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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 199/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 612
1. Reisezeiten eines Arbeitnehmers im Außendienst vom Wohnort zum Kunden gelten nicht ohne weiteres als Arbeitszeit, selbst wenn nach dem Vertrag der Einsatzort des Arbeitnehmers dessen Wohnort ist.

2. Ist zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, kann ein Arbeitnehmer eine Überstundenforderung nicht dadurch schlüssig darlegen, dass er erhebliche Arbeitszeiten an einzelnen Arbeitstagen auflistet.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 199/05

Verkündet am: 27.07.05

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.05 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Reinhard Höfl und Jürgen Heinrich für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.1.2005 (Az.: 8 Ca 16153/03) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Betrages von EUR 14.372,07 brutto, den der Kläger als Vergütung für seit 2001 bei der Beklagten geleistete Überstunden verlangt.

Der 1963 geborene Kläger war vom 1.6.1998 bis 31.3.2003 bei der Beklagten als Medizintechniker im Außendienst beschäftigt und erzielte dabei zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von EUR 2.969,58.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zwischen ihnen am 9.4.1998 geschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 4 bis 6 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:

§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses / Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 1.6.1998 als Medizintechniker eingestellt. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten und zum Vertrag gehörenden

Tätigkeitsbeschreibung. . . .

. . .

§ 3 Vergütung

Die monatliche Bruttovergütung beträgt

. . .

nach der Probezeit DM 5.200,--

. . .

§ 5 Arbeitszeit / Überstunden

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Mittel 40 Stunden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Arbeitnehmer/-in die ganze Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens zu stellen und bei Bedarf auch zu anderen als den betriebsüblichen Arbeitszeiten zu arbeiten.

Sämtliche über die übliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen sind durch die gewährte Vergütung gem. § 3 des Vertrages abgegolten.

. . .

§ 9 Ausschlussklausel

Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt.

. . .

Mit Schreiben der Beklagten vom 19.7.2000 (Bl. 7 d. A.) wurde als Einsatzort des Klägers sein Wohnort in Au/Hallertau festgelegt.

Hauptaufgabe des Klägers war es, von seinem Wohnort Krankenhäuser aufzusuchen, um dort medizinische Geräte, insbesondere Röntgengeräte, zu prüfen, zu warten und zu reparieren sowie bei Neu- und Ersatzanschaffungen zu beraten.

Fahrtkosten rechnete der Kläger auf Formularen der Beklagten für Reisekostensammelabrechnungen ab (Bl. 13 bis 137 d. A.).

Zum 31.3.2003 schied der Kläger aufgrund Eigenkündigung bei der Beklagten aus.

Mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 23.4.2003 (Bl. 9 d. A.) machte der Kläger einen Anspruch auf Bezahlung von 2133 Überstunden in Höhe von EUR 38.597,76 geltend, die die Beklagte mit Schreiben vom 21.5.2003 (Bl. 10 d. A.) ablehnen ließ.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Bis zu seinem Ausscheiden hätten sich 2181,25 Stunden angesammelt. Die Überstunden würden sich dabei aus den Reisekostensammelabrechnungen ergeben, die der Kläger monatlich eingereicht habe und von der Beklagten abgerechnet und ausbezahlt worden seien. In der zeit vom 8.1.2001 bis 5.3.2003 habe der Kläger nach seiner Aufstellung (Bl. 162 -170 d. A.) 839 Überstunden geleistet. Diese Überstunden seien aufgrund der Einsatzpläne der Beklagten (Bl. 175 bis 211 d. A.) angeordnet worden. Sie seien zudem geduldet worden, da insoweit die An- und Abfahrtszeiten hinzuzurechnen seien. Außerdem habe der Kläger Fortbildungsveranstaltungen besucht, wie sich aus seinen Teilnahmebestätigungen (Bl. 212 bis 217 d. A.) ergebe. Bei einem Monatsverdienst von EUR 2.969,58 ergebe sich ein Stundenverdienst von EUR 17,13. Für 839 Stunden ab Januar 2001 ergebe sich daher ein Anspruch von EUR 14.372,07. Die Überstunden seien auch nicht durch die vertragliche Regelung mit der Vergütung des Klägers abgegolten, da diese unwirksam sei. Auch sei die Forderung des Klägers nicht verfallen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.372,97 brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.4.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keine Überstunden geleistet. Solche habe die Beklagte auch nicht angeordnet. Auch Reisekostenabrechnungen und Teilnahmebestätigungen könnten diese nicht entnommen werden. Die vom Kläger geleisteten Arbeitszeiten seien durch die vertragliche Regelung mit der bezahlten Vergütung in vollem Umfang abgegolten. Zudem seien Ansprüche des Klägers nach der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.1.2005 die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 31.1.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 22.2.2005 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel mit einem am 31.3.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, Ansprüche bis Januar 2003 seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht nach der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Diese habe nach ihrem Wortlaut erst nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung zu laufen begonnen. Zudem sei die Ausschlussfrist missverständlich und stelle eine unzulässige Benachteiligung des Klägers dar. Ebenso sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht einmal ein Teil der Überstunden des Klägers durch die Abgeltungsklausel in § 5 des Arbeitsvertrages abgegolten. Denn auch diese Klausel sei unangemessen und zu unbestimmt und unverhältnismäßig. Reisezeiten seien zur Arbeitszeit zu zählen.

Der Kläger beantragt:

In Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts München vom 18.1.2005 (Az.: 8 Ca 16153/03) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 14.372,07 brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.4.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Ansprüche des Klägers seien verfallen. Die vertragliche vereinbarte Ausschlussfrist sei wirksam. Jedenfalls wäre bei Unwirksamkeit eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen. Ebenso schließe der Arbeitsvertrag durch die Abgeltungsregelung in § 3 eine höhere Vergütung aus. Dies gelte gerade für Reisezeiten und sei bei der Beklagten mittlerweile auch durch eine Betriebsvereinbarung geregelt (Bl. 262 bis 263 d. A.). Die vom Kläger gefertigte Stundenaufstellung sei unrichtig und belege dessen tatsächliche Arbeitszeiten nicht.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 31.3.2005 (Bl. 248 bis 253 d. A.), der Beklagten vom 25.4.2005 (Bl. 257 bis 261 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.7.2005 (Bl. 270 bis 272 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden gem. § 611 Abs. 1 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB zu. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

1. Allerdings kommt es dabei nicht darauf an, ob - wie das Arbeitsgericht meint - ein Großteil der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einzelvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sind und eine derartige Regelung im Hinblick auf die §§ 305 ff. BGB überhaupt noch Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu BAG vom 25.5.2005 - 5 AZR 572/04; LAG Hamm LAG Report 2005, 138; Reinecke DB 2005, 378 m. w. N.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob ein Vergütungsanspruch des Klägers bereits durch die Abgeltungsregelung in § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien ausscheidet weil diese möglicherweise schon bisher einer Kontrolle nach § 138 BGB nicht standhielt (vgl. etwa: LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2003, 242; LAG Köln AuR 2002, 193) oder jetzt mit dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genauso wenig zu vereinbaren ist, wie sie dem Gebot der Angemessenheit in § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht genügt (vgl. dazu Seel DB 2005, 1330).

2. Ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden oder Mehrarbeit steht dem Kläger aber schon deshalb nicht zu, weil er einen solchen nicht ausreichend dargelegt hat.

a) Es erscheint schon zweifelhaft, ob es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Zeiten bei Unterstellung deren Richtigkeit überhaupt um Arbeitszeit handelt. Denn nach dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich, dass die von ihm behaupteten Zeiten zumindest zu erheblichen Teil aus Fahrtzeiten resultieren, die er aufgewandt hat, um von seinem Wohnort an den Ort zu gelangen, an dem er seine vertraglichen Verpflichtungen zur Dienstleistung als Medizintechniker zu erbringen hatte. Es erscheint jedoch keineswegs selbstverständlich, dass diese Zeiten als Arbeitszeiten zu vergüten sind auch wenn nach dem Schreiben der Beklagten vom 19.7.2000 als Einsatzort der Wohnort des Klägers festgelegt wurde. Denn einen Rechtssatz, dass Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, zu vergüten sind, gibt es nicht (vgl. BAG vom 3.9.1997 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB "Dienstreise"). Dies ergibt sich auch nicht schon regelmäßig durch die Arbeitsleistung im Außendienst (vgl. Hunold Arbeitsrecht im Außendienst Seite 85 ff.). Im Gegenteil spricht eher viel dafür, dass derartige Zeiten nicht zu vergüten sind (vgl. Anzinger/Koberski ArbZG 2. Aufl. § 2 Rn. 24), zumal auch nach allgemeinen Grundsätzen sogar die Wegezeit von der Arbeitsstelle zum Arbeitsplatz keine Arbeitszeit darstellt (vgl. BAG vom 15.9.1988 - AP Nr. 12 zu § 15 BAT zu II 2 c dd der Gründe).

b) Dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn Reisezeiten zur Arbeitszeit zu zählen wären, hat der Kläger einen Anspruch nicht ausreichend dargelegt.

aa) Ein Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, bei Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (vgl. BAG vom 3.11.2004 - BAG Report 2005, 95; BAG vom 12.4.2000 - AP Nr. 72 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Einzelhandel"; BAG vom 25.11.1993 - AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969). Nur eine derartige Substantiierung ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Anspruch des Arbeitnehmers im Einzelnen nachzuprüfen und zur Forderung auf Bezahlung der einzelnen geltend gemachten Überstunden Stellung zu nehmen. Erst anhand eines solchen konkreten Sachvortrags kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind und kann gegebenenfalls durch einen Beweisbeschluss die Streitpunkte weiter aufklären. Gibt der Arbeitnehmer nur ohne nähere Konkretisierung die Höhe seiner Forderung an und muss sich der Arbeitgeber deshalb auf ein pauschales Bestreiten beschränken, so könnte allenfalls ein unzulässiger Ausforschungsbeweis eine weitere Sachaufklärung bringen (vgl. BAG vom 25.11.1993 - a. a. O.).

bb) Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers bei weitem nicht.

(1) Die Klage ist bereits deshalb unschlüssig, weil sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen lässt, in welchem Umfang tatsächlich Überstunden geleistet wurden, selbst wenn die vom Kläger behaupteten Zeiten zutreffen. Nach der Aufstellung des Klägers für die Zeit vom 8.1.2001 bis 5.3.2003 (Bl. 162 bis 170 d. A.) macht der Kläger Überstunden unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit geltend. Damit geht der Kläger bereits von einer fehlerhaften geschuldeten Arbeitszeit aus, die er seiner Berechnung zugrunde legt. Die Aufstellung seiner behaupteten Überstunden ist bereits deshalb nicht geeignet, einen Vergütungsanspruch zu begründen (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 31.5.2005 - NZA-RR 2005, 458). Denn die Parteien haben gemäß § 5 ihres Arbeitsvertrages "im Mittel" eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Überstunden können daher nur die Arbeitszeiten sein, die wöchentlich über diese Normalarbeitszeit hinausgehen (vgl. BAG vom 15.7.1999 - AP Nr. 2 zu § 27 MTL II). Überstunden kann der Kläger daher nur geltend machen, wenn er für jede Woche die in dieser Woche über die Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit dargelegt hätte (vgl. BAG vom 3.11.2004 - ArbRB 2005, 71; LAG Hamm vom 10.8.2004 - LAG Report 2005, 2; LAG Schleswig-Holstein - a. a. O.). Dies schließt eine tägliche Überstundenleistung - wie sie der Kläger geltend macht aus -. Darauf hat die Beklagte zutreffend schon im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7.5.2004 hingewiesen.

(2) Unabhängig davon wird der Sachvortrag des Klägers auch sonst der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Der die Bezahlung von Überstunden fordernde Arbeitnehmer hat die tatsächliche Arbeitszeit nach Tag und Uhrzeit aufzuschlüsseln, die tatsächlich eingehaltenen Pausen mitzuteilen und ferner vorzutragen, dass die Überstunden angeordnet wurden oder zur Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren oder vom Arbeitgeber in Kenntnis der Arbeitsleistung gebilligt oder geduldet wurden (vgl. BAG vom 3.11.2004 - a. a. O.; LAG Hamm LAG Report 2005, 2, 4 m. w. N.). Die Art der Tätigkeit wie die Erforderlichkeit sind danach für jede einzelne Stunde anzugeben (vgl. LAG Köln ZTR 2000, 128; LAG Baden -Württemberg DB 1993, 1479). Es ist aber weder ersichtlich, welche einzelnen Tätigkeiten der Kläger an den von ihm geltend gemachten Tagen außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht hat, geschweige denn, dass dies von der Beklagten so angeordnet wurde. Der Kläger hat überhaupt nicht eine einzige Anordnung konkret bezeichnen können, nach der er gehalten war, eine Arbeitsleistung über 40 Stunden hinaus zu erbringen. Von der Beklagten vorgegebene Einsatzpläne vermögen dies auch nicht annähernd zu belegen. Diese sagen etwas über vom Kläger zu besuchende Einsatzorte, nichts aber zu Arbeitszeiten aus. Welche konkreten Tätigkeiten der Kläger hier außerhalb einer Normalarbeitszeit verrichtet haben will, deren Ausführung von der Beklagten gerade ohne Rücksicht auf die Arbeitszeit des Klägers angeordnet oder gebilligt wurden (vgl. BAG vom 3.11.2004 - a. a. O.), ergibt sich daraus nicht. Dies gilt erst recht, als selbst die Forderung des Arbeitgebers, eine quantitativ erhöhte Arbeitsleistung zu erbringen, keine Anordnung von Überstunden darstellt, solange der Arbeitgeber nicht auch konkret vorgibt, dass diese Arbeitsleistung in einer bestimmten Zeit zu erbringen ist (vgl. LAG Köln MDR 1998, 477). Damit hat der Kläger weder die konkret erbrachte Arbeitsleistung noch die Anordnung derselben außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit durch die Beklagte dargelegt, so dass auch deshalb ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden scheitern muss.

(3) Selbst wenn schließlich der Kläger eine Mehrarbeit substantiiert dargelegt hätte, fehlt es an jeglichen Beweis für die Ableistung dieser Überstunden. Der Kläger bezieht sich zum Beweis behaupteter Überstunden weitgehend auf Reisekostensammelabrechnungen (Bl. 13 bis 137 d. A.), Einsatzpläne (Bl. 175 bis 211 d. A.) und Teilnahmebestätigungen über Fortbildungsmaßnahmen (Bl. 212 bis 217 d. A.). Abgesehen davon, dass eine derartige Bezugnahme nicht einmal einen substantiierten Sachvortrag belegt (vgl. BVerfG NJW 2001, 1200; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2005, 458; LAG Hamm LAG Report 2005, 2), beweisen diese Unterlagen nichts. Einsatzpläne und Teilnahmebestätigungen schweigen sich zu Arbeitszeiten aus. Soweit sich solche in Reisekostenabrechnungen finden, stellen sie nicht mehr als eine Behauptung des Klägers dar. Der Darlegungs- und Beweislast des Klägers wird damit nicht genügt. Dies wäre nicht einmal bei auf Anweisung der Geschäftsführung erbrachten Monatsjournalen (vgl. BAG ArbRB 2005, 71) noch Privaturkunden des Arbeitnehmers (vgl. LAG Hamm MDR 2000, 220) der Fall.

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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