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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 396/03
Rechtsgebiete: BetrAVG, ZPO


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
1. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf die Verpflichtung zur zukünftigen Dynamisierung einer Betriebsrente beziehen.

2. Eine Dynamisierungsverpflichtung einer Betriebsrente über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ist nicht anzunehmen, auch wenn eine ausdrückliche Begrenzung auf den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses fehlt. Wollen die Parteien davon abweichen, ist eine klare und deutliche Vereinbarung erforderlich.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 396/03

Verkündet am: 12.05.04

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.04 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Augustin Zehentmair und Karl Trautmann für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.11.2002 (Az. : 14 Ca 4040/02) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage einer Dynamisierung einer dem Kläger zustehenden unverfallbaren Rentenanwartschaft.

Der 1943 geborene Kläger war vom 1.8.1961 bis 31.8.1998 bei der ... beschäftigt.

Diese ging zum 1.9.1998 durch Fusion auf die Beklagte über. Im Verschmelzungsvertrag der ... und ... der ist u.a. folgendes geregelt:

§ 7 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

(1) Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der ... bestehen, gemäß § 324 UmwG in Verbindung mit § 613 a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die ... über.

(7) ...

Die Mitarbeiter mit Versorgungsrechten nach VO 74 und VO 86 werden aufgrund einer kollektivrechtlichen Vereinbarung in einen noch abzuschließenden Rentenplan 98 mit dem Ziel überführt, sie für den Zeitraum ab Wirksamwerden der Verschmelzung bei gleichzeitiger Angleichung der Vergütunqssystematik aufwandsmäßig den zuvor bei der ... beschäftigten Mitarbeitern mit gleicher Beschäftigungsdauer gleichzustellen. Die genannten ... Mitarbeiter erhalten danach für die Dienstzeit bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung einen Startbaustein in Höhe der nach dem Maßstab der gesetzlichen Unverfallbarkeit bestimmten ratierlichen Altersrentenanwartschaft entsprechend dem für sie geltenden Versorgungswerk (VO 74 oder VO 86) sowie des Wertes des erdienten Pensionsurlaubs. Dieser Startbaustein wird im Zeitraum nach Wirksamwerden der Verschmelzung entsprechend der Einkommensentwicklung der Tarifgruppe 9/Endstufe dynamisiert. Einzelheiten werden in einer noch abzuschließenden kollektivrechtlichen Vereinbarung festgelegt.

...

Anlässlich der Fusion schlossen die Parteien am 9.6. 1998 einen Dienstvertrag (Bl. S - 13 d.A.), in dem es u.a. wie folgt heißt:

I.

1. Wirksamkeitszeitpunkt

Dieser Dienstvertrag wird zum Zeitpunkt der Fusion zwischen der ... Aktiengesellschaft und der ... - voraussichtlich zum 1. September 1998 - wirksam und löst alle bisherigen bis zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Mitarbeiter und der jeweils fusionierenden Bank getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen ab.

Die bis zum Wirksamwerden der Fusion und unmittelbar vor diesem Zeitpunkt bei der ... oder der ... ununterbrochen zurückgelegten Dienstzeiten werden angerechnet.

...

VI.

Übergangsregelung Überleitung in Total Compensation

1. Altersversorgung

Die bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages erworbene Anwartschaft aus der bislang bestehenden Versorgungszusage wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrechterhalten.

Tritt der Versorgungsfall (Alter, Invalidität oder Tod) im Zeitraum nach dem Fusionsstichtag am 1.9.1998 ein, dann bestimmt sich die Höhe der Versorgung aus einem sog. Rentenbaustein, d.h. aus der bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Alter 65 erreichbaren Versorgungsleistung mit dem Teilbetrag, der dem Verhältnis der bis zum 1.9.1998 zurückgelegten zu der bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Bankzugehörigkeit entspricht. Dieser Rentenbaustein wird auf Grundlage der am Fusionsstichtag maßgeblichen Bemessungsgrößen ermittelt und im Zeitraum danach entsprechend der prozentualen Steigerung der höchsten Tarifgruppe des jeweils gültigen Tarifvertrages für das private Bankgewerbe dynamisiert.

Bei Altersrentenbezug vor Alter 65 ermäßigt sich die Leistung um versicherungsmathematische Abschläge entsprechend den Regelungen der vertraglichen Pensionszusage. ...

Die Höhe des Rentenbausteins sowie die für dessen Berechnung maßgeblichen persönlichen Grunddaten werden in der beiliegenden Ergebnismitteilung von ..., dem beauftragten versicherungsmathematischen Sachverständigen, dokumentiert.

...

Für die Zeit bis 30.9.1998 wurde die unverfallbare Anwartschaft des Klägers in einen Rentenbaustein umgewandelt, der nach einer Mitteilung der Beklagten (Bl. 14 d.A.) zu diesem Zeitpunkt DM 106.536,-- betrug.

Für die Zeit ab 1.9.1998 gewährte die Beklagte am 21.12.1998 eine gesonderte Zusage (Bl. 15 - 17 d.A.) auf Rentenleistung. Der entsprechende Rentenbaustein dieser Leistung betrug nach einer Mitteilung der Beklagten (Bl. 18 d.A.) zum 30.9.1998 DM 512,--.

Zum 31.12.1999 schied der Kläger einvernehmlich oder aus eigenem Wunsch bei der Beklagten aus.

Mit Schreiben vom 5.10.2000 (Bl. 20 - 21 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass der Kläger sich ab dem 65. Lebensjahr aus der ursprünglichen Altersversorgung einen monatlichen Anspruch von DM 9.154,-- und aus der Zusage der Beklagten einen monatlichen Anspruch von DM 659,-- erworben habe.

Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 9.10.2001 (Bl. 22 - 24 d.A.) und verlangte eine neue Berechnung aus dem dynamischen Startbaustein auf der Grundlage der prozentualen Steigerung der höchsten Tarifgruppe des Tarifvertrages für das private Bankgewerbe. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20.11.2001 (Bl. 25 - 26 d.A.) ab.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe bei ihrer Auskunft vom 5.10.2000 bei der Dynamisierung des Startbausteins keine prozentuale Steigerung für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers vorgenommen. Dazu sei sie aber nach der Versorgungszusage verpflichtet. Das Gesetz verbiete nur Veränderungen zu Lasten des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden, nicht aber zu dessen Gunsten. Dass eine Dynamisierung auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers stattfinden sollte, ergebe sich bereits aus einem Erläuterungsschreiben zu den Auswirkungen der Bankenfusion auf Rentenzusagen durch die versicherungsmathematischen Sachverständigen ... vom Mai 1398 (Bl. 61 - 63 d.A.) und aus dem Verschmelzungsvertrag.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den im Eankrentenkonto für den Kläger geführten Startbaustein entsprechend der prozentualen Steigerung der höchsten Tarifgruppe des jeweils gültigen Tarifvertrages für das private Bankgewerbe zu dynamisieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, eine Dynamisierung ende jedenfalls mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Regelung. Etwas anderes sei auch zwischen den Parteien nicht gewollt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.11.2002 der Klage stattgegeben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 2-4.2003 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 23.4.2003 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel mit einem am 2.7.2003 innerhalb der bis dahin verlängerten Berufungsfregründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor, eine Dynamisierungsverpflichtung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hinaus bestehe unter keinem Gesichtspunkt.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.11.2002 (Az.: 14 Ca 4040/02) wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, nach den Vereinbarungen der Parteien sei die Dynamisierungsverpflichtung nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vielmehr bestehe diese zeitlich unbegrenzt.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 2.7.2003 (Bl. 110 - 115 d.A.) und 4.2.2004 (Bl. 156 - 159 d.A.), des Klägers vom 5.8.2003 (Bl. 130 - 138 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 23.4.2004 (Bl. 177 - 179 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Dabei haben beide Parteien durch die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt, dass kein Streit darüber besteht, dass eine Dynamisierungsverpflichtung der Beklagten grundsätzlich auch nach dem 1.9.1998 bestand. Streitig ist aber allein eine Dynamisierungsverpflichtung der Beklagten für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers zum 31.12.1999. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte den vom Kläger erworbenen Startbaustein auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis dynamisiert.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Voraussetzungen nach § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

a) Bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet (vgl. SAG vom 28.7.1998 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG "Überversorgung"). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung eines derartigen Rechtsverhältnisses ist auch vor Eintritt des Versorgungsfalls in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BAG vom 9.11.1999 - AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG "Beamtenversorgung"; BAG vom 27.1.1998 - AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG "Unterstützungskasse"; BAG vom 25.4.1995 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG "Gleichbehandlung"). Der Arbeitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen den Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte führen zu müssen. Für die Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung von Versorgungsrechten möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles geklärt werden. Hiervon hängt es ab, in welchem Umfang Versorgungslücken entstehen. Auch ältere Arbeitnehmer können noch für ihren Ruhestand Vorsorge treffen. Sie können zumindest durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen (vgl. BAG vom 18.9.2001 - AP Nr. 230 zu § 613 a BGB; BAG vom 7.3.1995 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG "Gleichbehandlung").

b) Die Einzelheiten der von der Beklagten zukünftig zu erbringenden Leistungen müssen dabei noch nicht feststehen (vgl. BAG vom 26.7.2001 - AP Nr. 63 zu § 256 ZPO 1977; BAG vom 20.3.2001 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG "Beamtenversorgung",- BAG vom 18.3.1997 - AP Nr. 8 zu § 17 BerzGG). Es genügt, wenn wie hier Klarheit geschaffen wird, welche Versorgung einmal später dem Kläger zu erbringen ist (vgl. BAG vom 17.10.2000 - AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG "Zusatzversorgungskassen"; BAG vom 27.1.1998 - AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG "Zusatzversorgungskassen"). Eine Feststellungsklage kann sich demnach auch auf eine zukünftige Dynamisierung einer Betriebsrente beziehen (vgl. BAG vom 9.11.1999 - AP Nr. 96 zu § 7 BetrAVG).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte den vom Kläger erworbenen Rentenbaustein auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ab 1.1.2000 dynamisiert.

a) Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus Ziff. VI Abs. 1 des Dienstvertrages der Parteien vom 9.6.1998. Noch lässt sich ein derartiger Anspruch aus dem Erläuterungsschreiben der versicherungsmathematischen Sachverständigen ... vom Mai 1998 oder aus dem Verschmelzungsvertrag zwischen der ... und der ... herleiten.

aa) Zwar ist richtig, dass sowohl in Ziff. VI Abs. 1 des Dienstvertrages als auch auf Seite 1 des Erläuterungsschreibens der versicherungsmathematischen Sachverständigen vom Mai 19 98 sowie in § 7 Abs. 7 Unterabs. 4 des Verschmelzungsvertrages nicht nur die Ermittlung des Rentenbausteins bis zum Fusionsstichtag geregelt ist sondern auch die Anpassung und Dynamisierung dieses Bausteins für die Zeit danach ohne eine zeitliche Begrenzung angeordnet ist. Demgemäß ist die Beklagte auch verpflichtet diesen Rentenbaustein auch nach Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte trotz der ab diesem Zeitpunkt durch die Beklagte gesondert gewährten Versorgungszusage zu dynamisieren.

bb) Daraus folgt jedoch keineswegs, dass diese Verpflichtung für die Beklagte auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist. Vielmehr ergibt sich hier bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, dass eine derartige Verpflichtung auf die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Diese Vorschrift trägt dem Prinzip Rechnung, dass eine volle Betriebsrente nur für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigung bezahlt wird (vgl. LAG Köln NZA - RR 1998, 419). Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles ist wegen der geringeren Gegenleistung daher das Ruhegehalt zu kürzen (vgl. BAG vom 12.3.1985 - AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG; LAG Hamm NZA - RR 1998, 370 m.w.N.).

cc) Die Anwendung einer derartigen gesetzlichen Regelung ist eine Selbstverständlichkeit und muss daher in der Versorgungszusage nicht ausdrücklich erwähnt werden (vgl. LAG Köln NZA - RR 2001, 54S). Eine Dynamisierungsverpflichtung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ist daher nicht anzunehmen, auch wenn eine ausdrückliche Begrenzung auf den Zeitraum des Bestandes des Arbeitsverhältnisses fehlt.

b) Zutreffend gehen der Kläger und das Arbeitsgericht allerdings davon aus, dass von den Regelungen des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann und der Arbeitgeber auf eine Beschränkung des Bezugs der Leistung auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses auch verzichten kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte eine Dynamisierungsverpflichtung auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien übernehmen wollte.

aa) Das Arbeitsgericht übersieht, dass sich allein aus dem Fehlen einer Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Dynamiaierungsverpflichtung nicht bereits umgekehrt ein entsprechender Anspruch des Klägers ergibt. Weil die gesetzliche Regelung die Zusage einer Versorgungsleistung des Arbeitgebers bezogen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses als selbstverständlich ansieht, muss vielmehr eine davon abweichende vertragliche Regelung deutlich und klar zum Ausdruck kommen (vgl. BAG vom 4.10.1994 - AP Nr. 22 zu § 2 BetrAVG; Blomeyer/Otto BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rn 25). Liegt eine solche abweichende Regelung nicht vor, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die dem Bestand seines Arbeitsverhältnisses entsprechende Leistung (vgl. BAG vom 29.7.1997 - AP Nr. 24 zu § 6 BetrAVG).

bb) An einer derartigen abweichenden Regelung fehlt es aber gerade. Weder Ziff. VI des Dienstvertrages noch das versicherungsmathematische Erläuterungsschreiben noch der Verschmelzungsvertrag befassen sich überhaupt mit der Frage des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles. Demnach ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarungen der Parteien kein Anspruch des Klägers auf eine Dynamisierungsverpflichtung der Beklagten auch über die Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

cc) Darüber hinaus ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich dazu verpflichten wollte, auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus Leistungen zuzusagen. Dafür konnte auch aus der Sicht des Klägers kein Anlass bestehen. Die Regelungen in Ziff. VI des Dienstvertrages wie in § 7 des Verschmelzungsvertrages konnte der Kläger nicht dahin verstehen, dass damit seine Versorgungsansprüche gemessen zur bisherigen Versorgung bei der ... verbessert werden sollten. Wäre es nicht zur Fusion gekommen und demgemäß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der ... zum 31.12.1999 beendet worden, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass auch die ... Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbracht hätte.

Nach alledem besteht keine Dynamisierungsverpflichtung der Beklagten über den 31.12.1999 hinaus. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

III.

Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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