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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1077/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 242
BetrAVG § 1b
1. Ein Anspruch auf ein Rentnerweihnachtsgeld durch betriebliche Übung entsteht nicht, wenn die Betriebsrentner aus den Umständen der bisherigen Zahlungen durch den Arbeitgeber entnehmen können, dass der Arbeitgeber über diese Leistung jeweils jährlich neu entscheidet.

2. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber Leistungen an andere Mitarbeiter weiter erbringt, weil er der Auffassung ist, dazu aufgrund bestehender Rechtsgrundlagen verpflichtet zu sein.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1077/04

Verkündet am: 21.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Karl Feichtner und Elmar Koehn für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 06.04.2004 (Az.: 14 Ca 9858/03) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Weihnachtsgeldes, das der Kläger als Betriebsrentner von der Beklagten für die Zeit ab dem Jahr 2002 geltend macht.

Der 1932 geborene Kläger war vom 01.09.1949 bis 30.04.1997 bei der AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt. Seit 01.05.1997 bezieht der Kläger Altersrente sowie von der Beklagten eine Betriebsrente.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung waren die Richtlinien für die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, die zuletzt in einer Betriebsvereinbarung Nr. 100 in der Fassung vom 13./14.2.1989 zwischen der AG und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart waren (Bl. 20 bis 42 d. A.). Nach einer Rahmenbetriebsvereinbarung vom 21./24.10.1994 (Bl. 15 bis 18 d. A.) fand diese auf die vor dem 01.07.1958 eingetretenen Mitarbeiter Anwendung. Für später eingetretene Mitarbeiter richtet sich die betriebliche Altersversorgung nach einer Betriebsvereinbarung Nr. 110 in der Fassung vom 13./14.2.1989 (Bl. 43 bis 54 d. A.).

In einem Schreiben vom 22.04.1997 (Bl. 10 bis 14 d. A.) teilte die AG dem Kläger u. a. folgendes mit:

Nach Vorlage des Rentenbescheides haben wir Ihre Altersversorgung nach unserem Versorgungsplan, gemäß beigefügter Berechnung, festgesetzt.

. . .

Gesamtversorgung

 Kassenrente VK DM 990,00
Zusatzversorgung BAGDM 2.503,00
 DM 3.493,00
Unfallrente (anrechenb.Teil)DM 0,00
SozialversicherungsrenteDM 3.148,58
FremdrenteDM 0,00
Befreiende LebensversicherungDM 0,00
 DM 6.641,58

Berechnung der Versorgung:

. . .

 Weihnachtsvergütung BV100 60% aus DM 3.974,30 =DM 2.384,58
Besitzstandsfaktor 1/1 =DM 2.384,58

Schon seit den 50iger Jahren bezahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren aktiven Mitarbeitern wie ihren Betriebsrentnern eine jährliche Sonderzahlung. Seit 1957 wird diese als Jahresvergütung bezeichnet. Z.B. heißt es in einer Bekanntmachung Nr. 5/Pers. 69 vom 17.03.1969 (Bl. 56 bis 57 d. A.):

Betrifft: Jahresvergütung.

Auf Antrag des Vorstandes hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 17. März 1969 anlässlich des Jahresabschlusses 1967/1968 für die Belegschaft eine einmalige Jahresvergütung genehmigt.

. . .

Versorgungsempfänger erhalten als Weihnachtsvergütung 50 % der ungekürzten betrieblichen Gesamtversorgung.

. . .

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Gewährung der Jahresvergütung 1969 kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen wird.

. . .

Am 10.10.2002 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Neuregelung bzw. Aufhebung von betrieblichen Regelungen für Versorgungsempfänger aus dem Bereich des ehemaligen Konzerns (Einmalzahlung anlässlich des Weihnachtsfestes, Beihilfen in Krankheitsfällen, Sterbegeld/Beihilfen im Todesfall), in der es u. a. wie folgt heißt:

Präambel

Im Rahmen der Fusion der AG und der AG zum Konzern wurde zwischen Arbeitgeber, Arbeitgeberrverbänden, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern die Vereinheitlichung der in beiden Unternehmen bestehenden Regelwerke vereinbart.

. . .

Um eine Vereinheitlichung der betrieblichen Regelungen auch im Bereich der Versorgungsempfänger zu erreichen, löst daher diese Betriebsvereinbarung alle betrieblichen Regelungen und freiwilligen Leistungen zur Gewährung von jährlichen Einmalzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes, von Beihilfen in Krankheitsfällen und von Sterbegeld/Beihilfen im Todesfall für Versorgungsempfänger im Bereich des ehemaligen Konzerns ab.

. . .

§ 2 Beendigung von Regelungen

. . .

1. Jährliche Einmalzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes

a) Beendigung

Ab 01.01.2002 werden keine freiwilligen Einmalzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes für Versorgungsempfänger mehr gewährt. Etwaige betriebliche Regelungen zur Gewährung einer freiwilligen Einmalzahlung anlässlich des Weihnachtsfestes werden daher ab 01.01.2002 durch diese Betriebsvereinbarung für Versorgungsempfänger beendet.

Eine Nachwirkung etwaiger betrieblicher Regelungen ist ausgeschlossen.

b) Sonderregelegung

Die vorstehende Beendigungsregelung gilt nicht für Versorgungsempfänger mit Betriebsrentenbeginn bis zum 31.12.2001 einschließlich ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die Versorgungsleistungen nach den Versorgungsregelungen der ehemaligen AG und der ehemaligen AG erhalten, sowie für Versorgungsempfänger der ehemaligen AG mit Betriebsrentenbeginn bis zum 31.12.2001 einschließlich ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

Diese erhalten weiterhin Leistungen nach den bisher geltenden Richtlinien und betrieblichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung.

Mit einem Schreiben vom 22.11.2002 (Bl. 80 bis 81 d. A.) gab die Beklagte die Neuregelung ihren Betriebsrentnern bekannt. Für das Jahr 2002 erhielt der Kläger die in § 3 der Betriebsvereinbarung vom 10.10.2002 vorgesehene Ausgleichszahlung von EUR 1.100,00. Dabei ist die Beklagte trotz Widerspruchs des Klägers vom 14.12.2002 sowie eines umfangreichen Schriftwechsels mit dem Kläger verblieben.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei weiterhin zur Bezahlung eines Weihnachtsgeldes verpflichtet. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe seit jeher auch den Betriebsrentnern ein Weihnachtsgeld bezahlt. So habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der an alle Mitarbeiter ab 55 Jahre verteilten Broschüre über Hinweise für Mitarbeiter vor dem Ruhestand (Bl. 58 bis 63 d. A.) darauf hingewiesen, dass alle Rentner im November eine Weihnachtsvergütung erhielten. Ebenso sei dies in einer internen Arbeitsanweisung für die Berechnung der Jahresvergütung (Bl. 64 bis 73 d. A.) festgehalten worden. Ein Vorbehalt sei dabei nie gemacht worden. Soweit sich die Beklagte auf jeweilige Beschlüsse des Aufsichtsrats und später des Vorstands beziehe, seien diese nicht nach Außen gedrungen. Ein Vorbehalt sei von der Beklagten allenfalls bei den Zahlungen seit 1997 geäußert worden. Den Mitteilungen aus den Jahren 1966, 1970, 1982, 1989 und 1996 (Bl. 347 bis 351 d. A.) kann dies gerade nicht entnommen werden. Der Anspruch der Versorgungsempfänger auf ein Weihnachtsgeld könne dabei durch die Betriebsvereinbarung vom 10.02.2002 nicht entzogen werden. Ein Anspruch des Klägers habe auch durch eine so genannte negative betriebliche Übung nicht beseitigt werden können. Dies sei bei Rentnern gar nicht möglich. Zudem verstoße die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mitarbeiter wie z.B. die ehemaligen Arbeitnehmer der und die leitenden Angestellten die Leistungen weiter erhielten, obwohl die zugrunde liegenden Regelungen denjenigen für die Arbeitnehmer der AG entsprachen. Dem Kläger stehe daher auch für 2002 ein volles Weihnachtsgeld von EUR 1.263,40 zu. Nachdem die Beklagte lediglich EUR 1.100,00 bezahlt habe, verbleibe ein Restbetrag von EUR 163,40. Zudem sei festzustellen, dass dem Kläger auch über das Jahr 2002 hinaus ein derartiger Anspruch zustehe.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 163,40 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte, an den Kläger auch weiterhin ein jährliches Weihnachtsgeld i.H.v. 60 % des durchschnittlichen Versorgungsbezuges bezahlen muss.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage anzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Anspruch auf Weihnachtsgeld stehe dem Kläger nicht zu. Schon seit 1960 sei die Zahlung einer Jahresvergütung unter Vorbehalt erfolgt. Dies ergebe sich aus den Protokollen der Aufsichtsratsitzungen seit 1960 (Bl. 124 bis 254 d. A.). In all diesen Beschlüssen heiße es jeweils, dass mit der Genehmigung kein Präjudiz für kommende Geschäftsjahre geschaffen werden sollte. Dies sei dem Kläger schon deshalb bekannt, weil er seit 1973 bis 1997 selbst Mitglied des Aufsichtsrats und sogar dessen stellvertretender Vorsitzender gewesen sei. Ab 1996 sei für die Genehmigung allein der Vorstand zuständig gewesen. Auch über dessen Beschlüsse (Bl. 253 bis 261 d. A.), die ebenfalls einen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt enthielten, sei der Kläger jeweils informiert worden, wie sich aus den Schreiben an den Kläger ab 1999 (Bl. 263 bis 266 d. A.) und das Schreiben vom 09.07.1996 (Bl. 113 d. A.) ergebe. Über den Vorbehalt seien auch die aktiven Mitarbeiter jeweils durch Aushang informiert worden. Bis auf die Jahre 1989, 1993 und 1994, für die Bekanntmachungen nicht mehr auffindbar seien, enthielten alle Bekanntmachungen an die Mitarbeiter seit 1969 bis 1999 (Bl. 267 bis 332 d. A.) einen entsprechenden Vorbehalt. In den Jahren 1976, 1978, 1992 und 1995 seien die Versorgungsempfänger lediglich nicht gesondert erwähnt worden. Die Broschüre "Hinweise für unsere Mitarbeiter vor dem Ruhestand" könne der Kläger allenfalls einmal erhalten haben. Sie sei letztmals 1993 verteilt worden. Jedenfalls ab 1995 habe die Beklagte durch Schreiben an ihre Mitarbeiter deutlich gemacht, dass die Zahlung der Weihnachtsvergütung freiwillig erfolge, wie z. B. das Formularschreiben von November 1995 zeige (Bl. 112 d. A.). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Eine Einstellung der Zahlung der Weihnachtsvergütung sei bei den vom Kläger benannten Mitarbeitern nicht möglich gewesen, weil die Zahlung ihnen gegenüber auf anderen Rechtsgrundlagen beruhte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 06.09.2004 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 27.09.2004 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel mit einem am 02.12.2004 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, von den jeweiligen Aufsichtsratsbeschlüssen hätten die Mitarbeiter nichts gewusst. Dabei habe es sich um rein interne Entscheidungen gehandelt. Für den Kläger gelte dies genauso. Er dürfe als Betriebsrat für seine Tätigkeit nicht bestraft werden, wenn er als Mitglied des Aufsichtsrats an den Beschlüssen mitgewirkt habe. Die Ansprüche für die Mitarbeiter würden sich aus den Mitteilungen über die Bezahlung eines Weihnachtsgeldes ergeben, die erstmals 1997 einen Vorbehalt enthielten, sowie den Hinweisen für Mitarbeiter vor dem Ruhestand, in denen Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung gestellt seien. Zudem bedürfe die Streichung des Weihnachtsgeldes eines Grundes. Ein derartiger Grund fehle schon deshalb, weil die Beklagte einen Rekordgewinn einfahre. Der Anspruch könne auch nicht durch eine negative betriebliche Übung entfallen sein. Zudem sei die Beklagte an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Der Kläger beantragt:

I. Das am 06.04.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 14 Ca 9858/03) wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 163,40 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger auch weiterhin ein jährliches Weihnachtsheld i.H.v. 60 % des durchschnittlichen Versorgungsbezuges bezahlen muss.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, schon aus den Bekanntmachungen am schwarzen Brett sei den Mitarbeitern bekannt geworden, dass für das Weihnachtsgeld eine jeweilige Entscheidung des Aufsichtsrates erforderlich sei. Darüber habe der Kläger jeweils sogar mit entschieden, so dass jedenfalls für ihn keinerlei Vertrauen entstehen konnte. Auf diesen Vorbehalt sei gerade auch in der Broschüre der Beklagten mit den Hinweisen für die Mitarbeiter vor dem Ruhestand ausdrücklich hingewiesen worden (Bl. 489 bis 515 d. A.). Für die Betriebsvereinbarung von 2002 habe auch ein sachlicher Grund vorgelegen. Die Beklagte wollte damit eine einheitliche Regelung für die Mitarbeiter erreichen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 02.12.2004 (Bl. 418 bis 428 d. A.), 31.05.2005 (Bl. 545 bis 557 d. A.), 05.10.2005 (Bl. 657 bis 658 d. A.) und 18.10.2005 (Bl. 735 d. A.), der Beklagten vom 03.02.2005 (Bl. 477 bis 488 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2005 (Bl. 727 bis 728 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht für das Jahr 2002 und die Jahre danach kein Anspruch auf Bezahlung eines Weihnachtsgeldes für Versorgungsempfänger zu. Für einen derartigen Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

1. Die Klage ist allerdings zulässig, auch soweit der Kläger über das Jahr 2002 hinaus die Bezahlung eines Weihnachtsgeldes für die Zukunft im Wege eines Feststellungsantrags begehrt (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Rechtsverhältnis und damit Gegenstand einer Feststellungsklage können auch die Frage des Bestehens einer Leistungspflicht in bestimmtem Umfang (vgl. BAG vom 29.01.1992 - AP Nr. 18 zu § 2 BeschFG 1985) oder die Frage des Bestehens einzelner Ansprüche sein (vgl. BAG vom 03.06.2003 - 1 AZR 349/02; BAG vom 30.03.1994 - AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972; BAG vom 29.01.1992 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB "Lehrer, Dozenten"). Allerdings fehlt für eine derartige Klage regelmäßig ein Feststellungsinteresse, wenn der Kläger das begehrte Ziel oder die Klärung der strittigen Fragen auch durch eine Leistungsklage erreichen kann (BAG vom 19.08.2003 - 9 AZR 641/02; BAG vom 05.09.2002 - 9 AZR 355/01). Dies wäre nur dann anders, wenn der Anspruch nur dem Grunde nach streitig ist und zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs eine komplizierte Rechnung zugrunde zu legen wäre (vgl. BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 46/02). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

b) Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sind aber von dem Grundsatz des Vorrangs einer Leistungsklage vor einer Feststellungsklage weitere Ausnahmen zuzulassen (vgl. BAG vom 18.03.1997 - AP Nr. 8 zu § 17 BErzGG; BAG vom 20.03.1991 - 4 AZR 455/90; BGH MDR 1988, 27). Wird der Streit der Parteien durch eine Feststellungsklage einfach, umfassend und abschließend geklärt, kann dies auch trotz möglicher Leistungsklage im Wege der Feststellungsklage erfolgen (vgl. BAG vom 16.07.1998 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG "Rationalisierungsschutz"; BAG vom 24.06.1998 - AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG "Invaliditätsrente"; BAG vom 11.11.1986 - 3 AZR 194/85). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Beklagte erklärt hat, auch einem Feststellungsurteil nachzukommen (vgl. BAG vom 27.07.1994 - 10 AZR 538/93; BAG vom 23.07.1987 - AP Nr. 7 zu § 11 BUrlG). Dies gilt hier. Auf den Hinweis des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen einen Feststellungsantrag bestehen. Damit ist davon auszugehen, dass der Streit der Parteien über die Bezahlung eines Weihnachtsgeldes auch durch ein Feststellungsurteil abschließend geklärt werden kann.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es für einen Anspruch des Klägers auf Bezahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2002 und die Jahre danach an einer Rechtsgrundlage fehlt.

a) Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass der Kläger den Anspruch auf ein Weihnachtsgeld nicht auf eine Regelung in der Betriebsvereinbarung über Richtlinien für die Gewährung einer betrieblichen Versorgung der AG stützt. In der Betriebsvereinbarung Nr. 100 in der Fassung vom 13./14.2.1989 war als Versorgungsleistung ein Weihnachtsgeld gar nicht vorgesehen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob eine derartige Regelung durch die Betriebsvereinbarung zur Neuregelung bzw. Aufhebung von betrieblichen Regelungen für Versorgungsempfänger aus dem Bereich des ehemaligen Konzerns vom 10.10.2002 wirksam aufgehoben worden wäre.

b) Ein Anspruch auf Bezahlung einer Weihnachtsvergütung für das Jahr 2002 und die Folgejahre steht dem Kläger auch nicht aufgrund einer betrieblichen Übung zu.

aa) Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Sachvortrags und der Zugrundelegung des Rechtstandpunkts des Klägers für diesen ein Anspruch auf ein Weihnachtsgeld als Versorgungsempfänger entstanden sein kann. Der Kläger ist zum 01.05.1997 in den Ruhestand getreten. Ab diesen Zeitpunkt ist dem Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag nie eine Zahlung ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit und die fehlende Bindung für die Folgejahre ausbezahlt worden. Zwar spielt dies dann keine Rolle, wenn zum Zeitpunkt des 01.05.1997 für den Kläger bereits ein Rechtsanspruch bestand, weil die Beklagte Betriebesrentnern in der Vergangenheit jahrelang tatsächlich ein Weihnachtsgeld gewährte und der Kläger schon als aktiver Arbeitnehmer von einer betrieblichen Übung auf ein zusätzliches Weihnachtsgeld für die Zeit als Betriebsrentner automatisch erfasst wurde. Dies ist aber nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres anzunehmen. Anders als in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2003 - 3 AZR 81/03 = AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG "Ablösung", in dem ein Rentnerweihnachtsgeld als Leistung der betrieblichen Altersversorgung während des laufenden Arbeitsverhältnisses bereits konkret in der Rechtsgrundlage in Aussicht gestellt war, hat hier die Beklagte über die in der Rechtsgrundlage der Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehenen Leistungen hinaus weitere tatsächliche Zahlungen erbracht. Ob in diesem Fall nach den Umständen ein aktiver möglicherweise sogar noch weit vor dem Ruhestand stehender Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage zugesagt ist, annehmen kann, der Arbeitgeber werde später an ihn darüber hinaus Leistungen erbringen nur weil er sie tatsächlich jetzt und in der Vergangenheit Betriebsrentnern erbracht hat, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres bejaht werden. Es erscheint durchaus vorstellbar, dass die auch hier entstandene betriebliche Übung nur die bereits im Ruhestand befindlichen Betriebsrentner betrifft, denen die Leistung bisher tatsächlich auch zugewandt wurde.

bb) Selbst wenn aber mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29.04.2003 - 3 AZR 247/02 = BAG - Report 2004, 17) davon ausgegangen wird, für den Kläger kann schon in der Zeit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer durch die tatsächliche Zahlung eines Weihnachtsgeldes über einen erheblichen Zeitraum an die Betriebsrentner ein Anspruch auf die Leistung im Falle seines Ruhestands durch betriebliche Übung begründet werden, besteht dieser Anspruch hier nicht. Denn dies würde voraussetzen, dass zumindest für bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Betriebsrentner ein derartiger Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

(1) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Arbeitnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (vgl. BAG vom 28.03.2000 - 1 AZR 366/99 = AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972).

(a) Dies gilt auch für eine betriebliche Übung in der betrieblichen Altersversorgung. Aus einem gleichförmigen und wiederholten Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Rechtsverhältnisse mit den Betriebsrentnern gestaltet (§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, dürfen die Betriebsrentner schließen, ihnen werde eine entsprechende Leistung auch zukünftig gewährt (vgl. BAG vom 19.05.2005 - 3 AZR 660/03 = NZA 2005, 889).

(b) Allerdings kann der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht. Durch einen entsprechenden Vorbehalt, insbesondere einen so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt, kann der Arbeitgeber eine vertragliche Bindung für die Zukunft aufgrund eines gleichförmigen begünstigenden Verhaltens in der Vergangenheit verhindern. In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend. Erforderlich ist jedoch, dass der Vorbehalt klar und unmissverständlich kundgetan wird. Er muss das Fehlen jedes Rechtsbindungswillens zweifelsfrei deutlich machen. Hinreichend deutlich ist etwa die Formulierung wie die, die Leistung erfolge "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder dem Hinweis, es entstehe für die Zukunft kein Rechtsanspruch (vgl. BAG vom 19.05.2005 - a. a. O. m. w. N.). Ein rechtlich geschütztes Vertrauen in einer dauerhaften Verpflichtung des Arbeitgebers entsteht aber auch dann nicht, wenn aus dem Verhalten des Arbeitgebers deutlich wird, dass die Leistung nur das jeweilige Jahr betrifft, z. B. jedes Jahr neu unter dem Vorbehalt angekündigt wird, dass die Regelung nur für das laufende Jahr gelte (vgl. BAG vom 16.04.1997 - 10 AZR 705/96 = AP Nr. 53 zu § 242 BGB "Betriebliche Übung"; BAG vom 06.09.1994 - 9 AZR 672/92 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB "Betriebliche Übung").

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist kein Anspruch auf betriebliche Übung für den Kläger entstanden. Aus keiner der im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass den Betriebsrentnern mindestens in drei aufeinander folgenden Zeiträumen (vgl. dazu: Reinecke BB 2004, 1625, 1627) vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld bezahlt wurde.

(a) Wie dem Kläger aus seiner Mitwirkung seit 1973 auch bekannt sein musste, lagen den Zahlungen einer Jahresvergütung an die Betriebsrentner schon seit 1960 bis 1995 jeweils Beschlüsse des Aufsichtrats der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde (Bl. 125 bis 254 d. A.), in denen jeweils neu über eine Jahresvergütung der Betriebsrentner entschieden wurde und in denen jeweils vermerkt ist, dass durch die Genehmigung kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen wird. Erst recht ergibt sich dies aus den Vorstandsbeschlüssen ab 1996 (Bl. 254 bis 261 d. A.), hinsichtlich der der Kläger selbst vorgetragen hat, dass ab 1997 auch allen Betriebsrentnern gegenüber keine vorbehaltlose Zahlung mehr erfolgte. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger bestreitet, dass den Arbeitnehmern für die Zeit bis 1996 die gesonderte Beschlussfassung des Aufsichtsrats bekannt gewesen sei. Ob dennoch von einer Bekanntmachung auszugehen ist, wie die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung vom 08.03.2005 (Az.: 8 Sa 838/04) angenommen hat, kann dahinstehen. Denn die jährliche Beschlussfassung über die Jahresvergütung beweist nicht umgekehrt, dass die spätere Auszahlung jeweils ohne Vorbehalt tatsächlich erfolgt ist.

(b) Wenn, wie der Kläger zunächst selbst vorgetragen hat (Anlage KK5 - Bl. 56 bis 57 d. A.), den Auszahlungen der Jahresvergütung an die Versorgungsempfänger jeweils Bekanntmachungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde gelegen haben, spricht jedenfalls viel dafür, dass die jährliche Neuentscheidung des Aufsichtsrats hierüber, die das Entstehen einer Betriebsübung ausschließt, bekannt war. Denn Eingangs der Bekanntmachung wird darauf ausdrücklich hingewiesen und dabei noch die Zahlung als einmalige Jahresvergütung bezeichnet. Unabhängig davon wird jedenfalls in allen vorgelegten Bekanntmachungen seit 1969 bis 2000 (Bl. 267 bis 332 d. A. ohne die fehlenden Jahre 1989, 1993 und 1994) jeweils darauf hingewiesen, dass mit Gewährung dieser Leistungen kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen wird. Dabei ergibt sich nichts anders daraus, dass in den Jahren 1976, 1978, 1992 und 1995 die Versorgungsempfänger in der Bekanntmachung nicht wie sonst neben den aktiven Mitarbeitern genannt sind. Zum einen konnten die Betriebsrentner, wenn sie schon eine Jahresvergütung wie aktive Arbeitnehmer erhalten, nicht davon ausgehen, dabei auch noch besser als diese gestellt zu werden. Zum anderen würde sich selbst bei Abstellen auf das Fehlen eines Vorbehalts in diesen einzelnen Jahren jedenfalls wiederum keine dreimalige ununterbrochene vorbehaltslose Zahlung ergeben, die erst eine betriebliche Übung begründen könnte.

c) Eine vorbehaltlose Zahlung der Jahresvergütung ergibt sich auch nicht aus der Broschüre der Rechtsvorgängerin der Beklagten über "Hinweise für unsere Mitarbeiter vor dem Ruhestand". Sowohl in den vom Kläger vorgelegten Exemplaren (Bl. 58 bis 63 d. A.) wie denjenigen der Beklagten (Bl. 489 bis 513 d. A.) ist hinsichtlich der Weihnachtsvergütung ausdrücklich angeführt, dass "jeweils im November eines Jahres eine Weihnachtsvergütung bezahlt werde, wenn sie der Aufsichtsrat genehmigt hat". Für die Betriebsrentner konnte dann gar kein Zweifel bestehen, dass für jedes Jahr ein gesonderter Beschluss des Aufsichtsrats erforderlich war. Das Entstehen einer betrieblichen Übung ist dann ausgeschlossen (vgl. BAG vom 16.04.1997 - 10 AZR 705/96 - a. a. O.).

(3) Damit ist für den Kläger weder vor seinem Eintritt in den Ruhestand noch danach ein Anspruch auf Bezahlung einer Weihnachtsvergütung durch betriebliche Übung entstanden. Danach kann dahinstehen, ob, selbst wenn eine betriebliche Übung auf Bezahlung eines Weihnachtsgeldes entstanden wäre, diese wieder dadurch entfallen ist, dass dem Kläger seit 1997 unstreitig eine Jahresvergütung nur unter Vorbehalt geleistet wurde, ohne dass der Kläger vor dem Jahr 2002 dem widersprochen hat (vgl. BAG vom 04.05.1999 - 10 AZR 290/98 = AP Nr. 55 zu § 242 BGB "Betriebliche Übung"; BAG vom 26.03.1997 - 10 AZR 612/96 = AP Nr. 50 zu § 242 BGB "Betriebliche Übung"".

c) Ein Anspruch des Klägers auf ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2002 und die folgenden Jahre folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa) Zwar ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1b der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.10.2002, das die Beklagte Arbeitnehmer der ehemaligen AG und der ehemaligen AG ebenso wie versorgungsberechtigte der ehemaligen AG von der Beendigung freiwilliger Zahlungen für Betriebsrentner ausnimmt. Ebenso kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine derartige Ausnahme auch für leitende Angestellte der Beklagten zutrifft.

bb) Soweit es um die Ausnahme der Mitarbeiter der ehemaligen AG, der ehemaligen AG sowie der ehemaligen AG geht, ergibt sich schon aus der Betriebsvereinbarung vom 10.10.2002, dass deren Versorgung andere Regelungen zugrunde lagen, als den Mitarbeitern der ehemaligen AG. Wenn diese Rechtsgrundlagen nach Ansicht der Beklagten im Gegensatz zum vorliegenden Fall einen Rechtsanspruch auf eine Jahresvergütung vorsahen, kann bei der Weitergewährung derartiger Leistungen im Gegensatz zu den ehemaligen Mitarbeitern der AG der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sein. Denn dieser findet kein Anwendung, wenn der Arbeitgeber gar keine eigene Gestaltung von Arbeitsbedingungen vornimmt sondern lediglich Rechtsvorschriften befolgen will (vgl. BAG vom 04.04.2000 - 4 AZR 729/98 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG "Gleichbehandlung"; BAG vom 26.08.1997 - 3 AZR 183/96 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB "Fleischbeschauer-Dienstverhältnis"). Hier trifft der Arbeitgeber keine eigene Regelung sondern vollzieht eine Rechtsvorschrift (vgl. BAG vom 08.09.1999 - 5 AZR 451/98 = AP Nr. 15 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Papierindustrie"; BAG vom 17.04.1996 - 10 AZR 606/95 = AP Nr. 101 zu § 112 BetrVG 1972). Unterschiedliche Rechtsbestimmungen, denen der Arbeitgeber Folge leisten will, rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern (vgl. BAG vom 22.03.2000 - 7 AZR 226/98).

cc) Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte zumindest einem Teil von ehemaligen leitenden Angestellten weiterhin eine Jahresvergütung erbringen sollte. Die Beklagte hat auch insoweit vorgetragen, dass gegenüber diesen Mitarbeitern vertragliche Verpflichtungen bestanden, die nach ihrer Auffassung weiterhin zu erfüllen waren. Damit fehlt es auch hier an einer Gestaltung durch die Beklagte. Ob eine derartige Verpflichtung den leitenden Angestellten gegenüber genauso wie den in der Betriebsvereinbarung vom 10.10.2002 ausgenommenen Mitarbeitern tatsächlich bestand, ist unerheblich. Denn auch wenn der Arbeitgeber nur vermeintlich bestehende Ansprüche erfüllen will, können sich nicht begünstigte Arbeitnehmer auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht berufen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum ist ausgeschlossen (vgl. BAG vom 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 = NZA 2005, 892).

III.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer lässt die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Ende der Entscheidung

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