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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 1011/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307
Ist einzelvertraglich vereinbart, dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden (1. Stufe), und sie nach Ablehnung oder Nichterklärung nicht innerhalb eines Monats gerichtlich geltend gemacht werden (2. Stufe), berührt die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel nicht die Wirksamkeit der ersten Stufe.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Juli 2006 - 11 Ca 2180/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Prämienansprüche aus dem Jahr 2004.

Der Kläger, geboren am 2. Juli 1953, war aufgrund eines schriftlichen Formular-Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2002 bei der Beklagten als Geschäftsleiter zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von zuletzt EUR 4.600,00 beschäftigt.

Unter Ziff. 17 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien Folgendes bestimmt:

"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."

Unter dem 17. Dezember 2003 vereinbarten die Parteien eine Prämienregelung, wonach an den Kläger als Geschäftsleiter eine vierteljährliche Umsatzprämie in Höhe von EUR 4.500,00 erhalten sollte, wenn der budgetierte Umsatz der Niederlassung mit einem Grad von mindestens 104,0 % erreicht wurde. Zugleich sollte der Kläger eine Jahresprämie in Höhe von EUR 20.000,00 erhalten, wenn das budgetierte Ergebnis der Niederlassung mit einem Grad von mindestens 110,0 % erreicht wurde.

Unter Ziff. 5 der Prämienregelung wurde u. a. bestimmt, dass es sich um freiwillige Leistungen handle, auf die kein Rechtsanspruch für Folgejahre bestehe. Insbesondere stehe der Beklagten auch das Recht zu, die Höhe der Prämien sowie die zur Berechnung relevanten Eckwerte entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung sowie bei betrieblichen Erfordernissen einseitig zu ändern. Reklamationen des Prämienempfängers müssten innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der Prämienhöhe bzw. Zahlung erfolgen. Danach gelte die Prämie als richtig anerkannt.

Der Kläger erfüllte die genannten Prämienvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der Umsatzprämie für das 4. Quartal 2004 als auch hinsichtlich der Jahresprämie für das Jahr 2004. Die Beklagte zahlte mit der Abrechnung für Januar 2005 die Umsatzprämie für das 4. Quartal 2004 lediglich in Höhe von EUR 2.250,00 brutto und mit der Abrechnung für April 2005 die Jahresprämie für das Jahr 2004 lediglich in Höhe von EUR 10.000,00 brutto.

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Februar 2006 zum 30. April 2006 gekündigt hatte, erhob der Kläger mit einem am 15. März 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz sowohl Kündigungsschutzklage als auch Klage auf Zahlung der restlichen Umsatzprämie in Höhe von EUR 2.250,00 brutto und der Jahresprämie in Höhe von EUR 10.000,00 brutto. Die Parteien vereinbarten durch gerichtlichen Teilvergleich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 8.500,00 brutto durch die Beklagte an den Kläger.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, seine Prämienansprüche seien nicht verfallen, obwohl er sie nicht binnen der unter Ziff. 17 des Arbeitsvertrages bestimmten Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht habe. Es liege eine mehrdeutige Verfallregelung vor, weil unter Ziff. 5 der Prämienregelung nur eine formlose Geltendmachung innerhalb von 4 Wochen nach der Zahlung vorausgesetzt worden sei. Abgesehen davon sei die Verfallfristenregelung insgesamt unwirksam, weil die Regelung über die gerichtliche Geltendmachung als zweite Stufe zu einer unangemessenen Benachteiligung führe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 12.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von EUR 2.250,00 seit dem 15 .Januar 2005 und von EUR 10.000,00 seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger selbst habe gegenüber ihrem Geschäftsführer erklärt, dass seine Zahlen nicht gut seien. Sie hat sich auf die vertragliche Ausschlussfristenregelung berufen. Die Bestimmung, wonach die Ansprüche binnen 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen seien, sei wirksam.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 25. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Zu Begründung hat es ausgeführt, die erste Stufe der Ausschlussfrist mit der Bestimmung über die schriftliche Geltendmachung binnen 3 Monaten nach Fälligkeit sei wirksam. Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussfrist mit der Bestimmung über die gerichtliche Geltendmachung binnen eines weiteren Monats sei zwar unwirksam und deshalb ersatzlos zu streichen. Dies berühre aber nicht die Wirksamkeit der Regelung über die schriftliche Geltendmachung.

Das Urteil ist dem Kläger am 4. August 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 4. September 2006 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. November 2006 - am 6. November 2006 beim Landesarbeitsgericht begründen lassen.

Er ist weiterhin der Ansicht, aufgrund der gesonderten Bestimmung unter Ziff. 5 der Prämienvereinbarung liege eine mehrdeutige Verfallregelung vor. Zudem führe die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Verfallfrist auch zur Unwirksamkeit der ersten Stufe, da die Fristenregelungen aufeinander aufbauten.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2007 hat er erklärt, er habe nach Erhalt der Zahlungen jeweils binnen 2 Wochen bei Treffen mit dem Geschäftsführer der Beklagten reklamiert, dass ihm nicht die Umsatzprämie in Höhe von EUR 4.500,00 und die Jahresprämie in Höhe von EUR 20.000,00 gezahlt worden seien. Seine Arbeitsleistung sei gut gewesen, was sich schon aus dem Grad ergebe, mit dem er die Umsatzvorgabe erreicht habe. Er habe von der weiteren Geltendmachung Abstand genommen, nachdem ihm der Geschäftsführer für diesen Fall den Ausspruch einer Kündigung angedeutet habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Juli 2006 - 11 Ca 2180/06 - entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiter der Ansicht, der Anspruch sei verfallen, weil der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht gewahrt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2007 hat die Beklagte geltend gemacht, nach Ziff. 5 der Prämienvereinbarung sei sie berechtigt gewesen, die Prämien abweichend von den grundsätzlich geltenden Berechnungssätzen "entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung sowie bei betrieblichen Erfordernissen" in der gezahlten Höhe festzulegen. Der Kläger habe nicht durch seinen Arbeitseinsatz die Umsätze in der Niederlassung erzielt. Vielmehr seien sie wesentlich auf die vorübergehende Schließung eines in der Nähe befindlichen Konkurrenzbetriebes zurückzuführen. Der Kläger habe nicht mündlich darauf bestanden, ihm höhere Prämien zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Prämie für das 4. Quartal 2004 und für das Jahr 2004.

1. Zwar ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Prämien in der von ihm verlangten Höhe nach Ziff. 1 (Umsatzprämie) und Ziff. 2 (Jahresprämie) der Vereinbarung vom 17. Dezember 2003 entstanden.

Die Beklagte hat nicht bestritten, dass dem Kläger nach den unter Ziff. 1 und 2 der Prämienregelung festgelegten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Prämie für das 4. Quartal 2004 in Höhe von EUR 4.500,00 und für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 20.000,00 zustand.

Aus dem erstmals in der Berufungsverhandlung erfolgten bloßen Hinweis der Beklagten auf den Freiwilligkeitsvorbehalt (Ziff. 5 Abs. 1 S. 2) und den einseitigen Änderungsvorbehalt (Ziff. 5 Abs. 1 S. 3) ergibt sich nicht einmal, welche "wirtschaftliche Entwicklung und welche betrieblichen Erfordernisse" zu einer Abänderung der Prämienhöhe und der zur Berechnung relevanten Eckwerte geführt haben sollen. Abgesehen davon begegnet die Regelung auch rechtlichen Bedenken, sowohl was den Freiwilligkeits- als auch den Änderungsvorbehalt angeht. Aus der allgemein gehaltenen Fassung der Prämienbestimmungen für Geschäftsleiter ergibt sich, dass die Regelung im Betrieb der Beklagten standardmäßig Anwendung findet und es sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. Nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308 Nr. 4 BGB müssen die Voraussetzungen und der Umfang der vorbehaltenen Änderungen möglichst konkretisiert werden. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, was ggf. auf ihn zukommt. Es reicht nicht, allgemein auf die "wirtschaftliche Entwicklung" oder "betriebliche Erfordernisse" abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 5 AZR 721/05 -; für Freiwilligkeitsvorbehalte: Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rdn. 620 ff.).

2. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der höheren Prämien ist auch nicht nach Ziff. 5 Absatz 4 der Prämienregelung ausgeschlossen.

Danach müssen Reklamationen des Prämienempfängers innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der Prämienhöhe bzw. Zahlung erfolgen, ansonsten gilt die Prämie als richtig anerkannt. Für die Reklamationen besteht keine Formvorschrift.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe nach Erhalt der Zahlungen jeweils binnen 2 Wochen mündlich bei dem Geschäftsführer beanstandet, dass ihm die Umsatz- und die Jahresprämie nicht in voller Höhe gezahlt worden seien. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass der Kläger die Zahlung der höheren Prämien verlangt hat. Jedoch ergibt sich auch aus ihrem Vorbringen, dass über die Berechnung der Prämie gesprochen worden ist. Ihr Vorbringen, der Kläger habe im Zusammenhang mit der Prämie erklärt, seine Zahlen seien nicht gut und er werde keine weiteren Prämienansprüche geltend machen, macht nur Sinn, wenn zuvor die unzutreffende Berechnung erörtert worden war.

Abgesehen davon bestehen rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Prämienregelung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Nach § 308 Ziff. 5 BGB sind Regelungen über fingierte Erklärungen unwirksam, es sei denn, dass dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

Danach ist die Klausel schon deshalb unwirksam, weil sie nicht klarstellt, dass die Erklärungsfiktion nur dann eintritt, wenn die Beklagte den erforderlichen Hinweis auf die Erklärungsfiktion (Anerkennung der Prämienhöhe) tatsächlich erteilt hat (vgl. PWW/KP Berger, BGB, § 308 Rdn. 41). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Zahlung der Prämien auch einen solchen Hinweis tatsächlich erteilt hat.

3. Jedoch ist der Anspruch auf Zahlung der höheren Prämien nach Ziff. 17 S. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2002 verfallen, weil der Kläger nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit den jeweiligen Differenzbetrag schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.

a. Die vertraglich vereinbarte Verfallklausel ist rechtswirksam, soweit sie die schriftliche Geltendmachung der beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit vorschreibt.

aa. In Formulararbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden. Die §§ 305 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die Ausschlussfristen generell für unwirksam erklären.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussklausel unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB. Die Ausschlussfrist stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) dar; denn gesetzlich bleiben Ansprüche abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) erhalten und sind nur im Rahmen des Verjährungsrechts geltend zu machen. Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann (vgl. BAG, Urteil vom 1. März 2006 - 5 AZR 511/05 -).

bb. Zunächst kann angesichts der äußeren Gestaltung der Vertragsbestimmung und der Üblichkeit von ein- und zweistufigen Ausschlussklauseln im Arbeitsleben von einer überraschenden oder ungewöhnlichen Klausel im Sinne des § 305 c BGB keine Rede sein (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 -).

cc. Die Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Rechtsnorm sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen (vgl. BAG, Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 -).

dd. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Ansprüche bei unterlassener schriftlicher Geltendmachung "verfallen". Soweit der Kläger geltend macht, aus dem Nebeneinander der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist und der besonderen Regelung unter Ziff. 5 Absatz 4 der Prämienvereinbarung über die Frist für Reklamationen ergebe sich die fehlende Transparenz, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelungen haben einen unterschiedlichen Inhalt. Unter Ziff. 5 Absatz 4 der Prämienvereinbarung geht es ausschließlich um die Beanstandung, die Prämie sei nicht richtig berechnet worden, wohingegen die Ausschlussfrist eine schriftliche Geltendmachung verlangt, wenn die Prämie nicht gezahlt wird.

ee. Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel führt nicht zum ersatzlosen Wegfall der gesamten Verfallregelung.

Die Unwirksamkeit der Regelung, wonach bei Ablehnung oder Nichterklärung nach schriftlicher Geltendmachung innerhalb eines Monats eine gerichtliche Geltendmachung erfolgen muss, ergibt sich aus § 307 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Frist zu kurz ist und deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion in dem Sinne, dass die Ausschlussklausel auf eine gerade noch oder in jedem Falle zulässige Dauer auszudehnen wäre, kommt nicht in Betracht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 -).

Die zulässige erste Stufe der Ausschlussklausel wird aber nicht dadurch unwirksam, dass zur Wahrung der Ausschlussfrist zusätzlich noch in der zweiten Stufe die gerichtliche Geltendmachung verlangt wird und diese Frist zu kurz bemessen ist. Denn die Klausel ist teilbar, d. h. sie lässt sich mit ihrer wirksamen ersten Stufe aufrechterhalten. Sie ist aus sich heraus verständlich und lässt sich sinnvoll in einen zulässigen Regelungsteil (1. Stufe) und einen unzulässigen (2. Stufe) trennen. Eine sprachlich abtrennbare Bestimmung liegt vor, wenn der unwirksame Teil der Vertragsbestimmung gestrichen werden kann, ohne das der Sinn der restlichen Klausel darunter leidet (sog. blue-pencil-test). Dies kollidiert nicht mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, weil nicht das Gericht eine Klausel von sich aus auf das zulässige Maß reduziert, sondern eine sprachlich und inhaltlich teilbare Klausel ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten wird (vgl. dazu: Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorb. Vor § 307 Rdn. 11; PWW/KP Berger, BGB, § 306 Rdn. 6; Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rdn. 373 f., 554; Reinecke BB 2005, S. 378, 382).

Die Parteien haben sowohl von der Satzstellung als auch vom Inhalt her die erste Stufe von der zweiten Stufe der Ausschlussklausel getrennt. Der erste Satz der Ausschlussregelung betrifft ausschließlich die schriftliche Geltendmachung. Anders als bei der im zweiten Satz geregelten Geltendmachung durch eine Klage besteht keine Abhängigkeit von der anderen Stufe. Nach Streichen des zweiten Satzes ergibt sich eine im Arbeitsleben übliche und zulässige einzelvertragliche einstufige Ausschlussfrist (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 -).

b. Der Kläger hat unstreitig nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit der Umsatzprämie im Januar 2005 und der Jahresprämie im April 2005 die Zahlung der höheren Prämie schriftlich verlangt. Für die Richtigkeit seines von der Beklagten bestrittenen Vorbringens, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm eine Maßregelung durch den Ausspruch einer Kündigung angedroht für den Fall, dass er die entstandenen Ansprüche auf höhere Prämien geltend mache, hat er keinen Beweis angetreten.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie sich die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussfrist auf die erste Stufe auswirkt.

Ende der Entscheidung

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