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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 122/08
Rechtsgebiete: ÜLT ASEAG


Vorschriften:

ÜLT ASEAG § 4 Ziff. 7
Nach § 4 Ziffer 7 ÜLT ASEAG ist der Arbeitszeitverschiebungszuschlag nach der Anfangsstufe der Vergütungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers zu bemessen.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.12.2007 - 2 Ca 2931/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der bei Arbeitszeitverschiebungen zu gewährende tarifliche Zuschlag von 60 % bzw. 62,5 % nach der Monatsgrundvergütung der Vergütungsgruppe und der Vergütungsstufe, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist, zu bemessen ist, oder ob dabei die Anfangsvergütungsstufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebend ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1988 als Busfahrer beschäftigt.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die mit der Beklagten in der Vergangenheit einen Rahmentarifvertrag (RTV A ) abgeschlossen hatte. In der Fassung vom 3. April 2003 lautete dieser u. a. wie folgt:

"§ 6 Arbeitszeiten

...

Ziff. 7: Der Dienstplan muss alle planmäßigen Arbeitszeiten und freien Tage erhalten ... Veränderungen des Dienstplanes (Arbeitszeitverschiebungen) sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich...

§ 7 Arbeitsentgelte

Ziff. 1: Es wird eine Monatsvergütung für Arbeitnehmer und Auszubildende gezahlt. Monatstabellenvergütungen für Arbeitnehmer werden durch einen besonderen Vergütungstarifvertrag vereinbart ....

Ziff. 11: Bei Arbeitszeitverschiebungen gemäß § 6 Abs. 7, die

a) auf einen arbeitsfreien Tag fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 60 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt,

b) in die Zeit 21 Uhr bis 6 Uhr fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 62,5 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt...

§ 10 Zeitzuschläge

Ziff. 1 Die Zeitzuschläge betragen

...

c) für Überstunden an Sonntagen 55 %

für Überstunden an dienstplanmäßig freien Werktagen 60 %

....

der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung der Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe....

§ 26 Begriffsbestimmungen

...

Ziff. 15 Monatsgrundvergütung

Monatsgrundvergütung ist die Summe der Monatstabellenvergütung, der Ausgleichszuschläge sowie der für den Kalendermonat zustehenden Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Kolonnen- oder Schichtführerzulage.

Ziff. 16 Monatstabellenvergütung

Monatstabellenvergütung ist die nach der einheitlichen Vergütungsordnung für die Arbeitnehmer der A festgesetzte und in der vereinbarten Vergütungstabelle ausgewiesene Vergütung."

Nach dem damals geltenden Tarifvertrag über eine einheitliche Vergütungsordnung für Arbeitnehmer der A enthielt die Vergütungstabelle aufbauend auf der Anfangsvergütung (1. Stufe) der betreffenden Vergütungsgruppe sieben Steigerungsstufen, die jeweils nach zwei Gruppenjahren bis zum Erreichen der Endvergütung gewährt wurden.

Am 4. August 2006 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Überleitungstarifvertrag zur Ablösung des bisherigen Tarifrechts bei der A (ÜLT), mit dem ausweislich der Präambel der schwierigen Finanzsituation der kommunalen Anteilseigner bzw. Aufgabenträger sowie der sich abzeichnenden existenziellen Risiken für Nahverkehrsunternehmen in Folge sich eventuell verändernden Wettbewerbs Rechnung getragen werden sollte. Dieser hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass bisheriges Tarifrecht u. a. nach dem Rahmentarifvertrag, dem Vergütungstarifvertrag und dem Tarifvertrag über die einheitliche Vergütungsordnung ersetzt wird durch die Regelungen des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe für Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2001 (TV-N NW).

Unter § 4 des ÜLT wurde allerdings vereinbart, dass dies für bestimmte Regelungen des TV-N NW nicht gelten sollte.

So heißt es unter § 4 Ziff. 7 ÜLT wie folgt:

"Abweichend von § 10 Abs. 9 Abschnitt 2 und 3 "Leistungsverschiebung" und "Nachleistung" von ausgefallenen Diensten TV-N NW findet folgende Regelung Anwendung:

Bei Arbeitszeitverschiebungen, die

a) auf einen arbeitsfreien Tag fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 60 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt,

b) in die Zeit von 21 bis 6 Uhr fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 62,5 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt."

Unter § 4 Ziff. 8 ÜLT ist bestimmt:

"§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a bis f und Absatz 1 Satz 3 TV-N NW werden für alle am 31. Dezember 2006 in einem Arbeitsverhältnis zur A stehenden Arbeitnehmer durch § 10 Abs. 1 Buchstaben a bis o und Absatz 2 RTV A ersetzt. Bezüglich der Bemessungsgrundlage verbleibt es bei der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 2 TV-N NW."

Nachdem der Kläger am 9. März 2007, an dem er an sich nach dem Dienstplan keinen Dienst zu verrichten hatte, aus betrieblichen Gründen gearbeitet hatte, und ihm der dienstfreie Tag am 17. März 2007 nachgewährt worden war, erhielt er neben der regulären Vergütung für den Einsatz am 9. März 2007 einen Zuschlag in Höhe von EUR 48,27. Dies sind 60 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung der Anfangsstufe 1 seiner Vergütungsgruppe.

Mit der vorliegenden Klage, die am 3. August 2007 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Monatsgrundvergütung der Stufe 6 seiner Vergütungsgruppe und der bereits erhaltenen Vergütung.

Er ist der Ansicht, mit "seiner Vergütungsgruppe" im Sinne von § 4 Ziff. 7 ÜLT sei auch seine Vergütungsstufe und nicht die Anfangsstufe 1 gemeint.

Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 14. Dezember 2007 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Das Urteil ist dem Kläger am 20. Dezember 2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 15. Januar 2008 Berufung einlegen und diese am 15. Februar 2008 begründen lassen.

Er trägt vor, mit der Regelung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT hätten die Tarifvertragsparteien erreichen wollen, dass als Bemessungsgrundlage die jeweils erreichte Vergütungsstufe der Vergütungsgruppe zu gelten habe. Aus dem Grund weiche der Wortlaut der Regelung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT ("seiner Vergütungsgruppe") von dem Wortlaut der Regelung unter § 10 Abs. 1 RTV A ("der Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe") ab.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 - 2 Ca 2931/07 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 12,42 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im ÜLT sei die Fortgeltung von bestimmten Regelungen des RTV A vereinbart worden, um Besitzstände zugunsten der Arbeitnehmer zu erhalten, nicht aber diese Regelungen noch günstiger zu gestalten. Der Arbeitszeitverschiebungszuschlag sei während der Geltung des RTV A stets nach der Anfangsstufe 1 der Vergütungsgruppe des betreffenden Arbeitnehmers bemessen worden. Auch für die Zeitzuschläge gelte sowohl nach § 10 Abs. 1 RTV A als auch gemäß § 4 Ziff. 8 ÜLT i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 TV-N NW die Anfangsstufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 a ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht der Klage nicht stattgegeben hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bemessung des für den 9. März 2007 zu gewährenden Arbeitszeitverschiebungszuschlags die Vergütungsstufe 6 der Vergütungsgruppe 6 zugrunde gelegt wird. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend nach § 4 Ziff. 7 ÜLT den Zuschlag nach der Anfangsstufe 1 der Vergütungsgruppe 6 bemessen.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 -).

a. Der Wortlaut der Regelung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT ist nicht eindeutig. Es wird nur die maßgebende Vergütungsgruppe genannt, nicht aber die Vergütungsstufe.

b. Erkennbarer Zweck der Bestimmung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT ist es, die früher nach dem RTV A geltende Regelung als Besitzstand für die Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass wortwörtlich die vom TV-N NW abweichende Regelung gemäß § 4 Ziff. 7 ÜLT der entspricht, die früher nach § 7 Ziff. 11 RTV A galt. Damit ist das Vorbringen des Klägers, die Tarifvertragsparteien hätten eine für die Arbeitnehmer noch günstigere Regelung getroffen, als sie unter der Geltung des RTV A bestanden habe, nicht haltbar. Darauf sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hingewiesen worden. Im Übrigen spricht auch die ausweislich der Präambel des ÜLT verfolgte Kosteneinsparung gegen eine Verbesserung im Vergleich zum früheren Tarifrecht.

c. Auch nach dem früheren Tarifrecht bestand allein nach dem Wortlaut keine Klarheit darüber, welche Vergütungsstufe bei der Bemessung des Zuschlags für die Arbeitszeitverschiebung zugrunde zu legen war.

aa. Die Vorschrift stand allerdings nach ihrem Zweck im Zusammenhang mit der Regelung der Zeitzuschläge unter § 10 Abs. 1 RTV A . Es ging darum, für besondere Erschwernisse, die sich aus der Lage oder der Dauer der Arbeitszeit ergeben, den Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt für Arbeitnehmer zu begründen. Besonders deutlich wurde dieser Gesamtzusammenhang durch die Regelung unter § 10 Abs. 1 lit. c RTV A , wonach für Überstunden an dienstplanmäßig freien Werktagen ein Zuschlag von 60 % zu zahlen war. Die Regelung ergänzte die Zuschlagregelung unter § 7 Ziff. 11 RTV A , die für die Arbeit an dienstplanmäßig freien Werktagen bestand, soweit sie von ihrem zeitlichen Umfang nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinausging. Für den Zuschlag nach § 10 Abs. 1 lit. c RTV A galt aber wie für alle sonstigen Zeitzuschläge nach § 10 Abs. 1 lit. a) - o) RTV A als Bemessungsgrundlage die auf die Arbeitsstunde umgerechnete Monatsgrundvergütung der Anfangsstufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe. Da kein nachvollziehbarer Grund für die Tarifvertragsparteien bestanden haben konnte, den Zuschlag für Überstunden an dienstplanmäßig freien Werktagen niedriger zu bemessen als den Zuschlag für die regelmäßige Arbeitszeit an einem solchen Werktag, sprach dieser Zusammenhang dafür, dass auch der Zuschlag nach § 7 Ziff. 11 RTV A nach der Anfangsstufe 1 der Vergütungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers zu bemessen war.

bb. Dass die Tarifvertragsparteien unter § 7 Ziff. 11 RTV A die Anfangsstufe 1 nicht erwähnt hatten, ist offensichtlich ein Redaktionsversehen gewesen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 412/93 -). Zum einen ergab sich nach der Begriffsbestimmung unter § 26 Ziff. 15 RTV A die Monatstabellenvergütung als Bestandteil der Monatsgrundvergütung nur aus der Einstufung sowohl in die Vergütungsgruppe als auch in die Vergütungsstufe. Zum anderen hatten die Tarifvertragsparteien bei anderen Zuschlägen durchgehend sowohl die Vergütungsgruppe als auch in die Vergütungsstufe als Bemessungsgrundlage festgelegt (vgl. § 10 Abs. 1 RTV A für Zeitzuschläge, § 5 Tarifvertrag über eine einheitliche Vergütungsordnung für Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Kolonnen- und Schichtführer-, Fahrdienstzuschläge).

cc. Entscheidend für die Richtigkeit dieses Auslegung spricht im Übrigen, dass unstreitig während der Geltung des RTV A stets der Arbeitszeitverschiebungszuschlag nach der Anfangsstufe der Vergütungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers bemessen worden ist. Gerade diese langjährige Tarifpraxis, die offensichtlich unbeanstandet geblieben ist, muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden.

d. Dieses für die Regelung unter § 7 Ziff. 11 RTV A gewonnene Auslegungsergebnis muss gleichermaßen für die Regelung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT gelten. Denn es ist bereits aufgezeigt worden, dass es sich dabei um eine reine Besitzstandsregelung handelt, mit der die Fortgeltung des Arbeitszeitverschiebungszuschlags auch unter dem neuen Tarifrecht erreicht werden soll. Die Regelung fügt sich auch nahtlos in das neue Vergütungsrecht ein, das ebenfalls neben den Entgeltgruppen auch Entgeltstufen kennt.

2. Dem Antrag des Klägers, die Verhandlungsführerin der Gewerkschaft ver.di als Zeugin darüber zu vernehmen, ob eine Verbesserung für die Arbeitnehmer im Vergleich zu der Regelung nach dem RTV A habe erreicht werden sollen, konnte nicht stattgegeben werden. Die Durchführung einer Beweisaufnahme, die inhaltlich der Einholung einer Tarifauskunft entspricht, war nicht geboten. Denn die übereinstimmenden subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien können nur dann bei der Tarifauslegung berücksichtigt werden, wenn sich für sie Anhaltspunkte im Tarifwortlaut oder Tarifzusammenhang ergeben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 8 AZR 544/03 -). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich für einen derartigen Willen der Tarifvertragsparteien im RTV A und auch im ÜLT kein Anhaltspunkt findet.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, von der 440 Arbeitnehmer betroffen sein können.

Ende der Entscheidung

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