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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 765/08
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 3
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 17
BGB § 242
1. Bestimmt die Vereinbarung einer Zweckbefristung gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG als Beendigungsereignis die "Verlegung einer Dienststelle", so ist die Befristung mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn die Verlegung nach dem Vortrag des Arbeitgebers fließend über einen längeren Zeitraum in Etappen erfolgen soll und sich der Arbeitgeber vorbehält, zu bestimmen, wann der konkrete Arbeitsplatz des Arbeitnehmers betroffen sein soll.

2. Eine kalendermäßige Befristung wegen Verlegung einer Dienststelle ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auch dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung feststeht, dass diese Maßnahme mit einem Stellenabbau verbunden ist, obwohl der konkrete Arbeitsplatz des Arbeitnehmers davon nicht betroffen ist und der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erkennbar bereit ist, seine Arbeitsleistung auch an dem anderen Dienstort zu erbringen.


Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

10 Sa 765/08

Verkündet am: 10.12.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Moeller und die ehrenamtlichen Richter Dr. Wenzler und Wischhöfer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.6.2008 (Az.: 5 Ca 15487/07) abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Befristung zum Zeitpunkt der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. vor dem 31.12.2009 endet.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung.

Die 1969 geborene Klägerin ist seit 15.06.2002 bei der Beklagten in deren Beschäftigungsdienststelle der P. und F. des H. für B. innerhalb der Standortverwaltung (jetzt: Bundeswehrdienstleistungszentrum) M. als Bürokraft beschäftigt.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien waren in der Vergangenheit mehrere befristete Arbeitsverträge, zunächst für die Zeit vom 15.06.2002 bis 14.06.2004 der Arbeitsvertrag vom 03.06.2002 (Bl. 7 d. A.), in dem nach § 1 auf § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bezug genommen wird.

Am 20.06.2003 schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag (Bl. 8 d. A.), in dem es in § 1 wie folgt heißt:

Frau A. B. wird gemäß Sonderregelung 2y zum BAT als vollbeschäftigte Angestellte befristet bis zum 31.12.2005, längstens bis zur Verlegung der P. und F. des H. für B. weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Diesem Arbeitsvertrag folgte ein Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 (Bl. 10 bis 11 d. A.), in dem es in § 1 wie folgt lautet:

Frau A. B. wird ab 01.01.2006 als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin befristet nach dem dritten Abschnitt des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21.12.2000 gem. § 14 Abs. 1 weiterbeschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zur Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I., längstens jedoch bis zum 31.12.2009.

In den Arbeitsverträgen war zunächst die Anwendung des BAT in seiner jeweils geltenden Fassung, im Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 die Anwendung des TVöD sowie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vereinbart.

Die Klägerin bezog zunächst eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VIII BAT, ab 15.06.2004 gemäß Vergütungsgruppe VII BAT und zuletzt gemäß TVöD ein Gehalt von ca. € 2.207,00 monatlich brutto.

Mit einer am 14.11.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und ihre Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, für die Befristung fehle es an einem Grund. Die Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. sei kein Grund für eine Befristung weil die Klägerin bereit wäre, auch in I. zu arbeiten. In Niederschriften nach dem Nachweisgesetz der Standortverwaltung München vom 17.06.2002 (Bl. 61 d. A.) und 26.06.2003 (Bl. 62 d. A.) habe die Klägerin auch unterschrieben, dass sich aus dem Arbeitsverhältnis die Verpflichtung ergebe, bei einer Verlegung der Beschäftigungsdienststelle oder Teile davon ihre Tätigkeit am neuen Sitz der Beschäftigungsdienststelle fortzuführen. Es sei unzutreffend, dass der Arbeitsplatz der Klägerin bei einer Verlegung nach I. unbefristet Beschäftigten angeboten werden müsse. Zudem sei die Befristung schon unwirksam weil die Befristungsgrundform im Arbeitsvertrag nicht angegeben sei. Auch die Dauer der Befristung sei nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine wirksame Befristungsregelung zum Zeitpunkt der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. endet, sondern über den Zeitpunkt der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. hinaus fortbesteht.

2. Es wird weiter festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch eine wirksame Befristungsregelung zum 31.12.2009 endet, sondern über den 31.12.2009 hinaus fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den in Ziffer 1 genannten Zeitpunkt und auch über den 31.12.2009 hinaus und auch für die Dauer des Rechtsstreits als "Bürokraft C" zu im Übrigen unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Klage fehle ein Feststellungsinteresse, nachdem das Arbeitsverhältnis noch bis 31.12.2009 Bestand habe. Im Übrigen sei die Befristung wirksam. Denn die Beklagte habe bei Vertragsschluss davon ausgehen müssen, dass die P. und F. des H. für B. zum 31.12.2009 nach I. verlegt werde. Schon das Ressortkonzept Stationierung vom 16.02.2001 habe vorgesehen, dass die P. und F. des H. für B. von der Neuausrichtung der Bundeswehr betroffen sein werde. Die Umsetzung der Maßnahmen sei dabei für den Zeitraum 2002 bis 2004 mit einem Abschluss in 2006 vorgesehen gewesen. Wegen fehlender Infrastruktur am Standort I. habe sich dann die Verlegung zeitlich verzögert. Ausweislich eines Rationalisierungsplans der Bundeswehr vom 11.04.2005 (Bl. 31 bis 32 d. A.) sei doch bestätigt worden, dass die Beschäftigungsdienststelle der Klägerin nach I. verlegt werde. Darin sei als Verlegungszeitpunkt das zweite Quartal 2010 genannt worden. Zum Zeitpunkt des Vertrages vom 11.11.2005 sei daher mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass die Beschäftigung für die Klägerin entfalle. Da die Standortreduzierung in Etappen zu verwirklichen gewesen sei, sei der Vertrag bis 31.12.2009 verlängert worden. Ob die Klägerin bereit sei, ihre Tätigkeit auch in I. fortzusetzen, sei unerheblich. Eine Verpflichtungserklärung sei in der Niederschrift vom 11.11.2005 gerade nicht enthalten. Die Verlegung der P. nach I. bewirke einen Synergieeffekt und habe eine deutliche Reduzierung der Dienstposten zur Folge. Schon nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 habe die Beklagte die Verpflichtung, andere eingesparte Arbeitsplätze ortsnahen festangestellten Mitarbeitern anzubieten, da betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen seien. Das Bundeswehrdienstleistungszentrum M. habe in seinem Personalführungsbereich im November 2005 zwingend davon ausgehen müssen, dass sämtliche Dienstposten wegfallen werden. Die Festlegung der Befristungsdauer auf den 31.12.2009 sei unschädlich auch wenn die Verlegung erst für das zweite Quartal 2010 geplant sei. Nach dem TVöD sei auch keine Angabe der Befristungsform erforderlich gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen weil der Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 wirksam befristet sei. Die beabsichtigte Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. stelle einen sachlichen Grund für die Befristung dar. Die Befristung sei zudem formwirksam vereinbart und auch gemäß ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 11.07.2008 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 07.08.2008 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel durch einen am 11.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsverhältnis der Parteien ende jedenfalls nicht vor dem 31.12.2009. Aber selbst zu diesem Zeitpunkt sei die Befristung unwirksam weil kein Grund dafür vorliege. Die Dienststelle der Klägerin werde nur verlagert. Demgemäß bestehe für eine Tätigkeit der Klägerin in I. genauso Bedarf wie in M.. Der konkrete Aufgabenbereich werde in I. genauso benötigt wie in M.. Es sei zwischen den Parteien in den Nachweisen der Standortverwaltung immer vereinbart worden, dass die Klägerin bei Verlegung der Dienststelle ihre Tätigkeit fortführe.

Die Klägerin beantragt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.06.2008 (Az.: 5 Ca 15487/ 07) abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine wirksame Befristungsregelung zum Zeitpunkt der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. endet.

III. Es wird weiter festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch eine wirksame Befristungsregelung zum 31.12.2009 endet.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den in Ziffer II genannten Zeitpunkt und über den 31.12.2009 hinaus und auch für die Dauer des Rechtsstreits als "Bürokraft C" zu im Übrigen unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 enthalte zwei Beendigungstatbestände. Die Klägerin habe danach nur Anspruch auf Beschäftigung bis zur Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I., längstens aber bis 31.12.2009. Dafür bestehe auch ein sachlicher Grund. Die Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. erfolge im Rahmen der Umstrukturierung und Neuausrichtung der Bundeswehr aufgrund des Ressortkonzepts Stationierungen vom Februar 2001, nachdem im Gesamtbereich der Bundeswehr bis 2010 ca. 75.000 Stellen für zivile Arbeitnehmer entfielen. Vor Entlassungen seien dabei die Arbeitnehmer jedoch durch den Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw) geschützt. Das Ziel sei dabei nur durch Standortauflösungen und Optimierungen zu erreichen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 11.11.2005 habe der Stellenplan (Bl. 128 d. A.) für die P. und F. des H. noch 31 Dienstposten vorgesehen, der ab 01.10.2007 geltende Stellenplan (Bl. 129 d. A.) dagegen nur noch 16 und der zum 31.12.2009 geltende Stellenplan (Bl. 129 d. A.) nur noch 14 Dienstposten enthalten. Die Verlegung sei daher gerade mit einer Verringerung des Arbeitskräftebedarfs durch Rationalisierung verbunden. Die Parteien hätten am 11.11.2005 auch keine Vereinbarung getroffen, dass die Klägerin verpflichtet sei, bei einer Verlegung der Beschäftigungsdienststelle weiterzuarbeiten. In der Niederschrift zum Nachweisgesetz vom 11.11.2005 (Bl. 130 d. A.) fehle gerade eine solche Regelung.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 11.09.2008 (Bl. 115 bis 120 d. A.) und 08.12.2008 (Bl. 140 bis 142 d. A.), der Beklagten vom 09.10.2008 (Bl. 122 bis 127 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2008 (Bl. 143 bis 145 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Soweit die Beklagte geltende macht, der Vertrag vom 11.11.2005 enthalte neben der Befristung auf den 31.12.2009 mit der Verlegung der P. und der F. des H. für B. nach I. einen weiteren Beendigungstatbestand, der dazu führen könne, dass das Arbeitsverhältnis auch vor dem 31.12.2009 ende, ist die Klage begründet. Dagegen ist die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 wirksam, so dass das Arbeitsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Mit ihren Anträgen zu II und III sowie der zur Auslegung ergänzend heranzuziehenden Klagebegründung (vgl. BAG vom 16.04.2003 - 7 AZR 119/02) macht die Klägerin deutlich, dass sie eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erhoben hat, mit der sie sowohl die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des datumsmäßig nicht feststehenden Ereignisses der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. enden wird und auch nicht durch die kalendermäßige Befristung zum 31.12.2009 enden soll.

b) Das für diesen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt daher bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 17 Satz 1 TzBfG. Dass die Klage weit vor Ablauf der beiden Beendigungstatbestände erhoben wurde, steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann selbst bei einer Vertragsgestaltung einer auflösenden Bedingung, bei der nicht nur die Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ungewiss ist sondern in Frage steht, ob ein beendigendes Ereignis überhaupt eintritt, diese Frage sogleich nach Abschluss des Arbeitsvertrages zur Überprüfung des Gerichts gestellt werden (vgl. BAG vom 01.12.2004 - AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG; APS-Backhaus 3. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 53).

2. Die Klage ist auch teilweise begründet.

a) Für die Frage der Wirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Befristung hat das Arbeitsgericht zu Recht nur auf die Regelungen im Vertrag vom 11.11.2005 abgestellt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die in dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa: BAG vom 10.10.2007 - 7 AZR 795/06 m.w.N.). Nur ausnahmsweise kann auch die in einem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags das Recht vorbehalten haben, die in dem früheren Vertrag vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zu dem vorangegangenen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte. Beide Ausnahmen liegen hier nicht vor. Der Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 enthält mit der neu vereinbarten Befristung zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.12.2009 offensichtlich keine geringfügige Korrektur des früher vereinbarten Endzeitpunkts (vgl. BAG vom 10.10.2007 - a.a.O. Rn. 13). Dass in dem Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 die Befristung des Arbeitsverhältnisses formwirksam vereinbart wurde, hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Das Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG ist sowohl hinsichtlich der kalendermäßigen Befristung wie der Beendigung durch das Ereignis der Verlegung der P. gewahrt (vgl. BAG vom 21.12.2005 - 7 AZR 541/04). Die Vorschriften des BAT einschließlich der SR 2y finden auf den Vertrag vom 11.11.2005 nach in Kraft treten des TVöD keine Anwendung. In § 30 TVöD ist insbesondere das Zitiergebot der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht übernommen worden. Dagegen erhebt die Klägerin auch in der Berufung keine Einwände.

b) Das Arbeitsgericht hat bei seiner insgesamt klageabweisenden Entscheidung allerdings übersehen, dass sich die Beklagte - wie sie in der Berufung nochmals ausdrücklich betont hat - für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nur auf die kalendermäßige Befristung sondern auf einen davon unabhängigen Beendigungstatbestand beruft, der allein von dem Ereignis der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. abhängt und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von einem bestimmten Datum führen soll. Dem hat die Klägerin auch von Anfang an durch ihre Klageanträge Rechnung getragen. Gegenstand des Rechtsstreits ist daher nicht nur die Frage der kalendermäßigen Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009, mit der sich das Arbeitsgericht allein befasst hat, sondern auch die Frage, ob unabhängig davon das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 31.12.2009 durch eine sogenannte Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) endet bzw. enden kann, so dass eine sogenannte Doppelbefristung vorliegt (vgl. Petrovicki NZA 2006, 411).

c) Hinsichtlich des Streitgegenstands der Zweckbefristung hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen. Vielmehr kann sich die Beklagte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf den bloßen Eintritt des Ereignisses der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. berufen. Vor dem 31.12.2009 endet das Arbeitsverhältnis nicht.

aa) Nach Auffassung der Kammer kann sich die Beklagte schon wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht mehr auf eine Zweckbefristung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen, soweit diese vor dem 31.12.2009 eintreten soll.

(1) Eine Berufung der Beklagten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Durchführung einer Verlegung der P. vor dem 31.12.2009 verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung ist dann unwirksam, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitarbeitsvertrag weiterbeschäftigt zu werden. An eine vom Arbeitgeber selbst gesetzte Verpflichtung muss sich dieser festhalten lassen (vgl. LAG Düsseldorf DB 2000, 222). Der Arbeitgeber handelt dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts treuwidrig, wenn er eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Vertragslaufzeit ablehnt, obwohl er in Aussicht gestellt hat, dass er den Arbeitnehmer weiter beschäftigen werde und er dadurch ein berechtigtes Vertrauen des Arbeitnehmers geweckt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Erwartung während der Dauer des laufenden Vertrags bestärkt wurde (vgl. BAG vom 19.01.2005 - AP Nr. 1 zu § 267 SGB III).

(2) Eine derartige Erwartungshaltung der Klägerin hat die Beklagte hier bereits durch ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entstehen lassen, der es ihr verbietet, nunmehr das Gegenteil geltend zu machen. Denn die Beklagte hat erstinstanzlich gemäß Schriftsatz vom 13.12.2007 nicht nur ausdrücklich vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe trotz der vereinbarten Befristung auf den Zeitpunkt der Verlegung der P. auf jeden Fall bis 31.12.2009 Bestand sondern aus diesem Grund auch vehement einer vor dem 31.12.2009 erhobenen Klage die Zulässigkeit abgesprochen. Daran muss sich die Beklagte nunmehr festhalten lassen.

bb) Unabhängig davon ist die Vereinbarung einer Zweckbefristung hier aber auch nicht wirksam.

(1) An die Vereinbarung einer Zweckbefristung sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Zweck mit dessen Ereichung das Arbeitsverhältnis enden soll, muss so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis zweifelsfrei feststellbar ist, mit dessen Eintritt das Arbeitsverhältnis enden soll (vgl. BAG vom 21.12.2005 - AP Nr. 18 zu § 14 TzBfG; BAG RzK I 9i Nr. 72). Das Ereignis muss objektiv und ohne langwierige Ermittlungen bestimmbar sein. Der Zeitpunkt, wann das Ereignis eintritt, darf daher zwischen den Parteien nicht im Unklaren sein.

(2) Gerade dies ist aber hier der Fall, wenn für die Beendigung auf den Eintritt der Verlegung der P. und F. des H. für B. abgestellt würde. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die Verlegung der P. kein einmaliges Ereignis sei, das von einem Tag auf den anderen von statten gehe, sondern es sich dabei um eine "langfristige, fließende Maßnahme" handle, die "in Etappen" verwirklicht werde und sich bis zum zweiten Quartal 2010 hinziehe. Wann der Arbeitsplatz der Klägerin betroffen ist, hänge von einer "unternehmerischen Entscheidung" der Beklagten ab. Aus diesem Sachvortrag der Beklagten folgt mit nicht zu überbietenden Deutlichkeit, dass damit nicht nur objektiv der Eintritt des konkreten Ereignisses für die Beendigung unvorhersehbar ist sondern diese auch noch einseitig durch den Arbeitgeber bestimmt werden könnte, so dass erst recht der Zeitpunkt für die Beendigung nicht objektiv festzustellen ist. Dies ist mit den Anforderungen der Bestimmtheit der Angabe des Beendigungsereignisses nicht zu vereinbaren.

3. Soweit die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2009 geltend macht, ist die Berufung jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Befristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind ergänzend lediglich folgende Ausführungen veranlasst:

a) Die Parteien haben in dem allein maßgeblichen Vertrag von 11.11.2005 neben einer Zweckbefristung vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall durch Zeitablauf zum 31.12.2009 enden soll. Zwar ist die Zweckbefristung - wie ausgeführt - unwirksam. Die Unwirksamkeit der Zweckbefristung hat auf die zugleich vereinbarte Zeitbefristung jedoch keinen Einfluss. Sie führt nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der etwaigen früheren Zweckerreichung endet, sondern bis zu der vereinbarten kalendermäßig bestimmten Höchstfrist fortbesteht (vgl. BAG vom 13.06.2007 - 7 AZR 700/06).

b) Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nur vorübergehend besteht.

aa) Dafür muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Dafür ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen.

bb) Bei der Prognose kann der Arbeitgeber im Wege einer freien Unternehmerentscheidung auch Vorgaben bestimmen, die den Bedarf zukünftig entfallen lassen (vgl. APS-Backhaus a.a.O. Rn. 141). Ebenso wie ein vorübergehender zusätzlicher Arbeitskräftebedarf kann auch das bevorstehende Absinken des Arbeitskräftebedarfs eine Befristung von Arbeitskräften rechtfertigen (vgl. BAG vom 10.06.1992 - EzA Nr. 116 zu § 620 BGB). Dies ist z.B. bei Rationalisierungsmaßnahmen der Fall, bei denen der Arbeitgeber aufgrund der ihm zustehenden Organisationsentscheidung Umstrukturierungsmaßnahmen ergreift, die zum künftigen Wegfall von Stellen führen (vgl. APS-Backhaus a.a.O. Rn. 143).

cc) Zwischen den Parteien steht fest, dass im Rahmen des Ressortkonzepts Stationierung auch die Entscheidung getroffen wurde, die Beschäftigungsdienststelle der Klägerin in der P. und F. des H. für B. von M. nach I. zu verlegen. Nach der Planung von April 2005 (Bl. 32 d. A.) waren durch die Gesamtmaßnahmen statt 3.080 Dienstposten am bisherigen Standort nur noch 2.750 Dienstposten am neuen Standort vorgesehen. Nach den vorgelegten Stellenplänen vom 15.06.2004 (Bl. 128 d. A.) und 01.10.2007 (Bl. 129 d. A.) war diese Maßnahme auch mit einer Verringerung der Stellen an der P. verbunden. Zutreffend hat die Beklagte schließlich auch darauf hingewiesen, dass sich durch die Verlagerung in I. geschaffene Stellen nach § 3 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 in erster Linie bisher unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern anbieten muss, deren Arbeitsplätze durch die Reduzierung der Personalstärke der Bundeswehr anderweitig in Wegfall geraten.

dd) Damit steht fest, dass durch die Verlegung der P. und F. des H. für B. von M. nach I. ein Arbeitskräftebedarf nur noch vorübergehend bestand. Wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass infolge der geplanten Verlagerung einer Betriebsabteilung oder Dienststelle der Arbeitskräftebedarf sinken wird, ist der Arbeitgeber zur Befristung einer entsprechenden Zahl von Arbeitsverhältnissen berechtigt, unabhängig davon, in welcher Abteilung die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind (vgl. BAG vom 09.09.1992 - RzK I 9a Nr. 73). Ob daher der konkret betroffene Arbeitsplatz nach der Verlagerung weiter besteht ist für die Frage der Wirksamkeit der Befristung genauso unerheblich wie die Frage, ob der Arbeitnehmer in einem anderen Projekt einer andern Dienststelle oder einem anderen Standort weiterbeschäftigt werden könnte und der Arbeitgeber dies bei Befristung erkennen konnte (vgl. BAG vom 25.08.2004 - NZA 2005, 357; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2007, 221). Erst recht gilt dies, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, unbefristet eingestelltes Personal, dessen Arbeitsplätze in Wegfall geraten, auf freie Arbeitsplätze zu versetzen (vgl. LAG Schleswig-Holstein - a.a.O.).

ee) Die Befristung erweist sich auch nicht hinsichtlich ihrer Dauer als unwirksam. Die Befristung zum 31.12.2009 ist angesichts des Sachgrunds gerechtfertigt. Denn die Verlegung der P. und F. des H. für B. soll im Jahr 2010 abgeschlossen sein. Eine Befristung, die hinter diesem Datum zurückbleibt, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BAG vom 26.08.1988 - 7 AZR 101/88).

III.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet daher zum 31.12.2009. Insoweit konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG beide Parteien hingewiesen werden, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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