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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 7 TaBV 68/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Das generelle Verbot der Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten in allen Räumen eines Betriebes einschließlich der Sozialräume ist mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2005 in Sachen 12 BV 14/05 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um das Recht der Arbeitgeberin/Antragsgegnerin, die Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten durch die Arbeitnehmer in ihren Räumlichkeiten einseitig und generell zu untersagen.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Anträgen des Betriebsrats stattzugeben, wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 27.07.2005 in vollem Umfang Bezug genommen.

Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 27.10.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am Montag, dem 28.11.2005 Beschwerde einlegen und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.01.2006 - am 26.01.2006 begründen lassen.

Die Arbeitgeberin hält an ihrer Auffassung fest, dass das am 12.08.2004 ausgesprochene - und durch Aushang vom November 2005 unstreitig nochmals bekräftigte - Verbot der Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten das mitbestimmungsfreie sogenannte Arbeitsverhalten der Mitarbeiter, nicht aber das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betreffe. Bekanntlich seien die fraglichen Gerätschaften nicht nur in Sozialräumen, sondern auch an verschiedenen Arbeitsplätzen aufgestellt. Anders als in der Entscheidung des BAG vom 14.01.1986 zum Radiohören am Arbeitsplatz liege es jedoch auf der Hand, dass die Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann, wenn gleichzeitig ein TV-, Video- oder DVD-Gerät benutzt werde.

Soweit die Gerätschaften in den Sozialräumen aufgestellt gewesen seien, gehe es bei der Nutzungsuntersagung darum dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an den Arbeitsplätzen aufhalten und dort ordnungsgemäß ihre Tätigkeit verrichten und ein Anreiz für das unzulässige Verweilen in den Sozialräumen beseitigt werde.

Indem sie, die Arbeitgeberin, TV-, Video- und DVD-Geräte zur Verfügung gestellt sowie dafür die GEZ- und GEMA-Gebühren bezahlt habe, habe sie auch eine freiwillige Leistung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erbracht. Diese habe sie durch das Nutzungsverbot mitbestimmungsfrei vollständig eingestellt. Die noch im Hause befindlichen Fernsehgeräte stünden lediglich in Besprechungsräumen und an Arbeitsplätzen von Führungskräften und würden nur dienstlich genutzt.

Schließlich habe sie, die Arbeitgeberin, sich auch berechtigterweise durch das Nutzungsverbot davor geschützt, der Gefahr urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter oder gar einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. In Anbetracht der weiten Verbreitung von Raubkopien sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass entsprechende illegale DVDs oder Videos auch auf den jetzt aus ihren Räumen entfernten Gerätschaften abgespielt worden seien.

Abschließend wiederholt die Arbeitgeberin ihre Auffassung, dass dann, wenn die Nutzung der TV-, Video- und DVD-Geräte durch die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und in den Sozialräumen das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten im Betrieb betreffe, bis zum Ausspruch des Nutzungsverbots ein mitbestimmungswidriger Zustand bestanden habe, der schon deshalb hätte beseitigt werden müssen.

Die Antragsgegnerin/Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr:

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2005, Aktenzeichen 12 BV 14/05, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller/Betriebsrat und Beschwerdegegner beantragt

die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt im Einzelnen die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Er macht geltend, dass durch das Nutzungsverbot das Ordnungsverhalten im Betrieb schon deshalb betroffen sei, weil die verbotene Nutzung gerade nicht ausschließlich für die am Arbeitsplatz aufgestellten Geräte gelte, sondern sich gerade auch auf die Sozialräume beziehe, wo aber eben nicht gearbeitet würde.

Weiter weist der Betriebsrat darauf hin, dass auch nach Erlass des Verbotes am Stichtag 01.09.2004 insgesamt 46 Fernsehgeräte in dem Betrieb angemeldet gewesen seien. Der Betriebsrat bestreitet, dass diese Geräte ausschließlich von Führungskräften und nur zu dienstlichen Zwecken genutzt würden.

Schließlich wendet sich der Betriebsrat gegen die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin, sie habe durch das Nutzungsverbot lediglich einen mitbestimmungswidrigen Zustand beseitigt. Er, der Betriebsrat, sei seit Beginn der Nutzung von Fernsehgeräten im Betrieb aus Anlass der Olympischen Spiele in München im Jahre 1972 stillschweigend damit einverstanden gewesen und würde sich seinerseits treuwidrig verhalten, wenn er jetzt nach mehr als 30 Jahren in der Fortführung der Nutzung einen Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht rügen würde. Erst recht sei es der Arbeitgeberin versagt, sich für die Rechtfertigung ihrer jetzigen Maßnahme auf einen eigenen früheren Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte zu berufen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das von der Arbeitgeberin unter dem 12.08.2004 ausgesprochene Verbot jeglicher Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten in den Räumlichkeiten des Betriebes rechtswidrig ist, weil es ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ausgesprochen wurde. Zurecht hat das Arbeitsgericht aus der Mitbestimmungswidrigkeit den Schluss gezogen, dass das generelle Verbot aufzuheben und auszusprechen ist, dass es die Arbeitgeberin künftig zu unterlassen hat, ein derartiges Nutzungsverbot einseitig und generell aufzustellen. Der auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich um so mehr, als die Arbeitgeberin noch nach Erlass des den Anträgen des Betriebsrats stattgebenden erstinstanzlichen Beschlusses im November 2005 ihr rechtswidrig zustande gekommenes Verbot durch Aushang bekräftigt und mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für jeden Fall der Zuwiderhandlung untermauert hat.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Einzelnen sorgfältig und überzeugend begründet und ausführlich dokumentiert, dass die in den Entscheidungsgründen des Beschlusses zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung in allen Einzelschritten den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Das Beschwerdegericht knüpft an die Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Lediglich zusammenfassend und ergänzend ist aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht das Folgende auszuführen:

1. Das generelle Verbot der Nutzung von TV-, Video- und DVD-Gerätschaften in den Räumlichkeiten der sogenannten Fachbereiche der Arbeitgeberin betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb und ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

a. Die gegenteilige Auffassung der Arbeitgeberin, es sei vielmehr nur das Arbeitsverhalten betroffen, liegt in Anbetracht der klaren Vorgaben der Entscheidung des BAG vom 14.01.1986 (NZA 1986, 435 f.) zur Frage des Radiohörens am Arbeitsplatz ersichtlich neben der Sache. Nach der Grundsatzentscheidung des BAG ist selbst dann, wenn ein Radiogerät unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt wird und während der Arbeitszeit genutzt wird, zu unterscheiden, ob eine solche Nutzung den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung tangiert oder ob das - wie vom BAG in dem damals entschiedenen Fall angenommen - nicht der Fall ist. Auch wenn der Arbeitgeberin sicherlich zuzugestehen ist, dass ein TV-, Video- oder DVD-Gerät die Aufmerksamkeit des Nutzers stärker in Anspruch nimmt als ein Radiogerät, die Wahrscheinlichkeit, dass die Nutzung solcher Geräte während der Arbeitszeit mit dem Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung unvereinbar ist, somit höher zu veranschlagen ist als bei einem Radiogerät, bedurfte es vorliegend keiner näheren Betrachtung, an welchen Arbeitsplätzen im Einzelnen ein TV-, Video- oder DVD-Gerät aufgestellt war und inwiefern die Nutzung solcher Geräte unmittelbar am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit das Arbeitsverhalten des entsprechenden Arbeitnehmers zu beeinflussen geeignet war. Vorliegend geht es nämlich gerade nicht um ein Nutzungsverbot für solche Geräte unmittelbar am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit, sondern um ein pauschales Verbot jedweder Nutzung zu jedweder Zeit einschließlich der Pausenzeit und sonstiger freien Zeiten und in jedweden Räumen einschließlich derjenigen, die zum Aufenthalt der Arbeitnehmer während ihrer freien Zeit bestimmt sind.

b. Aufgrund des pauschalen und indifferenten Charakters des ausgesprochenen Verbots kann die Arbeitgeberin den unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb auch nicht mit dem Argument herstellen, sie habe einen Anreiz beseitigen wollen, sich während der Arbeitszeit außerhalb des Arbeitsplatzes, z. B. in den Sozialräumen, aufzuhalten.

Unstreitig ist die arbeitgeberseitige Anweisung, sich während der Arbeitszeit zur Erbringung der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz aufzuhalten, dem Arbeitsverhalten und damit auch dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht zuzuordnen. Dies stellt auch der Betriebsrat ausdrücklich nicht in Abrede. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Es geht vielmehr darum, dass der Arbeitgeber eine Maßnahme ergriffen hat, die den Arbeitnehmern vorschreibt, wie sie sich im Betrieb außerhalb ihrer Arbeitszeiten, insbesondere in Pausenzeiten, und außerhalb ihres unmittelbaren Arbeitsplatzes, insbesondere in den für den Aufenthalt während der Freizeit vorgesehenen Sozialräumen, zu verhalten haben.

2. Auch die Einlassung der Arbeitgeberin, indem sie die von ihr aufgestellten TV-, Video- und DVD-Gerätschaften wieder entfernt habe, habe sie lediglich eine von ihr zuvor erbrachte freiwillige Leistung gänzlich beseitigt, trifft nicht den Kern des Streitgegenstands.

a. Es kann dabei dahingestellt bleiben, inwiefern ein Arbeitgeber, indem er z. B. für die Sozialräume TV-Geräte zur Verfügung stellt und die dabei anfallenden GEZ- und GEMA-Gebühren bezahlt, freiwillige Leistungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erbringt. Es bedurfte des weiteren keiner näheren Untersuchung des Sachverhalts darauf, ob die Arbeitgeberin eine derartige freiwillige Leistung tatsächlich gänzlich eingestellt hat. Immerhin hat der Betriebsrat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass auch nach Erteilung des Verbots noch 46 TV-Geräte seitens der Arbeitgeberin angemeldet waren und bezahlt wurden. Dabei hat der Betriebsrat bestritten, dass alle diese im Betrieb verbliebenen Geräte nur von "Führungskräften" genutzt würden und ausschließlich dienstlichen Zwecken dienten, ohne dass die Arbeitgeberin dem substantiiert entgegengetreten wäre.

b. Maßgeblich ist vielmehr, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Entfernung bestimmter Geräte aus den Sozialräumen geht und auch nicht darum, wer die bei der Nutzung solcher Geräte anfallenden Gebühren zu tragen hat. Es geht vielmehr um das generelle Verbot, solche Geräte aufzustellen und zu nutzen. Insbesondere verbietet die Arbeitgeberin der Belegschaft auch, arbeitnehmereigene TV-, Video- und DVD-Geräte in den Sozialräumen aufzustellen und dort ggf. auch auf eigene Kosten zu nutzen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beteiligten im Erörterungstermin mitgeteilt haben, dass in dem Zeitraum, in welchem die Benutzung solcher Geräte in den Sozialräumen der Arbeitgeberin üblich wurde, die Geräte teilweise von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt, teilweise aber auch von Arbeitnehmern in den Betrieb mitgebracht wurden mit der Folge, dass man später teilweise gar nicht mehr habe feststellen können, in wessen Eigentum bestimmte Geräte gestanden hätten.

c. Im Übrigen stellt die Frage, wer in welchem Umfang die Kosten der Nutzung solcher Geräte zu tragen hat, gerade einen denkbaren typischen Inhalt einer mitbestimmten Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat über das Thema dar. Anzumerken bleibt aber, dass die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem von ihr im Betrieb kommunizierten, hier streitgegenständlichen Nutzungsverbot selbst zu keinem Zeitpunkt auf den Kostenfaktor abgestellt hat.

3. Das vom Betriebsrat beanstandete einseitige Nutzungsverbot rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass die Arbeitgeberin sich nur so vor der Gefahr urheberrechtlicher Ansprüche Dritter oder gar einer strafrechtlichen Verfolgung hätte schützen können.

a. Hätte die Arbeitgeberin ihr Verbot darauf beschränkt, in ihrem Betrieb urheberrechtswidrig erlangte Raubkopien o. ä. zu benutzen, wäre der Betriebsrat dem nicht entgegen getreten. Die Arbeitgeberin untersagt aber auch die Nutzung jedweder legal erlangten Videos oder DVDs. Zudem hat die Arbeitgeberin nicht einen einzigen konkreten Fall einer urheberrechtswidrigen oder gar strafrechtlich relevanten Nutzung von Videos oder DVDs in ihren Räumen vorgetragen.

b. Das von der Arbeitgeberin ebenfalls verbotene Ansehen von Fernsehsendungen auf einem einfachen TV-Gerät hat mit dem Herstellen und Abspielen von Videoraubkopien, dem verbotswidrigen Herunterladen von Musik- und Filmclips aus dem Internet etc. ohnehin nichts zu tun.

4. Das Arbeitsgericht ist in seinen Entscheidungsgründen schließlich zurecht auch der Ansicht der Arbeitgeberin entgegengetreten, vorausgesetzt, das von ihr ausgesprochene Verbot sei mitbestimmungspflichtig, habe sie durch ihr einseitiges Verbot lediglich einen mitbestimmungswidrigen Zustand beseitigt.

Inwiefern es sich bei der seit über 30 Jahren im stillschweigenden Einverständnis aller Beteiligten praktizierten Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten um einen "mitbestimmungswidrigen Zustand" handeln sollte, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Selbst wenn dem aber so wäre, so hätte die Arbeitgeberin diesen "betriebsverfassungswidrigen" Zustand selbst (mit) herbeigeführt und könnte diesen ihren eigenen früheren Rechtsverstoß aus der Vergangenheit jetzt nicht zur Rechtfertigung eines erneuten mitbestimmungswidrigen Verhaltens heranziehen (vgl. BAG GS vom 03.12.1991 AP Nr. 52 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG NZA 1992, 225ff.).

III. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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