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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 1073/07
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, MTV


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
ZPO § 258
MTV § 15
MTV § 15 Nr. 1
MTV § 15 Nr. 2
MTV § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2
MTV § 15 Nr. 3
MTV § 15 Ziff. 1
MTV § 15 Ziff. 2
MTV § 15 Ziff. 2 Abs. 2 S. 1
MTV § 15 Ziff. 2 Abs. 2 S. 2
MTV § 15 Ziff. 2 S. 3
MTV § 15 Ziff. 3
MTV § 15 Ziff. 4
MTV § 15 Ziff. 4 1. HS
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.824,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.412,16 € seit dem 01.11.2005 sowie aus 2.412,16 € seit dem 1.12.2005 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 37,82 %, die Beklagte 62,18 %.

4. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 18,8 %, die Beklagte 81,2 %.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger stand seit dem 1. Januar 2000 in einem den Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW unterfallenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.

Die Monatsvergütung belief sich zuletzt auf 2.412,16 €.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 15. September 2005.

Der Kläger erhob hiergegen vor dem Arbeitsgericht Köln - 3 Ca 8876/05 - Kündigungsschutzklage. Der Kündigungsschutzrechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2006 nachfolgenden Inhalts:

1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 15.09.2005 zum 31.12.2005 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte zahlt dem Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 3.000,-- € brutto, unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vergünstigungen.

3. Für die Zeit bis zum 31.12.2005 wird das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß abgerechnet; die Beklagte verweist insoweit jedoch auf die tariflichen Verfallfristen.

4. Damit findet der vorliegende Rechtsstreit seine Erledigung.

Der für das Arbeitsverhältnis anzuwendende Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW bestimmt in § 15 Folgendes:

Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

1. Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluss des Kalendermonats bzw. des Lohnabrechnungszeitraums, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Provisionen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.

2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen.

Spätestens innerhalb weiterer 3 Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist 1 Monat.

Ist im Fall des Annahmeverzuges des Arbeitgebers Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO erhoben worden, so sind zur Wahrung der Ausschlussfristen weder eine erneute schriftliche Geltendmachung noch Klage auf die erst später fällig werdenden Leistungen erforderlich.

3. Der Urlaubsanspruch ist spätestens am 31.12. des Urlaubsjahres fällig.

Im Falle der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Urlaubsjahres wird der Urlaub sofort fällig; § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. Der Urlaubsanspruch ist mit Ablauf des 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres ausgeschlossen.

Ist er ausnahmsweise abzugelten (§ 8 Nr. 1 Abs. 2), verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Klage geltend gemacht wird. Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, so verkürzt sich die Klagefrist auf 1 Monat.

4. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15 Nr. 2 - 3 genannten Fristen ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt bei Nichterfüllung der dort genannten Voraussetzungen.

5. Die Ausschlussfristen zur Geltendmachung und Klageerhebung gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen und mit Strafe bedrohten Handlungen sowie für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger hat mit seiner am 27.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst Vergütungsansprüche in Höhe von jeweils 2.412,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit für die Monate September, Oktober und November 2005 eingeklagt.

Mit seiner Klageerweiterung vom 29.06.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 29.06.2006 hat der Kläger unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes für den Monate Dezember weitere 522,16 € eingeklagt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Es hat seine klageabweisende Entscheidung dabei im Wesentlichen wie folgt begründet:

Für sämtlich streitbefangene Ansprüche habe der Kläger durch seine Kündigungsschutzklage die 1. Stufe der Ausschlussfristen gemäß § 15 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW gewahrt und fristwahrend seine diesbezüglichen Ansprüche geltend gemacht.

Allerdings sei für sämtliche Ansprüche nicht davon auszugehen, dass nach Geltendmachung die Klagefrist gemäß § 15 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages gewahrt sei. Für sämtliche Ansprüche gelte nämlich nach Ablauf der Geltendmachungsfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche die Monatsfrist gemäß § 15 Ziffer 2 S. 3 MTV. Die dort festgelegt verkürzte Klagefrist knüpfe nämlich an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an. Dieser Zeitpunkt sei mit der durch außerordentliche Kündigung zum 15. September 2005 vollzogenen Entlassung gesetzt gewesen.

Nach Maßgabe dieses Verständnisses der Regelungen in § 15 MTV sei für eine einzuhaltende Klagefrist eine Gesamtdauer von 3 Monaten 1. Stufe zuzüglich 1 Monat 2. Stufe zu berücksichtigen, somit ein Gesamtzeitraum von 4 Monaten zu berechnen.

Die Klage vom 27.04.2006 wahre diese Frist nicht für sämtliche in dieser Klage geltend gemachten Vergütungsansprüche der Monate September, Oktober und November 2005. Die Klageerweiterung vom 29.06. wahre wiederum diese Frist nicht für die nunmehr geltend gemachten Restansprüche des Monats Dezember 2005.

Gegen dieses dem Kläger am 03.08.2007 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 31.08.2007 Berufung eingelegt und seine Berufung sodann am 02.10.2007 begründet.

Die Berufung wendet sich gegen die Klageabweisung des Urteils erster Instanz bezogen auf die Abrechnungsmonate Oktober, November und Dezember 2005.

Die Berufung macht geltend, dass das erstinstanzliche Urteil die Regelungen in § 15 MTV nicht zutreffend auslege.

Das Urteil des Arbeitsgerichts setze sich nicht hinreichend damit auseinander, dass die Tarifvertragsparteien in § 15 MTV unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendeten. So laute es in § 15 Nr. 1 "Beendigung des Arbeitsverhältnisses"; in § 15 Nr. 2 Abs.2 S. 2 MTV heiße es "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; für die in § 15 Nr. 3 geregelten Ansprüche spreche Satz 2 von "tatsächlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und schließlich verwende der Tarifvertrag in § 15 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 die Formulierung "ist der Arbeitnehmer ausgeschieden ...".

Damit könne die vorliegend einschlägige Begrifflichkeit "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses" nicht wie das Arbeitsgericht annehme, die tatsächliche Beendigung bzw. das Ausscheiden des Arbeitnehmers meinen, sondern setze die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Diese sei aber erst im Kündigungsschutzrechtsstreit 3 Ca 8876/05 mit Vergleichsabschluss vom 16. April 2006 geklärt gewesen.

Damit erwiesen sich entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts die im Berufungsverfahren weiter verfolgten Ansprüche auf Vergütung nicht als verfallen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 8 Ca 3468/06 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.346,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.412,16 EUR seit dem 01.11.2005, aus 2.412,16 EUR seit dem 01.12.2005 sowie aus 522,16 EUR seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres Sachvortrags das Urteil erster Instanz. Das Arbeitsgericht habe zutreffend auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für sämtliche geltend gemachten Ansprüche und die daraus abzuleitende Klagefrist nach § 15 MTV abgestellt und sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Ansprüche des Rechtsstreits nicht fristwahrend klageweise geltend gemacht seien. Die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers sei demzufolge gemäß § 15 Ziffer 4 1. HS ausgeschlossen.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Der Kläger hat gegen das ihm am 3. August 2007 zugestellte Urteil erster Instanz mit der am 31. August 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung fristwahrend Berufung eingelegt.

Der Kläger hat seine Berufung sodann mit der am 02.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß und fristwahrend begründet.

Die Berufungsbegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.

II. Die Berufung ist teilweise begründet.

Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sind die Vergütungsansprüche der Abrechnungsmonate Oktober und November 1005 nicht verfallen.

Dies gilt allerdings entgegen der Annahme der Berufung nicht für die restlichen Vergütungsansprüche des Monats Dezember 2005.

Hierfür wahrt die Klageerweiterung des Klägers vom 29.06.2006 nicht die Klagefrist nach § 15 Ziffer 2 MTV.

1. Für sämtliche Vergütungsansprüche, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, ist die Geltendmachungsfrist nach § 15 Ziffer 1 MTV gewahrt.

Die Geltendmachungsfrist ist nämlich bereits deshalb als gewahrt anzusehen, weil der Kläger gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25. September 2005 fristwahrend Kündigungsschutzklage erhoben hatte.

Eine fristwahrende Kündigungsschutzklage beinhaltet die Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug. Das Gesamtziel einer Kündigungsschutzklage ist nämlich in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes möglicherweise verloren gehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten (BAG, Urteil vom 09.08.1990 - 2 AZR 579/89 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 88; BAG, Urteil vom 07.11.1991 - 2 AZR 34/91 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 93; BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145; BAG, Urteil vom 10.07.2003 - 6 AZR 283/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; BAG, Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 185).

2. Richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Geld, ist die Kündigungsschutzklage allerdings nicht geeignet, eine Ausschlussfrist zu wahren, mit der die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt wird. Die gerichtliche Verfolgung von Vergütungsansprüchen setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind.

Damit ist festzustellen, dass die Kündigungsschutzklage nicht geeignet gewesen ist, die nach § 15 erforderliche 2. Stufe der klageweise Geltendmachung zu erfüllen.

3. Die Klage vom 27.04.2006 wahrt die Klagefrist (2. Stufe) für die Vergütungsansprüche des Klägers für die Abrechnungsmonate Oktober und November 2005.

Die diesbezügliche Frist bestimmt sich entgegen der Annahme der Beklagten und entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nach § 15 Ziffer 2 Abs. 2 S. 1 MTV.

Damit ist nach Ablauf der Geltendmachungsfrist von 3 Monaten nach § 15 Ziffer 1 MTV nunmehr binnen einer weiteren Frist von 3 Monaten Klage zu erheben.

Die Frist von 3 Monaten für die Geltendmachung der Vergütungsansprüche Oktober 2005 endete am 31. Januar 2006.

Die einzuhaltende Klagefrist errechnet sich damit auf den 30.04.2006.

Diese Frist wahrt die am 28.04.2006 bei Gericht eingegangene Zahlungsklage des Klägers.

Für die Vergütungsansprüche des Monats November 2005 errechnet sich die Frist zur Geltendmachung von 3 Monaten auf einen Ablauftermin 28.02.2006. Die Klagefrist bezüglich dieser Ansprüche endete somit mit Ablauf des Monats Mai 2006.

Damit ist auch für die Vergütungsansprüche des Monats November 2006 die Klagefrist nach § 15 Ziffer 2 Abs. 2 S. 1 MTV gewahrt.

Gegenteiliges - eine Verkürzung der Klagefrist auf 1 Monat - ergibt sich nicht aus § 15 Ziffer 2 Abs. 2 S. 2.

Zwar bestimmt die vorgenannte Vorschrift, dass die Klagefrist einen Monat beträgt, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Dies allerdings ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten nicht dahingehend zu verstehen, dass dieser Tatbestand der "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses" bereits mit dem Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung vom 15.09.2005 gesetzt war.

Schon der Vergleich zu den verwendeten Begrifflichkeiten in den Regelungen des § 15 Ziffer 3 MTV zu der verwendeten Begrifflichkeit in § 15 Ziffer 2 MTV lässt erkennen, dass dies nicht zutrifft.

Während § 15 Ziffer 3.1 für die Fälligkeit von Urlaubsansprüchen auf die tatsächliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abstellt und für die verkürzte Klagefrist bei Urlaubsabgeltungsansprüchen auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers abstellt spricht § 15 Ziffer 2 Abs. 2 S. 1 von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und nicht von der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Diese Unterschiedlichkeit in den gewählten Begrifflichkeiten kann nur dahingehend verstanden werden, dass hiermit die rechtliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemeint ist.

Die rechtliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war aber vor Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits nicht geklärt. Diese Klärung ist vielmehr erst erfolgt durch den Vergleichsabschuss vor dem Arbeitsgericht unter dem 26.04.2006 im Verfahren 3 Ca 8876/05.

Erst ab diesem Zeitpunkt kann von der rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die insoweit mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt ausgegangen werden.

Somit gilt ab dem 26.04.2006 nunmehr für sämtliche Ansprüche deren Fälligkeit noch nicht länger als 3 Monate zurückliegt die verkürzte Klagefrist von 1 Monat.

Dies aber schlägt auf die streitbefangenen Ansprüche der Monate Oktober und November - wie dargestellt - nicht mehr durch, weil nach Ablauf der für diese Ansprüche geltenden Geltendmachungsfrist von 3 Monaten innerhalb weiterer 3 Monate mit der Klage vom 27.04.2006 Klage erhoben und die ab dem 26.04.2006 nunmehr verkürzte Klagefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Damit ist festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche der Monate Oktober und November 2005 nicht gemäß § 15 Ziffer 4 MTV ausgeschlossen sind.

Das Arbeitsgericht hat demzufolge diese Ansprüche dem Kläger zu Unrecht versagt.

Diesbezüglich war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage zuzuerkennen.

4. Das Arbeitsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend die weitergehenden Vergütungsansprüche (Restvergütung) des Monats Dezember 2005 abgewiesen.

Für die diesbezüglichen Ansprüche kann im Hinblick auf die Geltendmachung einerseits und die Klageerhebung andererseits auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Danach gilt, dass für den Anspruch des Monats Dezember 2005 mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 26.04.2006 nunmehr eine auf einen Monat verkürzte Klagefrist galt.

Diese Klagefrist ist durch die die Ansprüche Dezember 2006 beinhaltende Klageerweiterung vom 29.06.2006 nicht gewahrt.

Der Kläger ist daher mit den diesbezüglichen Ansprüchen gemäß § 15 Ziffer 4 MTV ausgeschlossen.

5. Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil erster Instanz teilweise abzuändern; dem Kläger waren die Vergütungsansprüche Oktober und November 2005 nebst Verzinsung zuzuerkennen.

Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO.

IV. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.

Ende der Entscheidung

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