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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 9 TaBV 40/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 19 Abs. 1
BetrVG § 19 Abs. 7
BetrVG § 19 Abs. 9
1. Die in einer Niederlassung untergebrachten Abteilungen Vertrieb und Zentrale stellen Betriebsteile des Hauptbetriebs dar, wenn sie von einem zentralen Vertriebsdirektor und zentralen Fachbereichsleitern geführt werden.

2. Zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs.


Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Januar 2006 - 16 BV 203/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats am 29. September 2005 in der Niederlassung Hürth der antragstellenden Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist ein Logistikunternehmen mit zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl 17 Niederlassungen in Deutschland. In den Niederlassungen sind tätig Mitarbeiter der Bereiche Kundenservice, Vertrieb und Zentrale. Der Bereich Kundenservice ist zuständig für die Betreuung der Kunden während der Vertragslaufzeit. Aufgabe des Bereichs Vertrieb ist die Akquisition von neuen Kunden und das Aushandeln der Vertragsbedingungen. Die Mitarbeiter des Bereichs Zentrale erledigen administrative Arbeiten wie Organisation, Sicherheit, elektronische Datenverarbeitung.

Das operative Auslieferungsgeschäft mit Übernahme der Sendungen beim Kunden, Verteilung auf die Fernverkehrsverbindungen und Transport zu anderen Niederlassungen erledigen die in den Niederlassungen ansässigen selbständigen D GmbH. Bis zum 31. März 2005 bestand eine Vereinbarung, wonach in den jeweiligen Niederlassungen ein gemeinschaftlicher Betrieb der Arbeitgeberin mit der dortigen D GmbH als gebildet galt. Umstritten war schon damals zwischen den Beteiligten, ob Mitarbeiter der Bereiche Vertrieb und Zentrale diesem Gemeinschaftsbetrieb zuzurechnen waren - so der Betriebsrat - oder ob sie dem Hauptbetrieb in W zuzuordnen waren - so die Arbeitgeberin -. Nachdem die in Hürth ansässige D GmbH-31 die Führungsvereinbarung gekündigt hatte, wurde mit dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs eine Überleitungsvereinbarung geschlossen, wonach er als Betriebsrat für den Betrieb der D GmbH-31 im Amt blieb.

Für die Wahl eines Betriebsrats in der Niederlassung Hürth der Arbeitgeberin bestellte er einen Wahlvorstand. Dieser erließ ein Wahlausschreiben für die Wahl eines 3-köpfigen Betriebsrats. In dem Wählerverzeichnis führte er die in der Niederlassung tätigen Mitarbeiter der Bereiche Kundenservice (13 Beschäftigte), Vertrieb (7 Beschäftigte) und Zentrale (7 Beschäftigte) auf, insgesamt 27 Personen. Gegen ihre Aufführung in der Wählerliste erhoben 9 Mitarbeiter der Bereiche Vertrieb und Zentrale Einspruch, der weder zu einer Veränderung des Wählerverzeichnisses noch des Wahlausschreibens, soweit es die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder betraf, führte. Bei der Wahl des Betriebsrats wurden 34 Stimmen abgegeben. Als gewählt wurden am 30. September 2005 bekannt gegeben Frau E , Herr N und Frau S .

Die Niederlassung Hürth ist nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin mit Wirkung zum 31. Juli 2006 stillgelegt worden. Der Betriebsrat vertritt den Standpunkt, es liege ein Betriebsübergang auf die von der Arbeitgeberin neu gegründete t GmbH in Wuppertal vor, die seit dem 1. Januar 2006 den Kundenservice übernommen habe.

Mit dem vorliegenden Antrag, der am 13. Oktober 2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit der Wahl geltend gemacht.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Beschäftigten der Bereiche Vertrieb und Zentrale seien keine wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne der §§ 7 und 9 BetrVG gewesen. Sie hätten deshalb weder im Wählerverzeichnis aufgeführt noch an der Wahl teilnehmen dürfen. Sie hätten auch nicht bei der Berechnung der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer mitgezählt werden dürfen. Während die Beschäftigten des Bereichs Kundenservice dem Fachbereichsleiter Kundenservice disziplinarisch und fachlich unterstellt gewesen seien, seien die Mitarbeiter der Bereiche Vertrieb und Zentrale wie bereits in der Vergangenheit anderen Vorgesetzten disziplinarisch und fachlich unterstellt gewesen. Für die Vertriebsmitarbeiter sei bis zum 22. September 2005 ein Vertriebsdirektor und ab dann ein Vertriebsleiter zuständig. Die Mitarbeiter des Bereichs Zentrale seien stets den Leitern der betreffenden Fachabteilungen in der Zentrale disziplinarisch und fachlich unterstellt gewesen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die am 29. September 2005 in der Niederlassung Hürth der t -Lieferdienst GmbH durchgeführte Betriebsratswahl sowie das ermittelte Wahlergebnis für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 17. Januar 2006 dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Betriebsratswahl sei gegen § 7 BetrVG verstoßen worden, weil an der Wahl mehr als doppelt so viele Arbeitnehmer teilgenommen hätten als wahlberechtigt gewesen seien. Dies habe sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt.

Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 6. Oktober 2006 zugestellt worden. Er hat gegen den noch nicht zugestellten Beschluss am 17. Juli 2006 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18. September 2006 - am 18. September 2006 begründet.

Er trägt vor, das tatsächliche Vorbringen der Arbeitgeberin treffe im Wesentlichen zu. Die Mitarbeiter des Kundenservice, des Vertriebs und der Zentrale seien der Niederlassung Hürth zuzurechnen gewesen. Entscheidend sei, dass es eine einheitliche Geschäftsführung und Personalabteilung gebe. Mitarbeiter des Kundenservice hätten regelmäßig im Vertrieb ausgeholfen. Auch die Mitarbeiter der Zentrale seien in den Betriebsablauf der Hürther Niederlassung eingegliedert gewesen. Die Mitarbeiter des Vertriebs hätten weder an der angefochtenen Betriebsratswahl noch an der im Hauptbetrieb in Weinheim teilgenommen.

Er hat in der mündlichen Anhörung am 13. Februar 2007 erklärt, sofern die Betriebsratswahl nicht unwirksam sei, werde er von der Arbeitgeberin den Abschluss eines Sozialplans wegen der nach seiner Ansicht vorliegenden Betriebsverlagerung nach Wuppertal verlangen.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Januar 2006 - 16 BV 203/06 - den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es treffe nicht zu, dass Mitarbeiter des Kundenservice im Vertrieb ausgeholfen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

a. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.

aa. Mit dem Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl hat sie die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten. Sie ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie hat die Wahl, deren Ergebnis am 30. September 2005 bekannt gemacht wurde, am 13. Oktober 2005 und damit innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG angefochten.

bb. Das Rechtsschutzinteresse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung ist nicht dadurch entfallen, dass die Hürther Niederlassung mit Wirkung zum 31. Juli 2006 stillgelegt geworden ist - so die Arbeitgeberin - oder ein Betriebsübergang auf die C GmbH in Wuppertal stattgefunden hat - so der Betriebsrat -.

Im Fall der Anfechtbarkeit der Wahl bleibt die gewählte Vertretung bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG wirkt also nur für die Zukunft. Es gerichtliche Entscheidung geht folglich ins Leere, wenn die anfechtbar gewählte Arbeitnehmervertretung bereits aufgelöst ist und keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse mehr ausüben kann (vgl. BAG, Beschluss vom 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - AP Nr. 20 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Aufl., § 19 Rdn. 44).

Bei einer Betriebsstilllegung hat der Betriebsrat nach § 21 b BetrVG ein Restmandat. Er bleibt so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Der Betriebsrat macht weiterhin Mitbestimmungsrechte geltend. Er hat in der mündlichen Anhörung am 13. Februar 2007 angekündigt, er werde den Abschluss eines Sozialplans von der Arbeitgeberin verlangen, sofern die Wahl nicht für unwirksam erklärt werde.

Ein Betriebsübergang führt ohnehin nicht zu einer Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats, da nach § 613 a BGB der neue Arbeitgeber kraft Gesetzes in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt und die Identität des Betriebes weiterbesteht (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP Nr. 2 zu § 21 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 21 Rdn. 34).

b. Die Wahlanfechtung ist auch begründet.

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl vom Arbeitgeber angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit Mitarbeiter aus den Bereichen Vertrieb und Zentrale an der Wahl nach § 7 S. 1 BetrVG teilgenommen haben. Aber auch wenn sie nicht an der Wahl teilgenommen haben, sind die Voraussetzungen jedenfalls wegen ihrer Berücksichtigung bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG gegeben.

aa. Die Wahl des Betriebsrats ist unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 -).

Danach war der Bereich Kundendienst in der Hürther Niederlassung ein selbständiger Betrieb. Die für diese Einheit von dem Fachbereichsleiter Kundenservice ausgeübte Leitungsmacht erstreckte sich auf alle wesentlichen Funktionen der Arbeitgeberin in personellen und sozialen Angelegenheiten. Die Arbeitgeberin hat bei der Anhörung am 13. Februar 2007 vorgetragen, dass er das personelle und administrative Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern dieses Bereichs ausübte. Als disziplinarischer Vorgesetzter hatte er über Einstellungen und Entlassungen sowie die Urlaubserteilung zu entscheiden. Er war auch für die Entgegennahme von Krankmeldungen zuständig. Soweit im Hauptbetrieb in Weinheim Verträge ausgefertigt und unterzeichnet sowie die Personalakten geführt wurden, handelte es sich nur um den Vollzug und die Verwaltung der vom Fachbereichsleiter getroffenen Entscheidungen (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 -). Im Übrigen geht auch der Betriebsrat davon aus, dass die Niederlassung in Hürth einen selbständigen Betrieb bildete mit einer gesonderten Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass sich der Fachbereichsleiter nicht ständig in der Hürther Niederlassung aufhielt, sondern von Hannover aus diese Niederlassung ebenso wie auch weitere Niederlassungen als jeweils selbständige Betriebe leitete.

Demgegenüber war für die Mitarbeiter Vertrieb bis zum 22. September 2005 ein Vertriebsdirektor und danach ein Vertriebsleiter fachlicher und disziplinarischer Vorgesetzter. Er traf für die Arbeitgeberin die Entscheidungen in den personellen und sozialen Angelegenheiten dieser Mitarbeiter, ohne sich mit dem Fachbereichsleiter Kundenservice abstimmen zu müssen. Gleiches galt für die Mitarbeiter Zentrale, die von den Leitern der jeweiligen Fachabteilungen im Hauptbetrieb in Weinheim geführt wurden.

Die Bereiche Vertrieb und Zentrale stellten Betriebsteile des Hauptbetriebs dar. Sie waren sowohl räumlich als auch organisatorisch vom Hauptbetrieb unterscheidbar. Die organisatorische Abgrenzbarkeit bestand, weil ihre Leitung einem Vertriebsleiter und den Leitern der Fachabteilungen im Hauptbetrieb in Weinheim übertragen war.

Entgegen der Ansicht des Betriebsrats folgt aus der räumlichen Nähe der Einheiten Kundenservice, Vertrieb und Zentrale in der Hürther Niederlassung nicht, dass sie zusammen einen einzigen Betrieb bildeten und folglich keine dieser Einheiten als Betriebsteil des Hauptbetriebes gelten konnte. Entscheidend ist vielmehr die dargestellte Organisationsstruktur. Die räumliche Einheit ist für die Annahme eines Betriebs weder erforderlich noch ausreichend; insofern kann der Betrieb auch nicht als der auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeitsbereich eines Arbeitgebers, in dem er Arbeitnehmer in räumlicher Verbundenheit beschäftigt, verstanden werden. Dies belegt § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Wären räumlich nicht verbundene Organisationseinheiten stets selbständige Betriebe, wäre diese Regelung überflüssig (vgl. HWK-Gaul, Arbeitsrechtskommentar, 2. Aufl., § 1 BetrVG Rdn. 12).

bb. Sofern die Verkennung des Betriebsbegriffs dazu geführt hat, dass Mitarbeiter aus den Bereichen Vertrieb oder Zentrale mitgewählt haben, muss davon ausgegangen werden, dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein kann. Entscheidend ist, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise die Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 7 ABR - 44/03 -). Es ist nicht auszuschließen, dass sich ein anderes Wahlergebnis ergeben hätte, wenn auch nur ein einziger Mitarbeiter aus den Bereichen Vertrieb oder Zentrale nicht mitgewählt hätte und deshalb keine gleiche Stimmenzahl auf die Bewerberinnen S und S entfallen wäre.

cc. Abgesehen davon ist durch die Berücksichtigung der Mitarbeiter aus den Einheiten Vertrieb und Zentrale bei der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke ein Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren gegeben, bei dem eine Berichtigung des Wahlergebnisses ausscheidet. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so kann die Wahl nicht dahin berichtigt werden, dass die auf den letzten Plätzen noch zum Zuge gekommenen Wahlbewerber gestrichen werden. Das Wahlverfahren beruht vielmehr auf einem wesentlichen Mangel, so dass die Betriebsratswahl wiederholt werden muss (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 1991 - 7 ABR 67/90 - AP Nr. 2 zu § 9 BetrVG 1972; HWK-Reichold, a.a.O.; § 9 Rdn. 9).

Nach alledem hat das Arbeitsgericht zu Recht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

Ende der Entscheidung

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