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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 9 (6) Ta 430/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ZPO § 121 Abs. 4
Auch im Verfahren nach § 11 a ArbGG kann der bedürftigen Partei zusätzlich ein Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Schriftverkehrs mit einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind, und dadurch keine höheren Kosten entstehen als sie anfielen, wenn ausschließlich ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet würde und dieser Erstattung seiner durch die Terminswahrnehmung entstandenen Reisekosten verlangen könnte.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Oktober 2005 - 19 Ca 6785/05 - abgeändert:

Dem Kläger werden Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte und Rechtsanwalt Dr. G als Verkehrsanwalt mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Auf eine Abänderbarkeit dieses Beschlusses entsprechend § 120 Abs. 4 ZPO wird hingewiesen.

Gründe:

I. Die vorliegende Klage hat Rechtsanwalt Dr. G aus P für den Kläger erhoben. Zunächst hat er beantragt, dem Kläger unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Den Gütetermin am 1. September 2005 hat Frau Rechtsanwältin aus K als Unterbevollmächtigte wahrgenommen. In diesem Termin hat sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einen Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG geändert.

Durch Beschluss vom 10. Oktober 2005 hat das Arbeitsgericht Köln dem Kläger Rechtsanwalt Dr. G nach § 11 a ArbGG beigeordnet mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von EUR 115,00 zu tragen habe.

Gegen den am 24. Oktober 2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 11. November 2005 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte und Rechtsanwalt Dr. G als Korrespondenzanwalt beizuordnen und ratenfreie Beiordnung zu gewähren.

Durch Beschluss vom 22. November 2005 hat das Arbeitsgericht Köln der sofortigen Beschwerde nur insoweit abgeholfen, als es die monatlichen Raten auf EUR 30,00 festgesetzt hat.

II. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

1. Dem Kläger ist Rechtsanwältin aus K als Prozessbevollmächtigte und Rechtsanwalt Dr. G aus P als Verkehranwalt beizuordnen.

Nach § 11 a Abs. 1 ArbGG kann der bedürftigen Partei auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Nach § 11 a Abs. 3 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden. Dies erlaubt einen Rückgriff auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe innerhalb des Verfahrens nach § 11 a ArbGG, soweit eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz LAGE Nr. 2 zu § 121 ZPO; Schwab-Weth-Vollstädt, ArbGG, § 11 a Rdn. 2).

Soweit es um die Beiordnung eines zusätzlichen Korrespondenzanwalts geht, besteht zwischen dem Verfahren nach § 11 a Abs. 1 ArbGG und dem Prozesskostenhilfeverfahren eine vergleichbare Sach- und Interessenlage.

Nach § 121 Abs. 4 ZPO kann einer Partei zusätzlich ein Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Schriftverkehrs mit dem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Derartige Umstände können darin liegen, dass die hilfsbedürftige Partei wegen Schreibungewandtheit oder Rechtsunerfahrenheit, wegen außergewöhnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten des Streitstoffes den Prozessbevollmächtigten nicht sachgemäß informieren und wegen weiter Entfernung und Kostspieligkeit einer Reise auch nicht zu ihm kommen kann (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rdn. 20).

Derartige besondere Umstände können gleichermaßen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorliegen, in dem die Beiordnung nach § 11 a ArbGG von einer bedürftigen Partei beantragt worden ist. Dann ist die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts erforderlich, um die vom Gesetzgeber durch § 11 a ArbGG bezweckte Chancengleichheit herzustellen.

Angesichts der Entfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort und der Schwierigkeit des Streitstoffes war die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO angezeigt und mithin im Rahmen der nach § 11 a ArbGG erfolgten Beiordnung entsprechend vorzunehmen.

Eine Beiordnung der am Sitz des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte und des in der Nähe des Wohnortes des Klägers niedergelassenen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt scheidet auch nicht deshalb aus, weil in der Verhandlung am 1. September 2005 der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G ohne ergänzenden Hinweis in einen Antrag nach § 11 a ArbGG geändert worden ist.

Da Rechtsanwalt Dr. G den Termin nicht selbst wahrnahm, sondern eine am Sitz des Gerichts niedergelassene Rechtsanwältin beauftragt hatte, bestand Anlass zu einer Klarstellung durch das Gericht, dass ausschließlich die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts als beantragt gelte (vgl. dazu: Bader in GK-ArbGG, § 11 a Rdn. 126). Abgesehen davon hätte das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, dass bei einer Terminswahrnehmung durch den auswärtigen Rechtsanwalt im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene Erstattung der Reiseaufwendungen insgesamt höhere Kosten angefallen wären als sie sich durch die Beiordnung eines örtlichen Rechtsanwalts und eines zusätzlichen Korrespondenzanwalts nunmehr ergeben (vgl. dazu: Bader in GK-ArbGG, § 11 a Rdn. 126). Dies ist von der Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 dargetan worden. Damit wird dem in § 121 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Gebot der Vermeidung höherer Kosten Rechnung getragen.

2. Die Beiordnung erfolgt, ohne dass sich der Kläger derzeit an den Kosten zu beteiligen hat. Aufgrund der ergänzenden Angaben des Klägers mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 über seine aktuellen Verbindlichkeiten hat auch die Vertreterin der Staatskasse keine Einwendungen gegen eine ratenfreie Bewilligung erhoben.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Ende der Entscheidung

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