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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 266/02
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
1. Ist festzustellen ist, dass ein Außendienstmitarbeiter bei der Übergabe seines Verkaufsgebiets nach einer ihn betreffenden betriebsbedingten Kündigung (Zusammenlegung von Verkaufsgebieten) an den nunmehr für das Verkaufsgebiet vorgesehenen Außendienstmitarbeiter auf einem Laptop gespeicherte Kundendaten gelöscht hat und begründet der gekündigte Arbeitnehmer dies mit dem Hinweis, nachdem er aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei, habe er die gespeicherten Daten seinerseits aus betriebswirtschaftlichen Gründen gelöscht, so ist hierdurch eine verhaltenbedingter Kündigungsgrund gesetzt, der den Vertrauensbereich berührt und grundsätzlich geeignet ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen.

2. Zwar ist auch bei Störungen im sog. Vertrauensbereich das Abmahnungserfordernis soweit ein steuerbares Verhalten eines Arbeitnehmers in Rede steht, grundsätzlich zu prüfen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass erwartet werden kann, dass das Vertrauen durch eine derartige Abmahnung wieder hergestellt werden kann (BAG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - AP Nr. 137 zu § 626 BGB; NZA 1999, 587; BAG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 AZR 81/98 - RzK I 10 g Nr. 10). Dies kann nicht angenommen werden, wen ein Außendienstmitarbeiter wichtigste Informationen für ein Verkaufsgebiet nämlich Kundendaten unwiederbringlich gelöscht hat.

3. Auch in der Berücksichtigung des bis zum Ausspruch der streitbefangenen Kündigung unbeanstandet bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien sowie der Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit und Lebensalter des Klägers vermögen in derartigen Fällen in der Regel keine Umstände gesehen zu werden, die bei einer erforderlichen Interessenabwägung für bzw. gegen die Kündigung es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, dass die Beklagte bei Vorliegen des streitbefangenen verhaltensbedingten Kündigungsgrundes von einer Kündigung Abstand nähme. Das Gewicht der Vertragsverletzung und die Wichtigkeit von Kundendaten für einen Arbeitgeber wie die Beklagte setzt in diesem Bereich absolute Loyalität voraus und führt daher in der Regel dazu, dass das Beendigungsinteresse der Beklagten als gewichtiger anzusehen ist als das Bestandsschutzinteresse des Klägers.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 Sa 266/02

Verkündet am: 24.07.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jüngst als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Schröder und Kaulertz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.12.2001 - 5 Ca 2158/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(abgekürzt nach § 69 ArbGG)

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 34jährige, ledige Kläger war seit dem 17.05.1999 als Verkaufsgebietsleiter für die Beklagte für die Verkaufsgebiete Köln und Bielefeld tätig.

Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 5.300,-- DM; zusätzlich stellte die Beklagte dem Kläger einen Dienstwagen.

Die Beklagte kündigte zunächst das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt ordentlich mit Schreiben vom 28.06.2001 zum 30.09.2001.

Mit Schreiben vom 13.08.2001 kündigte die Beklagte zusätzlich das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2001.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.12.2001 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 28.06.2001 zum 30.09.2001 rechtswirksam beendet ist noch durch die fristlose Kündigung vom 13.08.2001.

Die hilfsweise ausgesprochene verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung vom 13.08.2001 zum 31.12.2001 hat das Arbeitsgericht für wirksam angesehen und diesbezüglich die Klage abgewiesen.

Dieses Urteil ist im Hinblick auf seine Feststellungen zur betriebsbedingten Kündigung vom 28.06. und zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 13.08.2001 rechtskräftig.

Gegenstand der Berufung ist damit allein die Frage der rechtswirksamen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund fristgerechter Kündigung der Beklagten vom 13.08.2001 zum 31.12.2001.

Das Arbeitsgericht hat hierzu seine Klage im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das seitens der Beklagten vorgetragene und nach Vernehmung des Zeugen M bewiesene Fehlverhalten des Klägers rechtfertige die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der für das Vertragsverhältnis geltenden Kündigungsfrist mit dem 31.12.2001.

Zur Überzeugung der Kammer sei bewiesen, dass der Kläger nicht der Aufforderung der Beklagten entsprechend ordnungsgemäß die erforderlichen Unterlagen zur Betreuung des Verkaufsgebiets Bielefeld übernommen habe. Im Gegenteil habe der Kläger sich so verhalten, wie er sich bereits anläßlich einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Zeugen M diesem gegenüber erklärt habe. Der Kläger habe wie angekündigt sein Laptop nicht mitgebracht und dies damit erläutert, dass sich auf dem Laptop nichts befinde, was verwertet werden könne. Auf ergänzende Rückfrage habe der Kläger dem Zeugen gegenüber geäußert, dass er, nachdem er erfahren habe, dass er aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt sei, die auf dem Laptop befindlichen Daten aus betriebswirtschaftlichen Gründen gelöscht habe.

Dies Äußerungen des Klägers verbunden mit dem Umstand, dass die Durchführung des Übergabetermins am 20.07.2001 zu keinem befriedigenden Ergebnis hinsichtlich der vom Kläger besuchten Kunden und deren Übersicht geführt habe, rechtfertige es, anzunehmen, dass der Kläger diese Daten absichtlich gelöscht habe, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu erschweren.

Dies führe zu einem entscheidenden Vertrauensverlust der Beklagten gegenüber dem Kläger, so dass die ordentliche Kündigung zum 31.12.2001 aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sei, ohne dass es zuvor einer Abmahnung bedurft hätte.

Ergänzend wird auf die Begründung des Urteils erster Instanz Bl. 71 - 73 der G.A. Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 21.02.2002 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich der Kläger mit seiner am 20.03.2002 eingelegten Berufung. Der Kläger hat die Berufung unter dem 22.04.2002 (Montag) begründet.

Der Kläger sieht die Entscheidung des Arbeitsgerichts u.a. aus nachfolgenden Erwägungen für nicht haltbar an:

Das Arbeitsgericht habe offenbar angenommen, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, das Verkaufsgebiet Bielefeld dem Zeugen M zu übergeben. Eine derartige Verpflichtung sei jedoch nicht gegeben, da - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe - die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 28.06.2001 nicht sozial gerechtfertigt gewesen sei. Damit könne der Vorwurf nicht greifen, der Kläger habe durch eine - gar nicht geschuldete - "nicht ordnungsgemäße Übergabe" des Verkaufsgebiet Bielefeld das Arbeitsverhältnis zur Beklagten belastet.

Hinzu komme, dass es bei der Beklagten für die Datenerfassung kein festes System gegeben habe. Bereits dies mache deutlich, dass die Beklagte der Erfassung von Daten allenfalls geringen Wert beigemessen habe. Vom seinerzeitigen Geschäftsbereichsleiter R habe der Kläger zudem bei Übertragung des Verkaufsgebiets Bielefeld die Mitteilung erhalten, dieses lediglich "sekundär", d.h. maximal 4 - 5 Tage pro Monat zu betreuen.

Im Frühjahr 2001 habe Herr S gegenüber dem Kläger und gegenüber dessen Arbeitskollegen R erklärt, sie sollten das Gebiet Bielefeld nur noch im Notfall, also bei Vorliegen einer akuten Anfrage betreuen; eine intensive Bearbeitung durch den Kläger und den Arbeitskollegen R lohne sich nicht; beide sollten sich auf ihre Kerngebiete konzentrieren (Beweis: Zeugnis R Schließlich habe der Zeuge M in seiner Befragung durch das Arbeitsgericht auf die vom Kläger persönlich gestellte Frage, ob die Laptop-Nutzung zur Datenerfassung nicht bereits im Mai rückgängig gemacht worden sei, sich nicht konkret äußern können. Angesichts dessen sei es unerfindlich, dass auf eine angeblich pflichtwidrige Laptop-Benutzung nunmehr die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt werden solle. Hinzu komme, dass im Rahmen des Anhörungsverfahrens gegenüber dem Betriebsrat die Beklagte dem Betriebsrat keine rechtfertigenden Gründe dafür genannt habe und habe nennen können, dass der Kläger dem Zeugen M das Gebiet Bielefeld, soweit es von dem Kläger zu betreuen war, zu übergeben gehabt hätte. Dem Betriebsrat gegenüber seien auch keine Angaben darüber gemacht worden, welche Anweisungen sie ihren Aussendienstmitarbeitern für die Erfassung von Daten gegeben habe. Die Beklagte habe es versäumt, ihrem Betriebsrat zu erklären, dass es noch gar kein eingeführtes Erfassungs-System gegeben habe und diesbezüglich auch keine Anweisungen der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 5 Ca 2158/01 - vom 19.12.2001 teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13.08.2001 zum 31.12.2001 beendet worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz.

Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit seiner Berufungsbegründung verkenne, dass nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung der Beklagten im Rahmen des Direktionsrechts die Beklagte berechtigt gewesen sei, vom Kläger die ordnungsgemäße Übergabe des Verkaufsgebiets an den Zeugen M zu verlangen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Im Gegenteil habe der Kläger der Beklagten wichtige Kundendaten und Informationen durch Löschung sämtlicher Angaben auf seinem Laptop vorenthalten.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten Bezug genommen und auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Der Kläger hat gegen das ihm am 21.02.2002 zugestellte Urteil erster Instanz binnen Monatsfrist Berufung eingelegt und seine Berufung binnen eines weiteren Monats mit der am Montag, den 22.04.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung fristwahrend begründet, § 66 Abs. 1 ArbGG.

Die Berufungsbegründung des Klägers setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erfüllt damit die Anforderungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel im Sinne der §§ 66 ArbGG, 519 ZPO.

II. In der Sache ist die Berufung nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 19.12.2001 zutreffend festgestellt, dass durch das Verhalten des Klägers ein Grund gesetzt war, der ohne dass es einer Abmahnung des Fehlverhaltens des Klägers bedurfte, jedenfalls als ausreichend zu bewerten ist, um die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigungsschreiben der Beklagten vom 13.08.2001 zum 31.12.2001 als sozial gerechtfertigt anzusehen.

Die Kündigung erweist sich auch nicht als unwirksam wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung.

1. Durch das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz ist nachgewiesen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der von der Beklagten verlangten Übergabe des Verkaufsgebiets Bielefeld an den Zeugen M gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verstoßen hat.

Der Kläger vermag mit seiner Berufungsbegründung nicht zur Rechtfertigung geltend machen, dass sich die zuvor ausgesprochen gewesene betriebsbedingte Kündigung - wie durch das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt ist - nicht als sozial gerechtfertigt erweise.

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine betriebsbedingte Kündigung zunächst auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Eine derartige fristgerechte betriebsbedingte Kündigung ist geeignet einen Arbeitsvertrag rechtswirksam zu beenden.

Nimmt ein Arbeitgeber für sich die Berechtigung in Anspruch, ein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgekündigt zu haben, so erwächst hieraus für den Arbeitnehmer das Recht eine derartige Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung hin durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Andererseits gilt allerdings das, was für das gekündigte Vertragsverhältnis zu gelten hat:

Der gekündigte Arbeitnehmer hat seine arbeitsvertraglichen Unterlagen herauszugeben und gegebenenfalls diese auf Anforderungen des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zu übergeben, der zukünftig die bisherigen Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers übernehmen soll. Damit war der Kläger gehalten, wie von der Beklagten verlangt, dem Zeugen M das Verkaufsgebiet Bielefeld ordnungsgemäß zu übergeben.

Zur ordnungsgemäßen Übergabe des Verkaufsgebiets Bielefeld gehören naturgemäß alle hierzu ermittelten Kundendaten. Kundendaten sind nämlich das wichtigste "Arbeitsmaterial" für einen ein Verkaufsgebiet übernehmenden Arbeitnehmer.

Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Kläger hat nämlich - und dies bestreitet er auch mit seiner Einlassung in der Berufung nicht weiter - dem Arbeitskollegen M nicht sämtliche von ihm festgehaltene Daten übergeben. Vielmehr beschränkte sich das übergebende Material nach eindeutiger Bekundung des Zeugen auf einen Ordner mit Karteikarten, die letzte aktuelle Eintragungen aus dem Jahr 1999 auswiesen. Der Kläger bestreitet desweiteren nicht, dass danach nicht weiter Karteikarten geführt, sondern dass dem Kläger hierzu zur Verfügung gestellte Laptop eingesetzt worden ist.

Der Kläger behauptet auch nicht, dass auf dem Laptop keinerlei Daten gespeichert gewesen seien, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung der als erwiesen angesehenen Einlassung des Klägers gegenüber dem Zeugen M tatsächlich davon ausgehen dürfte, dass der Kläger festgehaltene Daten auf Laptop gelöscht hat. Bereits darin liegt ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten durch den Kläger. Dass - wie der Kläger behauptet - die Laptop-Nutzung schon im Mai 2001 wieder rückgängig gemacht worden sei ändert hieran nichts, weil es sodann zumindest bis zu diesem Zeitpunkt gespeicherte Daten per Laptop gegeben haben müsste. Hinzu kommt, dass der Zeuge M , der sich bezüglich des Zeitpunkts der Rückgängigmachung der Speicherung von Daten auf Laptop nicht festlegen konnte allerdings erinnerte - und dies ist nachvollziehbar - , dass die Anordnung der Rückgängigmachung betreffend die Speicherung von Daten auf Laptop, die der Zeuge zunächst auf Anfang September 2001 datiert hat, mit der Aufforderung des Arbeitgebers verbunden war, dass die Daten des Laptops nunmehr wieder auf Karteikarten zurück zu übertragen waren. Derartige Karteikarten hat allerdings der Kläger dem Zeugen M unstreitig nicht ausgehändigt.

Damit hat der Kläger entweder einer arbeitsvertraglichen Weisung entsprechend Daten des Laptops im Zeitpunkt der Übergabe des Verkaufsgebiets Bielefeld noch nicht auf Karteikarten zurückübertragen oder die Übergabe des Verkaufsgebiets an den Zeugen M am 20.07.2001 erfolgte tatsächlich vor der Anordnung der Beklagten, durch die die Speicherung der Daten per Laptop rückgängig gemacht worden ist.

Für beide Fallkonstellationen gilt allerdings dasselbe. Im Zeitpunkt der Übergabe des Verkaufsgebiets am 20.07.2001 vom Kläger an den Zeugen M mußten bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgabe der Betreuung des Verkaufsgebiets Bielefeld auf dem Laptop des Klägers Kundendaten gespeichert gewesen sein. Diese Daten hat der Kläger ohne jeglichen rechtfertigenden Grund gelöscht. Wenn er dies gegenüber dem Zeugen M mit dem Hinweis kommentiert, er habe, da er aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei, die auf dem Laptop befindlichen Daten aus betriebswirtschaftlichen Gründen gelöscht, so ist hierin gerade der schwerwiegende Vertragsverstoß des Klägers zu sehen, der durchaus die Schlussfolgerung des Urteils des Arbeitsgerichts rechtfertigt, dass der Kläger damit gegenüber der Beklagten den Eindruck erweckt hat, diese Daten absichtlich gelöscht zu haben, um eine ordnungsgemäße Übergabe des Verkaufsgebiets Bielefeld an den Zeugen M zu erschweren. Eine andere Lesart wäre allenfalls die, dass der Kläger damit verschleiern wollte, sich um das Verkaufsgebiet Bielefeld gar nicht ordnungsgemäß gekümmert zu haben. Seine insoweit einschränkende Einlassung in der Berufungsbegründung, der bei der Beklagten tätige Herr S habe im Frühjahr 2001 dem Kläger gegenüber erklärt, der Kläger und dessen Arbeitskollege R sollten das Gebiet Bielefeld nur noch im Notfall, also bei Vorliegen einer akuten Anfrage, betreuen; eine intensive Bearbeitung durch den Kläger und Herrn R lohne sich nicht; beide sollten sich auf ihre Kerngebiete konzentrieren, ist schon zur Frage der Anordnungsbefugnis des benannten Arbeitnehmers S nicht hinreichend konkretisiert. Im Übrigen steht auch diese Einlassung in einem nicht klärbaren Widerspruch zu der Äußerung des Klägers vorhandene Daten wegen der Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen seinerseits aus betriebswirtschaftlichen Gründen gelöscht zu haben. Ist es nämlich zu einer Betreuung von Kunden seit Frühjahr 2001 nicht gekommen, so hätte nichts näher gelegen, als dies auch gegenüber dem Zeugen M so wie es aufgrund der behaupteten Anordnung S nachvollziehbar und korrekt wäre, zu erläutern.

Damit war dem diesbezüglichen Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen R - da der Vortrag des Klägers sich hierzu als nicht hinreichend substantiiert erweist - nicht weiter nachzugehen.

Es verbleibt somit dabei, dass der Kläger für die Beklagte wichtige Kundendaten tatsächlich gelöscht hat und dass der Kläger dabei zusätzlich durch seine Äußerungen den Eindruck gesetzt hat, dies absichtlich getan zu haben, um eine ordnungsgemäße Übergabe des Verkaufsgebiets Bielefeld zu erschweren.

Den Hinweisen der Beklagten in der Berufungserwiderung dahingehend, dass relevante Informationen einen Kunden betreffend, wie Anschrift, Telefon und Faxnummer, Besuchsdaten, Ansprechpartner der Kunden, gewährte Preise und objektbezogene Preise usw. zu den ordnungsgemäß zu speichernden Daten gehören, die für einen Nachfolger in der Betreuung eines Verkaufsgebiets unverzichtbar sind, ist nichts hinzuzufügen.

Damit ist durch das Verhalten, welches die Beklagte zur Kündigung heranzieht der Vertrauensbereich das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten betreffend berührt.

Eine derartige den Vertrauensbereich berührende Verhaltensweise eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitsvertragsverstoß ist grundsätzlich geeignet, um die ordnungsgemäße fristgerechte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

2. Die Beklagte war auch nicht auf das mildere Mittel einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung zu verweisen.

Zwar ist auch bei Störungen im sog. Vertrauensbereich das Abmahnungserfordernis soweit ein steuerbares Verhalten eines Arbeitnehmers in Rede steht, grundsätzlich zu prüfen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass erwartet werden kann, dass das Vertrauen durch eine derartige Abmahnung wieder hergestellt werden kann (BAG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - AP Nr. 137 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - NZA 1999, 587; BAG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 AZR 81/98 - RzK I 10 g Nr. 10).

Dies kann nicht angenommen werden, nachdem die Beklagte feststellen musste, dass der Kläger wichtigste Informationen für ein Verkaufsgebiet nämlich Kundendaten unwiederbringlich gelöscht hat.

3. Auch in der Berücksichtigung des bis zum Ausspruch der streitbefangenen Kündigung unbeanstandet bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien sowie der Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit und Lebensalter des Klägers vermögen keine zusätzlichen Umstände gesehen zu werden, die bei einer erforderlichen Interessenabwägung für bzw. gegen die Kündigung es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, dass die Beklagte bei Vorliegen des streitbefangenen verhaltensbedingten Kündigungsgrundes von einer Kündigung Abstand nähme.

Das Gewicht der Vertragsverletzung und die Wichtigkeit von Kundendaten für einen Arbeitgeber wie der Beklagten setzt in diesem Bereich absolute Loyalität voraus und führt dazu, dass das Beendigungsinteresse der Beklagten als gewichtiger anzusehen ist als das Bestandsschutzinteresse des Klägers.

4. Damit ist materiellrechtlich die Bewertung des Urteils des Arbeitsgerichts jedenfalls zu bestätigen, dass das Fehlverhalten des Klägers einen Kündigungsgrund setzt, der eine verhaltensbedingte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2001 als sozial gerechtfertigt ansehen läßt.

5. Der Kündigung steht nicht entgegen, dass der bei der Beklagten gewählte Betriebsrat im Zusammenhang mit der Anhörung zur streitbefangenen Kündigung nicht ordnungsgemäß informiert worden wäre.

Für die verhaltensbedingte Kündigung zum 31.12.2001 erscheint der Hinweis der Beklagten ausreichend und substantiiert genug dahingehend, dass der Kläger gehalten war, dem Zeugen M das Verkaufsgebiet Bielefeld zu übergeben, dass der Kläger hierbei auf Laptop gespeicherte Daten gelöscht hat und den Löschvorgang mit dem Hinweis verbunden hat, dies - nachdem er aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei - aus betriebswirtschaftlichen Gründen getan zu haben.

Die Beklagte war damit nicht - wie die Berufung rügt - gehalten, dem Betriebsrat nähere Angaben darüber zu machen, welche Anweisungen sie ihren Außendienstmitarbeitern für die Erfassung von Daten gegeben habe sowie dies mit dem Hinweis zu verbinden, dass es ein konkret eingeführtes Erfassungssystem noch nicht gegeben habe.

Als Grund für die Verpflichtung des Klägers zur Übergabe von Arbeitsunterlagen an den Zeugen M für das Vertriebsgebiet Bielefeld reicht der dem Betriebsrat bekannte Umstand, dass es zuvor zum Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung durch die Beklagte gekommen war.

Damit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die erkennen ließen, der Betriebsrat sei im Rahmen der Anhörung zur streitbefangenen verhaltensbedingten Kündigung nicht ordnungsgemäß über die Kündigungsgründe informiert gewesen.

Damit liegt auch kein Fehler im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vor, so dass die Kündigung auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.

Da das Arbeitsgericht somit, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Kündigung vom 13.08.2001 rechtswirksam mit dem 31.12.2001 beendet worden ist, war die Berufung zurückzuweisen.

III. Der Kläger ist mit seinem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat somit gemäß § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.

IV. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision war damit nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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