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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 425/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Ist in einem Aufhebungsvertrag vom 20. Juni 1996 eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Rentennachteile des Arbeitnehmers ausgeschlossen worden und hat der Arbeitgeber in einer von ihm erteilten Auskunft auf die Unverbindlichkeit seiner Berechnung des gesetzlichen Rentenanspruchs des Arbeitnehmers hingewiesen, besteht kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, wenn in der Auskunft zwar die vom Gesetzgeber bereits beschlossene Anhebung der Altersgrenze durch das am 23. Juli 1996 verkündete Gesetz zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand, nicht aber die weitere Anhebung der Altersgrenze durch das zu diesem Zeitpunkt erst in der Beratung befindliche, am 25. September 1996 verkündete Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz erwähnt worden ist.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 2005 - 5 Ca 12890/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Rentenabschlag des Klägers auszugleichen.

Der Kläger, geboren 1943, war bei der Beklagten bzw. deren Betriebsvorgängerin als Versicherungsangestellter beschäftigt.

Auf der Grundlage eines zwischen bei der Betriebsvorgängerin geltenden Interessenausgleichs und Sozialplans vom 28. März 1995 vereinbarte der Kläger mit der Arbeitgeberin am 20. Juni 1996 einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1998. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von DM 145.411,00 brutto.

Zu dem Punkt "betriebliche Altersversorgung" vereinbarte die Betriebsvorgängerin mit dem Kläger Folgendes:

"Das betriebliche Ruhegeld beträgt monatlich DM 1.595,00 brutto und wird bei Eintritt des Versorgungsfalles gezahlt; Ziff. II. 7.2.5 des Sozialplans Migration vom 28.03.1995 findet Anwendung.

Einzelheiten zur Berechnung des Ruhegeldes können Sie dem beigefügten Berechnungsbogen entnehmen. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung von Ziff. IV. 17 des Sozialplans Migration.

Das betriebliche Ruhegeld ist mit den im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Bemessungsgrundlagen ermittelt worden. Sofern sich die Bemessungsgrundlagen für die Ruhegeldberechnung bis zum Austritt ändern, wird der Versorgungsbezug neu berechnet. Veränderungen von Bemessungsgrundlagen, die nach Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht."

Abschließend heißt es in dem Aufhebungsvertrag:

"Wir vereinbaren ausdrücklich, dass für die Ansprüche die gesetzlichen Regelungen und Bedingungen maßgebend sind, die bei Abschluss der Vereinbarung gelten. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen, z. B. in der Rentenversicherung oder beim Arbeitsförderungsgesetz nach Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarung zu Ihrem Nachteil ändern, sind wir nicht verpflichtet, diese Nachteile auszugleichen. Der Sozialplan findet in der jeweiligen Fassung Anwendung."

Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages überreichte die Beklagte dem Kläger eine "Berechnung der Altersversorgung brutto/netto (unverbindlich)", in der neben dem betrieblichen Ruhegeld in Höhe von DM 1.595,00 auch die gesetzliche Rente mit DM 3.116,52 angegeben wird und in der die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung von Zuschussleistungen der BfA mit DM 558,76 ausgewiesen werden, so dass ein Nettobezug in Höhe von DM 4.152,76 verbleibt. Zu der gesetzlichen Rente in Höhe von DM 3.116,52 findet sich folgende Ergänzung: "bei einer Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente mit dem 60. Lebensjahr ergibt sich evtl. ein Abschlag bis zu 10,8 %.... DM 3.116,52 abzüglich 10,8 % = DM 2.779,94"

Kurze Zeit vor Abschluss des Aufhebungsvertrages hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand am 14. Juni 1996 in 2. und 3. Lesung beschlossen. Durch dieses Gesetz wurde die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die im Zeitraum Januar 1940 bis Dezember 1948 geboren sind, um 36 Monate auf 63 Jahre angehoben. Das Gesetz wurde am 23. Juli 1996 verkündet.

Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages wurde im Sommer 1996 vom Deutschen Bundestag das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) beschlossen, durch das die Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die ab 1942 geboren sind, um 60 Monate auf 65 Jahre angehoben wurde. Das Gesetz wurde am 25. September 1996 verkündet.

Mit der vorliegenden Klage, die am 20. Dezember 2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von EUR 24.781,68 nebst Zinsen.

Er hat vorgetragen, er habe vor Abschluss des Aufhebungsvertrages deutlich gemacht, dass ein solcher Vertrag für ihn nur in Betracht komme, wenn bei einem vorzeitigen Bezug der gesetzlichen Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres kein höherer Abschlag als 10,8 % erfolge. Die Beklagte habe ihm dies zugesichert, was in der Begleitunterlage durch die Wendung "bis zu 10,8 %" zum Ausdruck komme. Er habe damals nicht gewusst, dass bereits im Parlament über eine Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf 65 Jahre gemäß dem später verkündeten Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz beraten worden sei. Demgegenüber sei die zuständige Personalabteilung der Beklagten darüber unterrichtet gewesen, was die Beklagte in einem Schreiben vom 4. August 2004 auch bestätigt habe. Da die Beklagte ihn schuldhaft falsch beraten habe, sei sie verpflichtet, ihm die Differenz zwischen einem 10,8 %-igen und einem 18 %-igen Abschlag von einer gesetzlichen Rente in Höhe von DM 3.116,52, also DM 224,39 (= EUR 114,73), für einen Zeitraum von 18 Jahren (versicherungstypische Lebenserwartung nach Renteneintritt) zu zahlen, also EUR 24.781,68 (114,73 x 12 Monate x 18 Jahre).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 24.781,68 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 2. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe dem Kläger vor Abschluss des Aufhebungsvertrages unter Berücksichtigung der damals bekannten Gesetzesänderungen Auskunft erteilt und dies durch den Vermerk "unverbindlich" und die abschließende Klausel im Aufhebungsvertrag auch zum Ausdruck gebracht. Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sei erst am 25. September 1996 verkündet worden. Im Übrigen erhalte der Kläger gemäß einem Bescheid vom 17. Dezember 2002 eine gesetzliche Rente in Höhe von EUR 1.403,14 brutto. Dieser Betrag liege nur um EUR 18,22 unter dem Betrag von EUR 1.421,36 brutto (= DM 2.779,94), den sie in der vom Kläger beanstandeten "Berechnung der Altersversorgung brutto/netto" für den Fall einer Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente mit dem 60. Lebensjahr ausgewiesen habe.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 18. Januar 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne der Beklagten nicht vorgehalten werden, dass sie auf die erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 20. Juni 1996 am 25. September 1996 verkündete Gesetzesänderung nicht hingewiesen habe. Sie habe nicht sicher wissen können, ob und mit welchem Inhalt das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz beschlossen und verkündet werde. Ausdrücklich habe die Beklagte durch den Vermerk "unverbindlich" und die abschließende Klausel im Aufhebungsvertrag darauf hingewiesen, dass sie sich insoweit rechtlich nicht binden wolle.

Das Urteil ist dem Kläger am 25. Februar 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 24. März 2005 Berufung einlegen lassen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 9. Mai 2005 begründen lassen.

Er trägt vor, die Beklagte habe ihn vor Abschluss des Aufhebungsvertrages darauf hinweisen müssen, dass eine Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf 65 Jahre im Parlament beraten worden sei. Angesichts der damaligen Mehrheitsverhältnisse im Bundestag habe von einer Verabschiedung des Gesetzes ausgegangen werden müssen. Die Beklagte handle widersprüchlich, wenn sie sich auf die "Unverbindlichkeit" der von ihr erstellten "Berechnung der Altersversorgung brutto/netto" berufe, obwohl sie damals den Eindruck erweckt habe, ihre Auskunft sei richtig und vollständig.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 2005 - 5 Ca 12890/04 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 24.781,68 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 2. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die "Berechnung der Altersversorgung brutto/netto" sei nicht Bestandteil des Aufhebungsvertrages. Sie habe keine "Ausfallbürgschaft" gegenüber dem Kläger übernommen für zukünftige Verschlechterungen bei der gesetzlichen Rente. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages sei die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht absehbar gewesen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des höheren prozentualen Abschlags bei der vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

1. Die Beklagte hat sich nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, über 10,8 % hinausgehende Rentenabschläge bei einem Bezug der Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres auszugleichen.

Weder der Aufhebungsvertrag noch die Begleitunterlagen enthalten eine derartige Willenserklärung.

Nach § 133 BGB ist die Frage, ob eine Erklärung als Willenserklärung oder als bloße Mitteilung anzusehen ist, zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Dabei sind der gesamte Wortlaut und die Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02 -).

Danach konnte der Kläger aus der "Berechnung der Altersversorgung brutto/netto" nicht schließen, dass sich die Beklagte verpflichten wollte, für einen höheren prozentualen Rentenabschlag einzustehen.

Ihre Verpflichtungserklärungen hat die Beklagte abschließend in dem Aufhebungsvertrag vom 20. Juni 1996 abgegeben. In diesem Vertrag hat sie die genannte Berechnung zur Altersversorgung nicht in Bezug genommen. Zudem hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht die Nachteile ausgleiche, die sich für den Kläger bei späteren Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherungen ergäben. Ferner hat sie in der genannten "Berechnung der Altersversorgung brutto/netto" durch den Vermerk "unverbindlich" für den Kläger erkennbar jeden Verpflichtungswillen ausgeschlossen. Das Fehlen eines Verpflichtungswillens ergab sich schließlich auch daraus, dass die Beklagte die genannte Berechnung zur Altersversorgung nicht einmal unterzeichnet hatte.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft zu.

a. In der Regel muss sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst Klarheit über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen. Informationspflichten des Arbeitgebers können insbesondere dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber - unter Umständen auch durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages - den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 -).

b. Die Beklagte hat dem Kläger bei Abschluss des Aufhebungsvertrages, der auf Initiative beider Seiten zustande gekommen war und der sich als personelle Maßnahme im Sinne eines Interessenausgleichs und Sozialplans am 28. März 1995 darstellte, Auskunft über seine Altersversorgung gegeben.

Diese Auskunft war nicht unrichtig, soweit sie die damals geltende Gesetzeslage betraf.

Soweit es um später in Kraft tretende Gesetzesänderungen ging, hatten die Parteien ausdrücklich in dem Aufhebungsvertrag eine Einstandspflicht der Beklagten für Rentennachteile des Klägers ausgeschlossen. Dies bedeutete, dass die Beklagte bezüglich solcher Nachteile auch keine für sie verpflichtende Auskunft im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag abgeben wollte.

Der Ausschluss betraf auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des Hinweises der Beklagten in der "Berechnung der Altersversorgung" auf "eventuelle" Rentenabschläge bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente mit dem 60. Lebensjahr. Diese Berechnung hatte die Beklagte als generell "unverbindlich" erklärt, d. h. auch soweit es um die Übereinstimmung mit der bei Abschluss des Aufhebungsvertrages geltenden Rechtslage ging. Dass es sich bei dem Hinweis auf Abschläge bei einer Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente mit dem 60. Lebensjahr um eine nicht gesicherte Auskunft handelte, kam zudem durch die Wendung "evtl." zum Ausdruck. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunft ohnehin nicht die tatsächliche Höhe der Rentenbezüge beim Eintritt des Versorgungsfalles wiedergeben konnte. Sowohl durch Steigerungen der Bruttorente als auch durch Veränderungen bei den Abzügen (Steuern und Versicherungsbeiträgen) und bei der Altersgrenze konnte sich sowohl die Höhe der Bruttoaltersbezüge als auch der Nettoaltersbezüge wesentlich ändern. Damit musste der Kläger rechnen, zumal er erst im Jahr 2003, also 6 1/2 Jahre nach Abschluss des Aufhebungsvertrages, das 60. Lebensjahr vollendete.

Wenn die Beklagte angesichts dieser Umstände den Kläger (nur) auf die bei Abschluss des Aufhebungsvertrages bereits vom Gesetzgeber beschlossene Änderung der Altersgrenze durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand hinwies, dagegen nicht auf Änderungen durch das damals vom Deutschen Bundestag noch nicht beschlossene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz, so lag darin keine Pflichtverletzung.

Auch die für die Erteilung von Auskünften über die gesetzliche Rentenversicherung zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hätte dem Kläger damals nichts Verbindlicheres über die Höhe seiner Bruttorente bei einer Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahr 2003 mitteilen können.

c. Für das Gericht steht zudem nicht fest, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihn die Beklagte auf damalige parlamentarische Beratungen über eine weitere Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hingewiesen hätte.

Zwar behauptet der Kläger, er hätte bei einem entsprechenden Hinweis den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen. Jedoch überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Höhe der Altersrente von vielen Faktoren abhängt, die sich innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren ändern können. Der Kläger nahm folglich durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zwangsläufig Risiken bei der gesetzlichen Rente in Kauf.

d. Schließlich hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass ihm der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstanden ist. Hätte er den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen, so hätte er weiterhin seine Arbeitsleistung gegen das vereinbarte Arbeitsentgelt erbringen müssen. Eine Abfindung hätte er nicht erhalten, was bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen ist. Im Übrigen könnte die Beklagte bei Bejahung eines Anspruchs auf Ersatz der Rentenminderung allenfalls verpflichtet sein, dem Kläger monatlich den Differenzbetrag auszugleichen, nicht aber zur Zahlung eines Einmalbetrages unter Zugrundelegung einer hypothetischen Rentenbezugsdauer.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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