rücksprache mit dem Leiter des NRZ nicht mehr der Personalplanung zuzuordnen, sondern der Durchführung bzw. Umsetzung eines vorgegebenen Planes.

b. Als Reflextätigkeit hierzu ist schließlich auch die mit 0,5 Stunden pro Arbeitstag anfallende Pflege der Personaleinsatztafel zu sehen.

c. Insgesamt fallen somit auch bei der Mitarbeiterin E - ungeachtet der fallweise vorkommenden Aufnahme von Arbeitsunfällen - zumindest 4 Stunden pro Arbeitstag Tätigkeiten an, die einer Aufsicht im Sinne der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen sind.

10. Nach Auffassung der Beschwerdekammer musste die Beschwerde des Antragsgegners somit in den Fällen D , K , E , M und M erfolgreich sein.

C. Im Hinblick darauf, dass die Auslegung des Richtbeispiels "Aufsicht" der Vergütungsgruppe 5 des ETV-DP AG eine Vielzahl von Arbeitsplätzen der Antragstellerin betrifft, war für die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, beruht dies hingegen auf tatsächlichen Umständen, deren Bedeutung nicht über den vorliegenden Fall hinausreicht.

Ende der Entscheidung

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