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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 1196/07
Rechtsgebiete: TzBfG, BErzGG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
BErzGG § 21 Abs. 1
Nimmt die befristet beschäftigte Vertretungskraft Aufgaben wahr, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte, kann dies nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG einen Sachgrund für die Befristung darstellen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05). Dies gilt auch, wenn die Vertretungskraft mit einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird als sie mit dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer vereinbart ist.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2007 - 3 Ca 1215/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Die Klägerin, geboren am 26. April 1967, ist bzw. war seit dem 15. März 2000 als Verwaltungsangestellte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft aufgrund vier befristeter Arbeitsverträge im B f A u M in B beschäftigt. Die Parteien vereinbarten jeweils die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden, abändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

Im ersten Arbeitsvertrag vom 14. März 2000 erfolgte die Befristung wegen der Elternzeit der Arbeitnehmerin N für die Zeit vom 15. März 2000 bis zum 1. April 2001, im zweiten vom 8. Januar 2001 wegen eines Sonderurlaubs dieser Arbeitnehmerin für die Zeit vom 2. April 2001 bis zum 9. April 2004, im dritten vom 31. März 2004 zur Erledigung von Arbeiten in der Abteilung "Besondere Therapieeinrichtungen" für die Zeit vom 10. April 2004 bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund bis dahin zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und im vierten vom 23. September 2005 wegen der Elternzeit der Arbeitnehmerin Frau L für die Zeit vom 23. September 2005 bis zum 22. April 2007.

Die Klägerin arbeitete seit Beginn ihrer Beschäftigung im Fachgebiet Pharmazie der Homöopathika und Anthroposophika der Abteilung Besondere Therapieeinrichtungen des B f A u M . Sie hatte u. a. Projekte bei Antragsverfahren in der Nachzulassung, Zulassung und Registrierung von Arzneimittel zu begleiten, Antragsunterlagen und Dokumentationen für die wissenschaftlichen Bearbeiter und externe Gutachten zu beschaffen, zusammenzustellen und vorzubereiten, Unterlagen an die wissenschaftlichen Bearbeiter zu verteilen, gefertigte Stellungnahmen administrativ zu bearbeiten, alle Bearbeitungsdaten einzutragen und zu führen, vorgangsbezogene Informationsblätter für die wissenschaftlichen Bearbeiter zu erstellen, antragsbezogenen Schriftverkehr zu führen, Fristen zu kontrollieren und bei Fristüberschreitung Versagungsbescheide zu fertigen, Änderungsbescheide und Einstellungsschreiben bei Rücknahme von Anträgen zu fertigen sowie Wiedervorlagen zu überwachen und Versicherungen an Eides Statt zu prüfen. Nach anfänglicher Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2005 mit, ab Beschäftigungsbeginn erfülle ihre Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT. Aufgrund ihrer Bewährung sei sie gemäß einer Mitteilung der Beklagten vom 12. September 2005 mit Wirkung ab dem 10. April 2004 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Frau L ist ebenfalls als Verwaltungsangestellte im B f A u M tätig, und zwar in der Abteilung Besondere Therapieeinrichtungen und traditionelle Arzneimittel mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang von 75 % der einer Vollzeitkraft. Sie hat u. a. Sekretariatsarbeiten im Assistenzbüro auszuführen, wie z. B. Vorbereiten von Sitzungen, Dienstreisen und Präsentationen, Bearbeiten des Postausgangs, Fertigen der Korrespondenz, Erstellen von Textvorlagen für Gebrauchs- und Fachinformationen über Medizinprodukte, Mitarbeit bei der Erstellung und Weiterleitung von medizinischen Stellungnahmen. Zudem hat sie im Rahmen von Zulassungs-, Nachzulassungs- und Registrierungsverfahren vorbereitende Tätigkeiten zu erledigen wie z. B. medizinische Angaben über Risiken, Dosierung und Anwendungsgebiete mit in der Datenbank abgespeicherten Angaben über Medikamente mit gleichem oder ähnlichem pharmakologischen Stoffprofil und/oder Indikationsgebiet abzugleichen sowie vor allem englischsprachige Fachliteratur nach Anweisung zu bearbeiten und auszuwerten. Des weiteren ist sie vorbereitend tätig bei der Bearbeitung von Verlängerungsanträgen und Änderungsanzeigen. Sie hat die Arbeit der Zulassungskommissionen vorzubereiten und Unterlagen für die Sitzungen zusammenzustellen, die Beratungsergebnisse zu dokumentieren und Publikationen zu betreuen. Schließlich ist es auch ihre Aufgabe, Sachverständige zu betreuen, Statistiken zu erstellen und Informationsveranstaltungen ihrer Abteilung zu organisieren. Nach anfänglicher Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT, ist sie aufgrund ihrer Bewährung ab dem 31. Dezember 2003 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Dies hat ihr die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2005 mitgeteilt.

Nach Beginn der Elternzeit beantragte Frau L bei der Beklagten eine Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit. Sie wurde gemäß ihrem Antrag ab dem 1. April 2006 bis zum Ende der Elternzeit als Teilzeitkraft beschäftigt. Danach arbeitet Frau L nach Angaben der Beklagten wieder in ihrem alten Aufgabengebiet.

Mit der am 8. Mai 2007 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam ist.

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 13. September 2007 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Befristung im letzten Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 sei unwirksam. Die Klägerin habe nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG Frau L vertreten. Es fehle der erforderliche Kausalzusammenhang, weil sie unterschiedliche Wochenarbeitszeiten hätten. Die Beklagte sei daher nicht in der Lage gewesen, in Ausübung ihres Direktionsrechts Frau L bei ihrer Rückkehr auf dem Arbeitsplatz der Klägerin einzusetzen.

Das Urteil ist der Beklagten am 23. November 2007 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 27. September 2007 Berufung einlegen und diese am 26. November 2007 begründen lassen.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin die Klagefrist nach § 17 TzBfG versäumt habe. Sie habe nicht klargestellt, welche der vier Befristungen sie mit der Klage angreifen wolle.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliege nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Diese sei nach § 21 Abs. 1 BErzGG rechtswirksam. Sie habe in Ausübung ihres Organisationsrechts der Klägerin weiterhin die bereits seit ihrer Einstellung ausgeübten Tätigkeiten übertragen, die von Frau L nie verrichtet worden seien. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang sei dennoch gegeben, weil sie - die Beklagte - Frau L die Aufgaben der Klägerin nach der Rückkehr aus der Elternzeit im Wege des Direktionsrechts hätte übertragen können. Diese - gedankliche - Zuordnung sei im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 23. September 2005 ausdrücklich ausgewiesen worden. Der Bejahung des Kausalzusammenhangs stehe nicht entgegen, dass Frau L und die Klägerin mit einer unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt worden seien. Es sei ihr freigestellt, in welchem zeitlichen Umfang sie vorübergehend abwesende Arbeitnehmer vertreten lasse. Im Übrigen habe sie den in Höhe von 25 % der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten verbleibenden Arbeitszeitanteil dazu verwandt, neben der Klägerin eine weitere Angestellte, Frau L -L , mit der Vertretung von Frau L zu beauftragen. Sie - die Beklagte - hätte in Ausübung ihres Direktionsrechts Frau L die Aufgaben übertragen können, die die Klägerin verrichtet habe. Frau L sei fachlich in der Lage, die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Sie sei wie die Klägerin in der Abteilung V des Bundesinstituts als Verwaltungsangestellte tätig und ebenso wie die Klägerin zutreffend in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c der Anlage 1 a zum BAT eingestuft.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 13. September 2007 - 3 Ca 1215/07 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte habe nicht in Ausübung ihres Direktionsrechts Frau L ihren - der Klägerin - Arbeitsplatz mit der Arbeitszeit einer Halbtagskraft zuweisen können. Auffallend sei, dass die Beklagte im Sommer 2005, also kurze Zeit vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages, sowohl sie - die Klägerin - als auch Frau L rückwirkend höhergruppiert habe. Sie ist der Ansicht, der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang erfordere eine Dokumentation darüber, wie das Arbeitszeitvolumen des vertretenen Arbeitnehmers im Einzelnen verteilt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht der Befristungskontrollklage stattgegeben.

1. Zwar hat die Klägerin mit der am 8. Mai 2007 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen Klage die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung im letzten Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 eingehalten. Mit dem Klageantrag hat sie Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über das in diesem Arbeitsvertrag festgelegte Beendigungsdatum (22. April 2007) hinaus begehrt, und in der Klagebegründung ausdrücklich geltend gemacht, dass diese Befristung unwirksam sei. Soweit sie in der Klageschrift ausgeführt hat, auch die vorletzte Befristung im Arbeitsvertrag vom 31. März 2004 sei unwirksam gewesen und daher habe bei Abschluss der letzten Befristungsabrede am 23. September 2005 bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, sollte dies erkennbar (nur) als Argument für die Unwirksamkeit der letzten Befristung dienen.

2. Nur die Befristung im letzten Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 kann der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

a. Nach der ständigen Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Denn durch den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 -). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte. Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und auch die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (so z. B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2007 - 7 AZR 654/03 - und Urteil vom 18. April 2007 - 7 AZR 255/06 -).

b. Die Parteien haben bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages keine Vorbehaltsvereinbarung getroffen. Bei dem letzten befristeten Arbeitsvertrag handelt es sich auch nicht um einen Annexvertrag zu dem vorletzten Arbeitsvertrag vom 31. März 2004. Es ging den Parteien nicht um eine Anpassung der Vertragslaufzeit an am 31. März 2004 nicht vorhersehbare Umstände. Vielmehr haben sie mit der Vereinbarung vom 23. September 2005 den vorletzten Befristungstatbestand "Vergütung aus befristet zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln" für die verbleibende Zeit bis zum 31. Dezember 2005 aufgehoben und eine neue Abrede über den die Befristung rechtfertigen Sachverhalt getroffen. Nunmehr wurde die Befristung mit der Vertretung von Frau L begründet.

3. Die Befristung im letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. September 2005 war nach §§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, 21 Abs. 1 BErzGG sachlich gerechtfertigt.

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG ist die Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters als Befristungsgrund anerkannt. Nach § 21 Abs. 1 BErzGG gilt u. a. die tarifliche Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes als Sachgrund.

a. Der in beiden Gesetzen geregelte Sachgrund der Vertretung ist darin begründet, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 -). Der Sachgrund der Befristung setzt allerdings nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt (unmittelbare Vertretung). Er kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn der Arbeitgeber kann nicht nur darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, sondern auch, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeiterin zuweist. Die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten müssen sich dann aus dieser geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (mittelbare Vertretung). Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird. So kann der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts von einer Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Fall seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen. Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenden Arbeitnehmers auf diese Weise weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, muss er bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnen. Diese gedankliche Zuordnung muss verdeutlicht werden, beispielsweise durch entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - und Urteil vom 18. April 2007 - 7 AZR 255/06 -).

b. Nach diesen Grundsätzen ist die im letzten Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarte Befristung bis zum 22. April 2007 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

aa. Die Klägerin wurde zur Vertretung der Verwaltungsangestellten Frau L ab dem 23. September 2005 bis zum 22. April 2007 beschäftigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23. September 2005 Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitsleistung für die Zeit bis zum 22. April 2007 bewilligt worden war.

bb. Die Beklagte hat den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall von Frau L ab dem 23. September 2005 und der befristeten Einstellung der Klägerin durch den Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 dokumentiert.

Die Verknüpfung ist durch die Angabe im Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 erkennbar geworden.

Für die Beklagte bestand auch tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit, Frau L den Aufgabenbereich der Klägerin zu übertragen. Die Klägerin wurde nach dem Abschluss des Vertrages bis zum 22. April 2007 weiter als Verwaltungsangestellte in der Abteilung Besondere Therapieeinrichtungen beschäftigt, und zwar im Fachgebiet 211 als Projektbegleiterin Nachzulassungs- und Nachregistrierungsanträge der besonderen Therapieeinrichtungen, Eintragungen in ABIS, mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c der Anlage 1 a zum BAT. Frau L war vor Beginn der Elternzeit gleichfalls als Verwaltungsangestellte in der Dienststelle tätig gewesen, und zwar im Assistenzbüro des Fachgebiets 215 und als Projektbegleiterin Medizin traditionelle und pflanzliche Arzneimittel. Sie erhielt ebenfalls Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c Anlage 1 a zum BAT. Die Beklagte hat durch Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen beider Angestellten dargetan, dass die Einstufungen zutreffend erfolgt sind. Sie war daher berechtigt, im Wege des Direktionsrechts nach § 106 GewO Frau L den Aufgabenbereich der Klägerin im Fachgebiet 211 zu übertragen, die ausweislich ihres bisherigen Aufgabengebietes auch dafür fachlich qualifiziert ist. Im öffentlichen Dienst können einem Arbeitnehmer grundsätzlich im Wege des Direktionsrechts neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 2004 - 7 AZR 397/03 -). Dem steht der unterschiedliche Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit der beiden Verwaltungsangestellten nicht entgegen. Es war der Beklagten unbenommen, im Wege des Direktionsrechts Frau L neben dem Aufgabenbereich der Klägerin zusätzlich weitere Tätigkeiten, etwa aus ihrem bisherigen Aufgabengebiet im Fachgebiet 215, zu übertragen, um zu einem vertragsgerechten Beschäftigungsumfang von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Volltagskraft zu gelangen. Angesichts dessen kann entgegen der Ansicht der Klägerin und des Arbeitsgerichts der erforderliche Kausalzusammenhang nicht wegen des unterschiedlichen Beschäftigungsumfangs der beiden Verwaltungsangestellten verneint werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 -).

cc. Ob die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008 vorgetragen hat, Frau L hinsichtlich des verbleibenden Arbeitszeitanteils von 25 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gleichzeitig durch eine weitere Angestellte, Frau L -L , unmittelbar, mittelbar oder nach Umorganisation durch gedankliche Zuordnung hat vertreten lassen, kann dahinstehen. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers nicht nur darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, sondern auch, ob er dessen Aufgaben ganz oder nur teilweise von einem Vertreter oder mehreren Vertretungskräften erledigen lässt (ständige Rechtsprechung des 7. Senats des BAG, Urteil vom 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - und Urteil vom 18. April 2007 - 7 AZR 255/06 -). Ebenso setzt der Befristungsgrund des Vertretungsbedarfs keine zeitliche Kongruenz der Befristung und des tatsächlich bestehenden Vertretungsbedarfs voraus (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 -). Für die Vertretung während der Elternzeit ergibt sich dies sogar ausdrücklich aus § 21 BErzGG, wonach für "Teile" der Elternzeit die Befristung vereinbart werden kann.

Angesichts dessen bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht eines entsprechenden Hinweises in ihrem letzten befristeten Arbeitsvertrag darüber, ob und durch wen hinsichtlich des verbleibenden Arbeitszeitanteils von Frau L eine Vertretung erfolgte.

4. Der Umstand, dass Frau L auf einen nach Bewilligung der Elternzeit und nach Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages der Klägerin gestellten Antrag ab 1. April 2006 bis zum Ende der Elternzeit als Teilzeitkraft beschäftigt worden ist, steht der Wirksamkeit der Befristungsabrede nicht entgegen. Für die Zulässigkeit der Befristung kommt es allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages an (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 7 AZR 542/00 -; APS-Backhaus, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 14 TzBfG Rdn. 12). Der spätere Wegfall des sachlichen Grundes schadet grundsätzlich nicht (vgl. BAG, Urteil vom 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 -; APS-Backhaus, a.a.O., § 15 TzBfG Rdn. 97 ff.).

Die Beklagte war im Übrigen verpflichtet, die Klägerin bis zum 22. April 2007 weiterzubeschäftigen. Weder ein Übergang von einer Elternzeit mit vollständiger Befreiung von der Arbeitspflicht auf eine Elternzeit mit verringerter Arbeitspflicht (Elternteilzeit nach § 15 Abs. 4 BErzGG), noch eine einvernehmliche Abkürzung der Elternzeit führten zu einem Sonderkündigungsgrund für die Beklagte (vgl. § 21 Abs. 4 BErzGG).

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Wirksamkeit von Befristungen zur Vertretung eines Arbeitnehmers zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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