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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 1170/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 311
1. Erteilt ein Arbeitnehmer auf Aufforderung des Arbeitgebers über seinen Bonusanspruch eine Rechnung in Höhe des vom Arbeitgeber zugestandenen Betrages, so kann damit ein deklaratorischer Schuldanerkennungsvertrag zustande gekommen sein.

2. Dieses Schuldanerkenntnis umfasst nicht die ohnehin nicht disponible Art der Vergütung als Werklohn bzw. Entgelt aus Geschäftsbesorgung oder als Arbeitseinkommen.


Tenor:

1. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.06.2007 - 4 Ca 94/07 - wie folgt abgeändert und der Tenor neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 55.384,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen Bonus zu zahlen hat für das Einwerben von Drittmitteln in den Jahren 1997 bis 2001 zur Förderung des D M B (D ) als Außenstelle des D M M (D ), der Nebenintervenientin.

Der Kläger war zunächst ab Oktober 1992 Angestellter des D M M (D ), einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er leitete die im November 1995 in B eröffnete Außenstelle, das D M B (D ).

Das befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde vom D nicht verlängert, um eine Unkündbarkeit des Klägers zu vermeiden. Stattdessen schloss die Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7./10. November 1997, wonach der Kläger befristet vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2003 die Aufgaben des Direktors des D weiter wahrzunehmen hatte.

Gleichzeitig schloss die Beklagte mit dem D einen Vertrag, wonach die Arbeitsleistung des Klägers als Direktor des D dem D zur Verfügung gestellt wurde. In dem Personalgestellungsvertrag wurde vereinbart, dass der Generaldirektor des D das Direktionsrecht und die Fachaufsicht über den Kläger ausübte. Weiter wurde bestimmt, dass die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Vergütung auf den Betriebsmittelzuschuss der Beklagten an das D anzurechnen war.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 7./10. November 1997 wurde festgelegt, dass der Kläger der Dienstaufsicht der O der Beklagten, vertreten durch den K , unterstand. Neben einer festen Jahresvergütung in Höhe von DM 120.000,00 sollte der Kläger von der Beklagten u. a. eine prozentuale Beteiligung an der Jahresgesamtsumme der von ihm persönlich von nicht staatlichen Stellen für das D akquirierten Drittmittel erhalten (Bonus). Es wurde festgelegt, dass er bei einer Jahresgesamtsumme zwischen DM 10.000,00 und DM 100.000,00 einen Bonus in Höhe von 10 %, bei einer Jahresgesamtsumme ab DM 100.000,00 einen Bonus in Höhe von 5 % und bei einer Jahresgesamtsumme unter DM 10.000,00 keinen Bonus erhalten sollte. Der Bonus wurde auf maximal DM 40.000,00 begrenzt. Er sollte für Gelder anwendbar sein, die ab dem 1. November 1997 von dem Kläger bei Spendern, Mäzenen und Sponsoren akquiriert wurden. Nähere Einzelheiten sowie die Auszahlungsmodalitäten sollten durch das D geregelt werden, was aber nicht erfolgte.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag bestimmten die Parteien weiter, das Vertragsänderungen in jedem Fall der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien bedürfen sollten (§ 9 Abs. 1). Weiter heißt es unter § 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben würden, seien von den Vertragspartnern innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit geltend zu machen. Andernfalls seien sie verfallen.

Der Kläger organisierte für das D u. a. die N -P -A , die bis etwa Ende 2002/Anfang 2003 durchgeführt wurde. Im Herbst 1998 schlug der Kläger dem damaligen K , Herrn von U -G , in einem Gespräch über seine Beteiligung an Sponsorenbeiträgen vor, die Auszahlung zurückzustellen, damit die Durchführung dieser Ausstellung finanziell gesichert sei. Dieser stimmte dem Vorschlag zu und verwies ihn an den damaligen G des D , Herrn Professor F , wegen der Modalitäten der Auszahlung. Nach eigenen Angaben teilte der Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 (Bl. 33 d. A.) Herrn Professor F den Vorschlag mit, die Abrechnung bis zum Abschluss der N -P -A auszusetzen. Ausdrücklich habe er darauf hingewiesen, dass er nicht auf den Bonusanspruch verzichte. Herr Professor F teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2004 (Bl. 242 d. A.) mit, er gehe ohne weiteres davon aus, dass das Schreiben des Klägers vom 27. Oktober 1998 damals in seinem Sekretariat in M eingegangen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er zu dem Zeitpunkt eine positive Zusage erteilt habe, könne dies allerdings nicht ausschließen.

Der Kläger schied durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31. März 2001 aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2003 teilte er dem D mit, sein aus dem Einwerben von Drittmitteln für die N -P -A resultierender Bonusanspruch betrage ausweislich seiner beigefügten Aufstellung DM 152.491,00. In der Folgezeit suchte die Beklagte eine Abstimmung mit der Nebenintervenientin nicht nur darüber, in welcher Höhe der Bonusanspruch entstanden war, sondern auch, ob der Anspruch - wie die Nebenintervenientin vertrat - zwischenzeitlich verfallen und verjährt war.

Schließlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 der Nebenintervenientin mit, bei Anwendung der für den Bonus vereinbarten Staffelung errechne sich ein Gesamtanspruch in Höhe von EUR 55.384,60. Dieser Betrag ergab sich aus einer Aufstellung über die Zahlungen von privaten Sponsoren ab dem 5. November 1997 bis zum 10. Mai 2001 (vgl. Bl. 245 - 247 d. A.). Die Beklagte bat die Nebenintervenientin um nochmalige Überprüfung. Zugleich teilte sie mit, unter Berücksichtigung der zwischen dem Kläger und ihrem K im Herbst 1998 getroffenen Absprache sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Anspruch weder verfallen noch verjährt sei. Durch die Absprache sei stillschweigend das unter § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages festgelegte Schriftformerfordernis aufgehoben worden. Bei ihrer Zustimmung zu der Auszahlung gehe sie davon aus, dass die Mittel auch tatsächlich dem D zugeflossen seien und die Spender vertragsgemäß von dem Kläger darüber informiert worden seien, dass er davon eine anteilige Provision erhalte.

Mit E-Mail vom 17. Februar 2005 teilte die Nebenintervenientin der Direktorin des D , Frau Dr. N , mit, einer Auszahlung des Bonus an den Kläger stehe nun nichts mehr im Wege, sie möge den Kläger bitten, eine Rechnung über den Betrag in Höhe von EUR 55.384,60 zu erstellen. Sie solle dem Kläger eine Aufstellung über die Kosten der N -P -A und die hierfür eingeworbenen Mittel zukommen lassen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 (Bl. 251 d. A.) erstellte der Kläger eine an die Nebenintervenientin adressierte Rechnung über einen Bonusanspruch in Höhe von EUR 55.384,60 plus 16 % Mehrwertsteuer (EUR 8.861,54) = EUR 64.246,14. Darin wies er darauf hin, dass ihr eine Aufstellung über die anrechenbaren Einwerbungen und die Genehmigung der Beklagten zur Auszahlung des Bonusbetrages vorliege.

Darauf teilte ihm die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 23. Februar 2005 mit, gemäß einer internen Prüfung könne sie den Betrag nur über eine Lohnsteuerkarte auszahlen, da es sich um lohnsteuerpflichtiges Arbeitseinkommen handle. Sobald die Lohnsteuerkarte vorliege, werde sie umgehend die Zahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von EUR 55.384,60 durch die B M veranlassen.

Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 25. Februar 2005 an den K der Beklagten und teilte mit, er wolle keine Auszahlung des Betrages über die Lohnsteuerkarte. Vielmehr solle der Betrag wie bei einem Werkvertrag über eine von ihm erstellte Rechnung mit Mehrwertsteuer ausgeglichen werden. Sie - die S B - könne sodann in Höhe des Gesamtbetrages ihren Zuschuss an das D kürzen. Er habe sich bei der Abrechnung sehr moderat verhalten, warte mittlerweile seit 2 Jahren auf das Geld und akzeptiere auch den nicht unbeträchtlichen Zinsverlust.

Der Kläger behauptet, er habe gleichwohl mit Schreiben vom 25. Februar 2005 der Nebenintervenientin seine Lohnkarte übersandt.

Als er mit E-Mail vom 16. November 2005 bei der Nebenintervenientin unter Hinweis auf die Übersendung der Lohnsteuerkarte nachfragte, warum ihm das Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 55.384,60 noch nicht gezahlt worden sei, teilte diese ihm durch Schreiben vom 29. November 2005 mit, ihre Personalstelle habe das Schreiben vom 25. Februar 2005 und die Lohnsteuerkarte nicht erhalten. Sie habe den Vorgang längst zu den Akten gelegt.

Der Kläger wandte sich in der Folgezeit an die Beklagte, die ihm mitteilte, sie gehe davon aus, dass die Forderung des Klägers bestehe, werde allerdings nur bei Zustimmung des D zahlen.

Mit der vorliegenden Klage, die am 27. Dezember 2006 als Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von EUR 55.384,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2003.

Er hat behauptet, im Herbst 1998 habe der damalige Generaldirektor des D , Herr Professor F , seinem Vorschlag zugestimmt, die Bonusansprüche erst nach Durchführung der Ausstellung geltend zu machen.

Er ist der Ansicht, mit dem Schreiben der Nebenintervenientin vom 23. Februar 2005 seien die mit der Klage geltend gemachten Bonusansprüche anerkannt worden. Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin könnten nach diesem Anerkenntnis geltend machen, die Bonusansprüche seien nicht in dieser Höhe entstanden, sie seien verfallen und verjährt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 55.384,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin, die die Beklagte in diesem Rechtsstreit unterstützt, hat vorgetragen, die Bonusansprüche seien nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden. Von einer Spende der D C AG sei eine an das N M A H (N ) als Kostenerstattung erfolgte Zahlung abzuziehen. Die erst im April und Mai 2001 und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2001 eingegangenen Spenden seien nicht bonuspflichtig.

Im Übrigen seien die Ansprüche auch verfallen und verjährt. Sofern im Herbst 1988 vereinbart worden sei, die Bonusansprüche erst später auszuzahlen, habe dies den Kläger nicht von der Pflicht entbunden, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Eine Vereinbarung über eine Aufhebung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallklausel habe der Schriftform bedurft. Sie bestreite, dass der Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 ihren damaligen Generaldirektor über die Verschiebung des Auszahlungstermins unterrichtet habe.

Die Beklagte hat sich im vorliegenden Rechtsstreit den Rechtsansichten der Nebenintervenientin angeschlossen und erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 27. Juni 2007 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Schreiben vom 23. Februar 2005 stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. In den Jahren 2003 und 2004 habe Streit sowohl über die Höhe der Bonusansprüche des Klägers als auch über ihren Verfall und ihre Verjährung bestanden. Nach Klärung dieser Streitfragen habe die Nebenintervenientin schließlich dem Kläger mitgeteilt, dass sie nach Vorlage der Lohnsteuerkarte den nunmehr eingeklagten Betrag an ihn auszahlen werde. Diese Erklärung müsse die Beklagte sich zurechnen lassen, da sie die Abwicklung der Ansprüche damals der Nebenintervenientin überlassen habe. Der Kläger habe sich mit dem Anerkenntnis einverstanden erklärt, was seine Nachfrage vom 16. November 2005 nach der Auszahlung des Betrages zeige. Nach § 151 BGB sei ein Zugang der Annahmeerklärung des Klägers nicht erforderlich gewesen. In den entscheidenden Punkten, dass der Bonus in Höhe der Klagesumme entstanden sei, die Einwände des Verfalls und der Verjährung nicht mehr erhoben würden und der Betrag ausgezahlt werde, sei eine Einigung erzielt worden. Offen sei nur die Auszahlungsmodalität, ob als Arbeitseinkommen oder als Werklohn, geblieben. Damit seien sämtliche von der Beklagten und der Nebenintervenientin im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwände ausgeschlossen. Hinsichtlich der Auszahlungsmodalität folge der Kläger nunmehr der zutreffenden Ansicht der Beklagten und Nebenintervenientin, dass der Betrag als Arbeitseinkommen zu zahlen sei.

Das Urteil ist der Beklagten und der Nebenintervenientin am 22. August 2007 zugestellt worden. Sie haben am 21. September 2007 gegen das Urteil Berufung einlegen und diese am 19. Oktober 2007 begründen lassen.

Sie tragen vor, ein Schuldanerkenntnis liege nicht vor. Die Nebenintervenientin habe kein Vertragsangebot mit Wirkung für die Beklagte abgeben können. Als die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 23. Februar 2005 die Zahlung von EUR 55.384,60 nach Vorlage der Lohnsteuerkarte zugesagt habe, habe zudem zwischen den Parteien kein Streit mehr über die Höhe des Bonusanspruchs sowie über den fehlenden Verfall und die fehlende Verjährung bestanden. Sofern in dem Schreiben der Nebenintervenientin vom 23. Februar 2005 dennoch ein Angebot auf Abschluss eines Schuldanerkenntnisses mit Wirkung gegen die Beklagte zu sehen sei, habe der Kläger dies nicht rechtzeitig angenommen. Vielmehr habe er in der an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 25. Februar 2005 ausdrücklich erklärt, er wolle den Betrag nicht über die Lohnsteuerkarte ausgezahlt bekommen. Soweit in der Anfrage vom 16. November 2005 eine Annahmeerklärung liege, sei diese als verspätet anzusehen. Ob der Betrag als Arbeitseinkommen oder als Werklohn mit Mehrwertsteuer gezahlt werde, sei wichtig gewesen, da die Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Zudem habe sie nicht gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften verstoßen wollen.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Höhe der entstandenen Bonusansprüche sowie zu deren Verfall und Verjährung. Im Herbst 1998 hätten weder der damalige K der Beklagten noch der damalige G r des D mit dem Kläger eine Vereinbarung über die Verschiebung des Auszahlungstermins getroffen. Der K der Beklagten sei zu einer solchen Vereinbarung auch nicht bevollmächtigt gewesen. Eine solche Vereinbarung hätte auch nicht im Interesse des D liegen können.

Sie bestreiten schließlich, dass ein etwaiger Zinsanspruch für die Zeit ab dem 1. März 2003 begründet ist.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 27. Juni 2007 - 4 Ca 94/07 - die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise der Beklagten die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden, und ihr nachzulassen, eine nach § 711 ZPO zu erbringende Sicherheitsleistung, auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, zu leisten.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend habe das Arbeitsgericht das Schreiben der Nebenintervenientin an ihn vom 23. Februar 2005 als Schuldanerkenntnis gewertet. Im Übrigen stellten auch das Schreiben der Beklagten an die Nebenintervenientin vom 19. Oktober 2004 und die E-Mail der Nebenintervenientin an die D des D vom 17. Februar 2005, die von der D des D sofort an ihn weitergeleitet worden sei, Schuldanerkenntnisse dar.

Streit habe zwischen ihm, der Beklagten und der Nebenintervenientin über die Höhe des Bonusanspruchs, über Verfall und die Verjährung sowie über die Auszahlungsweise bestanden. Er sei aus seiner Sicht erst durch das Schreiben vom 23. Februar 2005 insgesamt beseitigt worden. Allen sei klar gewesen, dass erst bei einer Zustimmung der Nebenintervenientin der Bonusanspruch tatsächlich erfüllt würde. Eines Zugangs seiner Einverständniserklärung habe es nicht bedurft. Im Übrigen hätte er auch im November 2005 noch sein Einverständnis erklären können. Mit seiner E-Mail vom 25. Februar 2005 habe er nur gerügt, dass nicht, wie zunächst ihm vorgeben, eine Auszahlung als Werklohn mit Mehrwertsteuer erfolge. Ohnehin habe er noch am 25. Februar 2005 der Nebenintervenientin die Lohnsteuerkarte zugesandt.

Im Übrigen seien die erhobenen Einwände gegen die Höhe des nunmehr geltend gemachten Klageanspruchs sowie des Verfalls und der Verjährung ohnehin unbegründet gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist nur hinsichtlich des Zinsanspruchs begründet.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Bonn erkannt, dass die Beklagte aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses verpflichtet ist, an den Kläger EUR 55.384,60 zu zahlen.

a. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen. Der Zweck eines deklaratorischen Anerkenntnisvertrages besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. In dieser vertragstypischen Zweckbestimmung ist das kausale deklaratorische Schuldanerkenntnis von vergleichsähnlicher Rechtsnatur. Mit ihm regeln die Parteien ihre materiell-rechtlichen Beziehungen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 -8 AZR 8/02-).

Die Reichweite eines Schuldanerkenntnisses ist durch Auslegung der im konkreten Fall abgegebenen Willenserklärungen zu ermitteln. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärungen abzustellen, sondern es sind auch der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte wirtschaftliche Zweck, die beiderseitige Interessenlage im Streitfall und der Inhalt vorheriger Vertragsverhandlungen zu berücksichtigten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - III ZR 45/75 -).

b. Bereits durch die Aufforderung der Nebenintervenientin vom 17. Februar 2005 an den Kläger, eine im einzelnen vorgegebene Rechnung zu erstellen (Angebot), und die Übersendung der vorgabengetreuen Rechnung vom 18. Februar 2005 durch den Kläger (Annahme), ist die Beklagte gegenüber dem Kläger vorbehaltlos zur Zahlung von EUR 55.384,60 verpflichtet worden.

Vorausgegangen war ein Streit zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Nebenintervenientin über die Höhe des Bonusanspruchs sowie über dessen Verfall und Verjährung. Zu diesem Streit gab es sowohl Schriftwechsel mit dem Kläger als auch zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin, wobei letzterer dem Kläger zumindest zum Teil wissentlich bekannt gegeben wurde.

Der für das Zustandekommen des Schuldanerkenntnisses maßgebliche Schriftwechsel begann mit dem Schreiben der Beklagten an die Nebenintervenientin vom 19. Oktober 2004, in dem die Höhe des Anspruchs anhand einer detaillierten Berechnung mit EUR 55.384,60 angegeben wird und in dem ausdrücklich auch die Einwände des Verfalls und der Verjährung als unbegründet bezeichnet werden. Nach einer internen Abstimmung zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten teilte schließlich die Nebenintervenientin dem Kläger mit, er solle ihr - gemeint war: als Zahlstelle der Beklagten - eine Rechnung über EUR 55.384,60 erstellen, der Zahlung stehe nun nichts mehr im Wege. Es ist davon auszugehen, dass die Direktorin des D den Inhalt des an sie gerichteten E-Mails vom 17. Februar 2005 an den Kläger weitergegeben hat und auch entsprechend der Anweisung ihm die zuletzt erstellte Aufstellung über die Kosten der N -P -A und die hierfür eingeworbenen Mittel zukommen ließ. Denn bereits am nächsten Tag, dem 18. Februar 2005, hat der Kläger die Rechnung über diesen Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer erstellt, darin - wie erwünscht - seine Bankverbindung angegeben und zudem Bezug genommen auf die der Nebenintervenientin vorliegende "Aufstellung der anrechenbaren Einwerbungen" und die bereits vorliegende "Genehmigung der B B zur Auszahlung der Provisionen". Mit der Genehmigung konnte nur das Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2004 gemeint sein.

Mit der Rechnung vom 18. Februar 2005 hat der Kläger erklärt, er nehme das - mit Zustimmung der Nebenintervenientin erteilte - Angebot der Beklagten an, den Streit über die Höhe der Bonusansprüche und über deren Verfall sowie Verjährung zu bereinigen und die fälligen Ansprüche auf EUR 55.384,60 festzusetzen. Damit war ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dieses Inhalts zustande gekommen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bedarf keiner besonderen Form (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 62. Aufl., § 781 Rdn. 3).

Das Schuldanerkenntnis umfasste nicht die Abrechnung des Bonusanspruchs als Werklohn bzw. als Entgelt aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) mit Rechnung und Mehrwertsteuer oder als Arbeitseinkommen. Zwar hatte der Kläger auf Aufforderung der Nebenintervenientin eine Rechnung erstellt. Jedoch war dieser Punkt nicht streitig gewesen zwischen dem Kläger auf der einen Seite und der Beklagten und Nebenintervenientin auf der anderen Seite.

Im Übrigen wäre eine solche Vereinbarung auch nicht wirksam gewesen, da zwingende steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen entgegengestanden hätten. Auf diese gesetzlichen Bestimmungen hat die Nebenintervenientin den Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2005 hingewiesen und gleichzeitig die sofortige Auszahlung der zuvor mit Einverständnis aller Beteiligten auf EUR 55.384,60 festgesetzten Bonusansprüche in Aussicht gestellt.

Das bereits mit Zugang der Rechnung vom 18. Februar 2005 zustande gekommene Schuldanerkenntnis ist nicht nachträglich auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben worden. Insbesondere hat der Kläger mit der E-Mail vom 25. Februar 2005 an die Beklagte nicht verlangt, die bereits erzielte Einigung wieder rückgängig zu machen. Im Gegenteil hat der Kläger in dem Schreiben ausdrücklich bestätigt, dass sich die fälligen Bonusansprüche auf EUR 55.384,60 belaufen würden. Erreichen wollte er lediglich, dass ihm dieser Betrag als Werklohn bzw. Entgelt aus einer Geschäftsbesorgung plus Mehrwertsteuer ausgezahlt wurde. Nur darauf sind die Beklagte und die Nebenintervenientin nicht eingegangen. Sie haben damals die als Schuldanerkenntnis zu wertende Einigung ebenfalls nicht in Frage gestellt.

Erst nachdem der Kläger mit E-Mail vom 16. November 2005 die Zahlung von EUR 55.384,60 als Arbeitseinkommen anmahnte, ist von Seiten vornehmlich der Nebenintervenientin die bereits erzielte Einigung wieder in Frage gestellt worden. Da der Kläger darauf nicht eingegangen ist, liegt keine einvernehmliche Aufhebung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vor. Zu einem einseitigen Widerruf war keiner der Beteiligten berechtigt.

Nach alledem macht der Kläger zu Recht geltend, die Beklagte sei aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zur Zahlung von EUR 55.384,60 vorbehaltlos verpflichtet. Vorbehaltlos heißt dabei, dass sie auf alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur verzichtete, die sie bei der Abgabe kannte oder mit denen sie mindestens rechnete (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 -), also die Einwendungen gegen die Höhe der Ansprüche sowie den Einwand, die Ansprüche seien verfallen oder verjährt. Gleichzeitig beinhaltete das Schuldanerkenntnis die Erklärung der Beklagten, auch zukünftig sich nicht auf Verfall oder Verjährung zu berufen. Daran änderte der Umstand nichts, dass die Nebenintervenientin und die Beklagte später die Wirksamkeit des Anerkenntnisses wieder in Abrede gestellt haben (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 -).

2. Allerdings ist der Zinsanspruch in der erkannten Höhe erst für die Zeit ab dem 16. November 2005 begründet.

Inhalt des Schuldanerkenntnisses aus Februar 2005 war, dass der Bonusanspruch dem Kläger ohne Zinsen für die Vergangenheit gezahlt werden sollte. Dies weist die vom Kläger absprachegemäß erstellte Rechnung aus. In seiner E-Mail vom 25. Februar 2005 an die Beklagte hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, er habe den nicht unbeträchtlichen Zinsverlust akzeptiert.

Da die Beklagte erst mit der Zahlungsaufforderung des Klägers vom 16. November 2005, mit der er als die Auszahlung als Arbeitseinkommen forderte, in Verzug geriet, hat sie ab dann Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen (§ 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.

Ein Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 7 ArbGG kommt nicht in Betracht. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Zudem ist nicht dargelegt worden, dass die Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Ende der Entscheidung

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