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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 441/06
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 b
Zur Auslegung des Begriffs "Versorgungsfall", mit dessen Eintritt der weitere Lauf der nach der Versorgungsordnung erforderlichen Wartezeit für den Erwerb eines Betriebsrentenanspruchs beendet wird.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2005 - 3 Ca 1357/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die für eine betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente erforderliche Wartezeit erfüllt hat.

Der am 13. Mai 1968 geborene Kläger war vom 24. September 1987 bis zum 31. Mai 1998 bei der P H AG als Baufachwerker beschäftigt.

Dem Kläger wurde von der Arbeitgeberin eine Versorgungszusage erteilt, für die ab dem 1. Januar 1992 die Grundsätze der Unterstützungskasse P H GmbH für die Gewährung laufender Versorgungsleistungen vom 22. Juni 1992 galten.

Darin ist u. a. bestimmt:

"2. Ruhegeld

2.1 Mitarbeiter der P H AG erhalten nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma bzw. nach Beendigung des Bezuges von Vorruhestandsgeld ein laufendes Ruhegeld, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (Ziff. 2.2) und erfüllter Wartezeit (Ziff. 2.3)

2.1.1. infolge Unfall in einem Betrieb der P H AG (Wegeunfälle gelten als Unfälle außerhalb des Betriebs) erwerbsunfähig oder berufsunfähig (im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB VI) geworden sind;

oder

2.1.2. infolge Krankheit oder Unfall außerhalb des Betriebes erwerbsunfähig oder berufsunfähig (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB VI) geworden sind;

oder

2.1.3. das Alter erreicht haben, das zum Bezug des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) berechtigt.

2.2.1. Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich, auch hinsichtlich der Tätigkeit bei Arbeitsgemeinschaften, nach den Bestimmungen in Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung vom 24.10.1961 (i.d. Fassung vom 13.09.1990). Beschäftigungszeiten bei Tochtergesellschaften der P H Aktiengesellschaft, die dem Dienstverhältnis bei der Muttergesellschaft unmittelbar vorausgingen, gelten als Betriebszugehörigkeit.

2.2.2. Für die Erfüllung der Wartezeit (Ziff. 2.3) und für die Berechnung des Ruhegeldes (Ziff. 3) wird - ausgenommen bei Unfällen im Betrieb (Ziff. 2.2.1) - die vom vollendeten 20. Lebensjahr an zurückgelegte Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.

2.2.3. Den Nachweis über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit gem. Ziff. 2.2.1 bzw. 2.1.2 hat der Mitarbeiter zu erbringen, in der Regel durch Vorlage des Bescheides des Rentenversicherungsträgers; Kosten für Gutachten werden von der Unterstützungskasse nicht übernommen.

2.3 Wartezeit

2.3.1. gilt bei Unfällen im Betrieb gemäß Ziff. 2.1.1 als erfüllt; sie beträgt in den Versorgungsfällen

2.3.2. des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit gemäß Ziff. 2.1.2 10 Jahre

2.3.3. des Alters gemäß Ziff. 2.1.3. 15 Jahre

Die Wartezeit (Ziff. 2.3) kann nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (Ziff. 2.1.1 - 2.1.3), längstens bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres erbracht werden ...."

Der Kläger war ab dem 20. August 1996 arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA) vom 21. Oktober 1997 wurde dem Kläger auf seinen Antrag hin rückwirkend ab dem 1. März 1997 und zunächst befristet bis zum 31. Mai 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Durch Bescheid der LVA vom 26. November 1999 wurde dem Kläger auf Dauer eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1998 bewilligt.

Einen Antrag des Klägers vom 6. November 1997 auf Gewährung eines betrieblichen Ruhegeldes lehnte die Unterstützungskasse mit Schreiben vom 11. November 1997 mit dem Hinweis ab, ein Anspruch werde erst erworben, wenn bei der Arbeitgeberin eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahre (für unverfallbaren Anspruch oder Erwerbs-/Berufsunfähigkeit) erbracht worden sei und das 35. Lebensjahr vollendet sei. Da der Kläger erst das 29. Lebensjahr vollendet habe, bestehe kein Anspruch auf betriebliches Ruhegeld.

Im Jahre 2002 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin eröffnet worden.

Mit der vorliegenden Klage, die am 31. Dezember 2004 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen ist und von dort an das Arbeitsgericht Köln verwiesen worden ist, verlangt der Kläger von dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung Zahlung von Versorgungsleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juni 1998.

Der Kläger meint, er habe die für den Bezug des betrieblichen Ruhegeldes wegen Erwerbsunfähigkeit erforderliche Wartezeit von 10 Jahren erfüllt, da der Versorgungsfall gemäß Ziff. 2.1 und 2.1.2. der Versorgungsordnung erst mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der früheren Arbeitgeberin am 31. Mai 1998 eingetreten sei und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, ab dem ihm gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt werde. Der Beklagte habe ihm zunächst Auskunft über die Höhe des betrieblichen Ruhegeldes zu erteilen, da er nur dann seinen Zahlungsanspruch beziffern könne.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des ihm seit dem 1. Juni 1998 zustehenden Ruhegeldes zu erteilen,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm Ruhegeld in einer noch zu beziffernden Höhe rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2004 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, ihm Ruhegeld in einer noch zu beziffernden Höhe ab 1. Januar 2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe nach der Versorgungsordnung kein Anspruch auf betriebliches Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit zu, da er die 10-jährige Wartezeit bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht zurückgelegt habe. Der Versorgungsfall sei mit der rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 1. März 1997 eingetreten.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 19. Oktober 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf betriebliches Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit zu, da der Versorgungsfall mit dem Zeitpunkt eingetreten sei, ab dem der Kläger zunächst vorübergehend und später auf Dauer eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe.

Das Urteil ist dem Kläger am 4. Mai 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 18. April 2005 Berufung einlegen und diese am 18. Mai 2005 begründen lassen.

Er meint weiterhin, der Versorgungsfall sei nach der Versorgungsordnung erst mit seinem Ausscheiden bei der Arbeitgeberin am 31. Mai 1998 eingetreten, so dass die 10-jährige Wartezeit erfüllt sei. Dies ergebe sich aus Ziff. 2.1 der Versorgungsordnung. Andernfalls sei die Regelung unklar, was zu Lasten des Beklagten gehen müsse.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2005 - 3 Ca 1357/05 - entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist weiterhin der Ansicht, der Versorgungsfall sei eindeutig nach der Versorgungsordnung mit dem Zeitpunkt eingetreten, ab dem der Kläger gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe. Der Auskunftsanspruch sei ohnehin nicht gegeben, da der Kläger unschwer den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch beziffern könne. Im Übrigen beruft er sich auf Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Stufenklage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, Insolvenzsicherungsleistungen könne der Kläger von dem Beklagten nicht verlangen, da ihm nach der Versorgungsordnung keine Betriebsrente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehe.

1. Ergibt schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs, dass dem Hauptanspruch (hier: Insolvenzsicherungsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, so kann über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge auf Auskunft und Zahlung einheitlich entschieden werden (vgl. BGH NJW 2002, 1042, 1044). Anzumerken ist allerdings, dass entgegen der Ansicht des Beklagten eine Pflicht zur Mitteilung über die Höhe des Anspruchs nach § 9 Abs. 1 S. 1 BetrAVG bestanden hätte, wenn der Insolvenzsicherungsanspruch zu bejahen gewesen wäre.

2. Dem Kläger steht nach der Versorgungsordnung keine Betriebsrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu, da er die nach der Versorgungsordnung erforderliche Wartezeit nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erbracht hatte.

Nach Ziff. 2.1 der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf betriebliches Ruhegeld voraus, dass der Mitarbeiter der P H AG aus den Diensten dieser Arbeitgeberin nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ausgeschieden ist, er zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit erfüllt hat und bei ihm einer der unter Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3 der Versorgungsordnung beschriebenen Versorgungsfälle eingetreten ist. Damit gehört die Wartezeit zu den Anspruchsvoraussetzungen sowohl der Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente als auch der Altersrente.

Nach Ziff. 2.3.2 der Versorgungsordnung beläuft sich die Wartezeit bei Erwerbsunfähigkeit auf 10 Dienstjahre. Sie wird nach Ziff. 2.3.1 fingiert, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einem Unfall im Betrieb beruht.

a. Die anrechnungsfähige Dienstzeit des Klägers begann nach Ziff. 2.2.2 der Versorgungsordnung mit der Vollendung des 20. Lebensjahres am 13. Mai 1988. Damit endete die Wartezeit mit Ablauf des 12. Mai 1998 (§§ 187 Abs. 2 S. 1, 188 Abs. 2 BGB).

Die Wartezeit hat der Kläger nur bis zum 1. März 1997 erbracht.

Da der Kläger ab diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig war, trat der Versorgungsfall ein mit der Folge, dass gemäß Ziff. 2.3.3 die Wartezeit danach nicht mehr erfüllt werden konnte. Die Wartezeit kann auch nicht als fingiert gelten, da die Erwerbsunfähigkeit nicht auf einem Unfall im Betrieb beruht.

b. Aus Ziff. 2.3.3 und Ziff. 2.1.2 der Versorgungsordnung ergibt sich, dass der den weiteren Lauf der Wartezeit beendende Versorgungsfall bereits mit der ersten befristeten Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die LVA rückwirkend zum 1. März 1997 eintrat.

Unter Ziff. 2.3.3 der Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt worden, dass der Versorgungsfall mit den unter Ziff. 2.1.1. - 2.1.3 bestimmten biologischen Ereignissen eintritt. Hier kommt nur die Ziff. 2.1.2. in Frage, also die infolge Krankheit eingetretene Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dabei wird nicht zwischen einer befristeten Erwerbsunfähigkeit und einer auf Dauer unterschieden. Unter Ziff. 2.1.2 der Versorgungsordnung wird allein auf den Zustand der Erwerbsunfähigkeit abgestellt, ohne dass zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Auch die Regelung über den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit unter Ziff. 2.2.3 der Versorgungsordnung enthält keine Einschränkung dahin, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zu belegen ist. Vielmehr zeigt der Umstand, dass für das betriebliche Ruhegeld durch den Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers der Nachweis der Erwerbsunfähigkeit als erbracht gilt, die enge Verzahnung der betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente mit der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente, auch was die Dauer der Gewährung angeht (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 -).

Die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer mit Wirkung ab dem 1. Juni 1998 durch Bescheid der LVA vom 26. November 1999 stellt auch nicht etwa einen neuen Versorgungsfall dar, für den die Wartezeit als erfüllt zu gelten hätte. Dieser Bescheid berücksichtigte lediglich, dass die ursprüngliche Erwerbsunfähigkeit fortbestand. Wenn der Sozialversicherungsträger nach § 102 SGB VI nur eine befristete Rente bewilligt, kann er mit dem Fristablauf die Rentenzahlung einstellen, weil ein befristeter Bewilligungsbescheid durch Zeitablauf seine Rechtswirksamkeit verliert (§ 39 Abs. 2 SGB X). Eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es nicht mehr. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der befristeten Rente weiterhin vor und wird deshalb die Befristung wiederholt oder eine Dauerrente bewilligt, so handelt es sich um eine "Weitergewährung der bisher geleisteten Rente" (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 -).

c. Angesichts der eindeutigen Regelung in der Versorgungsordnung kann nicht der Ansicht des Klägers gefolgt werden, der den Lauf der Wartezeit beendende Versorgungsfall habe sich nicht bereits mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ereignet, sondern erst mit dem späteren Ausscheiden aus den Diensten der früheren Arbeitgeberin.

Zwar können Versorgungsordnungen vorsehen, dass der Versorgungsfall der Invalidität nicht schon mit dem die Invalidität auslösenden Ereignis, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt. In solchen Fällen kann der Versorgungsberechtigte die Wartezeit auch dann noch zurücklegen, wenn der Sozialversicherungsträger den Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Wartezeit festgelegt hat (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 9. Januar 1990 - 3 AZR 319/88 - und vom 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 -).

In der vorliegenden Versorgungsordnung ist jedoch das für die Wartezeit relevante Ereignis "Versorgungsfall" durch den Hinweis auf die Ziff. 2.1.1 - 2.1.3. ausschließlich mit den darin beschriebenen biologischen Ereignissen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie Alter gleichgesetzt worden. Es ist gerade nicht auf das (spätere) Ausscheiden nach ununterbrochener Betriebszughörigkeit abgestellt worden. Vielmehr ist das Ausscheiden als gesonderte Anspruchsvoraussetzung unter Ziff. 2.1 der Versorgungsordnung festgelegt worden, um damit zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze als noch Aktiver sowohl Lohn-/Gehaltsbezüge erhält als auch betriebliches Ruhegeld bezieht. Erst wenn die Vergütung durch das Ausscheiden wegfällt, beginnt die Zahlung der Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente.

d. Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung bestehen nicht. Die Dauer einer Wartezeit ist grundsätzlich frei wählbar (vgl. HWK-Schipp, Arbeitsrechtskommentar, Vorbemerkung BetrAVG Rdn. 98 m.w.N.). Eine zu den Anspruchsvoraussetzungen zählende Wartezeit stellt eine Risikobegrenzung dar (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 -). Die frühere Arbeitgeberin hat das Risiko der Invalidität nur für den Fall abgesichert, dass der Arbeitnehmer nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens 10 Jahre bei ihr bzw. den unter Ziff. 2.2.1 genannten Tochtergesellschaften oder in einer der dort genannten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt worden war.

e. Der Kläger kann sich nicht auf die Unklarheitenregel berufen. Sie kommt erst dann zum Zuge, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 -). Die Regelung in der Versorgungsordnung führt wie bereits ausgeführt zu einem eindeutigen Ergebnis.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Angesichts der eindeutigen Regelung in der Versorgungsordnung stellt sich keine Rechtsfrage, die einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Ende der Entscheidung

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