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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 385/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 51 Abs. 2 S. 1
Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. August 2005 - 4 Ca 1181/05 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 30. August 2005 hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Zulassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu der mündlichen Kammerverhandlung an diesem Tag nach § 51 Abs. 2 ArbGG abgelehnt, nachdem der persönlich geladene Beklagte nicht erschienen war und sein Prozessbevollmächtigter erklärt hatte, der Beklagte sei wegen eines Vorstellungsgesprächs verhindert. Sodann hat er auf Antrag der Klägerin ein erstes Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen.

Am 9. September 2005 hat der Beklagte Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil und zugleich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Nichtzulassung eingelegt und diese damit begründet, die Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs in Bsei ein ausreichender Entschuldigungsgrund.

Das Arbeitsgericht Aachen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, eine eingehende Erörterung habe wegen des Fehlens des Beklagten nicht erfolgen können. Der Beklagte sei seit langem geladen gewesen und hätte einen anderen Termin für das Vorstellungsgespräch vereinbaren können.

II. Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft.

Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.

Die Voraussetzungen des § 567 ZPO sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 2 S. 2 ArbGG sind § 141 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO entsprechend anwendbar, nicht aber die Bestimmung unter § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO, die ihrerseits auf § 380 ZPO verweist. Da aber nur § 380 Abs. 3 ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht, kann die fehlende Verweisung nur dahin gedeutet werden, dass für diese Sanktionsmöglichkeit des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben sein soll. Von einer Lücke, die durch entsprechende Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO gefüllt werden müsste, kann nicht ausgegangen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz EzA Nr. 1 zu § 51 ArbGG 1979; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 51 Rdn. 31 m.w.N). Eine rechtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen der gegen die Entscheidung in der Hauptsache gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, § 51 Rdn. 38).

Es besteht anders als bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes auch keine Notwendigkeit für die Zulassung einer Beschwerde. Der Ausschluss erfolgt nur für den Termin, für den das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet war. Ergeht nach dem Ausschluss - wie hier - ein erstes Versäumnisurteil, so ist ein Einspruch möglich. Bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils besteht die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG eine Berufung einzulegen, bei der überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Säumnis der Partei tatsächlich vorgelegen haben, was davon abhängt, ob der Ausschluss zu Recht oder zu Unrecht erfolgte (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 51 Rdn 33).

Nach alledem war die Beschwerde nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge des § 97 ZPO (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl.,§ 572 Rdn. 19).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Ende der Entscheidung

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