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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 1349/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 613 a Abs. 1
1. Ein Auskunftsanspruch, der einen späteren Leistungsantrag vorbereiten soll, besteht bereits dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass sich ein Zahlungsanspruch auch nach einer Auskunft nicht ergeben kann.

2. Die Zusage virtueller Anteilsrechte an einem Unternehmen ist an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu diesem Unternehmen gebunden und geht im Fall eines Betriebsübergangs nicht auf einen Betriebserwerber über.

3. Eine Verfallklausel, die das Erlöschen virtueller Anteilsrechte an einem Unternehmen für den Fall des nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses vorsieht, erfasst auch den Fall eines Betriebsübergangs.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1349/06

Verkündet am: 06.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2007 durch den Vizepräsidenten Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Christoph v. Zezschwitz und Peter Hans für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2006 (Az.: 2a Ca 15002/05) wird auf Kosten der Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Zuteilung von virtuellen Anteilsrechten.

Der Kläger war seit 01.05.2000 zunächst bei der V. In. GmbH & Co. beschäftigt. Im Februar 2001 wurde die V. In., die seit dem Jahr 2000 eine 100 % -ige Tochter der British war, ebenso wie das britische Mutterunternehmen in zwei Unternehmen aufgespalten, die Festnetzsparte dabei auf die B. Ig. GmbH & Co. OHG, die im Jahr 2002 in B. (G.) GmbH & Co. OHG umfirmiert wurde. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging bei Aufspaltung auf diese Gesellschaft über.

Zum 30.06.2003 wurde ein Teil der B. (G.) GmbH & Co. OHG auf die Beklagte übertragen. Im Rahmen dieser Übertragung ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über.

Die Beklagte ist das globale Beratungs- und Systemintegrationshaus der B. Group, einem weltweit operierenden Service-Provider für Informations- und Kommunikationstechnologie. Sie existierte bereits vor dem Jahr 2003 und gehört zu 100 % zur S. Holding in der Schweiz, diese wiederum zur S. USA. Die V. In. hält keine Geschäftsanteile an der Beklagten.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Projektleiter in deren Niederlassung in München beschäftigt.

Mit Schreiben vom 20.02.2001 (Bl. 23 bis 25 d. A.) wurde der Kläger von der V. In. GmbH & Co. KG über die Zuteilung von sogenannten Phantom Stocks informiert. In dem Schreiben heißt es dabei:

Bedingt durch die Umstellung auf das Geschäftsjahr von British , erfolgt die Zuteilung vorerst nicht in Stück, sondern in Form eines Geldbetrages, den Sie aus der Ihnen noch mitzuteilenden Anzahl von Phantom Stocks als zusätzliches Einkommen erlösen können, wenn die Steigerung des Goodwills des Unternehmensteils V. In. Mo. bzw. Ig. zwischen dem Zuteilungsstichtag 01.01.2001 und dem erstmöglichen Ausübungsstichtag 01.04.2004 zu 100 % einem noch festzulegenden Zielwert entspricht.

...

Den Ihnen zugeteilten Betrag von EUR 8.000,00 erlösen Sie, wenn der Goodwill des für Sie relevanten Unternehmensteils zum 01.04.2004 dem noch festzulegenden Zielwert entspricht, d.h. wenn das vorgegebene Ziel zu 100 % erreicht wurde.

Bei einem stärkeren oder schwächeren Wachstum des Goodwills, sind die Phantom Stocks entsprechend mehr oder weniger wert. Maximal werden Sie aus jedem Ihnen zugeteilten Phantom Stock ein zusätzliches Einkommen in Höhe von 100 % des Anfangwertes dieses Phantom Stock erzielen können. Diesen Anfangswert teilen wir Ihnen zusammen mit der Anzahl der Phantom Stocks noch gesondert mit.

Für das Modell gilt das als Anlage beigefügte Regelwerk. ...

...

Unter dem 06.03.2001 unterzeichnete der Kläger ein Annahme- und Einverständniserklärung, in der es u.a. wie folgt heißt:

...

Ich erkläre hiermit die Annahme der Zuteilung und der sich daraus rechnerisch ergebenden Anzahl von Phantom Stocks, die mir innerhalb des Zuteilungszeitraumes noch gesondert bekannt gegeben wird.

Die beigefügten Programmbedingungen des Phantom Stock Programmes der V. In. habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen. Ich erkläre mich mit der Geltung der Programmbedingungen allgemein und für die an mich erfolgenden Zuteilungen von Phantom Stocks ausdrücklich einverstanden.

Dem Phantom Stocks Programm lagen umfangreiche Programmbedingungen vom 22.01.2001 (Bl. 27 bis 49 d. A.) zugrunde, die in einer Informationsbroschüre noch näher erläutert wurden.

Die dem Kläger entsprechend dem mitgeteilten Geldbetrag zugeteilten Phantom Stocks konnten danach bei Erreichen bestimmter oder noch zu bestimmender zukünftiger Steigerungen des Goodwills des Unternehmensteils Ig. zu in Ziffer 8) des Phantom Stock Programms festgelegten Ausübungsstichtagen ausgeübt werden. Die Programmbedingungen enthielten dabei folgende Bestimmungen:

1. Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt am Phantom Stock Programm der V. I. sind grundsätzlich:

a) Alle unbefristet und fest angestellten Mitarbeiter der V. I.

b) Alle unbefristet und fest angestellten Mitarbeiter solcher Unternehmen, an denen V.I. unmittelbar mit 100 % der Anteile beteiligt ist und die ihre Teilnahme an diesem Phantom Stock Programm gegenüber V.In. durch schriftliche Teilnahmeerklärung erklärt haben (solche Unternehmen werden nachstehend als "einbezogene Unternehmen" bezeichnet). ...

...

8. Wartefrist, erstmalige und nachfolgende Ausübungsstichtage

Die zu den jeweiligen Zuteilungsstichtagen zugeteilten Phantom Stocks sind erstmalig nach Ablauf einer Wartefrist mit Wirkung zu bestimmten Ausübungsstichtagen ("erste Ausübungsstichtage") ausübbar. Die Wartefrist beträgt für die mit Wirkung zu den Zuteilungsstichtagen 01.01.2001, 01.07.2001, 01.04.2002 und 01.10.2002 zugeteilten Phantom Stocks drei Jahre ...

Nach den ersten Ausübungsstichtagen können die mit Wirkung zu einem Zuteilungsstichtag zugeteilten Phantom Stocks jeweils noch mit Wirkung zu den nächsten sechs Ausübungsstichtagen ("nachfolgende Ausübungsstichtage") ausgeübt werden, so dass in jedem Fall für die mit Wirkung zu einem Zuteilungsstichtag zugeteilten Phantom Stocks insgesamt je sieben mögliche Ausübungsstichtage zur Verfügung stehen. ...

Daraus ergeben sich für die einzelnen Tranchen von Phantom Stocks jeweils folgende mögliche Ausübungsstichtage:

a) Tranche zum Zuteilungsstichtag 01.01.2001:

Erster Ausübungsstichtag für die mit Wirkung zum Zuteilungsstichtag 01.01.2001 zugeteilten Phantom Stocks ist der 01.04.2004.

Nachfolgende Ausübungsstichtage für die mit Wirkung zum 01.01.2001 zugeteilten Phantom Stocks sind der ... 01.04.2007.

...

9. Ermittlung des Goodwill und der Endwerte der Phantom Stocks

a) Ermittlung des Goodwill

Zu jedem möglichen Ausübungsstichtag werden wiederum

...

- der Unternehmenswert des Unternehmensteils Ig. und der daraus abgeleitete Goodwill des Unternehmensteils I.

ermittelt. ...

b) Ermittlung der Endwerte der Phantom Stocks Die Ermittlung des Goodwill ...

- des Unternehmensteils Ig.

zu einem Ausübungsstichtag erfolgt jeweils im Anschluss an diesen Ausübungsstichtag. ...

10. Ausübungszeiträume

Der bezogen auf einen Ausübungsstichtag ermittelte Goodwill und die bezogen auf diesen Ausübungsstichtag ermittelten Endwerte der ... Ig. Phantom Stocks ... werden allen Teilnahmeberechtigten nach Abschluss ihrer Ermittlung durch die unabhängigen Wirtschaftsprüfer über die unternehmensinternen Medien bekannt gegeben. ...

Innerhalb dieses Ausübungszeitraumes steht es jedem Ausübungsberechtigten frei,

- alle zu diesem Ausübungsstichtag ausübbaren Phantom Stocks auszuüben oder

- nur einen Teil seiner zu diesem Ausübungsstichtag ausübbaren Phantom Stocks auszuüben, wobei allerdings eine Ausübung von Bruchteilen eines Phantom Stock nicht möglich ist, oder

- keine seiner zu diesem Ausübungsstichtag ausübbaren Phantom Stocks auzuüben.

Eine Verpflichtung zur Ausübung von Phantom Stocks besteht nicht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Phantom Stocks, die zu keinem der für sie geltenden sieben möglichen Ausübungsstichtage (...) ausübbar waren oder ausgeübt worden sind, entschädigungslos verfallen (vgl. unten Ziffer 15 dieser Programmbedingungen).

...

12.

...

Ausübungsberechtigte

a) Regelfall

Ausübungsberechtigte sind die Inhaber von Phantom Stocks hinsichtlich der ihnen zugeteilten Phantom Stocks, wenn sie im Zeitpunkt der Ausübung in einem ungekündigten, festen und unbefristeten Anstellungsverhältnis mit V. In. oder einem einbezogenen Unternehmen stehen. ...

b) Sonderregelung für den Fall eines Wechsels zwischen den Unternehmensteilen V. In. Mo. und Ig.

...

c) Sonderregelung für ausscheidende Mitarbeiter Ausübungsberechtigt sind auch diejenigen Inhaber von Phantom Stocks hinsichtlich der ihnen zugeteilten Phantom Stocks, deren Anstellungsverhältnis mit V. In. oder mit einem einbezogenen Unternehmen aus betrieblichen Gründen durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet wurde. Diese Ausübungsberechtigten können noch bis spätestens in dem nächsten Ausübungszeitraum, der auf die Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses folgt, ihre zeitlich und hinsichtlich der Erfolgszielerreichung (...) ausübbaren Phantom Stocks ausüben. Mit Ablauf dieses Ausübungszeitraums verfallen alle bis dahin nicht ausgeübten oder nicht ausübbaren Phantom Stocks dieser Ausübungsberechtigten entschädigungslos.

...

15. Verfall der Phantom Stocks

Nicht ausgeübte oder nicht ausübbar gewordene Phantom Stocks verfallen ohne weiteres, insbesondere ohne das es einer entsprechenden Erklärung der V. In. oder eines einbezogenen Unternehmens bedarf,

a) mit dem Ablauf des letzten für sie möglichen Ausübungszeitraumes;

b) mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Inhabers von Phantom Stocks mit V. In. oder einem einbezogenen Unternehmen, vorbehaltlich der Sonderregelungen in Ziffer 12 b und Ziffer 12 c dieser Programmbedingungen....

c) wenn die Ausübungsberechtigung eines Inhabers von Phantom Stocks endet, weil V. In. an dem Unternehmen, mit dem sein Anstellungsverhältnis besteht, nicht oder nicht mehr mit 100 % der Anteile unmittelbar beteiligt ist, vorbehaltlich der Sonderregelungen in Ziffer 12 c dieser Programmbedingungen.

Eine Entschädigung für gemäß der vorstehenden Regelung verfallende Phantom Stocks kann ein Inhaber von Phantom Stocks nicht beanspruchen.

...

Am 16.02.2001 kam zwischen der Geschäftsleitung und dem Gesamtbetriebsrat der V. In. GmbH & Co. eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Verfahrensweise bei der Zuteilung von Phantom Stocks (Bl. 279 bis 280 d. A.) zustande, in der es u.a. wie folgt heißt:

§ 1 Grundlage der Vereinbarung

V. In. GmbH & Co. stellt auf freiwilliger Basis ein Gesamtvolumen an Phantom Stocks zur Verfügung und legt hierfür Programmbedingungen fest. V. In. GmbH & Co. behält sich vor, die Programmbedingungen hinsichtlich der noch nicht wirksam erfolgten Zuteilungen zu ändern.

Ein Anspruch von Mitarbeitern auf die Zuteilung von Phantom Stocks, sei es in einer bestimmten Höhe oder zu einem bestimmten Zeitpunkt, besteht nicht.

...

§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet, ohne dass es einer Erklärung einer der Parteien bedarf zum 01.10.2003. Unter dem 02.03.2001 wurde zwischen der Geschäftsleitung und dem Übergangsbetriebsrat der B. Ig. GmbH & Co. OHG eine Vereinbarung über die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen (Bl. 281 bis 282 d. A.) getroffen, in der u.a. folgendes bestimmt ist:

1. Die nachfolgend aufgeführten für die Mitarbeiter der V. In. GmbH und Co. abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen gelten kollektivrechtlich für die Mitarbeiter der B. Ig. GmbH & Co. OHG, mit Ausnahme der Leitenden Angestellten i.S.d. BetrVG, fort:

...

- Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Verfahrensweise bei der Zuteilung von Phantom Stocks vom 16.02.2001

...

Mit Schreiben vom 29.11.2001 (Bl. 57 d. A.) teilte die B. Ig. GmbH & Co. dem Kläger mit, dass das Phantom Stock Programm nicht aufrecht erhalten werden könne und es daher keine weitere Zuteilung geben werde und aus der erfolgten Zuteilung keinerlei Erlöse für die Mitarbeiter erwartet werden würde.

Mit Rechtsanwaltschreiben vom 31.03.2005 (Bl. 58 bis 59 d. A.) machte der Kläger im Hinblick auf den zugeteilten Betrag von EUR 8.000,00 verschiedene Auskunftsansprüche gegen die Beklagte geltend, die die Beklagte mit Schreiben vom 01.05.2005 ablehnen ließ.

Der Kläger hat vorgetragen, die Ausübung von Phantom Stocks setze voraus, dass in einem der Ausübungsstichtage vorangegangenen und der erstmaligen Zuteilung von Phantom Stocks nachfolgenden abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis (EBITDA) ausgewiesen wurde. Ob dieses Erfolgsziel erreicht wurde, sei den Teilnehmern des Programms zusammen mit der Mitteilung über den Goodwill und die Endwerte der Phantom Stocks zum jeweiligen Ausübungsstichtag bekannt zu geben. Dabei sei auf die Erfolgszielerreichung des Unternehmensteils Ignite abzustellen. Die Ermittlung des Werts sei dabei nach einem bestimmten Verfahren bezogen auf den Zuteilungsstichtag zu ermitteln und dann dem Phantom Stock Inhabern bekannt zu geben. Auskünfte über den Unternehmenswert und dem Goodwill sowie über das Erreichen des Erfolgsziels seien aber ebenso wenig erfolgt wie die im Zuteilungsschreiben vorgesehene Festlegung eines zum Ausübungsstichtag 01.04.2003 zu erreichenden Zielwertes für den EBITDA. Dabei sei aufgrund der Betriebsübergänge für jedes Geschäftsjahr der EBITDA desjenigen Unternehmens zugrunde zu legen, bei dem der Kläger während des entsprechenden Geschäftsjahres beschäftigt war. Hinsichtlich des Unternehmenswerts sei auf den Wert des Unternehmensteils abzustellen, der zum 30.06.2003 auf die Beklagte übergegangen ist. Ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es ausschließlich auf den Goodwill der B. (G.) GmbH & Co. OHG abstelle. Die Auskünfte benötige der Kläger, um feststellen zu können, ob er die Option der Einlösung der Phantom Stocks ausüben soll oder nicht. Ein Verfall der Phantom Stocks nach Ziffer 15 der Programmbedingungen sei schon deshalb nicht eingetreten, weil der Kläger nie bei einer Tochtergesellschaft der V. In. beschäftigt gewesen war. Ziffer 15 c der Programmbedingungen beziehe sich nur auf Mitarbeiter gemäß Ziffer 1 b der Programmbedingungen.

Der Kläger hat beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß Ziffer 11 b der Bedingungen des Phantom Stock Programms Auskunft darüber zu erteilen, ob in einem der erstmaligen Zuteilungen von Phantom Stocks am 01.01.2001 nachfolgenden abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization, "EBITDA") erreicht wurde

wobei

1. für das Geschäftsjahr 01.04.2001 bis 31.03.2002 auf den EBITDA der B. Ig. GmbH & Co. OHG (später umfirmiert in B. (G.) GmbH & Co. OHG) abzustellen ist.

2. für das Geschäftsjahr 01.04.2002 bis 31.03.2003 auf den EBITDA der B. (G.) GmbH & Co. OHG abzustellen ist.

3. für das Geschäftsjahr 01.04.2003 bis 31.03.2004 auf den EBITDA der S. GmbH abzustellen ist,

Hilfsweise zu Ziffer 3.:

In dem Geschäftsjahr 01.04.2003 bis 31.03.2004 für den Zeitraum 01.04.2003 bis 30.06.2003 auf den EBITDA der B. (G.) GmbH & Co. OHG und für den Zeitraum 01.07.2003 bis 31.03.2004 auf den EBITDA der S. GmbH abzustellen ist,

sowie wiederum unbedingt

4. für das Geschäftsjahr 01.04.2004 bis 31.03.2005 auf den EBITDA der S. GmbH abzustellen ist

und

5. für das Geschäftsjahr 01.04.2005 bis 31.03.2006 auf den EBITDA der S. GmbH abzustellen ist

II. Die Beklagte wird verurteilt, gemäß Ziffer 5 a und 9 a des Phantom Stock Programms dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Goodwill, abgeleitet aus dem Unternehmenswert, bezogen auf den Zuteilungsstichtag 01.01.2001 sowie die Ausübungsstichtage 01.04.2004, 01.10.2004, 01.04.2005, 01.10.2005, 01.04.2006 und 01.10.2006

wobei

hinsichtlich des Zuteilungsstichtags 01.01.2001 zunächst derjenige Teil des Wertes des Unternehmensteils Ignite der V. In. zu ermitteln ist, der auf den Teil des Unternehmens entfällt, der im Wege des Betriebsübergangs zum 30.06.2003 auf die S. GmbH übergegangen ist und hieraus anschließend der Goodwill für diesen Teil des Unternehmens zu ermitteln ist

und

hinsichtlich der Ausübungsstichtage auf den Wert des Teils des Unternehmens der S. GmbH abzustellen ist, der im Wege des Betriebsübergangs zum 30.06.2003 von der B. (G.) GmbH & Co. OHG auf die S. GmbH übergegangen ist und hieraus der Goodwill für diesen Teil des Unternehmens der S. GmbH zu ermitteln ist.

Der Goodwill ist dabei gemäß der Informationsbroschüre der V. In. "Echte Gewinne mit virtuellen Aktien" nach folgenden Verfahren zu ermitteln: Der Wert des jeweils vorbezeichneten, relevanten Unternehmensteils wird durch Addition der abgezinsten erwarteten künftigen Überschüsse (Free Cash Flow) des jeweils vorbezeichneten, relevanten Unternehmensteils ermittelt. Sodann wird der Wert des jeweils vorbezeichneten, relevanten Unternehmensteils ermittelt. Sodann wird der Wert des jeweils vorbezeichneten, relevanten Unternehmensteils reduziert um die Nettoverbindlichkeiten (verzinsliche Verbindlichkeiten (verzinsliche Verbindlichkeiten abzüglich Kassenbestand abzüglich kurzfristige Wertpapiere). Ergebnis ist der Wert des Eigenkapitals. Schließlich erfolgt eine Bereinigung des Werts des Eigenkapitals um die Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter (Abzug des Buchwerts des investierten Eigenkapitals).

III. Für den Fall, dass die Auskunft gemäß der Klageanträge zu I. und II. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu Protokoll an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei zu keinerlei Zahlung verpflichtet, so dass schon deshalb kein Auskunftsanspruch bestehe. Über die jeweiligen Phantom Stocks sollten die Mitarbeiter der V. In. Mo. und Ig. an der Entwicklung des jeweiligen Unternehmensteils teilnehmen. Den Goodwillwert der V. In. Ig. könne jedoch die Beklagte keinesfalls bestimmen. Sie habe keinerlei Beziehungen zur ehemaligen V. In., zumal sie auch nur einen Teil davon übernommen habe. Jedenfalls sei ein Anspruch des Klägers bereits nach Ziffer 15 c der Programmbedingungen ausgeschlossen. Danach verfielen Phantom Stocks, sobald die V. In. an dem Unternehmensteil, in dem der Mitarbeiter beschäftigt ist, kein Alleineigentum mehr habe. Für die Beklagte würden keine Phantom Stocks bestehen. Zur Ermittlung des EBITDA wäre es willkürlich, auf andere Unternehmen oder Unternehmensteile abzustellen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 22.11.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem 22.12.2006 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 22.02.2007 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe Ziffer 15 c der Programmbedingungen dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Diese Bestimmung sei nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer vorher bei einem Unternehmen tätig war, an dem die V. In. 100 % der Anteile gehalten habe. Dagegen sei Ziffer 15 c der Programmbedingungen auf Mitarbeiter der V. In. selbst nicht anwendbar. Der ursprüngliche Anspruch des Klägers sei auch auf die Beklagte übergegangen. Für die Berechnung des Anspruchs seien dabei die jeweiligen Zahlen des Unternehmens oder Unternehmensteils maßgeblich, in dem der Arbeitnehmer auch gearbeitet hat. Dies folge daraus, dass der Erfolg des jeweiligen Unternehmens an den persönlichen Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers gekoppelt ist. Es sei daher auf den Goodwill des übergegangenen Unternehmensteils abzustellen. Die Auskünfte seien der Beklagten auch möglich, weil der Beklagten ein Einblicksrecht gegenüber ihren Rechtsvorgängern zustehe.

Die Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 2a Ca 15002/05) wird abgeändert und die Beklagte wie folgt verurteilt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß Ziffer 11 b der Bedingungen des Phantom Stock Programms Auskunft darüber zu erteilen, ob in einem der erstmaligen Zuteilungen von Phantom Stocks am 01.01.2001 nachfolgenden abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization, "EBITDA") erreicht wurde

wobei

1. für das Geschäftsjahr 01.04.2001 bis 31.03.2002 auf den EBITDA der B. Ig. GmbH & Co. OHG (später umfirmiert in B. (G.) GmbH & Co. OHG) abzustellen ist.

2. für das Geschäftsjahr 01.04.2002 bis 31.03.2003 auf den EBITDA der B. (G.) GmbH & Co. OHG abzustellen ist.

3. für das Geschäftsjahr 01.04.2003 bis 31.03.2004 auf den EBITDA der S. GmbH abzustellen ist,

Hilfsweise zu Ziffer 3.:

In dem Geschäftsjahr 01.04.2003 bis 31.03.2004 für den Zeitraum 01.04.2003 bis 30.06.2003 auf den EBITDA der B. (G.) GmbH & Co. OHG und für den Zeitraum 01.07.2003 bis 31.03.2004 auf den EBITDA der S. GmbH abzustellen ist, sowie wiederum unbedingt

4. für das Geschäftsjahr 01.04.2004 bis 31.03.2005 auf den EBITDA der S. GmbH abzustellen ist

und

5. für das Geschäftsjahr 01.04.2005 bis 31.03.2006 auf den EBITDA der S. GmbH abzustellen ist

II. Die Beklagte wird verurteilt, gemäß Ziffer 5 a und 9 a des Phantom Stock Programms dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Goodwill, abgeleitet aus dem Unternehmenswert, bezogen auf den Zuteilungsstichtag 01.01.2001 sowie die Ausübungsstichtage 01.04.2004, 01.10.2004, 01.04.2005, 01.10.2005, 01.04.2006 und 01.10.2006

wobei

hinsichtlich des Zuteilungsstichtags 01.01.2001 zunächst derjenige Teil des Wertes des Unternehmensteils Ignite der V. In. zu ermitteln ist, der auf den Teil des Unternehmens entfällt, der im Wege des Betriebsübergangs zum 30.06.2003 auf die S. GmbH übergegangen ist und hieraus anschließend der Goodwill für diesen Teil des Unternehmens zu ermitteln ist

und

hinsichtlich der Ausübungsstichtage auf den Wert des Teils des Unternehmens der S. GmbH abzustellen ist, der im Wege des Betriebsübergangs zum 30.06.2003 von der B. (G.) GmbH & Co. OHG auf die S. GmbH übergegangen ist und hieraus der Goodwill für diesen Teil des Unternehmens der S. GmbH zu ermitteln ist.

Der Goodwill ist dabei gemäß der Informationsbroschüre der V. In. "Echte Gewinne mit virtuellen Aktien" nach folgenden Verfahren zu ermitteln: Der Wert des jeweils vorbezeichneten, relevanten Unternehmensteils wird durch Addition der abgezinsten erwarteten künftigen Überschüsse (Free Cash Flow) des jeweils vorbezeichneten, relevanten Unternehmensteils ermittelt. Sodann wird der Wert des jeweils vorbezeichneten, relevanten Unternehmensteils ermittelt. Sodann wird der Wert des jeweils vorbezeichneten, relevanten Unternehmensteils reduziert um die Nettoverbindlichkeiten (verzinsliche Verbindlichkeiten (verzinsliche Verbindlichkeiten abzüglich Kassenbestand abzüglich kurzfristige Wertpapiere). Ergebnis ist der Wert des Eigenkapitals. Schließlich erfolgt eine Bereinigung des Werts des Eigenkapitals um die Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter (Abzug des Buchwerts des investierten Eigenkapitals).

III. Für den Fall, dass die Auskunft gemäß der Klageanträge zu I. und II. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu Protokoll an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass Ansprüche des Klägers bereits nach Nr. 15 c der Programmbedingungen verfallen sind. Durch diese Bestimmung komme klar zum Ausdruck, dass die Ausübungsberechtigung des Arbeitnehmers in dem Moment entfalle, in dem die V.In. keine absolute Herrschaftsbefugnis mehr habe. Unabhängig davon habe ein Recht des Klägers auch nicht übergehen können. Zudem gebe es für die vom Kläger beanspruchte Berechnung keinerlei Grundlage. Es mache wenig Sinn, auf einen erwarteten Unternehmenserfolg eines Unternehmens, dass die Phantom Stocks ausgibt, bezogen auf das Jahr 2001 Feststellungen zu treffen und diese dann auf ein völlig fremdes Unternehmen und dessen Geschäftserfolg bzw. Goodwill zu übertragen. Dies sei sowohl tatsächlich wie rechtlich unmöglich.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.02.2007 (Bl. 201 bis 226 d. A.) und 22.04.2007 (Bl. 255 bis 260 d. A.), der Beklagten vom 20.04.2007 (Bl. 240 bis 242 d. A.), 11.05.2007 (Bl. 273 bis 274 d. A.) und 23.05.2007 (Bl. 283 bis 284 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.05.2007 (Bl. 275 bis 277 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Denn für einen Auskunftsanspruch nach dem Programm für Phantom Stocks vom 22.01.2001 fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen steht einem Anspruch des Klägers auch Ziffer 15 der Programmbedingungen entgegen. Ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre nach diesen Bestimmungen jedenfalls verfallen.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger verfolgt mit der Klage in erster Line umfangreiche Auskunftsansprüche.

a) Die Auskunft soll dabei dem Zweck dienen, einen späteren Leistungsantrag vorzubereiten. Aus den vom Kläger verfolgten Anträgen ergibt sich dabei im Einzelnen, welche konkreten Auskünfte er begehrt. Sein Verlangen ist damit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt beschrieben und zulässig (vgl. BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 = AP Nr. 38 zu § 242 BGB "Auskunftspflicht"; BAG vom 30.03.2004 - 1 ABR 61/01).

b) Dem steht der Einwand der Beklagten, ihr sei eine Auskunftserteilung jedenfalls soweit sie sich auf Auskünfte über Verhältnisse bei der V. In. oder der B. Ig. GmbH und Co. OHG bezieht, unmöglich, nicht entgegen. Zwar ist eine Klage, die auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unzulässig (vgl. BAG vom 11.08.1998 - 9 AZR 39/97 = AP Nr. 160 zu § 242 BGB "Gleichbehandlung"). Dies gilt jedoch nur, soweit eine Leistung von Anfang an oder auch durch Zeitablauf objektiv unmöglich geworden ist, wie es § 306 BGB a.F. vorgesehen hatte. Ist die Beklagte dagegen subjektiv gehindert, die geforderte Leistung zu erbringen, kann dies allenfalls dazu führen, dass die Klage unbegründet ist, soweit der Einwand überhaupt erheblich sein sollte.

2. Die Klage ist unbegründet.

a) Zwar ist zwischen dem Kläger und der V. In. GmbH und Co. aufgrund deren Schreibens vom 20.02.2001 sowie der Annahme- und Einverständniserklärung des Klägers vom 06.03.2001 eine Vereinbarung über Phantom Stocks zu den Bedingungen der in Bezug genommenen Programmbedingungen vom 22.01.2001 zustande gekommen. Die danach von der V. In. GmbH und Co. letztlich geschuldete Leistung stellt dabei einen Beteiligungs-, Tantieme- oder Zielprämienanspruch dar, bei dem es sich um Arbeitsentgelt mit Provisionscharakter handeln kann (vgl. BAG vom 08.09.1998 - AP Nr. 6 zu § 87 a HGB; BAG vom 12.01.1973 - AP Nr. 4 zu § 87 a HGB) und für den sich ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber schon nach den §§ 157, 242 BGB ergibt (vgl. LAG Hamm AuA 2005, 240; ErfK/Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn. 624). Ein solcher Auskunftsanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn schon vor der Auskunft des Arbeitgebers unzweifelhaft feststeht, dass sich ein Zahlungsanspruch auch nach einer Auskunft nicht ergeben kann (vgl. OLG Köln VersR 2003, 1126). Dass dies hier der Fall ist, hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

b) Denn der durch das Schreiben der V. In. GmbH vom 20.02.2001 sowie der Annahme- und Einverständniserklärung des Klägers vom 06.03.2001 begründete Anspruch auf virtuelle Anteilsrechte an der V. In. stellt keinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis dar, durch den die Beklagte aufgrund des Eintritts in das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gem. § 613 a Abs. 1 BGB verpflichtet wurde.

aa) Es spricht viel dafür, dass dies bereits daraus folgt, dass auch ein echter Anspruch auf Aktienoptionen nur dann auf einen Anteilserwerber übergehen kann, wenn die Optionen zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und damit zumindest zum Arbeitsentgelt im weitesten Sinne gehören. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Gewährungsansprüche ihre unmittelbare vertragliche Grundlage im Arbeitsvertrag finden. Dann tritt der Erwerber auch in die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Gewährung der Aktienoptionen ein (vgl. Urban-Crell/Manger NJW 2004, 125). Haben die Arbeitsvertragsparteien dagegen wie hier neben dem Arbeitsvertrag einen vom Arbeitsverhältnis unabhängigen, eigenständigen Vertrag über Anteilsrechte geschlossen, handelt es sich dabei nicht um Rechte aus dem Arbeitsverhältnis, die durch den Betriebsübergang berührt werden könnten (vgl. ausführlich: Moll Festschrift 50 Jahre BAG 2004, 59, 62; Urban-Crell/Manger a.a.O.; Bauer/Göpfert/v. Steinau-Steinrück ZIP 2001, 1129; Willemsen/Müller-Bonanni ZIP 2003, 1117; Annuß/Lembke BB 2003, 2230). Rechte der Arbeitnehmer bleiben in diesem Fall - vorbehaltlich einer zulässigen Verfallklausel - gegenüber dem Betriebsveräußerer bestehen. Der Betriebserwerber tritt in diese nicht ein. Dies folgt auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.02.2001. Diese verweist auf die Programmbedingungen und begründet keinen eigenen Anspruch für den Arbeitnehmer.

bb) Nach Auffassung der Kammer folgt eine Beschränkung für den Übergang virtueller Anteilsrechte aber schon daraus, dass die Auslegung der Zusage dieser Leistung ergibt, dass diese regelmäßig unter dem vertraglichen Vorbehalt steht, dass der Arbeitnehmer auch Mitarbeiter seines Unternehmens bleibt.

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.09.2004 (9 AZR 631/03 = NZA 2005, 941) ausgeführt, dass ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB zwar alle bestehenden Ansprüche der Arbeitnehmer erfasst. Das gilt auch, wenn lediglich ein Betriebsteil übergeht. Anders ist dies jedoch, wenn die Auslegung einer derartigen Zusage ergibt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf den einzelnen Arbeitgeber beschränkt ist und das Bestehen dieses Anspruchs daher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber bedingt.

(2) Nach Auffassung der Kammer gebieten es die für einen Anspruch auf verbilligten Personaleinkauf entwickelten Gründe, diese auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Denn das virtuelle Anteilsrecht knüpft ausschließlich an die Entwicklung des konkreten Untermnehmens an und hängt allein vom Wohl und Wehe dieses Arbeitgebers ab. Allein um diesen Zweck zu fördern, soll die Motivation der Mitarbeiter gesteigert und deren Identifikation mit den unternehmerischen Zielen erreicht werden. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Arbeitgeber bei der Einräumung von Anteilsrechten im Sinn hätte, damit in der von ihm zugesagten Höhe auch Anteilsrechte an einem völlig fremden Unternehmen zu gewähren. Daher ist bei der Vereinbarung der virtuellen Anteilsrechte dem Arbeitnehmer erkennbar, dass dieser Anspruch an den konkreten Arbeitgeber gebunden ist und nur bestehen kann, solange auch ein Arbeitsverhältnis mit diesem besteht.

cc) Daran ändert auch die vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegte Vereinbarung zwischen der Geschäftsleistung und dem Übergangsbetriebsrat der B. Ig. GmbH & Co. OHG vom 02.03.2001 nichts. Die Beklagte hat zum 30.06.2003 nur einen Teil der B. Ig. übernommen. Eine Überleitungsvereinbarung mit der Beklagten gibt es nicht.

c) Selbst wenn aber die Beklagte gem. § 613 a Abs. 1 BGB in die Verpflichtung zur Gewährung virtueller Anteilsrechte eintreten müsste, wäre ein Anspruch des Klägers aufgrund der Verfallklausel in Ziffer 15 der Programmbedingungen verfallen.

aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies schon daraus folgt, dass Ziffer 15 a der Programmbedingungen ausdrücklich vorschreibt, dass nicht ausgeübte oder nicht ausübbar gewordene Phantom Stocks ohne weiteres verfallen, wenn der letzte für sie vorgesehene Ausübungszeitraum abgelaufen ist. Für die dem Kläger zugeteilten Phantom Stocks war dies gemäß Ziffer 8 a der Programmbedingungen der 01.04.2007. Hat der Kläger von seinem Ausübungsrecht keinen Gebrauch gemacht, wäre schon danach ein Anspruch verfallen.

bb) Ein Verfall der virtuellen Anteilsrechte ergibt sich jedenfalls aus Ziffer 15 b und c der Programmbedingungen. Ein Arbeitsverhältnis zur V. In. hat bereits durch den Betriebsübergang auf die B. Ig. GmbH & Co. OHG geendet. Schon damit wäre ein Anspruch des Klägers verfallen. Selbst wenn aber zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, die B. Ig. GmbH & Co. OHG sei als Unternehmen anzusehen, an dem die V. In. 100 % der Anteile hielte, ist dies jedenfalls seit dem Wechsel zur Beklagten nicht mehr der Fall. Spätestens ab diesem Zeitraum stand der Kläger weder noch in einem Arbeitsverhältnis zur V. In. noch zu einem Unternehmen, an dem diese 100 % der Anteile hielt. Ein Anspruch des Klägers besteht seitdem nicht mehr. Soweit der Kläger demgegenüber meint, ein Verfall könne nur Arbeitnehmer in einbezogenen Unternehmen nicht aber Mitarbeiter der V. In. selbst betreffen, kann dies weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Regelung der Ziffer 15 entnommen werden. Eine solche Unterscheidung wäre ohne Sinn. Ziffer 15 regelt einen Verfall des Anspruchs in beiden möglichen Alternativen. Der Verfall tritt sowohl ein, wenn das Arbeitsverhältnis zur V. In. oder einem einbezogenen Unternehmen endet wie auch in dem Fall, dass die Bindung zur V. In. aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veränderung endet.

cc) Der Verfall des Anspruchs ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. § 613 a Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen. Denn ein Rechtsverlust beruht ebenso wie im Falle des Personalrabatts nicht auf den Wechsel des Arbeitsverhältnisses sondern auf den Wegfall der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung der an Arbeitgeber gebundenen Anteilsrechte (vgl. BAG vom 07.09.2204 a.a.O. Seite 943). Ob ein Verfall der Anteilsrechte aus sonstigen Gründen als rechtswirksam anzusehen wäre, kann offen bleiben. Denn ob aus der Zusage virtueller Anteilsrechte weiterhin Ansprüche gegen die V. In. und/oder die B. (G.) GmbH & Co. OHG bestehen könne (vgl. dazu: Moll Festschrift 50 Jahre BAG - a.a.O.), hat die Kammer nicht zu entscheiden.

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer hat für den Kläger die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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