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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 657/06
Rechtsgebiete: ZPO, MTV


Vorschriften:

ZPO § 50
ZPO § 56
ZPO § 256
MTV für die Beschäftigten des Bayer. Roten Kreuzes vom 01.01.2003
Ein Mitarbeiter im Rettungsdienst des BRK, der überwiegend auf Krankentransportwagen und als Fahrer von Rettungswagen eingesetzt wird und dessen Stelle im Stellenplan nicht als die eines Rettungsassistenten ausgewiesen ist, steht kein Anspruch auf Vergütung als Rettungsassistent mit entsprechender Tätigkeit gemäß Vergütungsgruppe VI b des MTV zu, auch wenn er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu führen.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 657/06

Verkündet am: 9. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Zehnte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch den Vizepräsidenten Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Reinhard Höfl und Jutta Obeser für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 06.04.2006 (Az.: 2 Ca 801/05 Tr) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 22.10.1976 geborene Kläger war seit 01.05.1999 zunächst als Praktikant tätig und wurde zum 01.04.2000 als Helfer im mobilen Rettungsdienst bei dem Kreisverband der Beklagten befristet bis 31.10.2000 eingestellt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war dabei ein mit dem Kreisverband geschlossener Dienstvertrag vom 08.03.2000 (Bl. 9 - 10 d. A.), nach dem sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag zur Anwendung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bemisst und die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden sollten. Die Vergütung des Klägers war nach dem Vertrag nach der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 der Anlage 2 des Vergütungstarifvertrags zum BAT zu berechnen.

Gemäß einer Urkunde der Regierung von vom 21.03.2000 (Bl. 8 d. A.) war der Kläger befugt, ab diesem Zeitpunkt die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu führen.

Durch Nachtrag zum Dienstvertrag vom 26.09.2000 (Bl. 11 d. A.) vereinbarten die Parteien, dass der Kläger bei gleichbleibender Vergütung als Fahrer im mobilen Rettungsdienst bis 31.03.2002 weiterbeschäftigt werde. In der Zeit vom 01.06.2001 bis 31.10.2001 war der Kläger dabei aufgrund einer vertretungsweise ausgeführten Tätigkeit als Rettungsassistent in der Vergütungsgruppe VI BAT (Bl. 13 d. A.) eingruppiert.

Durch Nachtrag zum Dienstvertrag vom 23.04.2002 (Bl. 12 d. A.) wurde der Dienstvertrag vom 08.03.2000 schließlich unbefristet verlängert. Der Kläger war danach weiterhin als Helfer im mobilen Rettungsdienst unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingesetzt.

Durch Nachtrag zum Dienstvertrag vom 21.02.2003 (Bl. 14 d. A.) wurde der Kläger schließlich ab 01.02.2003 als Rettungssanitäter hauptsächlich auf dem Krankentransportwagen eingesetzt. Die Vergütung wurde seitdem gemäß Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 des Vergütungstarifvertrages zum BAT berechnet. In einem Schreiben vom 07.01.2003 (Bl. 15 - 16 d. A.) teilte die Geschäftsführung dem Kläger dabei Folgendes mit:

Wie telefonisch besprochen wird Ihr Einsatz im Rettungsdienst des BRK Kreisverbandes ab 01.02.2003 wie folgt sein:

- Einsatz als Rettungssanitäter mit entsprechender Eingruppierung

- Einsatz hauptsächlich auf dem KTW

- Mindestens durchschnittlich drei Schichten auf dem RTW im Monat ...

Ab November 2004 wurde der Kläger teilweise als Fahrer, teilweise als Beifahrer auf Rettungswagen und Krankentransportwagen eingesetzt.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23.06.2005 (Bl. 44 - 46 d. A.) machte der Kläger für die Zeit vom 01.11.2004 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe VI b BAT geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe jedenfalls ab November 2004 als Rettungsassistent im mobilen Rettungsdienst eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VI b BAT und damit als Differenz zur tatsächlich bezogenen Vergütung für die Zeit bis Februar 2006 ein Betrag von Euro 1.959,20 gegen die Beklagte zu. Aus den Dienstplänen des Klägers ergebe sich, dass er in diesem Zeitraum ununterbrochen weit über 90 Prozent auf Rettungswagen und Krankentransportwagen eingesetzt worden sei. Dabei habe er Tätigkeiten als Rettungsassistent gemäß § 3 Rettungsassistentengesetz ausgeübt. Ob er dabei als Fahrer oder Beifahrer fungiert habe, sei unerheblich. Bei Notfalleinsätzen seien immer sowohl der Fahrer wie der Beifahrer in der Notfallversorgung tätig. Ebenso müsse bei einem Krankentransport sowohl der Fahrzeugführer wie der Beifahrer den Patienten mit umlagern und im Fahrzeug stabilisieren. Von November 2004 bis Mai 2005 sei der Kläger in 48 Schichten auf dem Rettungswagen als Fahrer oder Beifahrer und in 44 Schichten auf dem Krankentransportwagen als Patientenverantwortlicher eingesetzt worden. In all diesen Fällen sei der Kläger als Rettungsassistent tätig gewesen. Denn auch bei Krankentransportschichten würden immer wieder Notfallsituationen eintreten. Die Einteilung als Fahrer am Rettungswagen unterscheide sich nicht von der Tätigkeit als Rettungsassistent. Am Einsatzort müssten beide Besatzungsmitglieder die Patienten betreuen und die Transportfähigkeit herstellen. Nur bei der Rückfahrt zur Klinik sei anstelle des Fahrers der Notarzt bei der Patientenbetreuung tätig. Auch aus dem bayerischen Rettungsdienstgesetz ergebe sich kein Unterschied bei der Tätigkeit für Rettungsassistenten. Dieses enthalte nur Mindestbesetzungsvorgaben, befasse sich mit der Tätigkeit dagegen nicht.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab November 2004 in Vergütungsgruppe VI b des Manteltarifvertrages des Bayerischen Roten Kreuzes als Rettungsassistent im mobilen Fahrdienst mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert und entsprechend zu vergüten ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.959,20 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger werde tarifgerecht vergütet und habe deshalb keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers sei der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes, der Abweichungen von dem BAT für Angestellte im Rettungsdienst enthalte. Auch wenn der Kläger die Qualifikation als Rettungsassistent besitzt, komme es danach darauf an, wie der Kläger tatsächlich eingesetzt wird. Nach dem Dienstplan sei der Kläger aber überwiegend als Rettungssanitäter eingesetzt. Denn der Kläger sei danach weit überwiegend im Krankentransport sowie als Fahrer in der Notfallrettung tätig gewesen. Dies seien jeweils Aufgaben eines Rettungssanitäters, die der Vergütungsgruppe VII BAT entsprächen. In einem Rettungswagen müsse nur der Beifahrer Rettungsassistent sein. Weder bei der Hin- noch bei der Rückfahrt spiele die Qualifikation als Rettungsassistent für den Fahrer eine Rolle. In der Zeit von November 2004 bis Mai 2005 sei der Kläger lediglich neun Mal als Beifahrer eines Rettungswagens aber 83 Mal als Fahrer eines Rettungswagens oder Fahrer oder Beifahrer eines Krankentransportwagens eingesetzt worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass bei Krankentransporten regelmäßig Notfalleinsätze anfielen. Die Forderung des Klägers sei auch der Höhe nach unrichtig und sei nach der tariflichen Ausschlussfrist für den Monat November 2004 und die Zeit von Juni bis November 2005 zudem verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 27.04.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am Montag, den 29.05.2006, bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 27.06.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, er werde als Rettungsassistent im mobilen Rettungsdienst mit entsprechender Tätigkeit eingesetzt und sei daher nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT zu vergüten. Dafür komme es allein auf die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit an. Auf einen Dienstplan sei dagegen nicht abzustellen. Die Tätigkeiten von Rettungsassistenten und Rettungssanitätern würden sich bei dem Einsatz vor Ort nicht unterscheiden. Unterschiedlich sei einzig und allein die Dauer der Ausbildung.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim -Kammer Traunstein - vom 06.04.2006 (Az.: 2 Ca 801/05 Tr) abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass der Kläger ab November 2004 in die Vergütungsgruppe VI b des Manteltarifvertrages des Bayerischen Roten Kreuzes als Rettungsassistent im mobilen Fahrdienst mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert und entsprechend zu vergüten ist.

b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.959,20 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nur gelegentlich als Rettungsassistent eingesetzt sei. Für die Einsätze als Beifahrer im Rettungswagen seien ihm jeweils auf seinen Antrag (Bl. 209 - 212 d. A.) tarifliche Zulagen gewährt worden. Unstreitig sei der Kläger nach den Dienstplänen der Beklagten in der Zeit von November 2004 bis Mai 2005 nur an neun von 119 Einsatztagen als Beifahrer im Rettungswagen tätig gewesen. Auf den Stellenplan komme es dabei gar nicht an, obwohl auch nach diesem der Kläger zunächst als Fahrer (Bl. 213 d. A.) und später im Stellenberechnungsplan als Rettungssanitäter geführt worden sei, wie es dem Nachtrag zum Dienstvertrag zum 21.02.2003 entspreche. Die Forderung des Klägers sei zudem falsch berechnet.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 27.06.2006 (Bl. 166 - 174 d. A.), 13.09.2006 (Bl. 221 -224 d. A.), 24.10.2006 (Bl. 232 - 233 d. A.), 15.11.2006 (Bl. 238 - 239 d. A.), 10.01.2007 (Bl. 290 - 291 d. A.) und 05.02.2007 (Bl. 300 - 302 d. A.), der Beklagten vom 01.08.2006 (Bl. 197 - 208 d. A.), 10.10.2006 (Bl. 225 - 229 d. A.), 13.11.2006 (Bl. 234 - 235 d. A.), 18.12.2006 (Bl. 246 - 247 d. A.) und 18.01.2007 (Bl. 293 - 295 d. A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 25.10.2006 (Bl. 230 - 231 d. A.) und 19.12.2007 (Bl. 330 - 332 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Bezahlung gemäß der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT ab 01.11.2004 zu.

1. Die Klage ist allerdings zulässig. Sie richtet sich nach der klarstellenden Erklärung beider Parteien im Termin vom 19.12.2007 gegen die dort bezeichnete richtige Beklagte. Auch ein Feststellungsinteresse an dem von dem Kläger verfolgten Antrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen.

a) Zwar hat der Kläger in der Klage die Beklagte als Bayerisches Rotes Kreuz, Kreisverband , Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Kreisgeschäftsführer benannt. Dann ist nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass Beklagte der Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes sein soll. Bei dem Kreisverband handelt es sich jedoch weder um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts noch um ein sonstiges rechtsfähiges Gebilde, das gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig sein kann.

aa) Die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Person gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH NJW 2004, 2523; BGH NJW 1997, 657). Fehlt es an der Parteifähigkeit einer Partei, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 50 Rn. 13).

Wäre nach der Bezeichnung in der Klage davon auszugehen, dass sie unzweifelhaft gegen den Kreisverband gerichtet ist, würde allein dieser Umstand zur Abweisung der Klage führen.

bb) Hier ergibt die Auslegung allerdings, dass die Klage von Anfang an trotz des Wortlauts gegen das Bayerische Rote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichtet war. Die Parteien eines Prozesses werden vom Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Denn die Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. BGH AP Nr. 8 zu § 50 ZPO). Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine "Berichtigung" vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Dagegen ist die ungenaue oder falsche Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (vgl. BAG vom 27.11.2003 - AP Nr. 27 zu § 319 ZPO). Ergibt sich aus den Begleitumständen der Klage, wer als beklagte Partei gemeint ist, liegt eine zulässige Klage auch dann vor, wenn bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Klageschrift eine andere existierende oder nicht existierende, natürliche oder juristische Person als Partei in Betracht zu ziehen wäre. Gerade im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren, darf die Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an wirklich Gewolltem aufkommen lassen (vgl. BAG vom 27.11.2003 - a.a.O.).

cc) Zwar hat der Kläger nicht nur die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum seiner Klage verfehlt sondern auch noch im zweiten Satz der Klagebegründung selbst ausdrücklich den Kreisverband als Beklagten bezeichnet. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist aber grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Die Hinzufügung eines falschen Zusatzes als unzutreffender Inhaber oder unrichtiger Vertreter ist unschädlich (vgl. BAG vom 14.12.1993 - AP Nr. 3 zu § 33 a BAT; BGH NJW 1999, 1871). Partei ist auch hier, wer erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Dies ist das Bayerische Rote Kreuz als parteifähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, während der Kreisverband lediglich als bevollmächtigte Unterorganisation verstanden werden kann. Eine Berichtigung ist in diesem Fall möglich, wenn der Kläger irrtümlich nicht den Arbeitgeber sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat, wenn sich aber aus der Auslegung ergibt, wer tatsächlich von Anfang an gemeint war. Dieser gilt dann als richtiger Beklagter (vgl. BAG vom 15.03.2001 -AP Nr. 46 zu § 4 KSchG 1969). Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf Seiten des Beklagten kein Zweifel daran bestehen und dieser wie hier selbst den Prozess nicht nur tatsächlich führt, sondern die Beklagtenstellung zunächst auch ausdrücklich reklamiert (BAG vom 18.04.2002 - AP Nr. 232 zu § 613 a BGB zu II. 2. c) der Gründe).

dd) Gemäß der Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes vom 21.07.2001 ist gemäß § 3 Abs. 1 daher das Bayerische Rote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts die parteifähige beklagte Partei, die gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung durch ihre Präsidentin gesetzlich vertreten wird, die wiederum im sachlichen Zuständigkeitsbereich eines Kreisverbands durch dessen jeweiligen Vorsitzenden vertreten wird. Handelt es sich um Aufgaben, die im Kreisverband gemäß § 32 der Satzung dem Kreisgeschäftsführer obliegen, handelt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung allerdings dieser im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben. Zutreffend ist daher die Beklagte das Bayerische Rote Kreuz, vertreten durch die Präsidentin und diese vertreten durch den Kreisgeschäftsführer St.. Denn nach § 32 Abs. 1 der Satzung gehören zu dessen eigenverantwortlichen Aufgaben auch die Personalangelegenheiten einschließlich Einstellung und Entlassung.

b) Der vom Kläger verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob seine Tätigkeit der von ihm geltend gemachten Vergütungsgruppe entspricht und ihm deshalb die dieser Vergütungsgruppe entsprechende Vergütung zusteht. Insoweit handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG vom 16.04.1997 - AP Nr. 225 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 203 zu §§ 22,23 BAT 1975; BAG AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband). Auch für privatrechtlich verfasste Unternehmen und die Privatwirtschaft ist dies seit langem anerkannt (vgl. BAG vom 20.04.1988 -AP Nr. 93 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Bau"; BAG vom 04.08.1993 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Einzelhandel"; BAG vom 21.06.2000 - AP Nr. 7 zu § 20 BMT-G II).

2. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 des BAT zu. Daher kann dem Kläger auch kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehen, unabhängig davon, ob dessen Höhe durch den Kläger richtig berechnet wurde.

a) Nach § 2 des zwischen den Parteien am 08.03.2000 abgeschlossenen Dienstvertrages bemisst sich das Beschäftigungsverhältnis der Parteien nach dem Manteltarifvertrag zur Anwendung des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung sowie den sonst für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträgen. Dem Eingruppierungsverlangen des Klägers sind daher folgende Bestimmungen zugrunde zu legen:

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes vom 1. Januar 2003:

§ 1

1. Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)

(1) Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 einschließlich der Anlagen 1 a und 1 b findet in der zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (DdL) und der Gewerkschaft öffentlicher Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen-Angestelltengewerkschaft (DAG) bzw. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vereinbarten jeweils gültigen Fassung auf die Arbeitnehmer des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK), die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung stehen, Anwendung, soweit in § 2 nichts anderes vereinbart ist.

...

§ 2 - Abweichungen vom BAT

...

(13) Zu § 22 BAT - Eingruppierung:

§ 22 (1) BAT findet in der folgenden Fassung Anwendung:

"Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b des BAT) sowie des § 4 dieses Tarifvertrages."

...

12 (14) Zu § 24 BAT - Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe: Angestellte im mobilen Rettungsdienst, die vorübergehend in der Tätigkeit einer höheren Vergütungsgruppe eingesetzt werden, erhalten für jeweils mindestens 20 Schichten eine Zulage in Höhe der Differenz ihrer Monatsvergütung zur Vergütung der höheren Vergütungsgruppe. Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres und ist mit der nächstmöglichen Vergütung auszuzahlen. ...

...

§ 4 - Eingruppierungs- und Zulagenregelung für Angestellte im Rettungsdienst

A Eingruppierungsmerkmale

...

Vergütungsgruppe VI b

Fallgruppe 1 Rettungsassistenten im mobilen Rettungsdienst mit entsprechender Tätigkeit.

...

Vergütungsgruppe VII

Fallgruppe 1 Rettungssanitäter im mobilen Rettungsdienst mit entsprechender Tätigkeit.

...

C Protokollnotizen

...

Protokollnotiz Nr. 4

Als entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 (Eingruppierungs- und Zulagenregelung) dieses MTV gilt die zugewiesene Funktion laut Stellenplan.

b) Nach diesen Bestimmungen entspricht die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1. Denn der Kläger ist als Rettungssanitäter im mobilen Rettungsdienst mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt.

aa) Da § 2 Abs. 13 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes vom 01.01.2003 (im Folgenden: MTV) nur eine vom § 22 Abs. 1 BAT abweichende Regelung enthält, kann auch vorliegend nach den allgemeinen Bestimmungen des BAT der Klage nur stattgegeben werden, wenn bei der Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b MTV erfüllen, auf die der Kläger Anspruch erhebt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Damit ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser ist als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu wertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei ist zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG vom 30.01.1985 AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 20.10.1993 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bb) Nach diesen Grundsätzen wäre es zwar naheliegend, die Tätigkeit des Klägers im Transport und in der Versorgung von Patienten wie bei pflegerischen Betreuungsleistungen üblich als einen einzigen Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. dazu: BAG vom 26.10.1994 - AP Nr. 187 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies entspricht offenbar auch der Auffassung des Klägers. Dem steht aber entgegen, dass die Tarifvertragsparteien selbst zwischen der Tätigkeit eines Rettungsassistenten und derjenigen eines Rettungssanitäters gerade unterscheiden und diese Tätigkeiten auch bei Zuordnung der Vergütungsgruppen VI b und VII unterschiedlich bewerten, so dass von verschiedenen Arbeitsvorgängen auszugehen ist (vgl. BAG vom 10.03.1999 - AP Nr. 265 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Danach kann ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 nicht bestehen, weil der Kläger bei seiner Tätigkeit nicht mehr als zur Hälfte als Rettungsassistent mit entsprechender Tätigkeit eingesetzt ist.

cc) Durch die Anfügung der zusätzlichen Voraussetzung der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in den Vergütungsgruppen VI b und VII MTV haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass es für die unterschiedliche Eingruppierung nicht allein auf die Berufsbezeichnung als Rettungssanitäter oder Rettungsassistent ankommt und es daher nicht ausreicht, wenn der Kläger die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent besitzt. Vielmehr zeigt die Differenzierung der Tarifvertragsparteien, dass sie nicht nur in der Berufsbezeichnung sondern gerade auch in der ausgeübten Tätigkeit einen vergütungsrechtlich erheblichen Unterschied sehen, so dass dem Kläger eine entsprechende Vergütung nur zusteht, wenn er auch die nach dem Tarifvertrag erforderliche entsprechende Tätigkeit ausübt.

(1) Dabei kommt noch hinzu, dass die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 4 ausdrücklich geregelt haben, was sie unter entsprechender Tätigkeit verstehen. Danach gilt die laut Stellenplan zugewiesene Funktion als entsprechende Tätigkeit. Abgesehen davon, dass die Beklagte in den vorgelegten Stellenberechnungen vom 02.09.2002 (Bl. 213 d. A.) und 24.11.2005 (Bl. 120 d. A.) die Planstelle des Klägers zunächst Fahrer, dann als Rettungssanitäter ausgewiesen hat, hat jedenfalls der Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass in einem Stellenplan seine Funktion als die eines Rettungsassistenten ausgewiesen wäre. Schon deshalb erfüllt die Tätigkeit des Klägers die tariflichen Voraussetzungen nicht.

(2) Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte eine Tätigkeit als Rettungsassistent mit entsprechender Tätigkeit nur als erfüllt ansieht, wenn der Kläger als Beifahrer in einem Rettungswagen eingesetzt ist. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 22.05.1998 (Az.: 11 Sa 1608/97) an. Eine dem Berufsbild eines Rettungsassistenten entsprechende Tätigkeit kann daher nur dann vorliegen, wenn die Beklagte auf die Qualifikation zur Durchführung der Krankentransporte im Krankentransportwagen oder als Fahrer im Rettungswagen tatsächlich oder rechtlich angewiesen wäre. Auch nach dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich aber nicht, dass dies der Fall wäre. So ist nicht erkennbar, warum die vom Fahrer eines Rettungswagens vorgenommenen Maßnahmen zur Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten oder die bei einem Krankentransport anfallenden Tätigkeiten nicht gerade auch ein Rettungssanitäter ausführen könnte. Solange der Kläger die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten, über die er aufgrund der Ausbildung zum Rettungsassistenten verfügt, aus rechtlichen oder faktischen Gründen nach dem Willen des Arbeitgebers nicht auch tatsächlich einsetzen muss, steht ihm eine entsprechende Vergütung gegen die Beklagte nicht zu.

3. Nach alldem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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