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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 285/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 122 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 2
Ein von einem Rechtsanwalt für eine Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst auch ohne ausdrücklichen Antrag das Begehren, diesen gem. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

10 Ta 285/04 In Sachen

hat die zehnte Kammer des Landesarbeitsgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller am 5. Januar 2006 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor: I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.06.2004 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts vom 19.03.2004 (Az.: 13 Ca 15187/03) aufgehoben.

II. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.01.2004 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus der Staatskasse für die dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage und dafür in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit einem am 05.11.2003 beim Arbeitsgericht München eingegangen Schriftsatz hat sie für den Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen vorgelegt. Im Termin zur Güteverhandlung vom 11.11.2003 hat die Kammervorsitzende zunächst den Beschluss verkündet, über den Prozesskostenhilfeantrag im Bürowege zu entscheiden. Sodann ist das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.

Durch Beschluss vom 09.01.2004 hat das Arbeitsgericht dem Kläger "rückwirkend bis zur Antragstellung" Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 06.02.2004 dem Kläger diese zur Vertretung beigeordnet.

Den von der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Kostenfestsetzungsantrag hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 19.03.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass der Kläger ursprünglich nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und erst nach Beendigung des Verfahrens einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt habe, so dass der Beiordnungsbeschluss des Arbeitsgerichts unerheblich sei.

Die am 25.03.2004 beim Arbeitsgericht München eingegangene Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht nach einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht München durch Beschluss vom 25.06.2004 zurückgewiesen.

Der dagegen am 01.07.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und die Beschwerde durch Beschluss vom 06.07.2004 dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.06.2004 ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO und gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO auch sonst zulässig. Der Sache nach handelt es sich bei dem Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht um eine sofortige sondern um eine einfache Beschwerde, für die entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts auch keine Frist einzuhalten war. § 128 Abs. 4 BRAGO verweist nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO.

2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch begründet.

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sowie des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht München steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zu.

a) Gemäß § 122 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Zutreffend gehen das Arbeitsgericht und der Bezirksrevisor zunächst auch davon aus, dass die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers erst im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.02.2004 nach Beendigung des Verfahrens erfolgte und dieser im Gegensatz zum Bewilligungsbeschluss vom 09.01.2004 keine rückwirkende Anordnung enthält. Wird allein darauf abgestellt, stünde der Prozessbevollmächtigten des Klägers daher tatsächlich keine Vergütung gegen die Staatskasse mehr zu, da alle Gebührentatbestände bereits vor Beiordnung abschließend angefallen waren und der Beiordnungsbeschluss des Arbeitsgerichts daher ins Leere ging.

b) Gleichwohl ist hier davon auszugehen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 122 Abs. 1 BRAGO ein Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Denn die formalistische Betrachtungsweise des Arbeitsgerichts wie des Bezirksrevisors beruhen auf der Annahme, dass die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch erst nach Beendigung der Instanz beantragt wurde. Dies ist jedoch rechtsirrig. Vielmehr beinhaltet bereits der in der Klage gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleichzeitig den Antrag auf Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hat das Arbeitsgericht diesem Antrag später mit Rückwirkung entsprochen, ist damit auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers beigeordnet worden. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits dem Bewilligungsbeschluss vom 09.01.2004 entnommen werden kann oder dem Beschluss vom 06.02.2004 in gleicher Weise wie dem Beschluss vom 09.01.2004 Rückwirkung beizumessen ist. Denn das Arbeitsgericht hatte auf Grund der Vertretung der Beklagten durch einen Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO gar keine Wahl, bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.

c) Zwar ist richtig, dass neben einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Parteiprozess ein zusätzlicher Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist und ein solcher Antrag ausdrücklich vor Beendigung des Verfahrens durch den Kläger nicht gestellt war. Anträge sind jedoch der Auslegung fähig (vgl. BGH MDR 1998, 556). Diese hat sich am Inhalt des begehrten Anspruchs zu orientieren (vgl. BAG vom 03.04.2001 - AP Nr. 1 zu § 55 InsO). Wortlaut und Fassung des Antrags sind nicht entscheidend, wenn das wirkliche Ziel des Antrags erkennbar ist (vgl. BAG vom 15.03.2001 - NZA 2001, 1267; BAG vom 10.12.1992 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB "Arzt-Krankenhaus-Vertrag"). Deshalb ist auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig vor dem Hintergrund der Antragsbegründung auszulegen. Nachdem das arbeitsgerichtliche Verfahren keine Kostenvorschusspflicht kennt und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten erster Instanz gemäß § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen ist, kann ein durch einen Rechtsanwalt für eine Partei bereits in der Klage gestellter Antrag nur den Sinn haben, dass damit gleichzeitig dessen Beiordnung beantragt wird (vgl. LAG Niedersachsen MDR 1999, 190; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 121 Rz. 5; Kalthoner/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rn. 528). Demgegenüber wäre es lebensfremd, anzunehmen, dass die Partei mit einem Prozesskostenhilfebewilligungsantrag nur die Bewilligung von sie evtl. später einmal treffenden und noch dazu geringen Gerichtskosten verfolgt, während sie die sie sicher treffenden und wesentlich höheren Rechtsanwaltskosten selbst bezahlt.

d) Nach alldem steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Gebührenanspruch nach Maßgabe einer Beiordnung ab Klageerhebung zu. Auf Grund der erfolgreichen Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 572 Abs. 3 ZPO Gelegenheit zu geben, über den Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigen des Klägers erneut zu entscheiden und die dabei geltend gemachten Gebühren nach Gegenstand und Höhe selbst zu prüfen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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