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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 350/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 29
ZPO § 940
1. Macht eine Arbeitnehmerin, die an einen anderen Arbeitsort - hier: von Köln nach Frankfurt am Main - versetzt werden soll, geltend, sie habe einen Anspruch auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort, so ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am bisherigen Arbeitsort gegeben (sog. doppelrelevante Tatsache).

2. Der Einwand, es bestehe bei der längeren Anreise zu dem anderen Arbeitsort eine erhöhte Thrombosegefahr, bedarf einer nachvollziehbarer Begründung, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin anbietet, an den Verkehrstagen in einem ICE zwischen Köln und Frankfurt zu fahren.

3. Die Arbeitnehmerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem die Richtigkeit der behaupteten Gesundheitsgefährdung glaubhaft gemacht wird.

4. Die Betreuung eines Kleinkindes nach Arbeitsschluss ist jedenfalls dann nicht als Verfügungsgrund anzuerkennen, wenn Verwandte oder Bekannte bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort diese Betreuung übernehmen können.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Oktober 2007 - 6 Ga 174/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Beklagten aufzugeben, sie entgegen einer Versetzungsmitteilung vom 17. Oktober 2007 nicht in Frankfurt am Main, sondern bis auf weiteres in der Organisationseinheit kaufmännischer Service in Köln einzusetzen.

Die Klägerin, geboren am 8. Juli 1971, ist beurlaubte Beamtin bei der D B . Sie lebt in R mit ihrem Ehemann und ihrer 3-jährigen Tochter.

Bei der Beklagten, die ein Konzernunternehmen der D B AG ist, bzw. deren Rechtsvorgängerin ist sie als Angestellte seit dem 1. November 1996 beschäftigt, und zwar ausweislich eines erteilten Zwischenzeugnisses in der Zeit vom 1. November 2001 bis Ende 2002 als Teamleiterin Back-Office, nach einer Umstrukturierung ab dem 1. Januar 2003 als Abteilungsleiterin Leistungsverrechnung und ab dem 1. Januar 2005 als Koordinatorin des Teams Beschaffung in der Abteilung Beschaffung/Verträge im Regionalbereich West/Nord/Mitte mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 11 des Entgelttarifvertrags in Höhe von etwa EUR 3.500,00 brutto.

Nach dem Arbeitsvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen (MTV Schiene) Anwendung.

Darin ist unter § 12 bestimmt, dass der Arbeitnehmer bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm übertragene Tätigkeit - auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb - der Arbeitgeberin auszuüben hat, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung, körperlicher Eignung und seinen sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann.

Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihrer Tochter am 3. Oktober 2004 vom 11. Oktober 2006 bis zum 2. Oktober 2007 in Elternzeit. Während dieser Zeit arbeitete sie bei der Beklagten als Teilzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Die Parteien stritten damals darüber, ob die Klägerin wegen Wegfalls ihrer bisherigen Tätigkeit mit einer anderen Aufgabe in der Zentrale der Beklagten in Frankfurt am Main im Wege der Versetzung betraut werden konnte. Sie schlossen am 26. April 2007 vor dem Arbeitsgericht Köln einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Klägerin im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 1. Mai 2007 eine Tätigkeit der Entgeltgruppe E 11 bei der Beklagten in Köln wahrzunehmen hatte. Die Klägerin wurde als Sachbearbeiterin im Kaufmännischen Service West eingesetzt, wobei ihr die Erfassung liegenschaftsrechtlicher Akten sowie die Koordination der Sachanlageninventarisierung 2007 übertragen war.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, da das Aufgabengebiet Beschaffung/Verträge, in dem sie vor Beginn der Elternzeit zuletzt beschäftigt worden sei, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 nach Frankfurt verlagert worden sei, werde ihr mit Wirkung zum 22. Oktober 2007 ein nach der Entgeltgruppe E 11 bewerteter Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin Beschaffung und Bedarfsplanung in Frankfurt am Main angeboten. Für den Fall einer Weigerung drohte sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin erklärte sich mit einer Versetzung nach Frankfurt am Main nicht einverstanden.

Mit dem vorliegenden Antrag, der am 22. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt die Klägerin von der Beklagten, sie weiter in der Organisationseinheit Kaufmännischer Service West in Köln zu beschäftigen.

Sie hat vorgetragen, nach § 13 des geltenden Beschäfti-gungssicherungstarifvertrages sei bei einem betriebsbedingten Wegfall des Arbeitsplatzes vorrangig zu prüfen, ob sie nicht im bisherigen Betrieb weiterbeschäftigt werden könne. Der in Frankfurt am Main angebotene Arbeitsplatz sei nicht der Entgeltgruppe E 11 zuzuordnen. Für sie sei es zudem nicht zumutbar, arbeitstäglich nach Frankfurt und zurück zu reisen mit einer Gesamtwegezeit von 5 Stunden. Ab 16.00 Uhr sei nicht mehr die Betreuung ihrer Tochter gewährleistet. Zudem leide sie nach einer Beinvenenthrombose an einem postthrombotischen Syndrom des linken Beines. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung stellten lange Zugfahrten eine zusätzliche Belastung des Beines dar und seien mit einer erhöhten Thrombosegefahr verbunden. Auf solche Reisen sollte weitgehend verzichtet werden. Auch sei wegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ein Grad der Behinderung von 30 durch das Versorgungsamt Köln anerkannt worden.

Das Arbeitsgericht Köln hat ohne vorherige mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 23. Oktober 2007 den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, es bestehe kein Verfügungsgrund. Die mögliche Gefahr, sich bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Stammbetrieb zu entfremden, rechtfertige nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Gegen den am 26. Oktober 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 30. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht Köln sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie begebe sich in latente Lebensgefahr, wenn sie trotz der erhöhten Thrombosegefahr stundenlange Zugfahrten unternehmen müsse.

Das Arbeitsgericht Köln hat es abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen. Die Klägerin könne in Frankfurt arbeiten, ohne dass sie täglich längere Zugfahrten unternehmen müsse.

Die Klägerin hält die Versetzung nach Frankfurt für rechtswidrig. Die dort angebotene Stelle sei nicht der Entgeltgruppe E 11 zuzuordnen und nicht mit den zuletzt in Köln ausgeübten Tätigkeiten einer Teamleiterin und sogar Abteilungsleiterin vergleichbar. In Köln würden weiterhin Mitarbeiter aus der Abteilung Einkauf/Verträge beschäftigt. Abgesehen davon sei in Köln die Stelle eines Personalreferenten mit der Entgeltgruppe E 11 frei gewesen. Ihre Bewerbung auf diese Stelle sei ohne Begründung zurückgegeben worden. Die Beklagte verstoße gegen § 6 Abs. 1 MTV Schiene, wonach der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten bei der Ausübung von Weisungsrechten Rücksicht auf die Pflichten des Arbeitnehmers aus Familie und Elternschaft zu nehmen habe. Zudem sei in einer mit der Konzernbehindertenvertretung und dem Konzernbetriebsrat abgeschlossenen Konzernintegrationsvereinbarung festgelegt, dass die Integration behinderter Menschen in allen betrieblichen Prozessen zu gewährleisten und aktiv zu fördern sei. Für sie bestehe erhöhte Thrombosegefahr. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat vor der Versetzung beteiligt worden sei. Die Versetzungsklausel sei nicht transparent und halte einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand.

In einer Versicherung an Eides Statt vom 6. Dezember 2007 versichert sie, wieder schwanger zu sein und sich am Anfang des vierten Schwangerschaftsmonats zu befinden. Dies führe zu einer erhöhten Gesundheitsgefahr, wenn sie mit dem Zug arbeitstäglich nach Frankfurt und zurück reisen müsse. Zudem könne sie ihre Tochter dann nicht mehr nachmittags aus dem Kindergarten abholen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit de Arbeitsgerichts Köln und meint, das Arbeitsgericht Frankfurt sei örtlich zuständig. Im Übrigen beantragt sie, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie habe den Arbeitsbereich, in dem die Klägerin vor der Elternzeit beschäftigt worden sei, gemäß einer Organisationsanweisung vom 4. Juli 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vollständig in Köln aufgelöst und nach Frankfurt am Main verlagert. Mit dem Gesamtbetriebsrat sei ein Interessenausgleich abgeschossen worden, der als Anlage örtliche Betriebsvereinbarungen zur Durchführung der Sozialauswahl enthalte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 habe sie die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Versetzung nach Frankfurt zum 1. Januar 2007 beabsichtigt sei. Deshalb könne die jetzt erklärte Versetzung für die Klägerin nicht überraschend sein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 habe sie die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie nach der Elternzeit nicht mehr in Köln beschäftigt werden könne, und ihr mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 eine einvernehmliche Regelung angeboten. Sie verweist auf ihr Versetzungsrecht nach § 12 MTV Schiene. Bei ihrer Entscheidung, die Klägerin zu versetzen, habe sie sowohl die Gesundheitsumstände der Klägerin als auch die Betreuung des 3-jährigen Kindes berücksichtigt. Sie habe der Klägerin in diesem Zusammenhang eine betriebsärztliche Untersuchung angeboten, zu der die Klägerin nicht erschienen sei. Die Klägerin habe in einem Gespräch angegeben, ihr Ehemann könne das Kind am Nachmittag nicht aus dem Kindergarten abholen, da für ihn starre Arbeitszeiten gelten würden und sein Arbeitgeber keine Rücksicht auf die familiäre Situation nehme. Ein Angebot der Beklagten, die Arbeitszeit zu reduzieren, habe die Klägerin mit dem Hinweis auf die finanziellen Nachteile abgelehnt. Sie könne die Klägerin aufgrund der genannten organisatorischen Änderung nicht mehr in Köln beschäftigen.

Sie bestreitet, dass bei einem Einsatz der Klägerin in Frankfurt am Main eine akute Gesundheitsgefährdung besteht. Die Zugfahrt von Köln nach Frankfurt mit dem ICE der Deutschen Bahn, den die Klägerin nutzen dürfe, dauere weniger als 1 1/2 Stunden. Sie könne dabei in der ersten Klasse reisen, einen Stützstrumpf tragen und einhergehen, um längeres Sitzen zu vermeiden. Gegen eine akute Gesundheitsgefährdung spreche im Übrigen, dass die Klägerin sich in der Lage sehe, an dem von ihr gewünschten Arbeitsort in Köln in sitzender Position ihre Arbeit zu verrichten. Sie biete der Klägerin an, ihr bei der Suche nach einer Unterkunft in Frankfurt am Main behilflich zu sein, wenn sie nicht täglich anreisen wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

A. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig.

Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden.

B. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist aber nicht begründet.

1. Zunächst ist im Hinblick auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten festzustellen, dass das Beschwerdegericht nicht die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln für den ergangenen Beschluss zu prüfen hat.

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse des Arbeitsgerichts über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. Das Arbeitsgericht Köln hat durch die Entscheidung in der Sache inzident auch zum Ausdruck gebracht, dass es die örtliche Zuständigkeit für gegeben hält (vgl. dazu: Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 48 Rdn. 103, 107).

Im Übrigen übersieht die Beklagte bei ihrer Rüge, dass die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen gleichzeitig für die Begründetheit der beantragten einstweiligen Verfügung von Bedeutung sind, es sich also um eine sog. doppelrelevante Tatsache handelt (vgl. Schwab/Weth/Walker, a.a.O., § 2 Rdn. 257). Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei arbeitsvertraglich verpflichtet, sie in Köln zu beschäftigen. Ist dem so, dann ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln als besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Bei einer derartigen Konstellation brauchen die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen nur dargelegt, nicht aber nachgewiesen zu werden.

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Köln den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung wegen des fehlenden Verfügungsgrundes abgelehnt.

Nach § 940 ZPO erfordert der Erlass einer Regelungsverfügung, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat der Antragsteller den Verfügungsgrund darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen.

Die Klägerin begründet die Dringlichkeit damit, es bestehe eine erhöhte Thrombosegefahr, wenn sie arbeitstäglich nach Frankfurt am Main und zurück reisen müsse. Zum Nachweis bezieht sie sich auf ein ärztliches Attest vom 20. August 2007, in dem es heißt, lange Zugfahrten stellten eine zusätzliche Belastung des Beines dar und seien mit einer erhöhten Thrombosegefahr verbunden. Den von der Beklagten dagegen erhobenen berechtigten Einwände, eine derartige Gesundheitsgefährdung könne auf verschiedene Weise vermieden werden, hat sie nichts Substantielles entgegensetzen können. Zum einen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin in Frankfurt am Main eine Wohnung nehmen kann und sie dadurch tägliche Hin- und Rückfahrten vermeiden kann. Dass sie dies aus familiären Gründen vermeiden will, ist sicherlich verständlich. Jedoch hat die Beklagte zum anderen zutreffend angeführt, dass eine Fahrt mit dem ICE auf der Schnellstrecke zwischen Köln und Frankfurt in der ersten Klasse keine höhere Belastung darstellt als sie gegeben war, als die Klägerin an ihrem früheren Arbeitsplatz in überwiegend sitzender Haltung ihre Tätigkeit verrichtete. Sowohl Sitze als auch Gänge sind im ICE so ausgestattet, dass sich die Reisenden bequem bewegen können. Dies gilt in gesteigerten Maße für die erste Klasse.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei schwanger und aus diesem Grund bestehe eine noch stärkere Thrombosegefahr mit der Gefahr für ihr Leben und damit auch des Kindes, ist festzuhalten, dass es an einer Glaubhaftmachung durch eine schriftliche ärztliche Erklärung fehlt. Weder ist eine Bescheinigung über die Schwangerschaft eingereicht worden, noch ein Attest, in dem eine Lebensgefahr bescheinigt wird. Allein eine Versicherung der Klägerin an Eides Statt kann nicht zur Glaubhaftmachung reichen. Für eine Anberaumung eines ansonsten nicht erforderlichen Termins zur Vernehmung des von der Klägerin benannten Hausarztes besteht keine Veranlassung, da dies zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde, das die Klägerin schon erstinstanzlich wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden haben wollte.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beklagte vorgetragen hat, sie habe durch eine betriebsärztliche Untersuchung die Einsatzfähigkeit klären lassen wollen, die Klägerin sei aber nicht erschienen. Eine solche Tauglichkeitsuntersuchung auf Anordnung des Arbeitgebers ist ausdrücklich unter § 14 MTV Schiene vorgesehen.

Als gewichtiger Grund bleibt die Betreuung des 3-jährigen Kindes durch die Klägerin, wenngleich die Klägerin selbst in der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2007 ausgeführt hat, sie hätte unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung den Arbeitsplatz in Frankfurt angenommen, sofern die Thrombosegefahr nicht bestünde. Jedoch hat die Beklagte zu Recht die Frage aufgeworfen, weshalb nicht der Ehemann der Klägerin - jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - es übernehmen kann, das Kind aus dem Kindergarten nachmittags abzuholen und zu betreuen. Darauf ist die Klägerin in ihrer Erwiderung nicht eingegangen. Auch hat sie nicht dargelegt, weshalb nicht vorübergehend Verwandte oder Bekannte die Kinderbetreuung bis zur täglichen Rückkehr der Klägerin übernehmen können.

Schließlich muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass bereits seit Ende 2006 die Versetzung nach Frankfurt am Main angekündigt war und nur für die Elternzeit eine Weiterbeschäftigung in Köln vereinbart worden war. Auch nach Abschluss des Vergleichs am 26. April 2007 bestand für sie Anlass, in einem Klageverfahren klären zu lassen, ob sie nach der Elternzeit in Köln oder - wie die Beklagte es forderte - in Frankfurt am Main arbeiten sollte. Stattdessen hat sie durch ihr Zuwarten dazu beigetragen, dass nunmehr erst in einigen Monaten in dem von ihr zwischenzeitlich angestrengten Klageverfahren geklärt wird, ob die Versetzung rechtmäßig ist oder nicht. Dies steht der Bejahung der Dringlichkeit entgegen (vgl. dazu: Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 940 Rdn. 5 m.w.N.).

3. Da es an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt, kann dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch auf unveränderte Beschäftigung in Köln besteht.

Allerdings sind die Bedenken der Klägerin gegen die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Versetzungsklausel nicht zu teilen. Nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB finden die AGB-Regelungen nach den §§ 305 ff. BGB keine Anwendung auf tarifvertragliche Regelungen. Diese Einschränkung gilt auch, wenn in einem Arbeitsvertrag tarifvertragliche Regelungen in Bezug genommen worden sind.

Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden, inwiefern die neue Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Beschaffung und Bedarfsplanung in der Zentrale der Beklagten in Frankfurt nach den Anforderungen nicht der Tätigkeitsgruppe E 11 zuzuordnen ist.

Wenn andere Arbeitnehmer in Köln aus der aufgelösten Organisationseinheit in Köln weiterbeschäftigt werden, folgt daraus nicht, dass auch für sie in Köln eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einer planmäßigen Stelle gegeben ist.

Es steht in der freien Unternehmerentscheidung der Beklagten, im Zuge von Umstrukturierungen auch solche Arbeitsplätze zu verlagern, auf denen behinderte Arbeitnehmer und/oder Arbeitnehmer mit besonderen familiären Belastungen arbeiten. Daran ändern auch die Regelungen des MTV Schiene nichts. Es sind keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass die Beklagte bei der Entscheidung, die Klägerin nach Frankfurt zu versetzen, vergleichbare Arbeitnehmer, die weniger sozial schützenswert sind, bevorzugt hat.

Inwiefern sich aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben soll, dass die Versetzung unter Missachtung von Mitbestimmungsrechten des zuständigen Betriebsrats erfolgt ist, ist nicht nachvollziehbar. In dem Versetzungsschreiben vom 17. Oktober 2007 heißt es ausdrücklich, der Betriebsrat sei beteiligt worden. Die Klägerin, die für den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch die Unwirksamkeit der Versetzung darlegen muss, hat vielmehr überhaupt keine Kenntnis darüber, ob der Betriebsrat beteiligt oder nichtbeteiligt worden ist, was sich schon aus dem Bestreiten eines ordnungsgemäßen Verfahrens mit Nichtwissen ergibt.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Ende der Entscheidung

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