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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 1142/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
1. Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem ersten Arbeitsverhältnis aus und begründet er später mit der Arbeitgeberin ein weiteres Beschäftigungsverhältnis, das nicht nahtlos an das erste Arbeitsverhältnis heranreicht, so beginnt die Unverfallbarkeitsfrist für die im zweiten Arbeitsverhältnis erteilte Versorgungszusage mit dem Beginn dieses neuen Beschäftigungsverhältnisses.

2. Die im zweiten Arbeitsverhältnis erteilte Versorgungszusage kann dahin auszulegen sein, dass sie die im ersten Beschäftigungsverhältnis erdiente Versorgungsanwartschaft ablösen soll, sofern sie mit einem höheren Betrag unverfallbar wird.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2007 - 17 Ca 8015/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer vom beklagten P - V n ( ) wegen der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers zu sichernden Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 28. Oktober 1952 geborene Kläger war vom 15. August 1978 bis zum 31. Juli 1995 bei der P H AG (im Weiteren: Arbeitgeberin) als Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Kläger stand bei seinem Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus einer Direktzusage zu, über die von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. August 1995 (Bl. 197 - 198 d. A.) eine Auskunft gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG erteilt wurde. Beim Ausscheiden des Klägers galt die Versorgungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 1. Dezember 1994. Danach hatte der Kläger eine Anwartschaft auf Zahlung eines Ruhegeldes in Höhe von DM 1.056,72 ab Vollendung des 65. Lebensjahres erworben.

Der Beklagte hat, nachdem er anfänglich eine Anwartschaft auf ein Ruhegeld in Höhe von nur EUR 195,57 sichern wollte (vgl. Anwartschaftsausweis vom 9. März 2005: Bl. 88 - 94 d. A.), während des vorliegenden Rechtsstreits eine Anwartschaft auf ein Ruhegeld in Höhe von EUR 536,32 anerkannt, worauf das Arbeitsgericht Köln antragsgemäß am 14. Juni 2007 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hat, in dem der Betrag mit EUR 536,36 beziffert worden ist.

Der Kläger, der zum 31. Juli 1995 aufgrund eigener Kündigung vom 20. März 1995 (Bl. 30 d. A.) ausgeschieden war und danach außerhalb des Konzerns der P H AG arbeitete, wurde bei der Arbeitgeberin für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. September 1998 neu eingestellt als Mitglied der Geschäftsleitung der Direktion Mitte. In dem Arbeitsvertrag wurde unter § 7 bestimmt, dass dem Kläger eine Pension und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der zwischen den Parteien ebenfalls unter dem 10. September 1998 vereinbarten Pensionsbestimmungen (Bl. 205 - 211 d. A.) gewährt werden sollte. Als pensionsfähiges Diensteinkommen sollten die vor der Pensionierung zuletzt gewährten festen Bezüge (Gehalt unter Ausschluss von Tantiemen, Ergebnisbeteiligungen, Gratifikationen oder sonstigen Bezügen) gelten. Unter § 8 des Arbeitsvertrages wurde festgelegt, dass für alle dienstzeitabhängigen Leistungen der 1. Februar 1982 als Eintrittsdatum gelten sollte.

Durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. März 2000 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Kläger, dass er ab dem 1. Februar 2000 als Leiter Hochbau I der Hauptniederlassung F tätig werde. Weiter wurde darin u. a. Folgendes bestimmt:

" § 6

Herrn K wird Pension und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen über die Gewährung von Pension und Hinterbliebenenversorgung (Pensionsbestimmungen) vom 10.9.1998 gewährt.

Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die vor der Pensionierung zuletzt gewährten festen Bezüge (Gehalt unter Ausschluss von Tantiemen, Gratifikationen oder sonstigen Bezügen).

Die für die Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen und den Ablauf der Wartezeit maßgebende Dienstzeit gemäß § 7 Absatz 2 der Pensionsbestimmungen rechnet ab dem 1. Februar 1982.

§ 7

Für alle sonstigen dienstzeitabhängigen Leistungen gilt als Eintrittsdatum ebenfalls der 1. Februar 1982...."

In den Pensionsbestimmungen vom 10. September 1998 heißt es u. a.:

"§ 1

Die P H AG gewährt Herrn H K ... für den Fall des Ausscheidens aus ihren Diensten infolge

a) Überschreitung des 65. Lebensjahres

b) Eintritt der dauernden Invalidität

eine Pension ....

§ 2

Der Anspruch auf Zahlung von Pension und Hinterbliebenenversorgung besteht grundsätzlich erst nach vollendeter 20-jähriger Dienstzeit.

§ 3

Bei kürzer als 20-jähriger Dienstzeit besteht der Anspruch auf Zahlung einer Pension oder von Witwen-, Witwer- und Waisengeld nur, wenn nach vollendeter 10-jähriger Dienstzeit dauernde Invalidität oder Tod als Folge einer Krankheit oder einer Beschäftigung ohne eigenes Verschulden eingetreten ist.

§ 7

Die Höhe der Pension hängt ab:

a) vom pensionsfähigen Einkommen

b) von der anzurechnenden Dienstzeit.

Als pensionsfähiges Einkommen gilt das dem Pensionsberechtigten zuletzt gezahlte Monatsgehalt (unter Ausschluss von Tantiemen, Gratifikationen, Ergebnisbeteiligungen o. ä. und Nebenleistungen).

Der Beginn der anzurechnenden Dienstzeit wird im Dienstvertrag festgelegt. Weicht der festgelegte Beginn der anzurechnenden Dienstzeit vom tatsächlichen Dienstantritt ab, so gilt die abweichende Festlegung ausschließlich für die Ermittlung der Höhe der Pension und Hinterbliebenenversorgung sowie für den Ablauf der in den §§ 2 und 3 genannten Fristen...

§ 12

Tritt der Pensionsberechtigte vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand und erfüllt er außer der Voraussetzung des § 2 auch altersmäßig die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird ihm auf sein Verlangen Pension gewährt

Die Pension wird für die Dauer ihres Bezugs wie folgt gewährt:

bei Inanspruchnahme nach Vollendung des 63. Lebensjahres zu 92 % (Schwerbehinderte nach Vollendung des 62. Lebensjahres)

bei Inanspruchnahme nach Vollendung des 64. Lebensjahres zu 96 %

§ 13

Scheidet der Pensionsberechtigte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, vor Eintritt der dauernden Invalidität oder vor Inanspruchnahme von Pension nach § 12 aus dem Dienst der Firma aus und hat er im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG erfüllt, so behält der Pensionsberechtigte eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Pensionszusage. Die Bemessung der Leistungen richtet sich nach diesen Pensionsbestimmungen in Verbindung mit den im BetrAVG getroffenen Regelungen.

Für die Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit im Sinne des BetrAVG wird nur die tatsächlich ununterbrochene Dienstzeit berücksichtigt, die der Pensionsberechtigte nach seinem letzten Eintritt in die Firma verbracht hat. Über diese Dienstzeit hinausgehende Zeiten werden nur nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung als Betriebszugehörigkeit anerkannt..."

Am 1. Juni 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine vom Beklagten zu sichernde unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung "bei Eintritt des Versorgungsfalles" in Höhe von weiteren EUR 837,84, insgesamt also EUR 1.374,20, zu. Er meint, er habe aus beiden Beschäftigungszeiträumen von 1978 bis 1995 und von 1999 bis 2002 eine einheitliche unverfallbare Rentenanwartschaft erworben. Bei der Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft sei von einer tatsächlich zurückgelegten Betriebszugehörigkeit von insgesamt 20 Jahren auszugehen. Denn in den beiden Dienstverträgen vom 10. September 1998 und vom 1. März 2000 sei festgelegt worden, dass der 1. Februar 1982 als Eintrittsdatum gelte.

Der Kläger hat - soweit dies für das Berufungsverfahren von Interesse ist - beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles monatlich eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von EUR 1.374,20 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt

die weitergehende Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Kläger habe eine von ihm - dem Beklagten - zu sichernde unverfallbare Rentenanwartschaft nur während des ersten Beschäftigungszeitraums von 1978 bis 1995 erworben.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Schlussurteil vom 14. Juni 2007 die Klage auf Feststellung einer über EUR 536,36 hinausgehenden Rentenanwartschaft abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nur aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis habe der Kläger eine unverfallbare Rentenanwartschaft erworben, für die der Beklagte einzustehen habe. Im zweiten Beschäftigungsverhältnis sei die Frist für eine Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaft nicht erreicht worden. Etwaige abweichende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirkten jedenfalls nicht gegen den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Das Urteil ist dem Kläger am 20. August 2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 12. September 2007 Berufung einlegen und diese am 19. Oktober 2007 begründen lassen.

Er meint, die im ersten Beschäftigungsverhältnis bereits erworbene unverfallbare Rentenanwartschaft sei während des zweiten Beschäftigungsverhältnisses nur modifiziert worden. Ihm stehe eine einheitliche unverfallbare Anwartschaft zu, wobei entsprechend der Regelungen in den Arbeitsverträgen vom 10. September 1998 und vom 1. März 2000 als tatsächliche Beschäftigungszeit der Zeitraum 1. Februar 1982 bis 30. Juni 2002 zu gelten habe. Bei der Berechnung der Höhe der Anwartschaft sei das vor seinem Ausscheiden im Jahr 2002 zuletzt bezogene Gehalt in Höhe von EUR 7.669,38 zugrunde zu legen.

Hilfsweise begehrt er Feststellung, dass sich die Höhe der im ersten Beschäftigungsverhältnis erworbenen unverfallbaren Rentenanwartschaft nicht nur auf EUR 536,32, sondern auf EUR 854,42 beläuft. Dazu führt er aus, auch nach der damals erteilten Versorgungszusage müsse als zuletzt gezahltes Monatsgehalt das vor seinem Ausscheiden im Jahr 2002 bezogene Gehalt gelten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2008 - 9 Sa 1142/07 -

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm mit dem Eintritt des Versorgungsfalles monatlich eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von EUR 1.374,20 zu zahlen,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Eintritt des Versorgungsfalles monatlich eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von EUR 854,42 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der weiterverfolgte Hauptklageantrag sei bereits wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Der Kläger habe im Antrag nicht angegeben, welchen Versorgungsfall er meine. Der Antrag sei aber auch nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Klägers sei durch die Arbeitsverträge vom 10. September 1998 und vom 1. März 2000 die im ersten Beschäftigungsverhältnis erworbene Versorgungsanwartschaft nicht modifiziert worden. Vielmehr sei ihm im zweiten Beschäftigungsverhältnis eine neue Versorgungsanwartschaft erteilt worden, die allerdings verfallen sei.

Im Übrigen hätten die Arbeitgeberin und der Kläger mit Wirksamkeit gegenüber ihm als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die im ersten Beschäftigungsverhältnis erworbene Rentenanwartschaft nicht modifizieren können. Schon im Jahr 2000 hätten die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Arbeitgeberin es nicht erlaubt, die bereits erworbene unverfallbare Anwartschaft noch zu verbessern.

Es sei in den Arbeitsverträgen vom 10. September 1998 und vom 1. März 2000 auch nicht der frühere Beschäftigungszeitraum als Vordienstzeit anerkannt worden mit der Folge, dass die aufgrund der neuen Versorgungszusage ab 1. Januar 1999 entstandene Rentenanwartschaft vorzeitig unverfallbar geworden sei.

Eine derartige Anerkennung von Vordienstzeiten wäre für ihn als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht bindend, da während der ersten Beschäftigungszeit bereits eine unverfallbare Anwartschaft entstanden sei und zudem das erste Beschäftigungsverhältnis nicht an das zweite herangereicht habe.

Der Hilfsantrag stelle eine unzulässige Klageänderung dar. Er sei aber auch unbegründet, da nach der im ersten Beschäftigungsverhältnis erteilten Versorgungszusage als zuletzt bezogenes Monatsgehalt das vor dem Ausscheiden im Jahr 1995 bezogene Gehalt zu gelten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.

Die von dem Beklagten zu sichernde Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegt nicht über dem durch Teilanerkenntnisurteil festgestellten Betrag in Höhe von EUR 536,36.

1. Die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit dem Eintritt des Versorgungsfalles monatlich eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von EUR 1.374,20 zu zahlen, ist zulässig.

Damit macht der Kläger erkennbar geltend, dass der Beklagte ihm aufgrund der in den Arbeitsverträgen vom 10. September 1998 und 1. März 2000 erteilten Versorgungszusage nach Erreichen der in der Versorgungsordnung vom 10. September 1998 genannten festen Altersgrenze (Überschreitung des 65. Lebensjahres) monatlich über die bereits anerkannten EUR 536,36 hinaus weitere EUR 837,84, insgesamt also EUR 1.374,20, als Betriebsrente zu zahlen hat. Es handelt sich um den Versorgungsfall, bei dem sich nach der Versorgungsordnung vom 10. September 1998 der höchste monatliche Rentenbetrag errechnet.

2. Auch die Klage auf hilfsweise Feststellung, dass der Beklagte bei Erreichen der festen Altersgrenze monatlich eine Altersversorgung in Höhe von jedenfalls EUR 854,42 zu zahlen hat, ist zulässig.

Damit macht der Kläger geltend, dass der Beklagte ihm aufgrund der im ersten Beschäftigungsverhältnis erteilten Versorgungszusage nach Erreichen der in der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1994 genannten festen Altersgrenze (Überschreitung des 65. Lebensjahres) monatlich über die bereits anerkannten EUR 536,36 hinaus weitere EUR 318,06, insgesamt also EUR 854,42, als Betriebsrente zu zahlen hat. Es handelt sich um den Versorgungsfall, bei dem sich nach der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1994 der höchste monatliche Rentenbetrag errechnet.

Zwar liegt darin eine Klageerweiterung, die entsprechend einer Klageänderung zu behandeln ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263 Rdn. 2). Sie ist jedoch als sachdienlich nach § 533 Ziff. 1 ZPO zu bewerten, da sie zu einer abschließenden Klärung über die Höhe der vom Beklagten zu sichernden Anwartschaft des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung führt (vgl. dazu: Zöller-Gummer/Heßler, a.a.O., § 533 Rdn. 6).

3. Beide Feststellungsklagen sind jedoch unbegründet.

a.) Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 BetrAVG hat der Beklagte die zur Zeit des Sicherungsfalles unverfallbaren Versorgungsanwartschaften zu sichern. Die Höhe der mit Eintritt des Versorgungsfalles zu erbringenden Leistung richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Der Versorgungsempfänger hat danach einen Anspruch in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit, längstens bis zum Insolvenzdatum (§ 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG), zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer früheren festen Altersgrenze entspricht. Die erreichbare Vollrente ist mithin im Verhältnis von erreichter zu erreichbarer Dienstzeit zu kürzen.

b.) Die vom Kläger im ersten Beschäftigungsverhältnis erworbene unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente geht nicht über den Betrag hinaus, auf den das Arbeitsgericht Köln in dem Teilanerkenntnisurteil vom 14. Juni 2007 erkannt hat.

Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob bei der Berechnung der Anwartschaft als "zuletzt gezahltes Monatsgehalt" im Sinne des § 8 Absatz 1 der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1994, auf den unter § 13 Abs. 1 S. 2 dieser Versorgungsordnung für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer verwiesen wird, das zuletzt im ersten Beschäftigungsverhältnis erzielte Monatsgehalt oder das zuletzt im zweiten Beschäftigungsverhältnis verdiente Monatsgehalt zugrunde zu legen ist.

Mit "zuletzt gezahltem Monatsgehalt" kann nur das vor dem Ausscheiden im Jahr 1995 gewährte Gehalt gemeint sein. Die Versorgungszusage war ausschließlich für das damals beendete Arbeitsverhältnis erteilt worden. Deshalb konnte auch nur das damals erzielte Gehalt für die Bemessung des Versorgungsbedarfs nach dem Willen der Parteien maßgebend sein.

Dies entspricht den Regelungen des Betriebsrentengesetzes, auf die unter § 13 Abs. 1 S. 2 der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1994 ebenfalls verwiesen wird. Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG werden die Versorgungsrechte des vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers von der künftigen Entwicklung sowohl der Versorgungsregelungen als auch der Bemessungsgrundlagen abgekoppelt. Diese Festschreibung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens kann sich zugunsten wie zulasten des Arbeitnehmers auswirken. Die Veränderungssperre hat einen weiten Anwendungsbereich. Erfasst wird der gesamte Leistungsinhalt der Versorgungszusage (vgl. BAG, Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 318/03 -).

Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Berechnung der unverfallbaren Rentenanwartschaft das zuletzt vom Kläger im Jahr 1995 verdiente Monatsgehalt zugrunde gelegt hat, und in der von ihr unter dem 8. August 1995 erteilten Anwartschaftsauskunft ausdrücklich erklärt hat, Änderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die betriebliche Altersversorgung - gleich welcher Art -, die nach seinem Ausscheiden einträten, berührten die Berechnung des zeitanteiligen Ruhegeldes nicht.

c.) Während des zweites Beschäftigungsverhältnisses vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2002 hat der Kläger keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben.

aa.) Nach § 30 f BetrAVG ist, sofern die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde, die Anwartschaft unverfallbar, wenn der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer beim Ausscheiden das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre oder bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat. Die Anwartschaft bleibt auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist.

Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da beim Ausscheiden des Klägers am 30. Juni 2002 die Versorgungszusage im zweiten Beschäftigungsverhältnis zwar 3,5 Jahre bestanden hatte, der Kläger aber nur über eine Betriebszugehörigkeit von ebenfalls 3,5 Jahren verfügte.

bb.) Die Versorgungsanwartschaft aus dem neuen Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin wurde auch nicht durch eine Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit gesetzlich unverfallbar.

Eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt zu einer Unterbrechung der Unverfallbarkeitsfristen. Sie beginnen für die neue Versorgungszusage und das neue Arbeitsverhältnis grundsätzlich neu zu laufen. Frühere Zusage- und Beschäftigungszeiten können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ausnahmsweise angerechnet werden. Dafür ist zunächst eine Anrechnungsvereinbarung erforderlich. Zudem muss das für die Anrechnung maßgebliche frühere Arbeitsverhältnis von einer Versorgungszusage begleitet gewesen sein und an das letzte Arbeitsverhältnis heranreichen. Arbeitsverhältnisse, die bereits eine gesetzliche Unverfallbarkeit auslösten, können zur Anrechnung nicht herangezogen werden (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 -).

Im vorliegenden Fall kann nach diesen Kriterien eine Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit nicht erfolgen. Es fehlt sowohl die erforderliche Anrechnungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin als auch der nahtlose Anschluss des zweiten Beschäftigungsverhältnisses an das erste Beschäftigungsverhältnis. Schließlich kann das erste Beschäftigungsverhältnis auch nicht herangezogen werden, weil es bereits eine gesetzliche Unverfallbarkeit ausgelöst hatte.

aaa.) Der Kläger hat mit der Arbeitgeberin nicht vereinbart, dass die erste Beschäftigungszeit als Dienstzeit für die gesetzliche Unverfallbarkeit der im zweiten Arbeitsverhältnis erteilten Versorgungszusage zu berücksichtigen ist.

In den Arbeitsverträgen vom 10. September 1998 und 1. März 2000 sind gesonderte Regelungen über die betriebliche Altersversorgung getroffen worden, in denen jeweils auf die von dem Kläger mit der Arbeitgeberin vereinbarten Pensionsbestimmungen vom 10. September 1998 verwiesen wird. In diesen Pensionsbestimmungen haben die Parteien ausdrücklich unter § 7 festgehalten, dass im Dienstvertrag der Beginn der anzurechnenden Dienstzeit vereinbart wird und dass diese Vereinbarung ausschließlich für die Ermittlung der Höhe der Pension und die Erfüllung der Wartezeit gilt, nicht aber für die Anwendung der Bestimmungen des BetrAVG. Nach § 13 Abs. 2 der Pensionsbestimmungen ist bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern nur die tatsächliche ununterbrochene Dienstzeit für die Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit im Sinne des BetrAVG zu berücksichtigen. Über diese Dienstzeit hinausgehende Zeiten sind nur nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung als Betriebszugehörigkeit anzuerkennen.

Eine derartige ausdrückliche vertragliche Regelung hat die Arbeitgeberin mit dem Kläger aber gerade nicht getroffen, soweit es um die Berücksichtigung der ersten Beschäftigungszeit für die Unverfallbarkeit der im zweiten Arbeitsverhältnis erteilten Versorgungszusage geht. Im Arbeitsvertrag vom 1. März 2000 ist dies nochmals besonders klargestellt worden durch die Bestimmung unter § 6 Abs. 3, wonach (nur) für die Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen und den Ablauf der Wartezeit der 1. Februar 1982 als Eintrittsdatum gilt. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen sowohl in den Arbeitsverträgen als auch in den ebenfalls vereinbarten Pensionsbestimmungen hat die "für alle (sonstigen) dienstzeitabhängigen Leistungen" erfolgte Festlegung des Eintrittsdatums in den Arbeitsverträgen keine Bedeutung für die Unverfallbarkeit der im zweiten Beschäftigungsverhältnis erteilten Versorgungszusage.

bbb.) Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, dass das zum 31. Juli 1995 beendete erste Arbeitsverhältnis nicht nahtlos an das im September 1998 für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 begründete neue Arbeitsverhältnis heranreichte.

Da der Kläger die Zeit nach dem 31. Juli 1995 bis zum 1. Januar 1999 nicht bei einem anderen Unternehmen innerhalb des Konzerns der Arbeitgeberin als Arbeitnehmer beschäftigt wurde, kann dahinstehen, ob Beschäftigungszeiten innerhalb desselben Konzerns zusammengerechnet werden müssen (vgl. dazu: LAG Köln, Urteil vom 31. Mai 2006 - 8 Sa 1586/05 -, anhängige Revision beim Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 813/06 -).

d.) Die im zweiten Beschäftigungsverhältnis vereinbarte Versorgungsregelung stellte keine bloße Verbesserung der im ersten Beschäftigungsverhältnis erworbenen unverfallbaren Versorgungszusage dar.

Die Parteien haben in den Arbeitsverträgen vom 10. September 1998 und 1. März 2000 eine Versorgungsregelung vereinbart, für die ausschließlich die unter dem 10. September 1998 neu vereinbarten Pensionsbestimmungen maßgebend sein sollten. Weder in den Arbeitsverträgen noch in den Pensionsbestimmungen wird die unverfallbare Versorgungsanwartschaft aus dem ersten Arbeitsverhältnis erwähnt. Auch fehlt jeglicher Hinweis auf die Pensionsbestimmungen vom 1. Dezember 1994.

Zudem spricht die Festsetzung eines fiktiven Eintrittsdatums dagegen, dass es um eine bloße Verbesserung der Versorgungszusage ging. Vielmehr gibt die Erklärung des Klägers, das fiktive Eintrittsdatum 1. Februar 1982 sei ermittelt worden, indem das tatsächliche Eintrittsdatum 1. Januar 1999 um die frühere Beschäftigungszeit von 1978 bis 1995 zurückgerechnet worden sei, einen weiteren Anhaltspunkt für eine völlig neue Regelung. Sofern sie mit einem höheren Betrag als EUR 536,36 unverfallbar geworden wäre, hätte sie die Versorgungszusage aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis abgelöst. Schließlich ist nicht erklärlich, weshalb die Parteien in den Pensionsbestimmungen und insbesondere auch im Arbeitsvertrag vom 1. März 2000 eine fiktive Dienstzeit für die Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen und den Ablauf der Wartezeit festgelegt haben, andererseits eine bereits bestehende Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nicht erwähnt haben, wenn sie nur die im ersten Beschäftigungsverhältnis erworbene Versorgungsanwartschaft verbessern wollten.

Es kann daher dahinstehen, ob eine bloße Verbesserung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem ersten Arbeitsverhältnis sich angesichts der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin im Jahr 2000 als Versicherungsmissbrauch im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG darstellen würde.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die sich stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

Ende der Entscheidung

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