Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 649/08
Rechtsgebiete: AGG


Vorschriften:

AGG § 15
AGG § 22
Die Erklärung eines Arbeitgebers gegenüber einer älteren Stellenbewerberin, die von ihr angegebenen EDV-Kenntnisse seien veraltet, stellt keinen Umstand dar, der eine Benachteiligung wegen Alters vermuten lässt (§ 22 AGG).
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Bonn vom 03. April 2008 - 3 Ca 3171/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz nach § 15 AGG wegen einer Ungleichbehandlung wegen Alters und Schwerbehinderung bei der Besetzung einer unbefristeten Halbtagsstelle als Bürokraft im W Prüfungsamt der Beklagten zu leisten hat.

Die Klägerin, geboren am 23. Januar 1953, war bei der Beklagten vom 10. März 2003 bis zum 31. Mai 2007 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages halbtags als Sachbearbeiterin im W Prüfungsamt beschäftigt zu einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT (= Entgeltgruppe 6 nach dem neuen TV-L). Die Klägerin ist schwerbehindert.

Zum 2. Juli 2007 schrieb die Beklagte eine unbefristete Halbtagsstelle für eine Bürokraft in diesem Prüfungsamt aus. Nach der Stellenausschreibung waren folgende Kenntnisse erforderlich: Ausbildung in einem Büroberuf oder entsprechende Berufserfahrung, sicherer Umgang mit der elektronischen Datenverarbeitung, vor allem Textverarbeitung, Internet (HTML, Recherchefähigkeit), Datenbanken (SQL), souveräne und anwendungserprobte Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift. Erwartet wurden die Fähigkeit zur selbständigen, systematischen und zuverlässigen Arbeit in einem kleinen Team sowie Kooperation, Freundlichkeit, Kommunikationsfähigkeit, Belastbarkeit, und Bereitschaft, wechselnde Herausforderungen bei der Umsetzung neu konzipierter Studiengänge flexibel und unmittelbar zu bewältigen. Angeboten wurde eine abwechslungsreiche Tätigkeit, welche die EDV-gestützte Durchführung der Prüfungsverwaltung von drei Studiengängen (Bachelor, Master, Diplom), die selbständige Erstellung von Vorlagen zur Informationsvermittlung, die vorausschauende und rechtliche Beratung von Studieninteressenten und Studierenden aus dem In- und Ausland, die Vorbereitung zur Feststellung anzurechnender Prüfungsleistungen aus dem In- und Ausland im Rahmen der ECTS-Programme sowie die eigenständige Nutzung, Pflege und Aktualisierung der Webseiten umfasst. Die Vergütung erfolgt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L. Ausdrücklich heißt es in der Ausschreibung, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt werden.

Die Beklagte lud zu einem Bewerbungsgespräch am 21. Juni 2007 neben der Klägerin fünf weitere Bewerberinnen, die jünger als die Klägerin und nicht schwerbehindert sind. An dem Gespräch nahmen teil neben dem Vorsitzenden des V -Prüfungsausschusses, Herrn Prof. Dr. Kl S , der Geschäftsführer des W Prüfungsamtes, Herr L , die Referentin des W Fachbereichs, Frau Dr. B S , ein Vertreter der Personalabteilung, Herr W M , sowie eine Vertreterin des Personalrats, Frau R K , sowie ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Frau C S . Jedes Bewerbergespräch dauerte etwa eine Stunde, wobei Bestandteil eine kurze Konversation in Englisch war.

Die Kommission entschied sich einstimmig für eine jüngere Bewerberin, und zwar Frau T A als die am besten Geeignete.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 2007 eine Absage erhalten hatte, forderte sie mit Schreiben vom 20. September 2007 Schadensersatz nach § 15 AGG mit der Begründung, obwohl sie aufgrund ihrer früheren Tätigkeit für die Stelle in jeder Hinsicht geeignet gewesen sei, habe sich die Beklagte für eine jüngere, weniger berufserfahrene Mitbewerberin entschieden. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 ab.

Mit der vorliegenden Klage, die am 23. November 2007 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, verfolgt die Klägerin weiterhin ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 18.500,00. Bei der Bemessung des Schadens seien EUR 6.000,00 für den Verlust einer Besitzstandszulage in Ansatz zu bringen, die sie bei einer weiteren Beschäftigung bei der Beklagten in den nächsten fünf Jahren erhalten hätte. Zudem seien ihr EUR 12.500,00 als Ersatz für bereits erlittene immaterielle Schäden zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 3. April 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keine Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen Alters oder Schwerbehinderung vermuten ließen. Allein der Umstand, dass sie älter als die Mitbewerberin und auch schwerbehindert sei, könne nicht als Indiz anerkannt werden. Gleiches gelte für eine vermeintlich ungerechte und unfaire Behandlung in dem Vorstellungsgespräch durch Herrn Prof. Dr. S .

Das Urteil ist der Klägerin am 7. Mai 2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 19. Mai 2008 Berufung einlegen und diese am 7. Juli 2008 begründen lassen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, sie sei zumindest auch wegen ihres Alters und ihrer Schwerbehinderung nicht für die Stelle ausgewählt worden. Das allein von Herrn Prof. Dr. S geführte Bewerbergespräch habe nur den Zweck gehabt, sie abzulehnen. Obwohl sie schon früher eine vergleichbare Tätigkeit im W Prüfungsamt ausgeübt habe, sie sich schon ab dem Wintersemester 2006/2007 mit den neuen Studiengängen befasst habe und auch ihre EDV-Kenntnisse ausgebaut und die Webseite des Prüfungsamtes gepflegt habe, habe Herr Prof. Dr. S sie gefragt, ob sie sich die Arbeiten unter den neuen Bedingungen überhaupt zutraue. In diesem Zusammenhang habe er abwertend ausgeführt, er habe auch vor Urzeiten mal COBOL und PL 1 gelernt, die könne man mit den heutigen EDV-Programmen nicht vergleichen. Tatsächlich seien diese wesentlich schwieriger als die heutigen anwendungsorientierten Programme wie z. B. SQL. Ihren Hinweis, sie habe sich aus Eigeninitiative mit z. B. HTML vertraut gemacht, habe er nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Als er sie gegen Ende des Bewerbungsgesprächs aufgefordert habe, etwas in englischer Sprache über die Universität zu B zu erzählen, habe sie nach einigen Sätzen kurz gestockt, worauf er das Gespräch abgebrochen habe. Andere Mitglieder der Kommission hätten ihr Unverständnis über das Verhalten von Herrn Prof. Dr. S gezeigt, und zwar bereits während des Gesprächs u. a. durch Kopfschütteln, und nach dem Gespräch durch den Hinweis, sie werde nicht glücklich werden, wenn sie gegen den Willen von Prof. Dr. S die Stelle erhalte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 3. April 2003 - 3 Ca 3171/04 - die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 18.500,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Tätigkeit auf dem zum 2. Juli 2007 ausgeschriebenen Arbeitsplatz stelle höhere Anforderungen an die Stelleninhaberin als sie für die Klägerin bei ihren früheren Arbeit im W Prüfungsamt gegolten hätten. Die vermehrten Beratungs-, Betreuungs- und Gestaltungsaufgaben seien selbständig zu verrichten. Dabei seien auch die souveräne und anwendungserprobte Beherrschung der englischen Sprache und der sichere Umgang mit der neuen Prüfungssoftware erforderlich. Das Bewerbergespräch habe nach Einschätzung sämtlicher Kommissionsmitglieder ergeben, dass die Klägerin anders als Frau A diesen Anforderungen nicht genüge. Ausschließlich fachliche Gründe hätten zu der gegenüber der Klägerin erklärten Absage geführt. Die Klägerin habe kein einziges Indiz dafür vortragen können, dass sie wegen ihres Alters und ihrer Schwerbehinderung abgelehnt worden sei. Vielmehr stütze sie ihre Klage auf ihre subjektiven Empfindungen. Der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei zudem auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. So hätte sie bei einer Einstellung keine Besitzstandszulage erhalten. Einen immateriellen Schaden habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Bonn einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 15 AGG verneint.

1. Nach § 15 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung u. a. wegen Alters und Schwerbehinderung (§ 7 AGG i. V. m. § 1 AGG) verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Vermögensschaden und der immaterielle Schaden müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden.

2. Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch binnen der gesetzlichen Frist durch ihr Schreiben vom 20. September 2007 geltend gemacht.

3. Jedoch hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen Alters und Schwerbehinderung vermuten lassen (§ 22 AGG).

a. Nach § 22 AGG hat der Betroffene Indizien vorzutragen und ggf. zu beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Das Gericht muss aufgrund dieser Indizien die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Alter und Schwerbehinderung und der Stellenabsage gewinnen (vgl. dazu. BAG, Urteil vom 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 -).

b. Die Klägerin beruft sich auf folgende Hilfstatsachen: 1. sie sei die am besten geeignete Bewerberin gewesen, 2. Herr Prof. Dr. S habe sinngemäß ihre EDV-Kenntnisse als veraltet abgetan, 3. die Schwerbehindertenvertretung sei nicht mehr anwesend gewesen, als in der Kommission über die Besetzung entschieden worden sei.

aa. Zu Punkt 1 ist zunächst festzustellen, dass es sich um eine subjektive Einschätzung der Klägerin handelt. Zwar hatte sie anders als Frau A bereits zuvor im W Prüfungsamt gearbeitet und auch ein gutes Endzeugnis erhalten. Jedoch hat die Beklagte anhand auch der Stellenausschreibung dargelegt, dass für die neue Stelle ein anderes Anforderungsprofil galt, insbesondere was die Beherrschung der englischen Sprache und den sicheren Umgang mit der neuen Prüfungssoftware anging. Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie bei dem kurzen Sprachtest ins Stocken geraten ist. Das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Frau S , hat in einer E-Mail an den Vertreter aus der Personalabteilung, Herrn M , sogar ausgeführt, Frau A sei beim Sprachtest deutlich besser als die Klägerin gewesen.

Abgesehen davon kann es nicht angehen, bei einer Ablehnung den Katalog der Benachteiligungsverbote gemäß § 7 AGG i. V. m. § 1 AGG durchzugehen und die Verbote herauszusuchen, die im konkreten Fall für eine Diskriminierung überhaupt nur in Frage kommen können, und dann ins Blaue hinein zu behaupten, mit Ablehnung sei gegen diese Verbote verstoßen worden (vgl. dazu: Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, § 22 Rdn. 11; Wendeling-Schröder-Stein, AGG, § 22 Rdn. 27). In dieser Weise verfährt aber die Klägerin, wenn sie selbst zunächst eine Diskriminierung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität verneint, um dann auf die tatsächlich verbleibenden Unterschiede im Alter und durch die Behinderung abzustellen mit der Überlegung, wenn ich nicht als die Beste genommen worden bin, kann das nur auf mein höheres Alter und meine Schwerbehinderung zurückzuführen sein. Selbst wenn sie nach objektiven Kriterien die Beste gewesen wäre, hätte eine Ablehnung aus Gründen erfolgen können, die nicht als verbotene Diskriminierung einzuordnen wären (vgl. dazu: Wendeling-Schröder-Stein, a. a. O., § 22 Rdn. 34).

bb. Zu Punkt 2 ist festzuhalten, dass die Erklärung gegenüber einem älteren Arbeitnehmer die von ihm beherrschten EDV-Programme seien veraltet, nicht als Indiz für eine Altersdiskriminierung gelten kann. Anknüpfungspunkt ist nicht das Alter des Arbeitnehmers, sondern die fehlende Kenntnis bestimmter neuerer EDV-Programme. Über diese Kenntnis kann ein älterer Arbeitnehmer genauso wie ein jüngerer verfügen oder eben auch nicht verfügen.

cc. Zu Punkt 3 ist auf die bereits erwähnte E-Mail des Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass die Schwerbehindertenvertretung während des gesamten Auswahlverfahrens beteiligt war und keinerlei Hinweise für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung erkennen konnte.

4. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden sind.

Ende der Entscheidung

Zurück