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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 744/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
Bei einer Steuerberaterpraxis gehören die Mandantenverträge zu den wesentlichen immateriellen Betriebsmitteln.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. März 2005 - 2 Ca 3533/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen den Parteien aufgrund Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht und der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu beschäftigen.

Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 15. Oktober 2001 als Steuersachbearbeiter bei der Firma O C T GmbH (im weiteren: O GmbH), einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beschäftigt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war bis zum 20. Juni 2003 der Beklagte.

Durch Vertrag vom 20. Juni 2003 veräußerte und übertrug der Beklagte sämtliche Geschäftsanteile der O GmbH auf einen E C S . Die Gesellschaft verlegte ihren Sitz nach B , A B , und firmierte nunmehr unter O C Unternehmensberatung GmbH. Über deren Vermögen wurde nach einem Antrag der A R vom 7. Juli 2003 das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 4. Dezember 2003 eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Köln hat nach einer Anzeige des Klägers am 1. August 2005 gegen den Beklagten Anklage beim Amtsgericht Kerpen erhoben wegen verspäteter Erstellung der Bilanz über das Vermögen der O GmbH, inbesondere auch nach Eintritt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, wegen verspäteter Beantragung des Insolvenzverfahrens, wegen verspäteter Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und wegen Untreue. In der Anklageschrift heißt es u. a., der Beklagte habe den Mandantenstamm und das Anlagevermögen der O GmbH auf sich übertragen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Zudem habe er als Geschäftsführer der O GmbH durch Vertrag vom 30. Juni 2003 Forderungen dieser Gesellschaft im Nominalwert von EUR 96.023,30 an sich übertragen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Des weiteren habe er ein Inkassounternehmen damit beauftragt, Forderungen in Höhe von EUR 180.527,82 einzuziehen. Es habe sich um Forderungen der O GmbH gehandelt, die nicht an ihn abgetreten gewesen seien. Der Beklagte habe diese Tatvorwürfe bestritten.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 teilte der Beklagte den Mandanten der O GmbH mit, diese Gesellschaft habe ihre Tätigkeit als Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingestellt. Die bisherige Zustellungs- und Vertretungsvollmacht sei zum 30. Juni 2003 zurückgenommen worden. Er, der bisherige Geschäftsführer der Gesellschaft, sei Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und werde die mandatsmäßige Betreuung weiter unter seiner Einzelpraxis übernehmen und fortführen. Sofern die Mandanten mit einer solchen Mandatsübernahme einverstanden seien, sollten sie die auf ihn lautende Zustellungs- und Vertretungsvollmacht unterschreiben und zurücksenden. Die Büroräume befänden sich nach wie vor unter der bisherigen Anschrift der O GmbH in F , E . Mit Schreiben vom 8. August 2003 teilte er den Mandanten mit, er habe die Büroräume seiner Steuerkanzlei nach K , E Str. , verlegt.

Durch Schreiben vom 20. Juni 2003 kündigte die O GmbH das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis. In dem von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Köln - 1 Ca 4780/03 - eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren ist rechtskräftig festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Mit der vorliegenden Klage, die am 5. April 2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, begehrt der Kläger von dem Beklagten, ihn zu den mit der O GmbH geltenden Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

Er hat vorgetragen, der Betrieb der O GmbH sei auf den Beklagten übergegangen. Er habe die überwiegende Zahl der bei der O GmbH beschäftigten Arbeitnehmer ebenso wie die Betriebsausstattung, wie z. B. das Datev-Software-System mit den Mandantendaten, die Fachliteratur, Prozessor-Terminals, Bildschirme, Zentral- und Einzelplatzdrucker sowie Telefaxgeräte übernommen. Ebenso habe er die Mehrzahl der wichtigsten Mandanten übernommen, u. a. die Schlegel-Gruppe als umsatzstärkste Mandantin mit einem Jahresnettoumsatz von etwa EUR 125.000,00, für deren Auftrag allein 2 Arbeitskräfte eingesetzt würden. Die O C GmbH führe die Geschäfte der O GmbH dagegen nicht weiter, da sie als Unternehmensberatungsgesellschaft lediglich Buchführungsarbeiten erledige.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. Oktober 2001 mit der O GmbH und dem Gehalt von EUR 3.936,95 brutto zu beschäftigen,

2. hilfsweise festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis seit Juni 2003 auf den Beklagten übergegangen ist und mit diesem zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, dass der Betrieb der O GmbH auf ihn übergegangen ist. Ein Großteil der Betriebsmittel der O GmbH sei nicht von ihm übernommen worden, sondern von einer O C Aktiengesellschaft mit Sitz in K , E . Sie habe den Server, die Datev-Dateien und Zugangsberechtigungen für die Software und einen Teil der Büroausstattung übernommen. Er habe weder die überwiegende Zahl der früheren Arbeitnehmer noch der Mandanten der O GmbH übernommen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 4. März 2005 der Klage mit ihrem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Betriebsübergang von der O GmbH auf den Beklagten sei erfolgt. Ohne zeitliche Unterbrechung habe der Kläger den Betrieb fortgeführt. Er habe die Mandanten und einen nicht nur unwesentlichen Teil der früheren Belegschaft der O GmbH übernommen. In diesem Zusammenhang komme der Mandanteninformation vom 3. Juli 2003 wesentliche Bedeutung zu. Nicht entscheidend sei, ob auch die wesentlichen (sächlichen) Betriebsmittel übertragen worden seien. Sofern die Übertragung nicht rechtsgeschäftlich vereinbart gewesen sei, hindere dies nicht die Bejahung eines Betriebsübergangs.

Das Urteil ist dem Beklagten am 3. Mai 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 30. Mai 2005 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. August 2005 - am 3. August 2005 begründen lassen.

Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil das Urteil in dem zwischen dem Kläger und der O GmbH geführten Kündigungsrechtsstreit 1 Ca 4780/03 Arbeitsgericht Köln rechtskräftig sei. Der Kläger mache Selbiges noch einmal gerichtlich geltend, was den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. der Rechtskrafterstreckung begründe.

Als die O GmbH veräußert worden sei, habe es sich nicht mehr um eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehandelt, sondern nur noch um eine Unternehmensberatungsgesellschaft. Mit der Mandanteninformation habe er nichts anderes getan, als von ihm gesetzlich und standesrechtlich verlangt worden sei. Es habe in jedem Einzelfall einer neuen Mandatierung bedurft. Er habe nur 6 von insgesamt 19 früheren Mitarbeitern der O GmbH übernommen. Im Übrigen fänden die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Betriebsübergang keine Anwendung bei der Übertragung einer Steuerberaterpraxis.

Er bestreite die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe. Das vorliegende Verfahren solle ausgesetzt werden, bis die Hauptverhandlung in der Strafsache stattgefunden habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. Dezember 2005 hat der Beklagte erklären lassen, im Hinblick auf das Strafverfahren gebe er in der Verhandlung keine Auskünfte auf Fragen des Gerichts darüber, welche materiellen Betriebsmittel, welche Mandantenakten und welche Mandantendaten übernommen worden seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 4. März 2005 - 2 Ca 3533/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Klage für zulässig. Der Betrieb der O GmbH sei von dem Beklagten übernommen worden. Er habe die Mandanten weiter betreut, und zwar ohne zeitliche Unterbrechung. Zudem habe er die kompletten Sachmittel übernommen. Bei der O GmbH seien 11 Arbeitnehmer und 2 Auszubildende fest angestellt gewesen. Die anderen Beschäftigten seien freie Mitarbeiter gewesen, die gelegentlich Aufträge für die O GmbH ausgeführt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. Oktober 2001 mit der O GmbH und zu dem zuletzt gezahlten Gehalt in Höhe von EUR 3.936,95 brutto zu beschäftigen.

Mit seinem Antrag macht der Kläger geltend, der Beklagte sei nach § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen ihm und der O GmbH begründeten Arbeitsverhältnis eingetreten und dementsprechend verpflichtet, ihn zu beschäftigen.

1. Die Beschäftigungsklage ist zulässig.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht die rechtskräftige Feststellung in dem Kündigungsrechtsstreit entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der O GmbH vom 20. Juni 2003 beendet worden ist.

Der Kläger kann nicht aus dem Titel, der in dem gegen die O GmbH gerichteten Kündigungsschutzverfahren ergangen ist, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Beschäftigung gegen den Beklagten vollstrecken.

Zum Einen wirkt das Urteil nicht gegen den Beklagten, wenn der behauptete Betriebsübergang bereits vor der Erhebung der Kündigungsschutzklage erfolgt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet § 325 ZPO im Verhältnis zu der vom Arbeitnehmer als Übernehmer in Anspruch genommenen Person weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung, wenn der behauptete Betriebsübergang vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage erfolgte (vgl. BAG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 8 AZR 485/97 -; KR-Pfeiffer, 6. Aufl., § 613 a BGB Rnd. 209).

Der Kläger macht geltend, bereits zum 1. Juni 2003 und mithin vor Erhebung der Klage gegen die Kündigung vom 20. Juni 2003 sei der Betriebsübergang von der O GmbH auf den Beklagten erfolgt.

Zum Anderen umfasst die Rechtskraft des in dem Kündigungsrechtsstreits ergangenen Urteils nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Beschäftigung, da er einen anderen prozessualen Anspruch darstellt. Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist (nur) die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung aufgelöst worden ist oder nicht.

Auch die Rechtskraft der gleichzeitig erfolgten Verurteilung der O GmbH zur Zahlung von EUR 3.936,95 als rückständige Vergütung umfasst nicht den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, den der Kläger zuletzt für die Zeit ab Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 4. März 2005 geltend gemacht hat.

Es bedarf schließlich neben der Beschäftigungsklage keiner zusätzlichen Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Beklagten übergegangen ist und mit diesem zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Vielmehr ist der Betriebsübergang als Vorfrage im Beschäftigungsprozess zu prüfen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 -).

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Beschäftigung, da der Beklagte nach § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der O GmbH begründeten Arbeitsverhältnis eingetreten ist.

a. Der Kläger hat mit der Übernahme der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsmandate der O GmbH den Betrieb dieser Arbeitgeberin übernommen.

Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die O GmbH in F einen Betrieb unterhalten hat, also eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit, in der Arbeitnehmer und Betriebsmittel zur Verfolgung einer arbeitstechnischen Zweckbestimmung organisatorisch zusammengefasst waren.

Dieser Betrieb besteht in seiner bisherigen Identität als wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei dem Beklagten fort.

Dies ergibt eine Gesamtabwägung nach den maßgeblichen Kriterien, wobei auch die Gesichtspunkte des Einzelfalles einbezogen sind. Zu den maßgeblichen Kriterien gehören nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts: die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft, der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Dabei brauchen nicht alle Kriterien erfüllt zu sein, um seinen Betriebsübergang anzunehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an EUGH vom 11.3.97 - RS C-13/95; zuletzt EUGH, Urteil vom 15.12.2005 - C-232/04 und C 233/04, BAG, Urteil vom 24.5.2005 - 8 AZR 333/04 -).

Für die Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs kann sich der Arbeitnehmer auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn er darlegt, dass der in Anspruch Genommene nach einer Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den bisherigen Inhaber die wesentlichen Betriebsmittel verwendet, um einen gleichartigen Geschäftsbetrieb zu führen (vgl. BAG, Urteil vom 15.5.85 - 5 AZR 276/84 -; HWK-Willemsen/Müller-Bonanni, Arbeitsrechtkommentar, § 613 a BGB Rdn. 375).

Der Beklagte verrichtet die gleiche Tätigkeit, die zuletzt die O GmbH verrichtet hat. Aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 3. Juli 2003 an die Mandanten der O GmbH bestehen daran keine Zweifel. Unmissverständlich heißt es in dem Schreiben, die von der O GmbH ausgeübte Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung werde von dem Beklagten als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer "übernommen und fortgeführt".

Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln darauf hingewiesen, dass ausweislich des Schreibens vom 3. Juli 2003 eine Unterbrechung der Tätigkeit nicht stattfand. Nachdem die Zustellungs- und Vertretungsvollmachten zum 30. Juni 2003 zurückgenommen worden waren, übernahm der Beklagte nahtlos die Mandate und holte dazu die erforderlichen Vollmachten bei den Mandanten ein.

Die Tätigkeit wurde auch in den Geschäftsräumen fortgeführt, in denen die O GmbH zuletzt die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungstätigkeit verrichtet hatte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 3. Juli 2003, in dem es heißt, die Büroräume befänden sich "nach wie vor" in F , E. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 hat der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, bis zur Verlegung ihres Sitzes nach B im Anschluss an die Veräußerung der Geschäftsanteile im Juni 2003 habe die O GmbH ihren Sitz unter genannten Anschrift gehabt.

Ob neben den Büroräumen auch die komplette Büroeinrichtung und sämtliche Arbeitsmittel übertragen worden sind, kann dahinstehen. Bei Dienstleistungsbetrieben kann nur begrenzt auf sächliche Betriebsmittel abgestellt werden. Im Mittelpunkt stehen hier vor allem die immateriellen Betriebsmittel wie der Kundenstamm, die Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten und das Know-how des Betriebes, die Fachkenntnisse einzelner Mitarbeiter, die Einführung des Unternehmens am Markt. Die Ausstattung des Betriebes mit technischen Einrichtungen und Büromaterial tritt in ihrer Bedeutung zurück. Bei Dienstleistungsunternehmen, die üblicherweise mit ihren Kunden längerfristige Verträge abschließen, wie z. B. in der Steuerkanzlei Mandantenverträge, gehören die Beziehungen zu den Kunden zu den wesentlichen immateriellen Betriebsmitteln. Die Übertragung solcher wesentlichen immateriellen Betriebsmittel stellt einen Betriebsübergang dar (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 4 Sa 1059/97 -; juris).

Der Beklagte wollte sämtliche Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsmandate der O GmbH übernehmen, wenn die Mandanten dem zustimmten. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 3. Juli 2003, dass gleichlautend an alle Mandanten der O GmbH gerichtet war. Ob anschließend auch tatsächlich alle Mandanten die erwünschte Vertretungsvollmacht erteilt haben oder ob dies - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2005 erklärt hat - insbesondere bei türkischen Mandanten nicht der Fall war, kann dahinstehen. Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, der Beklagte habe die Mehrzahl der wichtigsten Mandanten übernommen, u. a. die S -Gruppe als umsatzstärkste Mandantin mit einem Jahresnettoumsatz von etwa EUR 125.000,00, für deren Auftrag allein 2 Arbeitskräfte eingesetzt worden seien, oblag es dem Beklagten, im Einzelnen darzulegen, dass er nur eine geringfügige Anzahl der Mandate mit einem auch nur geringfügigen Umsatzvolumen übernommen hat. Eine solche Aufstellung über die übernommenen Mandate hat der Beklagte nicht eingereicht.

Im Übrigen war der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. Dezember 2005 nicht bereit, Auskunft darüber zu geben, welche materiellen Betriebsmittel, welche Mandantenakten und welche Mandantendaten übergegangen waren.

Für eine Betriebsübernahme spricht auch, dass der Beklagte zumindest einen erheblichen Teil der früheren Belegschaft der O GmbH übernommen hat, die bei der Bearbeitung der übernommenen Mandate eingesetzt werden. Dabei kann dahinstehen, ob es ein Drittel oder mehr der Arbeitnehmer sind, die zuletzt bei der O GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Beklagte nutzt damit die Fachkenntnisse von bei der O GmbH eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Angesichts dieser Umstände ist von einem Betriebsübergang auszugehen.

b. Der Betriebsübergang erfolgte auch rechtsgeschäftlich im Sinne des § 613 a BGB.

Das Tatbestandsmerkmal Rechtsgeschäft dient allein der Abgrenzung gegenüber den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und sollte als Auffangtatbestand keine Einschränkung des Anwendungsbereiches begründen (vgl. BAG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 5 AZR 411/83 -). Der Betriebsübergang muss weder durch ein unmittelbares Rechtsgeschäft zwischen früheren und neuem Betriebsinhaber noch durch ein einheitliches, auf den Erwerb des gesamten Betriebes gerichtetes Rechtsgeschäft vermittelt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Betriebsüberlassung entgeltlich erfolgte (vgl. BAG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 276/84 -).

Aus dem Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2004 ergibt sich, dass aufgrund einer Abrede die O GmbH ihre Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungstätigkeit eingestellt hat und dem Beklagten damit die Gelegenheit verschafft hat, sie zu übernehmen. Ob der Beklagte die Abrede zum Einen für sich und zum Anderen als Geschäftsführer für die O GmbH traf und dabei die O GmbH in strafrechtlich relevanter Weise schädigte und ob deshalb die Abrede rechtsunwirksam ist, kann dahinstehen. Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann gemäß § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft rechtsunwirksam ist (vgl. BAG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 5 AZR 411/83 -).

c. Aufgrund des Betriebsübergangs ist der Beklagte nach § 611 Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des zum Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem Kläger und der O GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten, mithin auch in die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeberin.

Diese Beschäftigungspflicht besteht auch dann, wenn die Grundsätze des Großes Senats des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - über den Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bei einem Streit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber entsprechend anzuwenden sind (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 -; KR-Etzel, 6. Aufl., § 102 BetrVG Rdn. 273).

Nachdem sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren festgestellt worden ist, dass der Beklagte als Betriebsübernehmer in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist, überwiegt das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung das Interesse des Beklagten an seiner Nichtbeschäftigung. Zusätzliche Umstände, aus denen sich ein überwiegendes Interesse des Beklagten an einer Nichtbeschäftigung des Klägers ergeben könnten, sind nicht vorgetragen worden.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

Ende der Entscheidung

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