Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.08.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 272/06
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 5 Abs. 1
BGB § 613 a
1. Auch bei einer Kündigung durch einen Insolvenzverwalter gilt, dass eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nicht besteht.

2. Es ist allein Sache des Arbeitnehmers, zu überlegen, ob er sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzt und dabei die vom Insolvenzverwalter angeführten Kündigungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüfen lässt. Dies gilt auch soweit es die Frage betrifft, ob ein Betrieb stillgelegt oder von einem Übernehmer fortgeführt wird.

3. Treffen die vom Insolvenzverwalter angeführten Kündigungsgründe nicht zu, so kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, er sei durch unrichtige (Rechts-)auskunft des Insolvenzverwalters, auf die er habe vertrauen können, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04. Mai 2006 - 15 Ca 10726/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Er ist bzw. war als Arbeitnehmer bei der GmbH als Controller beschäftigt, für die 184 Arbeitnehmer tätig waren.

Am 1. August 2005 wurde über das Vermögen der Z GmbH (im Weiteren: Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit Schreiben vom 1. August 2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2005 mit dem Hinweis, der Geschäftsbetrieb werde eingestellt. Zugleich stellte er den Kläger unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei.

Mit einem am 16. November 2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich nachträgliche Zulassung der Klage beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, in den Monaten August bis Oktober 2005 habe er von anderen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin erfahren, dass die früheren Sanierer und Unternehmensberater der Insolvenzschuldnerin eine Nachfolgefirma neu gründen wollten, um den Betrieb der Insolvenzschuldnerin wiederaufzunehmen. Anfang November 2005 habe er von einem ehemaligen Buchhalter der Insolvenzschuldnerin erfahren, dass eine Z GmbH gegründet worden sei, an der neben der Insolvenzschuldnerin auch sämtliche Gläubiger beteiligt seien, dass der ehemalige Sanierer der Insolvenzschuldnerin nunmehr Geschäftsführer dieses Nachfolgeunternehmens sei, dass der komplette Warenbestand, die Kunden und alle Mitarbeiter aus Einkauf, Vertrieb und Kundenmanagement übernommen worden seien. Darin sei ein Betriebsübergang zu sehen. Der Beklagte habe ihn über seine Planungen und Aktivitäten nicht unterrichtet und ihn dadurch davon abgehalten, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe zum 1. August 2005 den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin eingestellt, nachdem sich kein Interessent für deren Markenrechte gefunden habe. Die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer seien gekündigt worden. Der Mietvertrag über die Betriebsräume sei zuvor von der Insolvenzschuldnerin bereits gekündigt worden. Die sicherungsübereigneten Warenbestände würden von einer neu gegründeten Verwertungsgesellschaft in Absprache mit den Sicherungsgläubigern vertrieben. Nach einer Absprache mit den Gläubigern werde die Insolvenzschuldnerin an den Erlösen mit einem bestimmten Prozentsatz beteiligt. Er habe sämtliche Arbeitnehmer korrekt über seine Planungen unterrichtet.

Durch Beschluss vom 04. Mai 2006 hat das Arbeitsgericht Köln den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe nicht unverschuldet die Klagefrist versäumt. Ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage sei unbeachtlich. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass der Beklagte ihn davon abgehalten habe, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben.

Der Beschluss ist dem Kläger am 17. Mai 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 26. Mai 2006 sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 16. Juni 2006 begründet. Er führt darin aus, Ende Mai 2005 sei die P GmbH in die Z GmbH umbenannt worden. Bereits damals habe die Absicht bestanden, wesentliche Betriebsteile der Insolvenzschuldnerin auf diese Gesellschaft zu übertragen. Der Beklagte habe ihn darüber nicht unterrichtet. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Angaben des Insolvenzverwalters über die Einstellung des Geschäftsbetriebs zutreffend seien.

Der Beklagte bestreitet, den Kläger und andere Arbeitnehmer getäuscht zu haben.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Entscheidung über die statthafte (§ 5 Abs. 4 S. 2 KSchG) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung (§ 78 S. 1 ArbGG, §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO) ergehen und wird vom Vorsitzenden allein getroffen (§ 78 S. 3 ArbGG).

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

§ 5 Abs. 1 KSchG setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert ist, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.

Ein ausreichender Zulassungsgrund ist nicht gegeben.

Der Kläger macht geltend, er habe auf die Angabe des Insolvenzverwalters vertraut, der Betrieb werde eingestellt, tatsächlich sei bereits vor Ausspruch der Kündigung eine Übernahme des Betriebes durch die Z GmbH geplant gewesen.

1. Zunächst ist festzuhalten, dass es allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung entspricht, dass sich ein Arbeitnehmer mit den grundlegenden Voraussetzungen des Kündigungsschutzes vertraut zu machen hat oder Rechtsrat an geeigneter Stelle einzuholen hat. Daraus folgt, dass eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nicht besteht (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 1980 - 7 Ta 83/80 -; BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 376/93 -).

Anderes gilt auch nicht für den Insolvenzverwalter, der mit der Insolvenzeröffnung in die Arbeitgeberfunktion mit der Folge einrückt, dass er sämtliche Rechte und Pflichten hat, die sich aus der Arbeitgeberstellung der Insolvenzschuldnerin ergeben (vgl. Uhlenbruck, InsO, § 80 Rdn. 63).

Von daher oblag es dem Beschwerdeführer, von sich aus nach Zugang der Kündigung innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Eine irrige Vorstellung über die Erfolgsaussicht der Klage stellt keinen Grund für eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage dar.

2. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihn der Beklagte arglistig davon abgehalten hat, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine nachträgliche Klagezulassung in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig veranlasst, von einer Kündigungsschutzklage abzusehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Kündigung als "noch nicht verbindlich" dargestellt wird (vgl. HWK-Pods/Quecke, Arbeitsrechtskommentar, 2. Aufl., § 5 KSchG Rdn. 24 m.w.N.).

Damit sind aber nicht Fälle gemeint, in denen der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben zu den Kündigungsgründen macht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Umstände aufzuklären, die eine Sozialwidrigkeit der Kündigung begründen. Er braucht bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung überhaupt keine Kündigungsgründe zu nennen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2000 - 8 Sa 84/00 -). Vielmehr ist es allein Sache des Arbeitnehmers, zu überlegen, ob er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzt und dabei die vom Arbeitgeber angeführten Kündigungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüfen lässt. Dies gilt auch, soweit es die Frage betrifft, ob ein Betrieb stillgelegt oder von einem Übernehmer fortgeführt wird (vgl. dazu auch: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 7 Ta 173/04 -).

Abgesehen davon setzt Arglist ein bewusstes Irreführen voraus. Der Beklagte hat den Arbeitnehmern mitgeteilt, die Gemeinschuldnerin stelle ihren Geschäftsbetrieb ein. Damit war nichts über die Verwertung des Betriebsvermögens der Insolvenzschuldnerin gesagt, mit der auch die Arbeitnehmer rechnen mussten. Eine Erörterung, ob der Betrieb oder Betriebsteile von einer anderen Gesellschaft übernommen würden, erfolgte nicht. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Insolvenzverwalter davon ausging, es liege ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor. Der Insolvenzverwalter hat auch noch im vorliegenden Verfahren ausführlich dargelegt, weshalb er weiterhin der Ansicht ist, ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang habe nicht vorgelegen. Selbst wenn diese Rechtsansicht nicht zutreffen sollte, kann von einem bewussten Irreführen jedenfalls nicht die Rede sein.

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 29. Juni 2006 festgestellt, dass der Kläger den Antrag nicht damit begründen kann, der Insolvenzverwalter als geeignete Auskunftsperson habe eine falsche Auskunft erteilt, die ihn von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten habe.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine falsche Auskunft über die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG zur nachträglichen Klagezulassung führt, wenn die Auskunft von einer zuverlässigen Stelle erteilt wurde. Als zuverlässige Stellen sind dabei insbesondere auch Rechtsanwälte anzusehen, bei denen der Arbeitnehmer eine Auskunft über die Klagefrist oder jedenfalls über die rechtliche Beurteilung der Kündigung und die dagegen einzuleitenden Schritte einholt (vgl. KR-Friedrich, 6. Aufl., § 5 KSchG Rdn. 30 m.w.N.).

Der Kläger hat bei dem Insolvenzverwalter keinen Rechtsrat darüber eingeholt, was er gegen die von diesem ausgesprochene Kündigung unternehmen könne. Der Insolvenzverwalter ist dem Kläger nur in seiner Arbeitgeberfunktion gegenübergetreten und nicht als ein ihn beratender Rechtsanwalt.

Nach alledem war die Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nicht statthaft (vgl. BAG, Beschluss vom 20. August 2002 - 2 AZB 16/02 -; HWK-Quecke/Pods, a.a.O., § 5 KSchG Rdn. 19).

Ende der Entscheidung

Zurück