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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 381/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, Örtl. Tarifvereinbarung A 21


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 5
BetrAVG § 17 Abs. 3
Örtl. Tarifvereinbarung A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München
Die örtl. Tarifvereinbarung A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München ist in der Fassung der örtl. Tarifvereinbarung C 79 vom 19.05.1999 auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vorruhestands- oder "58er-Regelung" ausgeschiedne ist und der Versorgungsfall erst danach eingetreten ist.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 381/06

Verkündet am: 18.04.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Wilhelm Lindner und Marlies Fellermeier für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 21 Ca 12086/02) vom 17.06.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehende Betriebsrente.

Der am 12.12.1940 geborene Kläger war seit 06.12.1965 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 06.12.1965 (Bl. 32 d. A.) war zudem folgende Regelung enthalten:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G II) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen. Daneben finden die für den Bereich der Stadtverwaltung jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

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Für die Versorgung des Klägers ist die "örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt M." (TV A 21) maßgebend. Dieses Versorgungswerk ist zum 31. Dezember 1977 geschlossen worden. Ab dem 01. Januar 1978 eingetretene Arbeiter erhalten eine andere, geringere betriebliche Altersversorgung. Auch nach der Schließung wurde das Tarifwerk durch Änderungstarifverträge abgewandelt. In der Fassung der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 74 (TV C 74, in Kraft seit 01. Januar 1998), lautete die TV A 21 im Frühjahr 1999 u.a. wie folgt:

I. Geltungsbereich

§ 1 Versorgungsberechtigung

1. Die nachfolgenden Versorgungsbestimmungen finden Anwendung auf die vollbeschäftigten Arbeiter der Landeshauptstadt M., die das 17. Lebensjahr vollendet haben und den jeweils gültigen Tarifverträgen für den Bereich der Landeshauptstadt M. unterliegen, sowie auf deren Hinterbliebene.

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4. Für die Erlangung einer Versorgung und die Berechnung der Versorgungsbezüge gilt die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebende Fassung dieser Bestimmungen.

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§ 5 Ansprüche beim vorzeitigen Ausscheiden

1. Arbeitern sowie Angestellten und Beamten nach § 2 Ziff. 1, die nach dem 31.12.98 aus einem den Eigenversorgungsanspruch begründenden Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und bei denen die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG vorliegen, sowie deren Hinterbliebenen, bleiben Anwartschaft und Anspruch auf Versorgungsleistungen nach diesen Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich gewahrt.

. . .

3. Die Höhe der Versorgungsleistungen wird unter Berücksichtigung der in § 2 BetrVG aufgestellten Grundsätze ermittelt. Die Versorgungsleistungen vermindern sich für jeden Kalendermonat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, 0,3 v. H. Die laufenden Leistungen ändern sich vom selben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, von dem an und um den die Monatstabellenlöhne der Arbeiter bzw. die Vergütung der Angestellten allgemein verändert werden. Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzuwendung ist der laufende Versorgungsbezug.

Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Versorgungsbestimmungen entsprechend.

Eine Vorberechnung wird nur auf Antrag der/des ausgeschiedenen Beschäftigten erstellt. Aus ihr können keine Ansprüche abgeleitet werden.

II. Versorgung der Beschäftigten

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§ 7a Vorruhestandsregelung

Den nach § 1 versorgungsberechtigten Arbeitnehmern, die aufgrund der Vorruhestandsregelung durch Auflösungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis zur Landeshauptstadt M. ausscheiden, bleibt abweichend von § 5 Satz 1 die Anwartschaft auf Versorgungsbezüge nach dieser Tarifvereinbarung gewahrt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren Vollbeschäftigung i.S.d. § 13 zurückgelegt haben. Als versorgungsfähig gilt in diesen Fällen das zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebliche Einkommen i.S.d. § 11 unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebenden Tarifstandes.

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§ 11 Versorgungsfähiges Einkommen

1. Das versorgungsfähige Einkommen wird unter Zugrundelegung des zuletzt zustehenden Monatstabellenlohnes oder ersatzweise des auf die Arbeitsstunden entfallenden Teiles des Monatstabellenlohnes, vervielfältigt mit der Anzahl der Monatsstunden, der Lohngruppe des Arbeiters festgesetzt, in die er zuletzt eingereiht war.

. . .

Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 beinhaltet weiter Bestimmungen über die Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen sowie die Freilassung von Rentenanteilen. Insoweit hatten die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 und 21 der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt M. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer zum 01.01.1998 in Kraft getretenen örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 74 (Bl. 163 bis 168 d. A.) folgende Fassung:

§ 20 Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen

1. Auf das Ruhegeld werden angerechnet:

Die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für Arbeiterinnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem vollen Betrag, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht.

Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:

a) bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit 75 %

b) bei Arbeitern

- mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 75 %

- mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren 80 %

- mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr 86 % ihres versorgungsfähigen Einkommens.

§ 21 Freilassung von Rententeilen, schätzungsweise Anrechnung

1. Bei der Anrechnung von Renten aus der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt. Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt M. geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde. . . .

. . .

Um Einsparmöglichkeiten auszuschöpfen, wurde im Februar 1994 bei der Beklagten eine so genannte "58er-Regelung" eingeführt. Mit Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom 4. Februar 1998 wurde diese fortgeschrieben. Dem Kläger waren die Überlegungen des Stadtrats zur Einsparung von Personalkosten aus den einschlägigen Protokollen bekannt. Unter Zugrundelegung der fortgeschriebenen 58er-Regelung schloss er mit der Beklagten am 9. Dezember 1998 einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31. März 1999 vorsah. Die Beklagte fertigte eine "Probeberechnung" für die Betriebsrente des Klägers an, die bei einem Betrag von DM 1.650,31 endete. Die Probeberechnung enthält mehrfach den Hinweis, dass die Ruhegeld-Anwartschaft nur probeweise berechnet wurde und einen hervorgehobenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Probeberechnung.

Der Kläger schied zum 31.03.1999 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Bereits im Januar 1999 hatten Tarifverhandlungen zu einer weiteren Änderung der TV A 21 begonnen, worüber der Kläger, der zuletzt Personalratsvorsitzender im Amt für Abfallwirtschaft war, informiert war, an denen er aber nicht teilnahm. Diese mündeten in die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 (TV C 79 vom 19. Mai 1999), durch die die §§ 20 und 21 der TV A 21 folgende Fassung erhielten:

§ 20 Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen

1. Auf das Ruhegeld werden angerechnet:

Die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für Arbeiterinnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden.

Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:

a) bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit 75 %

b) bei Arbeitern

- mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 75 %

- mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren 80 %

- mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr 86 % ihres versorgungsfähigen Einkommens. . . .

§ 21 Freilassung von Rententeilen, schätzungsweise Anrechnung

1. Für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung, bleibt ein Anteil von jeweils 0,04 % von der Rentenanrechnung frei.

Bei der Anrechnung von Renten aus der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt. Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt M. geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde. . . .

In der Begründung der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19.05.1999 heißt es dabei:

Nach der bereits seit 01.12.1928 geltenden Fassung des § 20 Ziff. 1 Abs. 1 der "örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt M." (damals § 24 der Versorgungssatzung für die städtischen Arbeiter) wurden die Renten mit dem Betrag, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entsprach, angerechnet.

Im Zusammenspiel mit den Reformen des gesetzlichen Rentenrechts und der seit 01.01.1998 erfolgten Vollanrechnung der gesetzlichen Renten im Zuge der Harmonissierung der örtl. TV A 21 durch örtl. TV Nr. C 74 führte diese Verfahrensweise im Ergebnis dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine verhältnismäßig lange Zeit ihres Berufslebens in städtischen Diensten verbracht haben, eine höhere (prozentuale) Anrechnung hinnehmen mussten, als solche mit kürzeren städtischen Beschäftigungszeiten. Diese soziale Schieflage, die den Gesichtspunkt einer jahrzehntelangen Betriebstreue völlig konterkariert, wurde nunmehr in der Weise bereinigt, als künftig durch die Freibetragsregelung der Erwartungshaltung langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung mehr Rechnung getragen wird. Der Ausgleich hinsichtlich einer weitestgehenden Kostenneutralität erfolgt über eine Absenkung der Gesamtversorgung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit geringeren städtischen Dienstzeiten.

Bei der Berechnung des dem Kläger ab 01.01.2001 zustehenden Ruhegeldes legte die Beklagte die Tarifvereinbarung Nr. A 21 in der Fassung durch die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 zugrunde. Der Kläger bezieht seitdem eine monatliche Betriebsrente von EUR 800,58. Ohne Berücksichtigung der Änderungen durch die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 würde sich eine um EUR 70,51 höhere monatliche Betriebsrente ergeben.

Der Kläger hat vorgetragen, seine Betriebsrente sei gemäß der örtlichen Tarifregelung Nr. A 21 in der Fassung vor der Änderung durch die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19.05.1999 zu berechnen. Denn der Kläger habe mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine unverfallbare Anwartschaft nach den damals geltenden Regelungen erhalten. Diese könne ihm nicht entzogen werden. Die Anwendung der Fassung durch die Tarifvereinbarung Nr. C 79 käme einer unzulässigen Rückwirkung gleich. Zwar ist richtig, dass dem Kläger bereits vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bekannt war, dass Tarifverhandlungen zur örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 79 stattfanden. Nach der Begründung dafür habe der Kläger jedoch nicht mit einer Verschlechterung rechnen müssen.

Der Kläger hat beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.044,79 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab 01.06.2003 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Juni 2003 zusätzlich monatlich EUR 70,51, fällig jeweils am Monatsende, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe keine höhere Betriebsrente zu. Diese sei nach den Bestimmungen der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 in der Fassung der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 79 richtig berechnet worden. Der Berechnung der Betriebsrente des Klägers sei die Tarifvereinbarung Nr. C 79 zugrunde zu legen. Dies ergebe sich sowohl aus seinem Arbeitsvertrag wie aus der Regelung zum Geltungsbereich der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21. Dies sei auch zulässig. Eine unverfallbare Anwartschaft habe dem Kläger bei Ausscheiden nur dem Grunde nach zugestanden, nicht aber hinsichtlich der Höhe wie sich aus § 7a der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 ergebe. Von einer unzulässigen Rückwirkung sei ebenfalls nicht auszugehen. Vielmehr habe der Kläger mit einer Veränderung der Anrechnungsvorschriften rechnen müssen, da er zu dem Personenkreis gehört, für den eine Neuregelung beabsichtigt war. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses des Stadtrats der Beklagten vom 18.05.1999 (Bl. 77 bis 79 d. A.) wie der Protokollerklärung zur Änderungsvereinbarung für Altfälle mit mehr als 480 Beschäftigungsmonaten (Bl. 11 d. A.). Davon sei erst recht auszugehen, als der Kläger über den Verlauf der Tarifverhandlungen genau Bescheid gewusst habe, nachdem er in diese persönlich eingebunden war , wie sich aus einem Schreiben der Gewerkschaft ÖTV vom 22.01.1999 (Bl. 80 bis 81 d. A.) ergebe. Zudem habe sich nach der früheren Regelung eine Überversorgung ergeben. Ein Vertrauen in diese sei nicht schutzwürdig.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.06.2003 die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Auffassung vertieft, dass er mit einer tariflichen Änderung seiner Betriebsrente nicht habe rechnen müssen. Es liege eine verbotene echte Rückwirkung vor. Selbst eine unechte Rückwirkung sei aufgrund des Vertrauensschutzes des Klägers nicht gerechtfertigt. Nachdem mittlerweile weitere Differenzbeträge bis Oktober 2003 i.H.v. insgesamt EUR 2.397,34 angefallen waren, hat der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts M. vom 17.06.2003 wird wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.397,34 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab 01.12.2002 aus EUR 1.621,73 und ab 01.11.2003 aus EUR 2.397,34 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab November 2003 als Betriebsrente monatlich zusätzlich EUR 70,51, fällig jeweils am Monatsende, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 28.04.2004 zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Im Urteil vom 13.12.2005 (3 AZR 478/04) hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass zwar nicht in Frage stehe, dass die Tarifvereinbarung Nr. C 79 wirksam ist und der Kläger sich auch nicht auf einen individuellen Vertrauenstatbestand berufen kann. Nicht hinreichend geklärt sei aber, ob durch die Tarifvereinbarung C 79 auch die Anwartschaften bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer geändert wurden, ob also die Betriebsrente des Klägers nach den §§ 20 ff. der TV A 21 a.F. oder in der durch die TV C 79 geänderten Fassung zu berechnen ist. § 1 Ziff. 4 der TV A 21 sei insofern nicht eindeutig sondern werde durch die Regelung in § 5 Ziff. 3 Satz 1 der TV A 21 i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG und § 11 Ziff. 1 Abs. 1 der TV A 21 in Frage gestellt. Dagegen spreche für die Auslegung des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 28.04.2004 § 66 Nr. 15 Satz 2 der TV A 21, da nach dieser Vorschrift die bis 31.12.1997 bestehenden Versorgungsfälle durch die Änderung der TV C 74 nicht berührt würden, was nahe lege, dass sogar Betriebsrentner von der Neuregelung erfasst werden. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass dazu weitere Feststellungen zu treffen sind. Neben der Einholung einer Tarifauskunft zur Ermittlung des Willens der Tarifvertragsparteien ist insbesondere auf die praktische Handhabung der Berechnungsregelungen des Tarifwerks abzustellen und dabei auf die Verfahrensweise seit Inkrafttreten der Bestimmungen des Tarifwerks ein besonderes Augenmerk zu legen.

Nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht trägt der Kläger vor, aus der Protokollnotiz zu TV C 79 ergebe sich nichts für die Verfahrensweise bei der Beklagten zur Anwendung für die Berechnung der Betriebsrenten maßgeblichen Bestimmungen der TV A 21 im Fall vorzeitig mit einer Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer. Es handle sich um eine Härtfallregelung, die nur den nach dem 31.12.1997 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfängern zugute kommt. § 5 TV A 21 regle den Fall des vorgezogenen Ausscheidens und beinhalte damit auch § 2 Abs. 5 BetrAVG. § 7a der TV A 21 stehe dem nicht entgegen, weil der Kläger nicht aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausgeschieden sei. Auch § 66 Nr. 15 Satz 2 TV A 21 sei ohne Bedeutung, weil diese Bestimmung vor der Bezugnahme auf § 2 BetrAVG in die TV A 21 eingefügt worden sei. Auch durch die zum 01.01.1999 in Kraft getretene örtliche Tarifvereinbarung C 80 sei keine Änderung eingetreten. Dass die Protokollnotiz zur örtlichen TV C 79 zu einer Erhöhung der Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern geführt hat, die zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.05.1999 in Ruhestand getreten sind, sei zwar richtig, könne jedoch für die Auslegung nichts hergeben.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts M. vom 17.06.2003 wird wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.397,34 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab 01.12.2002 aus EUR 1.621,73 und ab 01.11.2003 aus EUR 2.397,34 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab November 2003 als Betriebsrente monatlich zusätzlich EUR 70,51, fällig jeweils am Monatsende, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, § 7a der örtlichen TV A 21 sei durch die örtliche TV C 67 vom 23.02.1994 (Bl. 270 bis 271 d. A.) eingefügt worden. Dort sei festgelegt worden, dass gerade abweichend von § 5 der örtlichen TV A 21 die Anwartschaft nach dieser Tarifvereinbarung gewahrt bleiben solle. § 5 der örtlichen TV A 21 habe damals ohne Einschränkung das Erlöschen der Anwartschaft mit Ausscheiden aus dem städtischen Dienst vorgesehen. Die hier vorgelegte Fassung habe § 5 TV A 21 erst durch die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 80 vom 12.05.2000 aufgrund einer Änderung des BetrAVG durch das Gesetz der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 1999 erhalten. § 7a TV A 21 sei dabei dagegen weder angepasst noch verändert worden. Bei den Verhandlungen über die TV C 79 sei zwischen den Tarifvertragsparteien im Übrigen Einigkeit erzielt worden, dass auch ab 01.01.1998 in den Ruhestand versetzte Personen rückwirkend von den Verbesserungen profitieren sollten. Dies ergebe sich aus der Protokollerklärung zum örtlichen TV C 79 (Bl. 258 d. A.). Dies sei von der Beklagten auch so vollzogen worden, wie eine tabellarische Übersicht zeige (Bl. 286 bis 287 d. A.). Auch der Gewerkschaft ÖTV sei dies anhand von 3 Originalfällen mit Schreiben vom 01.02.2001 (Bl. 288 bis 289 d. A.) dargelegt worden. Die Beklagte habe daher die TV C 79 sogar auf Personen angewandt, die schon vor Inkrafttreten in den Ruhestand versetzt waren. § 1 Ziff. 4 TV A 21 werde auch angewandt, wenn dies für den Beschäftigten günstiger ist und gelte auch dann, wenn der Beschäftigte wegen Inanspruchnahme der 58er-Regelung bereits vorher aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien nach Zurückverweisung des Rechtsstreits wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 27.02.2007 (Bl. 259 bis 261 d. A.) und 02.04.2007 (Bl. 297 bis 298 d. A.), der Beklagten vom 28.02.2007 (Bl. 266 bis 269 d. A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 07.02.2007 (Bl. 253 bis 255 d. A.) und 04.04.2007 (Bl. 299 bis 300 d. A.). Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 29.05.2006 Beweis erhoben durch die Einholung einer Tarifauskunft bei der Gewerkschaft ver.di, Bezirk M. sowie der Landeshauptstadt M.. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses sowie des Inhalts der erteilten Auskünfte wird auf den Beschluss vom 29.05.2006 (Bl. 216 bis 218 d. A.) und die Schreiben der Landeshauptstadt M. vom 13.06.2006 (Bl. 226 bis 229 d. A.) sowie der Gewerkschaft ver.di vom 10.07.2006 (Bl. 231 bis 232 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers erweist sich auch nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht und erneuter Verhandlung als unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung einer um EUR 70,51 höheren monatlichen Betriebsrente ab 01.01.2001. Für einen derartigen Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat die Beklagte die dem Kläger ab 01.01.2001 zustehende Betriebsrente nach den Bestimmungen der örtlichen Tarifvereinbarung A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt M. in der Fassung durch die örtliche Tarifvereinbarung C 79 vom 19.05.1999 richtig berechnet.

I.

Die zwischen den Parteien zunächst besonders strittige und von der Kammer im Urteil vom 28.04.2004 bejahte Wirksamkeit der örtlichen Tarifvereinbarung C 79 bedarf keiner weiteren Erörterungen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in diesem Punkt ausdrücklich bestätigt.

Soweit noch nicht ausreichend geklärt war, ob die örtliche Tarifvereinbarung A 21 in der durch die örtliche Tarifvereinbarung C 79 geänderten Fassung anzuwenden ist, muss es aber auch unter Berücksichtigung der eingeholten Tarifauskünfte sowie dem neuen Sachvortrag der Parteien bei dem Ergebnis der Entscheidung vom 28.04.2004 verbleiben.

II.

Für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers sind die Versorgungsbestimmungen nach der Tarifvereinbarung A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt M. in der durch die örtliche Tarifvereinbarung C 79 geänderten Fassung zugrunde zu legen.

1. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich dies bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 06.12.1965, wonach die für den Bereich der Stadtverwaltung jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung finden. Dazu muss auch die Tarifvereinbarung C 79 zählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28.07.2005 - 3 AZR 14/05) gilt die Inbezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags sogar über den Eintritt in den Ruhestand hinaus. Da der Arbeitgeber Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regelungen erbringen will, steht eine betriebliche Altersversorgung, die sich nach tariflichen Vorschriften regelt, auch unter dem Vorbehalt einer Änderung des Tarifvertrags.

Aufgrund der vertraglichen Verweisung kommt es dann auch nicht darauf an, inwieweit die Tarifvertragsparteien überhaupt Regelungsmacht für die Rechtsverhältnisse der Betriebsrentner haben (vgl. BAG vom 28.07.2005 - a.a.O.). Dann muss aber auch die Tarifvereinbarung C 79 Kraft der Vereinbarung im Arbeitsvertrag für die Berechnung der Betriebsrente maßgeblich sein.

2. Aber auch wenn ausschließlich auf die tariflichen Bestimmungen abgestellt wird, ergibt sich für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers nichts anderes. Auch danach ist diese nicht nach den Bestimmungen der §§ 20 ff. der TV A 21 a.F. sondern nach der mit der Tarifvereinbarung C 79 geänderten Fassung zu berechnen.

a) Zwar ergibt sich dies noch nicht aus den von der Kammer eingeholten Tarifauskünften. Vielmehr wurde danach die Frage der Anwendbarkeit der Tarifvereinbarung C 79 auf Arbeitnehmer, die bereits mit einer "58er-Regelung" ausgeschieden sind, deren Versorgungsbeginn aber erst nach dem 01.06.1999 liegt, weder ausdrücklich angesprochen noch offenbar überhaupt an diesen Fall gedacht. So heißt es in der Tarifauskunft der Landeshauptstadt München vom 13.06.2006:

Die Frage, ob die Neuregelung auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten sollte, die wegen Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung bereits vor dem förmlichen Abschluss der entsprechenden Tarifvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, bei denen der Versorgungsbeginn aber erst danach liegt, wurde in den Tarifverhandlungen nicht ausdrücklich angesprochen.

In der Tarifauskunft der Gewerkschaft ver.di vom 10.07.2006 wird ausgeführt:

Die Problematik der so genannten 58er-Fälle wurde in den Verhandlungen nicht gesondert thematisiert.

Daher ist ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Tarifvereinbarung C 79 für bereits zum 31.03.1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer, deren Versorgungsbeginn aber erst nach dem 01.06.1999 liegt, nicht festzustellen.

b) Die Anwendbarkeit der Tarifvereinbarung C 79 für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers ergibt sich aus der Tarifauslegung.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.

Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 131 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 = AP Nr. 275 zu § 613 a BGB; BAG vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 = AP Nr. 21 zu § 1 TVG "Rückwirkung"; BAG vom 31.07.2002 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Wohnungswirtschaft").

bb) Nach diesen Grundsätzen folgt die Anwendung der TV C 79 auf die Betriebsrentenberechnung des Klägers nach wie vor aus § 1 Abs. 4 der TV A 21, in der ausdrücklich bestimmt ist, dass für die Berechnung der Versorgungsbezüge die im Zeitpunkt des Versorgungsfalles maßgebliche Fassung der Versorgungsbestimmung gilt. Dies ist die Tarifvereinbarung C 79. Aus § 5 Ziffer 3 Satz 1 TV A 21 ergibt sich dabei nichts anderes. § 5 der TV A 21 hatte bis zum 01.01.1999 folgende Fassung:

§ 5

Erlöschen der Anwartschaft und des Anspruches beim Ausscheiden

Mit dem Ausscheiden aus dem städtischen Dienst erlöschen Anwartschaft und Anspruch auf Versorgung nach diesen Bestimmungen.

Die Nachversicherung zur Zusatzversorgung richtet sich nach § 18 Abs. 6 BetrAVG.

Erst durch die örtliche Tarifvereinbarung C 80 vom 12.05.2000 (Bl. 283 bis 284 d. A.) ist diese Bestimmung mit Wirkung ab 01.01.1999 geändert worden. Erstmals hier ist ein Hinweis auf die in § 2 BetrAVG aufgestellten Grundsätze enthalten. Wollten die Tarifvertragsparteien damit auch der gesetzlichen Regelung im § 2 Abs. 5 BetrAVG Geltung verschaffen und nicht es bei ihrer bisher davon abweichende und gem. § 17 Abs. 3 BetrAVG auch ausdrücklich zulässigen andersartigen Regelung belassen, wäre es erforderlich gewesen oder hätte es zumindest nahe gelegen, § 1 Abs. 4 der örtlichen TV A 21 zu ändern. Haben die Tarifvertragsparteien aber davon keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihnen, wie § 5 TV A 21 in der neuen Fassung gerade zeigt, § 2 BetrAVG bekannt war, muss davon ausgegangen werden, dass sie es bei der bisherigen Regelung der jeweiligen Geltung der Versorgungsordnung im Versorgungsfall auch belassen wollten.

cc) Bestätigt wird dies durch die Vorruhestandsregelung im § 7a der TV A 21. Die "58er-Regelung", aufgrund der der Kläger ausgeschieden war, wurde im Februar 1994 bei der Beklagten eingeführt. Im gleichen Monat am 23.02.1994 wurde zwischen den Tarifvertragsparteien die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 67 abgeschlossen, durch die § 7a in die TV A 21 eingefügt wurde. Nach dieser Bestimmung sollten für alle Arbeitnehmer eine von der damals geltenden Bestimmung des § 5 gerade abweichende Regelung getroffen werden, die im Rahmen einer Vorruhestandsvereinbarung ausscheiden. Es ist nicht anzunehmen und auch kein Grund dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien in einer Vorruhestandsregelung und einer "58er-Vereinbarung" einen Unterschied gesehen haben. Schon der zeitliche Zusammenhang wie auch das für den Bereich der Altersversorgung gleichartige Regelungsbedürfnis drängt es auf, dass die Tarifvertragsparteien auch die "58er-Regelung" als Vorruhestandsregelung im Sinne der Tarifvereinbarung C 67 verstanden haben. Haben die Parteien damit durch § 7a eine von § 5 TV A 21 ausdrücklich abweichende Regelung für den Vorruhestand getroffen, kann eine spätere Änderung des § 5 TV A 21 eine Vorruhestandsvereinbarung nicht betreffen.

dd) Schließlich wird dieses Ergebnis zudem durch die Protokollerklärung zur örtlichen TV C 79 (Bl. 258 d. A.) und die praktische Handhabung der Regelung durch die Beklagte bestätigt. Nach dieser Protokollerklärung, die einer Tarifnorm gleichsteht (vgl. BAG vom 04.04.2001 - 4 AZR 237/00 = AP Nr. 26 zu § 4 TVG "Tarifkonkurrenz") haben die Tarifvertragsparteien Einvernehmen darüber erzielt, dass auf Versorgungsempfänger, die sich seit frühestens 01.01.1998 im Ruhestand befinden und 480 Rentenbeitragsmonate und mehr im städtischen Dienst zurückgelegt haben, im Rahmen einer "Härtefallregelung" die Bestimmungen über die Rentenanrechnung in der Fassung der örtlichen Tarifvereinbarung C 79 angewandt werden. Dies korrespondiert mit der vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen Regelung des § 66 Nr. 15 Satz 2 der TV A 21, nach der bis 31.12.1997 bestehende Versorgungsfälle durch die TV C 74 nicht berührt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gemäß dieser Bestimmung auch für eine Vielzahl von bereits ausgeschiedenen Betriebsrentnern Nachberechnungen durchgeführt hat, die zur Verbesserung deren Versorgungsbezüge geführt haben, wie die von der Beklagten vorgelegte Übersicht (Bl. 286 d. A.) und das Schreiben der Beklagten an die Gewerkschaft ÖTV vom 01.02.2001 (Bl. 288 bis 289 d. A.) zeigen. Damit steht fest, dass die Veränderungen des Tarifvertrags auch zur Verbesserung bei der Berechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Betriebsrentner geführt haben. Darin sieht das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13.12.2005 ein gewichtiges Indiz dafür, dass § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht zur Anwendung gelangt.

III.

Nach alledem ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zutreffend berechnet hat.

Die Berufung des Klägers ist nach wie vor mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens umfasst (vgl. Gift/Baur Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen I Rn. 332), zurückzuweisen.

Die Kammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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