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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 455/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 1
1. Verweist ein Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber jeweils gültigen Tarifverträge, erfasst die Bezugnahme auch einen später nach einem Betriebsübergang bei dem Betriebsübernehmer abgeschlossenen Firmentarifvertrag.

2. Bestimmen über mehrere Jahre nacheinander abgeschlossene Tarifverträge im Wortlaut jeweils übereinstimmend als Anspruchsvoraussetzung die Einstellung des Arbeitnehmers nach Abschluss des Tarifvertrages, ist nicht anzunehmen, dass bereits beschäftigte Arbeitnehmer von einer Erhöhung der tariflichen Leistungen ausgeschlossen sind.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 455/05

Verkündet am: 16.11.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Siegfried Nar und Petra Pohl für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.12.2004 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1) 1/10 und die Beklagte zu 2) 9/10 zu tragen.

III. Die Revision wird für beide Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines monatlichen variablen Vergütungsbestandteils, den der Kläger für die Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 gegen die Beklagte zu 1) und für die Zeit danach aufgrund Betriebsübergangs gegen die Beklagte zu 2) geltend macht.

Der Kläger war seit 01.09.2000 bei der Firma als Anwendungsentwickler beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war ein zwischen diesen Parteien am 27.07.2000 geschlossener Anstellungsvertrag (Bl. 265 bis 270 d. A.), in dem u. a. folgende Regelungen enthalten sind:

...

4. Vergütung

Das Jahreszielgehalt beträgt brutto DM 78.378,00 und setzt sich zusammen aus einem Tarifentgelt gem. Entgeltgruppe E 5 von brutto DM 63.973,00 sowie einer übertariflichen, jederzeit verrechenbaren Zulage von brutto DM 8.008,00 und einem variablen Bonus von 10 % DM 6.397,00

Die Auszahlung des Tarifentgeltes und der übertariflichen Zulage erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von je 1/13. Mit der Monatsabrechnung November wird ein weiteres 1/13 ausbezahlt. Im Ein- und Austrittsjahr erhält der Mitarbeiter das weitere 1/13 anteilig entsprechend der Beschäftigungsdauer in diesem Kalenderjahr.

Der variable Bonus wird einmal jährlich gemäß den jeweils gültigen Regelungen ausbezahlt.

... 14. Anwendung tarifvertraglicher und betrieblicher Regelungen

Soweit hier nichts anderes vereinbart ist, gelten die für verbindlichen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

... Mit Schreiben vom 01.03.2001 (Bl. 271 bis 272 d. A.) teilte die dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf die Firma überging, die später in die Beklagte zu 1) umfirmierte. Die Beklagte zu 2) ist das globale Beratungs- und Systemintegrationshaus der " ", die nach einem Schreiben der Beklagten zu 1) an den Kläger vom 28.05.2003 (Bl. 273 bis 275 d. A.) den Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, und damit auch dessen Arbeitsverhältnis zum 01.07.2003 übernommen hat.

Die GmbH & Co. hatte im Januar 1999 mit der Gewerkschaft IG einen zum 01.02.1999 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag (Bl. 66 bis 76 d. A.) geschlossen, der 8 Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) und für Verkaufs- und Vertriebstätigkeit 4 gesonderte Entgeltgruppen (V 1 bis V 4) vorsah. In § 6 dieses Tarifvertrages ist außerdem folgende Regelung enthalten:

Variable Vergütungsbestandteile

1. Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 8, die nach Abschluss des Entgelttarifvertrages eingestellt oder in eine höhere Entgeltgruppe umgruppiert werden, erhalten zusätzlich zu ihrem Tarifentgelt eine variable Vergütung, die bei 100iger Zielerreichung 10 % ihrer tariflichen Jahresgrundvergütung beträgt.

Arbeitnehmer dieser Entgeltgruppen, die bereits vor Abschluss des Entgelttarifvertrages im Unternehmen beschäftigt waren, können freiwillig mit dem Arbeitgeber variable Vergütungsbestandteile vereinbaren.

Die Teilnahmebedingungen für bereits vor Abschluss des Entgelttarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Ausgestaltung der variablen Vergütung für alle Arbeitnehmer wird auf betrieblicher Ebene geregelt.

2. Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe V 1 bis V 4 erhalten zusätzlich zu ihrem Tarifentgelt einen variablen Vergütungsanteil von mindestens 40 % ihrer tariflichen Jahresgrundvergütung.

3. Die nähere Ausgestaltung wird auf betrieblicher Ebene geregelt.

... Am 08./10.02.1999 schlossen die Firma GmbH & Co. und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 77 bis 81 d. A.), in der u. a. folgendes geregelt ist:

Präambel

Mit dieser Vereinbarung erhalten die Mitarbeiter der die Möglichkeit, an einem variablen Vergütungssystem teilzunehmen, welches ihnen die Chance gibt, durch individuelle Leistung eine variable Vergütung zu erwirtschaften.

... § 1 Geltungsbereich:

Das variable Vergütungssystem gilt für alle aktiven Mitarbeiter des Tarifbereiches.

Ausgenommen sind Mitarbeiter der Tarifgruppen V 1 bis V 4.

Der Beitritt von bereits im Unternehmen beschäftigten Mitarbeitern ist freiwillig und wird, sofern die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind, individuell vereinbart. Die Beitrittserklärung kann jeweils zum Beginn eines Geschäftsjahres abgegeben werden; ein Rücktritt ist nicht möglich.

§ 2 Variabler Vergütungsanteil

Der variable Vergütungsanteil beträgt bei 100 % iger Gesamtzielerreichung 10 % der tariflichen Jahresgrundvergütung des Mitarbeiters und bemisst sich zu 30 % an Unternehmenszielen und zu 70 % an individuellen Zielen, die jeweils nachfolgend näher definiert werden.

...

§ 3 Übergangsregelung

Mitarbeiter, die bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung im Unternehmen mit einem Festgehalt beschäftigt waren und eine übertarifliche Zulage erhalten, können an dem variablen Vergütungssystem teilnehmen, indem sie rechnerisch auf 5 % ihres Tarifgehaltes verzichten. Um diesen Betrag vermindert sich die übertarifliche Zulage des Mitarbeiters.

Mitarbeiter, die bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung individuell einen Bonus vereinbart haben, nehmen, was die Ausgestaltung des Bonus anbelangt, an dieser Regelung teil.

Die Höhe des Bonus richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Ist der individuelle Bonus kleiner als 10 % der tariflichen Jahresgrundvergütung, so kann der Bonus bis auf 10 % erhöht werden. Hierfür verzichtet der Mitarbeiter auf seine übertarifliche Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Bonus.

...

§ 6 Ausscheiden eines Mitarbeiters

... In allen anderen Fällen des Ausscheidens während des Jahres erhält der Mitarbeiter eine anteilige Einmalzahlung, die sich auf der Basis der bis zum Austritt erreichten Unternehmensziele und der bis dahin erreichten individuellen Ziele errechnet.

... § 7 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt zum 01.03.1999 in Kraft.

Die Leistungen werden erstmals im ersten Quartal 2000 für das Geschäftsjahr 1999 erbracht.

...

Im Mai 2000 wurde zwischen den gleichen Parteien erneut ein Entgelttarifvertrag geschlossen, dessen § 6 - bis auf eine hier nicht bedeutsame Bestimmung in Absatz 2 - eine gleichlautende Regelung wie der Tarifvertrag von 1999 enthält (Bl. 21 d. A.).

Am 21.02.2003 wurde zwischen der Firma GmbH & Co. und dem dort bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Zusatzvereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung Leistungs- und ergebnisorientierte Vergütung (ZLE) im Tarif- und AT - Bereich (Bl. 82 bis 84 d. A.) geschlossen, die eine neue Variante eines variablen Vergütungssystem auf freiwilliger Basis vorsah, die der Kläger nicht in Anspruch genommen hat.

In einer E-Mail vom 20.05.2003 (Bl. 22 d. A.) informierte der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die Mitarbeiter über den Stand neuer Tarifverhandlungen.

Am 17.06.2003 kam zwischen der IG und der GmbH & Co. ein am gleichen Tag in Kraft getretener neuer Entgelttarifvertrag (Bl. 118 bis 121 d. A.) zustande, der erneut in § 6 eine Bestimmung über variable Vergütungsbestandteile enthielt, die wörtlich mit den gleichen Regelungen im Tarifvertrag von Mai 2000 sowie dem Tarifvertrag vom Januar 1999 - ohne die hier nicht einschlägige Änderung im § 6 Abs. 2 - mit der einzigen Ausnahme übereinstimmte, dass in § 6 Abs. 1 die Zahl 10 % durch die Zahl 15 % ersetzt wurde.

Geschäftsleitung und Betriebsrat gaben den Mitarbeitern durch eine gemeinsame Mail vom 23.06.2003 (Bl. 23 d. A.) den Tarifabschluss bekannt, in der es wie folgt heißt:

1. Ab dem 01.10.2003 werden die Tarifgehälter um 1,75 % erhöht. Laufzeit bis 31.05.2004 (Eine Regelung in Bezug auf AT-Mitarbeiter wird in Kürze verabschiedet).

2. § 6 des Entgelttarifvertrages "variable Vergütungsbestandteile" wird in Ziffer 1 dahingehend geändert, dass die variable Vergütung mit Wirkung 01.04.2003 von 10 % auf 15 % der Jahresgrundvergütung erhöht wird.

...

Am 01.06.2004 ist für die Beklagte zu 1) ein ab 01.07.2004 geltender neuer Entgelttarifvertrag (Bl. 111 bis 116 d. A.) in Kraft getreten, dessen § 6 wiederum wörtlich mit der Regelung im Entgelttarifvertrag vom 17.06.2003 übereinstimmt.

Der Kläger bezog zuletzt von der Beklagten zu 1) und ab 01.07.2003 von der Beklagten zu 2) ein Jahresgrundgehalt gemäß der tariflichen Gehaltsgruppe E 5 in Höhe von EUR 34.320,-- brutto zzgl. eines variablen Vergütungsbestandteils. Hätte die Beklagte zu 1) für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 und die Beklagte zu 2) für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 15 % statt 10 % der tariflichen Jahresgrundvergütung zugrunde gelegt, würde sich für den Kläger für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2003 ein um EUR 416,99 und für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2003 ein um EUR 429,00 höherer Anspruch auf eine variable Vergütung ergeben. Neben einer Reihe anderer Arbeitnehmer hat der Kläger einen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte zu 2) am 13.05.2004 (Bl. 26 bis 27 d. A.) geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe ab 01.04.2003 zunächst gegen die Beklagte zu 1) und ab 01.07.2003 gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung, der sich mit 15 % der Jahresgrundvergütung errechnet. Dies ergebe sich bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen. Dass im Entgelttarifvertrag vom 17.06.2003 nach vor und nach Abschluss des Tarifvertrags eingestellte oder umgruppierte Mitarbeiter unterschieden werde, sei ein reines Versehen. Eine derartige Differenzierung sei von den Tarifvertragsparteien gerade nicht gewollt gewesen. Darüber habe nach dem Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien Einigkeit bestanden. Dies belegten auch die E-Mails des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) vom 20.05.2003 und 23.06.2003, in denen die Erhöhung ohne jede Differenzierung mitgeteilt worden sei. Die tarifliche Regelung gelte auch für die später zur Beklagten zu 2) gewechselten Mitarbeiter. Diese könnten auch nicht ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen werden. Der Anspruch des Klägers folge im Übrigen auch bereits aus der E-Mail der Beklagten zu 1) vom 22.12.2003 (Bl. 25 d. A.), in der die Beklagte zu 1) allen Mitarbeitern mitgeteilt habe, dass ab 01.04.2003 der variable Teil der Vergütung um 5 % erhöht werde. Dieses Schreiben sei ausdrücklich an alle, auch die bereits zur Beklagten zu 2) übergewechselten Mitarbeiter gerichtet gewesen. Die Beklagte zu 1) habe tatsächlich diese Zahlungen auch an alle Mitarbeiter erbracht. Ein derartiger Anspruch ergebe sich gleichermaßen gegen die Beklagte zu 2). Die Gesamtzusage vom 22.12.2003 sei auch auf diese übergegangen. Im Übrigen folge dies ebenso aus der tariflichen Regelung, die eine Differenzierung nicht zulasse. Ein derartiger Anspruch gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich daher auch über den 30.09.2003 hinaus.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger EUR 416,99 nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 429,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für den Zeitraum ab dem 01.10.2003 gegen die Beklagte zu 2) aus dem Anstellungsverhältnis ein Anspruch auf Zahlung eines variablen Vergütungsbestandteils i.H.v. 15 % der jeweiligen tariflichen Jahresgrundvergütung bei 100 % Zielerreichung zusteht.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, der vom Kläger verfolgte Anspruch bestehe schon nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht. Eine derartige Differenzierung sei auch gerechtfertigt, da sich schon aus der E-Mail vom 20.05.2003 ergebe, dass eine Erhöhung nur erfolge, wenn diese anderweitig kompensiert werden könne. Ein Anspruch folge auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 22.12.2003. Diesem könne nur ein beschreibender Charakter ohne Bindungswillen entnommen werden. Dass der Kläger damit nicht gemeint gewesen sei, folge bereits aus der Überschrift. Der Kläger sei nur irrtümlich in den Verteiler gelangt.

Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, ihr gegenüber ergebe sich kein tariflicher Anspruch. Die tarifliche Regelung sei bewusst gefasst worden, um Mitarbeiter auszuschließen, die bisher keinen Bonus bezogen hätten. Der Wortlaut sei eindeutig und ein Versehen ausgeschlossen. Dies verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Neuen Bewerbern sollten damit attraktive Vergütungskonditionen angeboten werden. Das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 22.12.2003 habe für die Beklagte zu 2) überhaupt keine Bedeutung. Die betreffe schon nicht den Kläger weil dieser zum Zeitpunkt des Schreibens bereits Mitarbeiter der Beklagten zu 2) war. Im Übrigen sei ein Vertrag zu Lasten Dritter ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.12.2004 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten zu 1) am 28.04.2005 und der Beklagten zu 2) am 27.04.2005 zugestellte Urteil haben die Beklagte zu 1) mit einem 02.05.2005 und die Beklagte zu 2) mit einem am 28.04.2005 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz jeweils Berufung einlegen lassen und die Beklagte zu 1) mit einem am 03.05.2005 und die Beklagte zu 2) mit einem am 20.06.2005 eingegangenen Schriftsatz ihre Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ergebe sich nicht aus einer von der Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) am 22.12.2003 dokumentierten Regelungsabrede. Für eine Regelungsabrede fehle es bereits an einer Umsetzung. Auch sei das Schreiben vom 22.12.2003 kein Gesamtzusage. Der Kläger sei als "Mitarbeiter" gar nicht angesprochen. Jedenfalls könne der Kläger auch nicht gemeint gewesen sein wie sich aus dem dort beschriebenen Beispielsfall ergebe.

Die Beklagte zu 2) trägt vor, die E-Mail vom 22.12.2003 könne für sie keine Bedeutung haben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könne durch die Beklagte zu 2) gar nicht vorliegen, wenn ein solcher bei der Beklagten zu 1) ausscheide. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung liege auch nicht vor.

Die Beklagte zu 1) und 2) beantragen jeweils,

das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10.12.2004 (Az.: 13 Ca 10312/04) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Berufung der Beklagten zu 1) bereits für nicht statthaft. Im Übrigen tritt er unter Wiederholung seines Sachvortrags erster Instanz der Begründung des Arbeitsgerichts bei.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten zu 1) vom 02.05.2005 (Bl. 192 bis 194 d. A.) und 20.06.2005 (Bl. 218 bis 220 d. A.), der Beklagten zu 2) vom 17.06.2005 (Bl. 211 bis 215 d. A.) und 23.08.2005 (Bl. 243 bis 247 d. A.), des Klägers vom 23.05.2005 (Bl. 204 bis 210 d. A.), 20.07.2005 (Bl. 228 bis 234 d. A.) und 05.09.2005 (Bl. 249 bis 253 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09.11.2005 (Bl. 278 bis 279 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten zu 2) ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

Dies gilt auch für die Berufung der Beklagten zu 1), obwohl sie durch das Arbeitsgerichts nur zu einer Zahlung von EUR 416,99 verurteilt wurde und somit der Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 600,00 für sie nicht überschritten wird (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und das Arbeitsgericht die Berufung für die Beklagte zu 1) auch nicht gesondert zugelassen hat (§ 64 Abs. 2 a ArbGG). Der Kläger hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beide Beklagte als Streitgenossen in einem Verfahren in Anspruch zu nehmen (§ 60 ZPO). Beide Streitgenossen sind in erster Instanz unterlegen und haben dagegen Rechtsmittel eingelegt. In einem derartigen Fall kommt es für die Rechtsmittel nicht auf die jeweilige Beschwer des einzelnen Streitgenossen an. Vielmehr sind danach gem. § 5 ZPO die Beschwerdewerte zusammenzurechnen, auch wenn die Rechtsmittel nicht durch einen gemeinsamen Schriftsatz eingereicht sondern wie hier jeder Streitgenosse für sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rechtsmittel ergriffen hat (vgl. BAG vom 31.01.1984 - 1 AZR 174/81; BGH NJW 2001, 238). Welche Art von Streitgenossenschaft vorliegt, ist dabei unerheblich (vgl. MK-ZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. § 511 a Rn. 15). Daher ist auch die Berufung der Beklagten zu 1) zulässig.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) wie der Beklagten zu 2) sind jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht gem. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffern 4 und 14 zum Anstellungsvertrag sowie § 6 des Entgelttarifvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der IG vom 17.06.2003 ein Anspruch auf 15 % der tariflichen Jahresgrundvergütung bei 100 % iger Zielerreichung sowohl gegen die Beklagte zu 1) für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2003 wie gegen den Beklagten zu 2) ab 01.07.2003 zu. Danach hat der Kläger Anspruch auf Bezahlung der Höhe nach unstreitiger EUR 416,99 brutto gegen die Beklagte zu 1) und EUR 429,00 brutto gegen die Beklagte zu 2). Auch ist die Beklagte zu 2) verpflichtet, in Zukunft den variablen Gehaltsanteil mit 15 % der Jahresgrundvergütung bei 100 % iger Zielerreichung zu berechnen. Dies hat das Arbeitsgericht - im Ergebnis - zutreffend entschieden.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger gegen die Beklagte zu 2) für die Zeit ab 01.10.2003 einen Feststellungsantrag verfolgt (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Rechtsverhältnis und damit Gegenstand einer Feststellungsklage können auch die Frage des Bestehens einer Leistungspflicht in bestimmtem Umfang (vgl. BAG vom 29.01.1992 - AP Nr. 18 zu § 2 BeschFG 1985) oder die Frage des Bestehens einzelner Ansprüche sein (vgl. BAG vom 03.06. 2003 - 1 AZR 349/02; BAG vom 30.03.1994 - AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972; BAG vom 29.01.1992 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB "Lehrer, Dozenten"). Allerdings fehlt für eine derartige Klage regelmäßig ein Feststellungsinteresse, wenn der Kläger das begehrte Ziel oder die Klärung der strittigen Fragen auch durch eine Leistungsklage erreichen kann (vgl. BAG vom 19.08.2003 - 9 AZR 641/02; BAG vom 05.09.2002 - 9 AZR 355/01).

b) Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sind aber von dem Grundsatz des Vorrangs einer Leistungsklage vor einer Feststellungsklage weitere Ausnahmen zuzulassen (vgl. BAG vom 18.03.1997 - AP Nr. 8 zu § 17 BErzGG; BAG vom 20.03.1991 - 4 AZR 455/90; BGH MDR 1988, 27). Wird der Streit der Parteien durch eine Feststellungsklage einfach, umfassend und abschließend geklärt, kann dies auch trotz möglicher Leistungsklage im Wege der Feststellungsklage erfolgen (vgl. BAG vom 16.07.1998 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG "Rationalisierungsschutz"; BAG vom 24.06.1998 - AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG "Invaliditätsrente"; BAG vom 11.11.1986 - 3 AZR 194/85). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die geforderte Leistung der Höhe nach noch nicht feststeht (vgl. BAG vom 31.07.2002 - 10 AZR 275/01), insbesondere noch nicht bezifferbar ist (vgl. BAG vom 18.03.1997 - AP Nr. 8 zu § 17 BErzGG) oder wie hier der Höhe nach von in der Zukunft veränderlichen Faktoren abhängt (vgl. BAG vom 27.07.1988 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB "Gleichbehandlung"). Hier reicht es aus, wenn die geforderte Leistung jedenfalls dem Grunde nach für die Zukunft festgestellt wird (vgl. BAG vom 27.06.2001 - 7 AZR 496/99; BAG vom 15.07.1992 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG).

2. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist unbegründet. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Bezahlung von EUR 416,99 zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag des Klägers vom 27.07.2000 i.V.m. dem Entgelttarifvertrag zwischen der GmbH & Co. mit der IG vom 17.06.2003.

a) Nach Ziffer 4 des Anstellungsvertrages vom 27.07.2000, in dessen Rechte und Pflichten die Beklagte zu 1) unstreitig gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, steht dem Kläger ein variabler Vergütungsbestandteil gegen die Beklagte zu 1) zu, der nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages gemäß den "jeweils gültigen Regelungen" auszubezahlen ist.

aa) Für den vom Kläger beanspruchten Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2003 bestanden die "jeweils gültigen Regelungen" aus dem am gleichen Tag in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag vom 17.06.2003 und den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur leistungs- und ergebnisorientierten Vergütung im Tarifbereich vom 08./10.02.1999. Dann steht dem Kläger auch ein Anspruch i.H.v. 15 % der tariflichen Jahresgrundvergütung gem. § 6 Abs. 1 des Entgelttarifvertrages vom 17.06.2003 zu.

bb) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass im Anstellungsvertrag des Klägers in Ziffer 4 nach Angabe des Tarifentgelts in bestimmter Höhe der variable Bonus mit 10 % angegeben ist. Dies schließt einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Vergütung als die hier vereinbarte nicht aus. Denn wenn die Parteien in Ziffer 4 des Anstellungsvertrages für die Grundvergütung auf das "Tarifentgelt" und für die variable Vergütung auf die "jeweils gültigen Regelungen" verweisen, bringen sie erkennbar zum Ausdruck, dass sich die Vergütung nach kollektiven Regelungen in der aktuellen Fassung richten soll (vgl. BAG vom 18.06.1997 - 4 AZR 747/95 = AP Nr. 1 zu § 12 DienstVO ev. Kirche). Schon damit wollen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis so regeln, als seien sie tarifgebunden. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag soll widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt. Bei einer derartigen dynamischen Verweisung wirken sich dann auch Änderungen der tariflichen Vergütungsregelung auf das Arbeitsverhältnis aus (vgl. BAG vom 18.06.1997 - a. a. O.).

cc) Verweisen die Parteien im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung auf die einschlägigen Regelungen eines Tarifvertrags oder auf Richtlinien oder sonstige Vorschriften außerhalb des Vertrages, kommt der Angabe einer konkreten Vergütung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BAG vom 19.03.2003 - 4 AZR 391/02 = ZTR 2004, 153; BAG vom 06.09.2001 - 8 AZR 26/01 = AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT "Lehrer"). Ergibt sich dann aus den allgemeinen Regelungen für den Arbeitnehmer eine höhere Vergütung, kann er diese auch beanspruchen (vgl. BAG vom 18.06.1997 - a. a. O; BAG vom 25.08.1993 - 4 AZR 577/92 = AP Nr. 5 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).

b) Unabhängig davon ergibt sich ein dementsprechender Anspruch des Klägers auch aus Ziffer 14 des Anstellungsvertrages i.V.m. § 6 des Entgelttarifvertrages vom 17.06.2002. Denn dort haben die Parteien vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die für verbindlichen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

aa) Eine derartige Verweisung hat zur Folge, dass die Bestimmungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags wie bei einer Tarifbindung uneingeschränkte Geltung haben (vgl. BAG AP Nr. 11 zu Art. 44 Truppenvertrag; BAG Nr. 90 zu § 611 BGB "Befristeter Arbeitsvertrag"; BAG AP Nr. 81 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Denn eine pauschale Verweisung des Arbeitsvertrags auf die tariflichen Vorschriften hat nur den Sinn, dass der Arbeitsvertrag widerspiegeln soll, was sonst tariflich gilt. Der Tarifvertrag gilt in gleicher Weise, wie er auch für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten würde (vgl. BAG AP Nr. 27 zu § 23 a BAT). Die Bezugnahme ersetzt lediglich die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft und stellt ihn so, als wäre er tarifgebunden (vgl. BAG vom 29.08.2001 - 4 AZR 332/00 = AP Nr. 17 zu § 1 TVG "Bezugnahme auf Tarifvertrag"; BAG vom 04.08.1999 - 5 AZR 642/98 = AP Nr. 14 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Papierindustrie").

bb) Die Bezugnahme erfasst auch den am 17.06.2003 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag. Zwar ist dieser auf Arbeitgeberseite nicht mehr von der ,auf den im Arbeitsvertrag des Klägers Bezug genommen wird, sondern von der GmbH & Co. KG abgeschlossen worden, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen war und deshalb auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dabei hängt die Geltung des Entgelttarifvertrags vom 17.06.2003 nicht davon ab, ob es sich bei der Verweisung des Anstellungsvertrags des Klägers auf den Tarifvertrag um eine so genannte Gleichstellungsabrede (vgl. etwa: BAG vom 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 = AP Nr. 70 zu § 242 BGB "Betriebliche Übung") oder eine so genannte Tarifwechselklausel handelt, für deren Vorliegen aufgrund des Wortlauts der Bezugnahme auf die für die verbindlichen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung allerdings viel spricht (vgl. BAG vom 16.10.2002 - 4 AZR 467/01 = AP Nr. 22 zu § 1 TVG "Bezugnahme auf Tarifvertrag"; Schrader BB 2005, 714). Im Falle einer Gleichstellungsabrede hat zwar der bisher für das Arbeitsverhältnis des Klägers geltende Tarifvertrag nicht kollektiv rechtlich fort gegolten. Weiter anwendbar war jedoch gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB die Bezugnahmeklausel im Anstellungsvertrag der Parteien (vgl. Thüsing/Lambrich RdA 2002, 193, 210 m. w. N.) mit der Folge, dass diese auch den danach von der Betriebsübernehmerin abgeschlossenen Firmentarifvertrag erfasste (vgl. BAG vom 27.02.2002 - 9 AZR 562/00 = AP Nr. 36 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Rundfunk"; Stück AuA 2003, Heft 2, 6, 10). Ist von einer Tarifwechselklausel auszugehen, bedeutet dies im Fall des Betriebsübergangs, dass ohnehin der jeweils neue bei dem Betriebsübernehmer geltende Tarifvertrag Anwendung findet (vgl. BAG vom 16.10.2002 - a. a. O. zu I 1 b bb bbb der Gründe).

c) Richtet sich daher der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer variablen Vergütung gegen die Beklagte zu 1) nach dem Entgelttarifvertrag vom 17.06.2003 steht ihm eine Forderung i.H.v. 15 % und nicht nur von 10 % der tariflichen Vergütung gem. § 6 des Entgelttarifvertrages zu.

aa) Zwar sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 Entgelttarifvertrag vom 16.06.2003 einen Anspruch auf 15 % ausdrücklich nur für Arbeitnehmer vor, die nach Abschluss des Entgelttarifvertrags eingestellt oder in eine höhere Entgeltgruppe umgruppiert werden. Der Kläger ist weder nach Abschluss des Entgelttarifvertrags vom 17.06.2003 eingestellt noch höher gruppiert worden. Dennoch steht auch ihm ein Anspruch von 15 % zu. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitsachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG vom 16.10.2002 - 4 AZR 429/01).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist nicht davon auszugehen, dass die Höhe der variablen Vergütung von 15 % nur die Arbeitnehmer trifft, die nach dem 17.06.2003 eingestellt wurden. Vielmehr besteht dieser Anspruch auch für Arbeitnehmer, die bisher eine variable Vergütung i.H.v. 10 % der Jahresgrundvergütung bezogen haben.

(1) Der Wortlaut von § 6 des Entgelttarifvertrages ist nicht eindeutig. Wenn die Tarifvertragsparteien hier auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entgelttarifvertrages abgestellt haben, kann dies zwar bedeuten, dass damit der Entgelttarifvertrag vom 17.06.2003 gemeint ist und damit auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird. Es kann aber auch bedeuten, dass die Tarifvertragsparteien auf den erstmaligen Abschluss des Entgelttarifvertrages von 1999 Bezug genommen haben. Nachdem es unzweifelhaft mehrere Entgelttarifverträge gegeben hat, spricht nach dem heranzuziehenden allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BAG vom 22.04.1987 - AP Nr. 4 zu § 21 TVAL II) für Letzteres an sich schon der Umstand, das die Tarifvertragsparteien die Bezeichnung "des" statt "dieses" gewählt haben.

(2) Dafür, dass mit dem "Entgelttarifvertrag" in § 6 des Entgelttarifvertrags vom 17.06.2003 derjenige von 1999 gemeint ist, spricht gerade auch der Umstand, dass der Text der Regelung seit dem ersten Entgelttarifvertrag vom 01.02.1999 (Bl. 66 bis 67 d. A.) sowohl im Tarifvertrag vom Mai 2000 (Bl. 21 d. A.) als auch im Tarifvertrag vom 17.06.2003 unverändert belassen wurde. Selbst die grammatikalisch falsche Ausdrucksweise in § 6 Abs. 1 Satz 3 (wird statt werden) ist nie berichtigt worden. Schon diese in jedem Fall wörtliche Wiederholung des ursprünglichen Textes deutet darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien gar keinen eigenständigen Regelungswillen hatten, mit dieser Formulierung tatsächlich jedes Mal eine neue Anspruchsvoraussetzung zu schaffen. (3) Für einen derartigen Willen wäre auch kein vernünftiger Grund erkennbar.

(a) Denn eine Regelung, die eine variable Vergütung in der Größenordnung von 15 % nur für nach Abschluss des Entgelttarifvertrags vom 17.06.2003 eingestellte Mitarbeiter vorsieht, würde bedeuten, dass allen Mitarbeitern, die bisher 10 % bezogen haben, überhaupt kein Anspruch auf eine variable Vergütung mehr zustand. Denn im Verhältnis mehrerer hintereinander abgeschlossener Tarifverträge gilt das Ablösungsprinzip. Der neue Tarifvertrag geht vor, selbst wenn er für die Arbeitnehmer verschlechternde Arbeitsbedingungen enthält (vgl. BAG vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG "Beschäftigungssicherung"; BAG vom 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 = AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 "Eingruppierung"). Durch die komplette Neufassung des Entgelttarifvertrags vom 17.06.2003 ist der früher geltende Tarifvertrag damit komplett abgelöst worden (vgl. BAG vom 20.03.2002 - 10 AZR 501/01 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Gebäudereinigung").

(b) Wenn daher der Entgelttarifvertrag vom 17.06.2003 eine variable Vergütung nur für nach dem 17.06.2003 eingestellte oder umgruppierte Arbeitnehmer vorsieht, wäre das ohne Sinn. Eine solche Regelung, die langjährig beschäftigen Arbeitnehmern einen Anspruch auf variable Vergütung nimmt und sie nur für neu eingestellte Mitarbeiter noch dazu in erhöhter Form vorsieht, kann nicht gewollt sein. Dies kann auch nicht mit der von der Beklagten zu 2) bemühten Begründung, der Schaffung von attraktiven Vergütungskonditionen für Bewerber gerechtfertigt werden. Für einen derartigen übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist gerade nicht anzunehmen, dass eine im Betrieb der Beklagten zu 1) vertretene Gewerkschaft einer Regelung zustimmen wird, die ihren Mitgliedern Ansprüche entzieht, um sie in erhöhter Form für völlig fremde Dritte zu begründen. Damit wäre eine Regelung, die eine variable Vergütung von 15 % nur für zukünftige Bewerber vorsieht, ohne Sinn. Dem widerspricht die Auslegungsregel, dass bei zweifelhaftem Wortlaut einer tariflichen Regelung regelmäßig eine vernünftige und gerechte Lösung zwischen den Tarifvertragsparteien gewollt ist (vgl. BAG vom 31.05.1994 - 3 AZR 440/93 = AP Nr. 10 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Banken").

(4) Dafür, dass die Regelung einer 15 % igen variablen Vergütung in § 6 Abs. 1 des Entgelttarifvertrags vom 17.06.2003 nur diejenigen Arbeitnehmer ausschließt, die bereits nach dem Entgelttarifvertrag mit der vom Januar 1999 ausgeschlossen werden sollten, spricht schließlich auch die Handhabung des Tarifvertrags vom 17.06.2003 durch die Beklagte zu 1) als Tarifvertragspartei nach Abschluss des Tarifvertrages. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten zu 1) im Termin vor dem Arbeitsgericht vom 26.11.2004 hat die Beklagte zu 1) tatsächlich allen Mitarbeitern, die zuvor eine variable Vergütung von 10 % bezogen haben, ab dem 01.04.2003 eine variable Vergütung von 15 % gezahlt und dabei nur die bisher an der variabeln Vergütung überhaupt nicht teilnehmenden Mitarbeiter und die Mitarbeiter des Vertriebs, für die der Tarifvertrag eine Sonderregelung vorsieht, ausgenommen. Ausgenommen wurden weiter die Mitarbeiter, die zum 01.07.2003 zur Beklagten zu 2) überwechselten. Abgesehen davon, dass ein derartiges Verhalten der Beklagten zu 1) selbst im Falle der Ablehnung eines tariflichen Anspruchs einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründen würde, zeigt dieses Verhalten der Beklagten zu 1) deutlich wie sie selbst als Tarifvertragspartei die tarifliche Regelung vom 17.06.2003 verstanden und gehandhabt hat. Ein derartiges Verhalten ist für die Frage der Tarifauslegung zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 20.04.1999 - 3 AZR 353/97 = AP Nr. 28 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Rundfunk").

d) Damit kann auch diesem Umstand entnommen werden, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf eine 15 % ige variable Vergütung zusteht.

Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht dem Kläger diesen Anspruch in unstreitiger Höhe von EUR 416,99 nebst der geltend gemachten Zinsen von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zugesprochen (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB).

3. Für die Zeit ab dem 01.07.2003 steht dem Kläger ein Anspruch auf variable Vergütung von 15 % der tariflichen Jahresgrundvergütung gegen die Beklagte zu 2) zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.07.2003 gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Stand dem Kläger aufgrund der Bezugnahme in seinem Anstellungsvertrag ein Anspruch gem. § 6 Abs. 1 des Entgelttarifvertrags vom 17.06.2003 gegen die Beklagte zu 1) zu, ist die Beklagte zu 2) gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch in diese Verpflichtung eingetreten. Damit hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2) nicht nur den von ihm geltend gemachten der Höhe nach unstreitigen Anspruch von EUR 429,00 für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2003 nebst der geltend gemachten Zinsen von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist die Beklagte zu 2) auch verpflichtet, diesen Anspruch über den 30.09.2003 hinaus bis zu einer etwaigen Änderung der Vereinbarung mit dem Kläger zu erfüllen.

III.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) waren daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Kammer hat die Revision für die Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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