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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 300/05
Rechtsgebiete: Verordnung zu § 5 SchFG NRW


Vorschriften:

Verordnung zu § 5 SchFG NRW § 3
1. § 3 der VO zu § 5 SchFG i.d.F. vom 22.4.2002, wonach die unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen innerhalb der Schule durch eine Minderung der Pflichtstundenzahl bei besonders belasteten Lehrern und durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei Lehrern ohne derartige Belastungen um bis zu 3 Pflichtstunden ausgeglichen werden kann, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Bei der Entscheidung über die individuelle Pflichtstundenzahl, die der Schulleiter anhand der von der Lehrerkonferenz auf seinen Vorschlag hin beschlossenen Grundsätze trifft, handelt es sich um die Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts.

3. Die Schulleiter sind gehalten, zu prüfen, ob ein Belastungsausgleich durch Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite zu erfolgen hat und ggf. das nach § 3 der VO zu § 5 SchFG vorgegebene Verfahren einzuleiten. Auch hat jeder Lehrer einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage dieses Verfahrens von dem Schulleiter entschieden wird.

4. Die Feststellung des Schulleiters, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 der VO zu § 5 SchFG im Einzelfall vorliegen, ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Schulleiter die Regelung über die Pflichtstunden-Bandbreite verkannt hat, er von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder sachfremd oder willkürlich entschieden hat.

5. Weiterhin ist überprüfbar, ob der Schulleiter das in § 3 der VO zu § 5 SchFG vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2004 - 17 Ca 4403/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land berechtigt ist, von der Klägerin eine Unterrichtsleistung von mehr als 19,25 Stunden pro Unterrichtswoche abzuverlangen.

Die Klägerin, geboren am 13. Mai 1950, ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 1979 seit dem 14. August 1979 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land tätig. Nach § 3 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) in der jeweiligen Fassung. Die Klägerin unterrichtet das Fach Kunst am C -G in A .

Durch Zusatzvertrag vom 13./29. November 2002 vereinbarten die Parteien, dass der Klägerin Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres in der Weise erteilt werde, dass sie vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2004 im Umfang von 18,50 Pflichtstunden pro Woche beschäftigt werde und sie in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 völlig von der Dienstleistungspflicht freigestellt werde. Für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2005 erhalte sie eine Vergütung, die anteilig mit 12,33/24,5 gezahlt werde. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Pflichtstundenzahl für eine Vollzeitkraft auf 24,5.

Durch Schreiben vom 18. März 2004 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass sich ihre Pflichtstundenzahl mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 von 18,5 auf 19,25 pro Woche ändere aufgrund der Arbeitszeiterhöhung bei Lehrern. Soweit Lehrkräfte an Gymnasien betroffen, wurde durch die Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 17. Dezember 2003, GVBl. NW 2003, S. 819, die wöchentliche Arbeitszeit auf 25,5 Pflichtstunden für Vollzeitkräfte erhöht.

Auf Vorschlag des Schulleiters des C -G hatte die Lehrerkonferenz am 13. Mai 2003 Grundsätze über die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl für die Lehrer nach dem sog. Brandbreitenmodell beschlossen. Mit ihm soll eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen in der Schule ausgeglichen werden. Nach dem Beschluss der Lehrerkonferenz vom 13. Mai 2003 sind Unterrichtsstunden im Fach Kunst stufenbezogen wie folgt zu gewichten: 0,78 Sekundarstufe I, 1,05 Leistungskurs, 0,95 Grundkurs, 0,85 Sekundarstufe I A 12.

Der Schulleiter erteilte der Klägerin für das 2. Schulhalbjahr 2003/2004 eine Deputatsberechnung, wonach sich zunächst ausgehend von 19,25 Pflichtstunden pro Woche eine "aktuelle" Pflichtstundenzahl von 21,45 pro Woche errechne unter Berücksichtigung eines Ausgleichs für eine Unterschreitung der Pflichtstundenzahl im 1. Schulhalbjahr 2003/2004 im Umfang von 2,34 Wochenstunden, einer Gutschrift aus dem "Lehrertopf" wegen einer Korrektur-Belastung im Umfang von 0,13 Wochenstunden sowie einer Gutschrift wegen Überschreitung der durchschnittlichen Kursstärke der schriftlichen Fächer im Umfang von 0,01 Wochenstunden. Bei Anwendung der beschlossenen Grundsätze über die Anwendung des Brandbreitenmodells seien die tatsächlich von ihr im 2. Schulhalbjahr 2003/2004 erteilten 22 Unterrichtsstunden pro Woche (nur) als 19,02 Unterrichtsstunden zu gewichten, also mit einem Abzug in Höhe von 2,98. Allerdings könne mit der Anwendung des Bandbreitenmodells eine Erhöhung der Unterrichtsstunden nur auf maximal 21,51 gerechtfertigt werden. Es bleibe unter Berücksichtigung des Reststundenzahl aus dem 1. Schulhalbjahr auch im 2. Schulhalbjahr 2003/2004 eine Unterschreitung der Pflichtstundenzahl im Umfang von 2,03 (wohl richtig: 2,43 - 0,49 (Differenz zwischen 22 und 21,51) = 1,94) pro Woche, die im nächsten Schulhalbjahr zu der Pflichtstundenzahl (von 19,25 Stunden) hinzugerechnet werde.

Die Klägerin wendet sich mit der am 29. April 2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage gegen die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl im 2. Schulhalbjahr 2003/2004, soweit sie auf der Anwendung des Bandbreitenmodells beruht.

Die Anwendung des Bandbreitenmodells führe zu einer unzulässigen Änderung der durch den Zusatzvertrag vom 13./29. November 2002 vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Die Regelung über die Pflichtstunden-Bandbreite sei unwirksam. Der Verordnungsgeber habe die Schulkonferenz ermächtigt, ihre Pflichtstundenzahl zu erhöhen. Dies verstoße gegen Grundsätze des Tarifrechts und stelle sich der Sache nach als Vertrag zu Lasten eines Dritten dar, da anderen Lehrer, die bei der Beschlussfassung mitgewirkt hätten, diese Erhöhung zugute komme. Der Verordnungsgeber sei vielmehr gehalten, selbst festzulegen, in welchem Umfang die Pflichtstundenzahl zum Ausgleich etwaiger unterschiedlicher Belastungen erhöht bzw. vermindert werde. Ansonsten könne die Arbeitszeit nur einvernehmlich - ggf. durch Zustimmung zur Anwendung des Bandbreitenmodells - oder durch Änderungskündigung verändert werden. Landesweit hätten nur wenige Schulen beschlossen, nach dem Bandbreitenmodell zu verfahren. Ihr sei im Übrigen die Berechnung ihrer Pflichtstunden nach dem Bandbreitenmodell nicht schriftlich erläutert worden. Weder seien die besonderen schulischen Aufgaben noch die besonderen schulischen Belastungen anderer Lehrer dargestellt worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, inwiefern kein Ausgleich durch Anrechnungsstunden erfolgen könne.

Sie hat vorgetragen, sie habe stets die vertraglich festgelegten Pflichtstunden unterrichtet. Eine Verpflichtung zum Ausgleich einer Unterschreitung der Pflichtstundenzahl im 1. Schulhalbjahr 2003/2004 ergebe sich nur, wenn auch für diesen Zeitraum das Bandbreitenmodell angewandt werde.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, über die Pflichtstundenzahl von 19,25 hinaus ab dem 1. Februar 2004 Unterricht zu erteilen, und dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr die seit dem 1. Februar 2004 über die Verpflichtung von 19,25 Wochenstunden hinaus absolvierten Unterrichtsstunden zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, bei der Bemessung der Pflichtstundenzahl der Klägerin für das 2. Schulhalbjahr 2003/2004 habe zunächst berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin aus schulorganisatorischen Gründen im 1. Schulhalbjahr 2003/2004 die Pflichtstundenzahl unterschritten habe. Diese Unterschreitung sei teilweise im 2. Schulhalbjahr 2003/2004 ausgeglichen worden. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Regelung über die Pflichtstunden-Brandbreite bestünden weder für beamtete Lehrer noch für angestellte Lehrer. Die Zahl der Unterrichtsstunden der Klägerin sei verfahrensfehlerfrei und unter Beachtung der inhaltlichen Vorgaben des Bandbreitenmodells bestimmt worden. Das Bandbreitenmodell führe nicht zu einer Erhöhung der vertraglich geschuldeten Gesamtarbeitszeit der Klägerin.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 16. November 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit der Klägerin vereinbarte individuelle Arbeitszeit werde durch die Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl auf 22 nicht überschritten. Die Arbeitszeit der Klägerin richte sich gemäß der Sonderregelung 2 l BAT nach den Vorschriften für beamtete Lehrer. Für diese sei rechtswirksam die Gewichtung der Unterrichtsstunden nach dem Bandbreitenmodell eingeführt worden. Es seien auch die Verfahrensregelungen bei der Beschlussfassung durch die Lehrerkonferenz eingehalten worden.

Das Urteil ist der Klägerin am 4. Februar 2005 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 25. Februar 2005 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen.

Die Klägerin hält an der erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Beklagte habe zudem nicht substantiiert dargetan, dass bei der Bemessung ihrer Pflichtstundenzahl die für das Bandbreitenmodell geltenden Vorgaben berücksichtigt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2004 hat die Klägerin bestätigt, dass sie an der Lehrerkonferenz am 13. Mai 2003 teilgenommen hat. Zu beanstanden sei auch die - teilweise - höhere Gewichtung der Unterrichtsstunden im Fach Musik.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die von ihr im Schuljahr 2003/2004 seit dem 1. Februar 2004 über 19,25 Pflicchtstunden hinaus absolvierte Unterrichtsstunden, soweit sie auf der Anwendung des Bandbreitenmodells beruhten, durch Freizeitausgleich bzw. durch Bezahlung zu vergüten.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es hält ebenfalls an seiner erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung fest. Mit dem Bandbreitenmodell sei ein rechtlich zulässiges Instrumentarium der Feinsteuerung geschaffen worden. Es werde im Wege des Direktionsrechts die vertragliche Arbeitszeit der einzelnen Lehrkraft festgelegt. Die für das Bandbreitenmodell geltenden verfahrensmäßigen und materiellen Vorgaben seien bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden der Klägerin für das 2. Schulhalbjahr 2003/2004 beachtet worden. Der Unterrichtseinsatz der Klägerin sei sowohl nach fach- und jahrgangsstufenbezogenen Kriterien als auch nach quantitativen Gesichtspunkten zutreffend bewertet worden.

In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2005 hat der Leiter des C -G erklärt, bei seinem Vorschlag über die Bemessungsgrundsätze habe er die Vorgaben des Verordnungsgebers in der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz über die Pflichtstunden-Bandbreite eingehalten. Dies habe er in der Lehrerkonferenz erläutert. Bei der von ihm vorgeschlagenen Gewichtung der Unterrichtsstunden für die einzelnen Fächer, gestaffelt nach Jahrgangsstufen, habe er Feststellungen aus einem von der Landesregierung eingeholten Arbeitszeitgutachten übernommen. Diese Vorgaben seien in der Lehrerkonferenz auch akzeptiert worden. Es sei insbesondere auch darauf geachtet worden, dass sich die Abweichungen an der Schule insgesamt ausgeglichen hätten. Die Lehrerkonferenz habe mit deutlicher Mehrheit die von ihm vorgeschlagenen Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl beschlossen. Er habe diese Entscheidung durch die der Klägerin für das 2. Schulhalbjahr 2003/2004 mitgeteilte Deputatsberechnung umgesetzt.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben.

1. Die Klage ist mit dem in der Berufungsverhandlung zuletzt gestellten Antrag zulässig.

Insbesondere ist das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da ein Feststellungsurteil zu einer abschließenden Klärung der Streitfrage zwischen den Parteien führt.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass nur die auf der Anwendung des Bandbreitenmodells beruhende Stundenerhöhung im 2. Schulhalbjahr 2003/2004 beurteilt werden soll, und zwar auch soweit sie darauf zurückzuführen ist, dass die Anwendung des Bandbreitenmodells im 1. Schulhalbjahr 2003/2004 dazu geführt hat, dass im 2. Schulhalbjahr 2003/2004 noch aus dem vorangegangenen Schulhalbjahr auszugleichende Reststunden in die Berechnung eingeflossen sind.

Es ist zudem davon auszugehen, dass das beklagte Land bei einem Obsiegen der Klägerin den Vergütungsanspruch erfüllen wird, ohne dass eine weitere Leistungsklage erforderlich wird.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der aufgrund der Anwendung des Bandbreitenmodells im 2. Schulhalbjahr 2003/2004 über 19,25 hinaus geleisteten Unterrichtsstunden.

Für die Arbeitszeit der Klägerin gilt kraft einzelvertraglicher Bestimmung Nr. 3 der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT). Danach gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit für die beamteten Lehrer.

a. Zu diesen Bestimmungen gehören auch Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit in § 78 a Landesbeamtengesetz NRW i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MvergV) i.d.F. vom 3. Dezember 1998. Danach ist geleistete Mehrarbeit grundsätzlich durch Freizeitausgleich abzugelten. Soweit dies im Schuldienst aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 über Mehrarbeit und nebenamtlichen Unterricht im Schuldienst, GABl. NW S. 296), ist Mehrarbeit anstelle eines Freizeitausgleichs zu vergüten.

b. Die Arbeitszeit für beamtete Lehrer wird gemäß § 5 Schulfinanzgesetz NRW vom 17. April 1970 durch Festsetzung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden in einer Rechtsverordnung geregelt.

aa. Durch Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG) vom 17. Dezember 2003 wurde die wöchentliche Pflichtstundenzahl der (vollzeitbeschäftigten) Lehrkräfte an Gymnasien von 24,5 auf 25,5 heraufgesetzt.

Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht und sind auch von den Parteien nicht vorgetragen worden. Wenn der Landesverordnungsgeber ausgehend von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003) die Pflichtstundenzahl für an Gymnasien tätige Lehrkräfte auf wöchentlich 25,5 festlegt, überschreitet er nicht die Grenzen der ihm als Normgeber zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. zu der früheren Festsetzung auf 24,5 Stunden: BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 -).

Auf dieser Grundlage galt zunächst eine Pflichtstundenzahl von 19,25 pro Woche für die Klägerin im Schuljahr 2003/2004.

Zwar hatten die Parteien durch die Zusatzvereinbarung vom 13./29.11.2002 über die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in Form eines Sabbatjahres die Pflichtstundenzahl auf 18,5 Wochenstunden festgelegt. Jedoch galt über die Verweisungsklausel unter § 3 dieses Zusatzvertrages weiterhin der Verweis in dem Ausgangsarbeitsvertrag auf die Anwendbarkeit der Sonderregelung SR l BAT und damit auch auf die jeweils geltenden Arbeitszeitvorschriften für die beamteten Lehrer. Dass die Arbeitszeit der Klägerin nicht starr auf 18,5 Wochenstunden festgeschrieben werden sollte, zeigt auch die Regelung unter Ziff. 2 des Zusatzvereinbarung vom 13./29.11.2002, wonach sich die Vergütung der Klägerin in Relation zu der Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft bestimmt.

Die Umsetzung der Arbeitszeitänderung durch die Änderung der VO zu § 5 SchFG vom 17. Dezember 2003 ergab die zwischen den Parteien nicht streitige Erhöhung auf 19,25 Pflichtstunden.

bb. Durch die Anordnung des Schulleiters, im 2. Schulhalbjahr 2003/2004 wöchentlich 22 Unterrichtsstunden zu leisten, wurde diese Pflichtstundenzahl zwar überschritten.

Jedoch beruht diese Überschreitung auf der zulässigen Anwendung der mit Wirkung vom 1. August 2002 eingeführten Pflichtstunden-Bandbreite nach § 3 der VO zu § 5 SchFG i.d.F. vom 22. April 2002 (GV NRW. S. 148), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2003 (SGV NRW 223). Bei Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite stellt die unter § 2 Abs. 1 der VO zu § 5 SchFG festgelegte Zahl der Pflichtstunden eine Ausgangsgröße dar, die im Rahmen einer Feinabstimmung bei einer Vollzeitkraft um bis zu 3 Pflichtstunden unter- oder überschritten werden kann. In den Verwaltungsvorschriften zu § 3 der VO zu § 5 SchFG (Abl. NRW 1 S. 264) ist ausdrücklich klargestellt worden, dass die Pflichtstunden-Bandbreite auch für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer gilt und sich bei ihnen die zulässige Überschreitung anteilig entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges reduziert.

aaa. Zunächst ist festzuhalten, dass über die Verweisungsklausel unter § 3 der Zusatzvereinbarung vom 13./29. November 2002 auch diese Bestimmung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrer Anwendung findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin während ihrer Teilzeitbeschäftigung. Die Parteien haben weder ausgeschlossen, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin während ihrer Teilzeitbeschäftigung durch eine Veränderung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 der VO zu § 5 SchFG ändert, noch die Anwendbarkeit der damals vom Verordnungsgeber bereits vorgesehenen Pflichtstunden-Bandbreite nach § 3 der VO zu § 5 SchFG ausgeschlossen.

bbb. Danach gilt Folgendes:

Pflichtstunden-Bandbreite

1. Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 (für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen) ist zu berücksichtigen.

2. Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

ccc. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere in Hinsicht auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), bestehen gegen die Pflichtstunden-Bandbreite nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zu der Arbeitszeit der Lehrer ausgeführt, der Anteil der von einer Lehrkraft außerhalb der Pflichtunterrichtsstunden zu leistenden Arbeiten (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen) könne lediglich grob pauschalierend geschätzt werden. Eine feste Relation zur Zahl der Unterrichtsstunden sei insoweit nicht möglich. In diesem Rahmen konkretisiere der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Dabei dürfe die zeitliche Inanspruchnahme des Lehrers für solche Arbeitsleistungen aber nicht unverhältnismäßig sein. Ein Vergleich mit anderen, nicht als Lehrern beschäftigten Beamten und Angestellten gehe schon deshalb fehl, weil es an der erforderlichen Vergleichbarkeit fehle. Die anderen Beamten und Angestellten seien regelmäßig nicht berechtigt, einen Teil ihrer Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbstbestimmten Tageszeiten zu verrichten (vgl. BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 -). Demgegenüber vertritt das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt, die bei der groben Schätzung den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung müsse unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -).

Daraus folgt, dass es dem Ermessensspielraum des Dienstherrn unterliegt, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erteilung des Unterrichts und der für die Erledigung sonstiger Aufgaben einschätzt. Er braucht dabei nicht auf Selbsteinschätzungen der Lehrer abzustellen, weil erfahrungsgemäß die individuellen Arbeitsleistungen, abhängig auch von persönlichen Interessen und Fähigkeiten, erheblich differieren (vgl. BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 -; OVG Münster, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 -). Angesichts der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Landesbeamte mit Wirkung vom 1. Januar 2004 um 2,5 Stunden auf nunmehr 41 Wochenstunden (§ 78 Abs. 1 S. 1 LGB i.d.F. vom 17. Dezember 2003, GV. NRW S. 814), hat der Verordnungsgeber die Grenzen der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative nicht überschritten, als er die Pflichtstundenzahl für an Gymnasien tätige Lehrkräfte um eine Pflichtstunde auf 25,5 erhöhte und weiterhin die Möglichkeit einer Feinabstimmung durch die Pflichtstunden-Bandbreite beibehielt. Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht Münster in der bereits zitierten Entscheidung darauf hin, dass nach der Erhöhung des Unterrichtsdeputat um eine Pflichtstunde den Lehrern ein größerer Anteil als bislang für außerunterrichtliche Tätigkeiten bleibt und daher eine Ungleichbehandlung mit sonstigen Landesbeamten (soweit sie überhaupt rechtlich von Bedeutung sein sollte) nicht festgestellt werden kann.

ddd. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Verordnungsgeber auch nicht aus Rechtsgründen gehalten, selbst die unterschiedlichen Pflichtstundendeputate festzulegen.

Zunächst weist das Oberverwaltungsgericht Münster zutreffend darauf hin, dass eine solche Festlegung wegen der Vielgestaltigkeit der regelungsbedürftigen Fällen tatsächlich nicht durchführbar wäre, sondern dem Schulleiter doch eine einzelfallbezogene Entscheidung überlassen werden müsste (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 -).

Zudem ist festzuhalten, dass es bei der Pflichtstunden-Bandbreite um die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers geht. Das Direktionsrecht berechtigt, eine nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Auch bei der Pflichtstunden-Bandbreite geht es darum, die individuelle Arbeitszeit eines Lehrers innerhalb einer vom Verordnungsgeber exakt festgelegten Spannbreite zu bestimmen, und zwar durch den Schulleiter anhand von Grundsätzen, die auf seinen Vorschlag hin von der Lehrerkonferenz beschlossen worden sind. Aus dem Grund trifft die Ansicht der Klägerin, ihre Arbeitszeit sei durch "einen Vertrag zu Lasten Dritter" erhöht worden, nicht zu.

Auch werden durch die einseitige Festlegung der Pflichtstundenzahl im Rahmen der Pflichtstunden-Bandbreite keine tarifrechtlichen Vorschriften verletzt. In der Verordnung werden unmittelbar nur die Pflichtstunden für die beamteten Lehrkräfte geregelt. Dass diese Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden, ergibt sich allein aus der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die Sonderregelung 2 l BAT. Diese arbeitsvertragliche Abrede weicht von keiner Tarifbestimmung ab (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 -).

Schließlich steht der Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite nicht entgegen, dass - nach Angaben der Klägerin - andere Schulen bislang von ihr wegen einer grundsätzlich ablehnenden Haltung keinen Gebrauch gemacht haben. Eine solche grundsätzliche Ablehnung steht nicht im Einklang mit § 3 Abs. 1 VO zu § 5 SchFG (so zutreffend: OVG Münster, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 -). Vielmehr sind die Schulleiter gehalten, zu prüfen, ob ein Belastungsausgleich durch Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite zu erfolgen hat und ggf. das nach § 3 VO zu § 5 SchFG vorgegebene Verfahren einzuleiten. Auch hat jeder Lehrer einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage des in § 3 VO zu § 5 SchFG niedergelegten Verfahrens nach Maßgabe der dort aufgestellten Grundsätze von dem Schulleiter entschieden wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 -).

eee. Die Feststellung des Schulleiters, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 VO zu § 5 SchFG im Einzelfall vorliegen, ist nur eingeschränkt überprüfbar. Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als "besondere schulische Aufgabe" oder als "besondere unterrichtliche Belastung" einzustufen ist, die über die Belastung anderer Lehrer hinausgeht, setzt eine Bewertung dieser Tätigkeit - nach Ermittlung und unter Würdigung zahlreicher Faktoren voraus -, die letztlich nur von den mit der konkreten Situation vertrauten Entscheidungsträgern und unter Einbeziehung der Betroffenen selbst vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Entscheidung über den deshalb vorzunehmenden Belastungsausgleich, zumal dieser im Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Stellen liegt. Zu beachten ist allerdings, dass der Belastungsausgleich nicht über das hinausgehen darf, was "im Einzelnen erforderlich ist". Zudem müssen sich die Pflichtstundenunter- und -überschreitungen "in der Schule insgesamt ausgleichen". Damit soll gewährleistet sein, dass der Belastungsausgleich weder zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung noch zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Landeshaushalts führt (so zutreffend: OVG Münster, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 -).

fff. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Schulleiter bei der Entscheidung über die individuelle Pflichtstundenzahl der Klägerin die Regelung über die Pflichtstunden-Bandbreite verkannt hat, er von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder sachfremd oder willkürlich entschieden hat, bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.

Der Schulleiter hat in der Berufungsverhandlung erklärt, er habe sämtliche Vorgaben, die in § 3 der VO zu § 5 SchFG genannt werden, beachtet und dies in der Lehrerkonferenz auch erläutert. Bei der prozentualen Gewichtung der Unterrichtsstunden für die einzelnen Fächer, gestaffelt nach Jahrgangsstufen, habe er sich an einem von der Landesregierung eingeholten Arbeitszeitgutachten orientiert, was in der Lehrerkonferenz akzeptiert worden sei. Im Übrigen ist festzustellen, dass bereits in der Tischvorlage für die Lehrerkonferenz (Bl. 10 d.A.) bestimmte Bewertungen erläutert worden waren.

Die Klägerin hat Kenntnis über den Entscheidungsprozess. Sie hat an der Lehrerkonferenz am 13. Mai 2003 teilgenommen, bei der über den Vorschlag des Schulleiters über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entschieden worden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie dazu nur ausgeführt, mit der höheren prozentualen Gewichtung für Unterrichtsstunden im Fach Musik sei sie nicht einverstanden gewesen. Maßgebend kann aber nach der Regelung über die Pflichtstunden-Bandbreite gerade nicht die Ansicht einer einzelnen Lehrkraft sein, sondern nur die der Lehrerschaft. Der Klägerin ist in der Deputatsabrechnung für das 2. Schulhalbjahr 2003/2004 auch im Einzelnen dargelegt worden, wie sich ihre individuelle Pflichtstundenzahl errechnet. Aus dieser ergibt sich im Übrigen, dass die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 der VO zu § 5 SchFG berücksichtigt worden ist.

ggg. Es bestehen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass das in § 3 der VO zu § 5 SchFG vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden ist. Insbesondere ist die Reihenfolge Vorschlag des Schulleiters, Mehrheitsentscheidung der Lehrerkonferenz über die Aufstellung von Grundsätzen und schließlich die Entscheidung im Einzelfall, die wiederum dem Schulleiter obliegt, beachtet worden.

hhh. In einem danach nicht zu beanstandenden Verfahren hat der Schulleiter unter Zugrundelegung der von der Lehrerkonferenz mit Mehrheit beschlossenen Grundsätze entschieden, die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Klägerin für das 2. Schulhalbjahr 2003/2004 auf 21,51 Stunden zu erhöhen. Ausgehend von der für Vollzeitkräfte geltenden Höchstgrenze von 3 zusätzlichen Stunden errechnet sich diese Stundenzahl wie folgt:

3 : 25,5 x 19,25 = 2,66 + 19,25 = 21,51.

Die restlichen 0,49 Zusatzpflichtstunden stellen sich als Ausgleich für verbliebene Unterrichtsstunden im 1. Schulhalbjahr 2003/2004 dar.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite auf angestellte Lehrkräfte zugelassen.

Ende der Entscheidung

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