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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 204/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, VV-RVG


Vorschriften:

ZPO § 50
ZPO § 51
ZPO § 104 Abs. 3
RVG § 7
VV-RVG Nr. 1008
1. Die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im eigenen Namen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 1 ZPO ist unzulässig.

2. Vertritt ein Rechtsanwalt in einem Kündigungsschutzprozess die Ehefrau des Arbeitnehmers als Nebenintervenientin, die in Prozessstandschaft für ihre Kinder auftritt, liegt keine Mehrheit von Auftraggebern i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG vor, die eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG auslösen kann.


Landesarbeitsgericht München

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren

erlässt das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 10, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Moeller, am 18.09.2008 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Beschluss:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 12.04.2006 (Az.: 37 Ca 11342/03) wird auf dessen Kosten

zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der von der Beklagten der Nebenintervenientin zu erstattenden Kosten.

Im Verfahren 6 Sa 1080/04 vor dem Landesarbeitsgericht München war eine Kündigungsschutzklage anhängig, in der die Ehefrau des Klägers als Nebenintervenientin beigetreten ist.

Das Verfahren hat durch einen am 22.12.2005 gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen Vergleich geendet, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Verfahren 1. und 2. Instanz zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin zunächst die Festsetzung der Kosten der Nebenintervenientin auf € 15.698,98 beantragt.

Durch Beschluss vom 12.04.2006 hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten an die Nebenintervenientin zu erstattenden Kosten auf € 3.057,53 festgesetzt. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von € 37.600,00 wurden dabei u. a. eine 1,6-Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG i.V.m. § 13 RVG i.H.v. € 1.443,20 und eine 1,3-Gebühr nach Nr. 1004 VV RVG i.H.v. € 1.172,60 berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin durch einen am 24.04.2006 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und dabei beantragt, die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG von 1,6 auf 2,2 festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass mehrere Auftraggeber vorhanden seien, da die Nebenintervenientin in Prozessstandschaft ihrer minderjährigen Kinder als Nebenklägerin aufgetreten sei.

Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 07.06.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin ist bereits unzulässig. Denn dem Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin fehlt es an einer Beschwerdeberechtigung.

a) Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin hat in seiner Beschwerde vom 24.04.2006 ausdrücklich erklärt, dass er selbst als Beschwerdeführer auftritt und sich auch selbst für beschwerdeberechtigt hält. Er hat im Rahmen der Beschwerde sich selbst als Beschwerdeführer bezeichnet und ausdrücklich erklärt, in eigener Sache die Beschwerde einzulegen.

b) Eine derartige Beschwerde ist unzulässig. Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 3 ZPO Beschwerdeführer nur die Partei selbst sein kann (vgl. BVerfG JurBüro 1998, 78; VGH Kasel JurBüro 1999, 36). Der Rechtsanwalt, der die Partei vertreten hat, ist weder im eigenen Namen zu einem Antrag auf Kostenfestsetzung noch zu einem Rechtsmittel gegen die auf einen solchen Antrag ergangene Entscheidung legitimiert (vgl. a) BVerfG a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 104 Rn. 50; Musielak/Wolst ZPO 6. Aufl. § 104 Rn. 23). Der Prozessbevollmächtigte einer Partei ist grundsätzlich nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt. Das Verfahren betrifft nur den Erstattungsanspruch der Partei selbst, wie sich aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt. Der Prozessbevollmächtigte kann daher Erinnerungen und Beschwerden nur im Namen der Partei einlegen. Eine - wie hier - ausdrücklich im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde ist mithin zu verwerfen (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1995, 92; OLG Düsseldorf MDR 1969, 229).

2. Unabhängig davon wäre die Beschwerde aber auch unbegründet. Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin meint, dass ihm eine gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr wegen der Vertretung mehrerer Personen zusteht. Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin verkennt, dass Nr. 1008 VV RVG an § 7 Abs. 1 RVG anknüpft und daher voraussetzt, dass der Prozessbevollmächtigte für mehrere Auftraggeber tätig ist. Das ist aber bei Vertretung der Nebenintervenientin nicht der Fall, selbst wenn diese nicht persönlich - wofür allerdings bereits einiges spricht - sondern in Prozessstandschaft für ihre Kinder im Prozess aufgetreten ist. Denn auch im Fall der Prozessstandschaft kann allein der Prozessstandschafter Partei oder hier Nebenintervenient sein, während der berechtigte Dritte am Prozess nicht beteiligt ist (vgl. Musielak/Weth a.a.O. § 51 Rn. 31). Auftraggeber i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG ist dann ebenfalls allein der Prozessstandschafter und damit hier die Nebenintervenientin, so dass eine Erhöhung der Gebühr nicht in Frage kommt (vgl. Hartmann KostG 38. Aufl. § 7 RVG Rn. 16).

3. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft, da für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kein gesetzlicher begründeter Anlass besteht (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).



Ende der Entscheidung

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