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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 8 TaBV 7/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, TVG, NachwG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1004
ArbGG § 65
TVG § 2 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 1
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2007 - 9 BV 99/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der 1949 gegründete Beteiligte zu 1) vertritt die berufs- und medienpolitischen Ziele und Forderungen der hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten aller Medien. Er hat ca. 40 000 Mitglieder und schließt als Tarifpartei seit 1950 in allen Medien Tarifverträge und überwacht deren Einhaltung.

Der Beteiligte zu 2) ist der Arbeitgeberverband der Zeitschriftenverlage in N .

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) dem Beteiligten zu 1) Auskunft über die Mitglieder des Beteiligten zu 2) einschließlich des jeweiligen Mitgliedsstatus der Mitglieder zu erteilen.

Nach Satzung des Beteiligten zu 2) unterscheiden sich deren Mitglieder in so genannte ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Gemäß § 2 Abs. 1 c der Satzung gehört es zu den Aufgaben des Beteiligten zu 2) die Beziehungen zwischen den Verlegern als Arbeitgeber und den hauptberuflichen Journalisten sowie den Arbeitnehmern zu ordnen und zu festigen durch Mitwirken beim Abschluss und der Durchführung von Tarifverträgen und sonstigen Abkommen.

Gemäß § 10 Abs. 15 der Satzung des Beteiligten zu 2) haben fördernde Mitglieder auf der Mitgliederversammlung bei der Entscheidung über Grundsatzfragen für die Gestaltung von Tarifverträgen kein Stimmrecht. Sie können zudem nicht dem Vorstand angehören, sondern in diesen lediglich ohne Stimmrecht entsandt werden, § 11 Abs. 1 der Satzung. Der zu bildenden Tarifkommission können fördernde Mitglieder nicht angehören, § 12 Abs. 5 der Satzung.

Der Beteiligte zu 1) nimmt in Anspruch, ohne Auskünfte zum Status der jeweiligen Mitglieder des Beklagten unter Benennung der Namen dieser Mitglieder seine Aufgabenstellung als tarifvertragschließende Gewerkschaft nicht vollständig leisten zu können. Die Aufgabenstellung des Beteiligten zu 1) umfasse die Pflicht jederzeit die Erfüllung bestehender Tarifverträge überwachen zu können. Im Verhältnis zu seinen Mitgliedern sei der Beteiligte zu 1) satzungsrechtlich verpflichtet, diese bei der Verfolgung ihrer tarifvertraglichen Ansprüche zu beraten, Auskunft über tarifvertragliche Rechte zu erbringen und Betriebsräte bei der Umsetzung bestehender Tarifverträge zu unterstützen. Auch bei der Verletzung bestehenden Tarifrechts durch tarifgebundene Arbeitgeber könne der Beteiligte zu 1) gegebenenfalls aus eigenem Recht verlangen, dass sich der Arbeitgeber tariftreu verhalte, was wiederum die Kenntnis voraussetze, ob der betreffende Arbeitgeber tarifgebunden sei oder nicht.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, dem Beteiligten zu 1) Auskunft zu erteilen

1. über den Bestand seiner ordentlichen Mitglieder zum 01.01.2006 durch Angabe der Mitgliedsnamen;

2. über den Bestand seiner fördernden Mitglieder zum 01.01.2006 durch Angabe der Mitgliedsnamen;

3. welches der zu 2. zu benennenden Mitglieder zuvor bis zu welchem Zeitpunkt ordentliches Mitglied war.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) hält sich zur Auskunft nicht für verpflichtet. Eine Anspruchsgrundlage hierzu sei nicht ersichtlich.

Die satzungsgemäße Möglichkeit, eine ordentliche oder eine fördernde Mitgliedschaft zu beantragen, sei dem Beteiligten zu 2) gestattet. Die begehrte Auskunft verletzte Rechte der Mitglieder des Beteiligten zu 2) und sei auch datenschutzrechtlich nicht gestattet.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.

Es hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet:

Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nicht ersichtlich.

Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ohne Erfüllung des Auskunftsbegehrens des Beteiligten zu 1) der Grundsatz der Verhandlungsparität der Tarifvertragsparteien verletzt sei. Der Beteiligte zu 1) könne die geltend gemachten Auskunftsrechte auch nicht aus seiner Durchführungs- und Einwirkungspflicht bei bestehenden Tarifverträgen ableiten. Zudem unterliege die begehrte Auskunftsverpflichtung mangels konkreter Anhaltspunkte für einen etwaigen Verstoß eines Mitglieds des Beteiligten zu 2) gegen tarifliche Bestimmungen bereits datenschutzrechtlichen Bedenken.

Ergänzend wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 92 und 93 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 12.12.2007 zugestellten Beschluss erster Instanz hat der Beteiligte zu 1) am 10.01.2008 Beschwerde eingelegt und seine Beschwerde sodann nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12.03.2008 mit der am 12.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift begründet.

Die Beschwerde rügt, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass sich der Tarifvertrag nicht in der Festlegung des normativ wirkenden Inhalts erschöpfe sondern zugleich schuldrechtlich wirkende Pflichten und Ansprüche zwischen den Tarifvertragsparteien begründe. Zu diesen Pflichten gehörten neben der Friedenspflicht auch die Durchführungs- und Einwirkungspflicht bei bestehenden Tarifverträgen.

Rechtsirrig nehme das Arbeitsgericht an, die Durchführungs- und Einwirkungspflicht beschränke sich darauf, unter Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel darauf zu achten, dass die Mitglieder sich an tarifliche Regeln halten und dafür Sorge tragen, dass die Verbandsmitglieder die Normen des Tarifvertrages auch tatsächlich durchführten. Dies sei fehlerhaft. Die schuldrechtlichen Pflichten wirkten nicht nur unmittelbar gegenüber den Mitgliedern, sondern auch gegenüber dem Vertragspartner, also dem Beteiligten zu 1). Auch der Beteiligte zu 1) sei in die Lage zu versetzen seinerseits die Erfüllung bestehender Tarifverträge überwachen zu können. Hierzu sei der Beteiligte zu 1) darauf angewiesen, Arbeitgeber danach unterscheiden zu können, ob sie nun an die vom ihm geschlossenen Tarifverträge gebunden sind oder nicht.

Der Beteiligten zu 1) sei zudem im Verhältnis zu seinen Mitgliedern satzungsrechtlich verpflichtet, diese beim Verfolgen ihrer tarifvertraglichen Ansprüche zu beraten. Er habe Auskunft über tarifvertragliche Rechte zu erbringen. Er habe Betriebsräte bei der Umsetzung bestehender Tarifverträge zu unterstützen. Verletzten tarifgebundene Arbeitgeber bestehendes Tarifrecht, könne der Beteiligte zu 1) unter bestimmten Voraussetzungen aus eigenem Recht verlangen, dass sich der Arbeitgeber tariftreu verhalte. Dies alles setze allerdings voraus, dass der Beteiligte zu 1) wisse, ob der betreffende Arbeitgeber nun tarifgebunden ist oder nicht. Ähnlich gelagerte Probleme stellten sich im Falle des Arbeitskampfes. Der Beteiligte zu 1) müsse wissen, woran er ist, wenn er zur Durchsetzung von Verbandstarifverträgen die Belegschaften einzelner Arbeitgeber zum Streik aufrufe. Auch insoweit bestünden unter den satzungsgemäß vom Beteiligten zu 2) eingeräumten Bedingungen Ansprüche auf ein Mindestmaß an Information über die Tarifbindung der Verbandsmitglieder.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich jedenfalls aus § 242 BGB.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitgeber Köln vom 28.11.2007 - 9 BV 99/07 - abzuändern und den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, dem Beteiligten zu 1) Auskunft zu erteilen

1. über den Bestand seiner ordentlichen Mitglieder zum 01.01.2006 durch Angabe der Mitgliedsnamen;

2. über den Bestand seiner fördernden Mitglieder zum 01.01.2006 unter Angabe der Mitgliedsnamen;

3. welches der zu 2. zu benennenden Mitglieder zuvor bis zu welchem Zeitpunkt ordentliches Mitglied war.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die er für zutreffend hält. Der Beteiligte zu 2) sei gegenüber dem Beteiligten zu 1) nicht verpflichtet. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Auskünfte verstießen zudem gegen den Datenschutz und seien insbesondere nicht zur Wahrung der Verhandlungsparität zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Tarifsystems geboten.

Wegen des sonstigen Sachvortrags beider Beteiligten in beiden Instanzen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen voll inhaltlich Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat auf Rüge des Beteiligten zu 2) durch Beschluss vom 07.02.2007 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Hierzu wird auf den Beschluss (Bl. 50 - 55 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 18.04.2007 den Rechtsstreit im gewählten Verfahren der Klage für unzulässig erklärt und das Verfahren in das Beschlussverfahren überwiesen. Bezüglich diesen Beschlusses des Arbeitsgerichts wird auf den Beschluss (Bl. 71 - 73 d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den geltend gemachten Ansprüchen des Beteiligten zu 1) nicht entsprochen.

Für die geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der Anträge zu 1. - 3. ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich; insbesondere erscheint die geforderte Auskunftserteilung nicht geboten, um die Verhandlungsparität zwischen den Beteiligten zu wahren und/oder die Funktionsfähigkeit des Tarifsystems zu garantieren.

1. Gegen die Zulässigkeit der gestellten Anträge ergeben sich keine Bedenken daraus, dass diese im Beschlussverfahren verfolgt werden. Nach § 65 ArbGG ist nicht mehr zu prüfen, ob das Beschlussverfahren vorliegend die zulässige Verfahrensart ist.

Zwar ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn das Arbeitsgericht trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab durch gesonderten Beschluss sondern im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfahrensart mit entschieden hat (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG, 5. Aufl., § 65, Rz. 14; GK-Vossen, § 65, Rz. 11; BAG, Beschluss vom 20.04.1999 - 1 ABR 92/98 - NZA 1999,887; ebenso zur insoweit identischen Regelung hinsichtlich des Rechtswegs BAG, Urteil vom 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979).

Derartige Voraussetzungen liegen allerdings vorliegend nicht vor. Das Arbeitsgericht hat zu beiden Fragestellungen, der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten einerseits sowie der Geltendmachung der streitbefangenen Ansprüche im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren andererseits durch seine Beschlüsse vom 07.02.2007 und 18.04.2007 bestandskräftig entschieden.

2. Der Beteiligte zu 1) hat gegen den ihr am 12.12.2007 zugestellten Beschluss erster Instanz fristwahrend am 10.01.2008 Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 1) hat sodann fristwahrend nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12.03.2008 mit der am 12.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift die Beschwerde begründet.

Die Beschwerdebegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Beschluss erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.

3. Die Beschwerde ist nicht begründet.

a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass für die geltend gemachten Auskunftsansprüche eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind eingetragenen Vereine und unterliegen als solche dem Vereinsrecht nach dem BGB.

Hiernach haben die Vereine nach dem Zweck ihrer Satzung zunächst die Mitgliederinteressen zu vertreten. Zu den Mitgliederinteressen eines Arbeitgeberverbandes gehören die Garantien nach Art. 9 Abs. 3 GG, die sowohl die negative wie die positive Koalitionsfreiheit umfasst. Die Satzung des Beteiligten zu 1) gestattet nunmehr die Entscheidung der Mitglieder dahin alternativ dem Verein als ordentliche Mitglieder oder lediglich als fördernde Mitglieder anzugehören.

Durch die satzungsgemäßen Bestimmungen ist gewährleistet, dass die lediglich fördernden Mitglieder auf die Gestaltung von Tarifverträgen keinen Einfluss nehmen können. Andererseits ergibt sich aus der Mitgliedschaft als lediglich förderndes Mitglied, dass diese Mitglieder nicht tarifgebunden sind. Damit ist bereits diese Entscheidung der "fördernden Mitglieder" nach Maßgabe der Grundsätze der Koalitionsfreiheit geschützt, so dass hieraus grundsätzlich die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) abgeleitet werden muss, gegenüber dem Beteiligten zu 1) gerade nicht offen zu legen, bei welchen Mitgliedern des Beteiligten zu 2) es sich um ordentliche oder lediglich fördernde Mitglieder handelt.

Die Zulassung einer lediglich fördernden Mitgliedschaft ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich bestehen nämlich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne die Folge der Tarifgebundenheit vorsieht. Mitglieder, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind dann keine Mitglieder i. S. v. § 3 Abs. 1 TVG.

Diese Möglichkeit folgt im Grundsatz aus der Verbandsautonomie und der Koalitionsfreiheit. Dieses durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Freiheitsrecht schützt u. a. die Selbstbestimmung der Koalition über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte. Dementsprechend unterfällt auch die Art und Weise der innerverbandlichen Organisation der Betätigungsfreiheit der Koalitionen. Die Koalitionen sind daher grundsätzlich nicht gehindert in ihren Satzungen die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder unterschiedlich auszugestalten. Dies schließt die Möglichkeit ein, Mitgliedschaften vorzusehen, welche nicht die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 1 TVG auslösen (BAG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - NZA 2006, 1225).

Insbesondere berührt diese satzungsgemäß eingeräumte Möglichkeit nicht die Tarifzuständigkeit des Beteiligten zu 2) als Arbeitgeberverband. Ein Arbeitgeberverband kann nämlich seine Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf seine jeweiligen Mitglieder beschränken (BAG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 a. a. O.).

Damit ist gleichzeitig zunächst festzuhalten, dass der Beteiligte zu 2) der tarifzuständige Arbeitgeberverband für von dem Beteiligten zu 1) angestrebte Verbandstarifverträge ist und bleibt.

b) Ohne die mit den Auskunftsanträgen verfolgten Auskunftsansprüche ist der Beteiligte zu 1) in seiner koalitionsrechtlichen Betätigung nicht eingeschränkt und behindert.

Der Beteiligte zu 1) erfährt über seine Mitglieder welche Unternehmen in ihren Arbeitsverträgen die vom Beteiligten zu 1) mit dem Beteiligten zu 2) abgeschlossenen Tarifverträge anwendet. Die diesbezügliche Kenntnis der Mitglieder des Beteiligten zu 1) ist jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG garantiert. Unter Berücksichtigung dieses Kenntnisstandes ist der Beteiligte zu 1) ausreichend in der Lage seine zur Stützung des Auskunftsbegehrens aufgezeigten Pflichten als Tarifvertragspartei insbesondere gegenüber den eigenen Mitgliedern zu erfüllen.

Zur Durchführungs- und Einwirkungspflicht für bestehende Tarifverträge steht dem Beteiligten zu 1) die Möglichkeit der sog. Einwirkungsklage zu (BAG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 AZR 432/91 - NZA 1992, 846).

Daneben und darüber hinaus steht dem Beteiligten zu 1) bei etwaigen Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu. Dabei kann gegebenenfalls auch verlangt und eingeklagt werden, dass der in Anspruch genommene Arbeitgeber die Durchführung vertraglicher Einheitsregelungen die tarifwidrig sind, unterlässt (BAG, Beschluss vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - NZA 1999, 887).

Schließlich ist der Beteiligte zu 1) jederzeit in der Lage bei nicht tarifgebundenen Unternehmen auf den Abschluss sog. Firmentarifverträge hinzuwirken.

Wie an der dem einzelnen Arbeitgeber in § 2 Abs. 1 TVG verliehenen Tariffähigkeit nämlich deutlich wird, geht der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Gewerkschaft und einzelnen Arbeitgeber jedenfalls grundsätzlich von einem Verhandlungs- und Kampfgleichgewicht aus. Dementsprechend lehnt es das BAG ab, die Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers an ein besonderes Erfordernis der Mächtigkeit zu knüpfen (BAG, Beschluss vom 20.11.1990 - 1 ABR 62/89 - BAGE 66, 258; BAG, Urteil vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/92 - NZA 2003, 734).

Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Umstände und rechtlichen Möglichkeiten leitet der geltend gemachte Anspruch des Beteiligten zu 1) auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG i. V. m. § 242 BGB ab.

c) Der Einwand durch die Möglichkeit einer fördernden Mitgliedschaft bzw. die fehlende Kenntnis einer solchen fördernden Mitgliedschaft einzelner Arbeitnehmer würde die Verhandlungsparität zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft in unzulässiger Weise zu Lasten der einen oder der anderen Seite gestört, greift nicht durch. Zwar setzt eine funktionierende Tarifautonomie voraus, dass zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht besteht. Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG wäre daher die Anerkennung einer fördernden Mitgliedschaft, wenn und soweit diese dazu führen würde, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt wäre (BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86 u. a., BVerfGE 92, 265).

Von einer strukturellen Störung der Verhandlungsparität durch jede Form freier Mitgliedschaft kann jedoch nicht generell ausgegangen werden (BAG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 a. a. O.).

Das derartige tatsächlichen Umstände einer strukturellen Störung der Verhandlungsparität durch die von dem Beteiligten zu 2) eingeräumte Mitgliedschaft für so genannte fördernde Mitglieder eingetreten sei, ist nicht ersichtlich und auch von dem Beteiligten zu 1) nicht dargetan.

d) Die Einräumung einer fördernden Mitgliedschaft führt auch nicht dazu, von einer die Funktionsfähigkeit des Tarifsystems gefährdenden Intransparenz ausgehen zu können. Anders als die Tarifzuständigkeit des Verbandes, die anhand der Satzung zuverlässig feststellbar sein muss - was vorliegend zwischen den Parteien außer Streit steht -, muss die Tarifgebundenheit der einzelnen Mitglieder nicht unmittelbar erkennbar sein.

Die Frage der Tarifgebundenheit einzelner Arbeitnehmer stellt sich im Übrigen nicht nur in Fällen einer fördernden Mitgliedschaft sondern auch in gleicher Weise wenn es darum geht, ob ein Arbeitgeber überhaupt Mitglied des Verbandes ist (BAG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 a. a. O.).

e) Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass nach Maßgabe der satzungsgemäß von dem Beteiligten zu 1) eingeräumten Möglichkeit fördernder Mitgliedschaften die Verhandlungsparität zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft in unzulässigerweise gestört wäre, noch angenommen werden kann, es liegt eine die Funktionsfähigkeit des Tarifsystems gefährdende Intransparenz vor, war den geltend gemachten Auskunftsansprüchen - wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend erkannt hat - nicht zu entsprechen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) führt daher nicht zu einer Abänderung des Beschlusses erster Instanz.

4. Da aus den vorstehend genannten grundsätzlichen Erwägungen dem Antragsbegehren des Beteiligten zu 1) nicht entsprochen werden konnte hat die Kammer davon Abstand genommen die gewählte Antragstellung in den Anträgen zu 1. - 3. bezogen auf das dort gewählte Datum 01.01.2006 durch den Beteiligten zu 1) prüfen und gegebenenfalls abändern zu lassen.

Das Interesse des Beteiligten zu 1) verdeutlicht nämlich hinreichend, dass es der Beteiligten zu 1) um einen jeweils aktuellen Informationsstand zum Mitgliedsstatus aller Mitglieder des Beteiligten zu 2) geht. Das gewählte Datum in den Anträgen erscheint somit verfehlt.

Aus denselben Gründen bedurfte es auch keiner Festlegung, ob den Ansprüchen nur für solche Mitgliedsunternehmen des Beteiligten zu 2) hätte entsprochen werden dürfen, bei denen durch den Beteiligten zu 1) in hinreichender Form verdeutlicht ist, in diesen Unternehmen durch eigene Mitglieder als Arbeitnehmer vertreten zu sein.

III.

Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Aus diesem Grund hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Ende der Entscheidung

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