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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 388/03
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG


Vorschriften:

BRAGO § 6
RVG § 7
1. Waren Streitgenossen in einem Prozess, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung im Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (wie BGH MDR 2003, 1140 gegen OLG Hamm JurBüro 2005, 91).

2. Dies gilt nicht, wenn der unterlegene Streitgenosse zahlungsunfähig ist, insbesondere ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

10 Ta 388/03

In Sachen

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 15.9.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Augsburg - Kammer Neu-Ulm - vom 14.8.2003 (Az.: 6 Ca 900/00 N) dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten auf weitere EUR 2.237,27 nebst Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 28.5.2003 festgesetzt werden.

II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin 17/20 und die Beklagte zu 2) 3/20 zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf EUR 2.612,79 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Kostenausgleichung des zwischen ihnen geführten Berufungsrechtsstreits.

Das Landesarbeitsgericht München hat in dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren 10 Sa 624/02 am 14.5.2003 folgendes Urteil verkündet:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 25.4.2001 (Az.: 6 Ca 900/00 N) abgeändert:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 26.382,66 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.2.2001 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 3/5 und die Beklagte zu 1) 2/5.

Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 3/5 der Beklagten zu 1) und diejenigen der Beklagten zu 2).

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 2/5.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Zuvor war durch Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 31.1.2002 - Insolvenzgericht - ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden, da keine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist.

Die Prozessbevollmächtigten beider Beklagten haben nach Abschluss des Berufungsverfahrens folgenden Antrag zur Kostenausgleichung eingereicht:

Prozessgebühr gem. §§ 11, 31I Nr.1 BRAGO 16,9/10 EUR 1.402,70 (Gebührenerhöhung gem. § 6 BRAGO um 3,9/10 (2 Auftraggeber) Verhandlungsgebühr gem. §§ 11, 31I Nr.2 BRAGO 13/10 EUR 1.079,00 Fahrtkosten gem. § 28II Nr.1 BRAGO, Termin v.14.5.2003 220 km à EUR 0,27 EUR 59,40 Abwesenheitsgeld gem. § 28III 1 Hs1 BRAGO EUR 15,00 Post- und Telekommunikation gem. § 26 BRAGO EUR 20,00 Zwischensumme - netto - EUR 2.576,10 16 % Mehrwertssteuer gem. § 25 II BRAGO EUR 412,18 Gesamtbetrag EUR 2.988,28

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben ihrerseits nachstehende Kosten zum Ausgleich angemeldet:

10 Sa 624/02 EUR 2.526,48

Streitwert: EUR 31.495,57 Prozess in Berufung 13/10 §§ 31I,1,11 BRAGO EUR 1.079,00 Verhandlung in Berufung 13/10 §§ 31I,2/4,11 BRAGO EUR 1.079,00 Post- und Telekomm.leistg. § 26 EUR 20,00 16 % Mwst. EUR 348,48 Abwes.geld § 28 BRAGO 9,00 Std. EUR 56,00 km-geld § 28 BRAGO 980,00 km á EUR 0,27 EUR 264,60 16,00 % Mwst. EUR 51,30 Gesamtbetrag EUR 2.918,38

Durch Beschluss vom 14.8.2003 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten auf EUR 184,09 und an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten auf EUR 375,49 festgesetzt. Dabei hat sie die Gesamtkosten der Beklagten zu 2) mit EUR 375,49 zugrunde gelegt.

Gegen den den Beklagten am 27.8.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte zu 2) durch einen am 1.9.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und dabei beantragt, an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten auf insgesamt EUR 2.988,28, hilfsweise EUR 1.494,14 festzusetzen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr seien die gesamten Kosten zu ersetzen. Dies folge auch aus der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 1). Zumindest stehe ihr eine Berechnung der Kosten nach Kopfteilen zu.

Die Klägerin meint, die Folge der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 1), die im Übrigen nicht glaubhaft gemacht sei, habe die Beklagte zu 2) zu tragen.

Durch Beschluss vom 22.10.2003 hat die Rechtspflegerin bei dem Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die gem. §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts vom 14.8.2003 ist auch sonst zulässig (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

2. Die Beschwerde ist auch zum überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin hat der Beklagten zu 2) über den im Beschluss der Rechtspflegerin festgesetzten Betrag von EUR 375,49 weitere EUR 2.237,27 zu erstatten.

a) Waren Streitgenossen in einem Prozess, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12.2.1954 - JurBüro 1969, 941). Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.4.2003 (MDR 2003, 1140 = JurBüro 2004, 197) entschieden und im Einzelnen begründet. Er hat damit die seit langem umstrittene Frage, wie die Konfliktlage zwischen dem Anspruch des obsiegenden Streitgenossen auf völlige Freistellung von seiner Kostenschuld einerseits und der Beteiligungspflicht des unterlegenden Streitgenossen an den Kosten andererseits zu lösen ist, zu Gunsten des Prozessgegners gelöst. Seiner Auffassung ist das Prozess- und Beitreibungsrisiko hinsichtlich des auf den unterlegenen Streitgenossen entfallenden Anteils an den Kosten für den gemeinsamen Rechtsanwalt von dem obsiegenden Streitgenossen - und nicht von dem ihm gegenüber unterlegenen Prozessgegner - zu tragen. Der obsiegende Streitgenosse kann grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (vgl. auch: OLG Düsseldorf JurBüro 2005, 90). Der Bundesgerichtshof will damit unbillige Ergebnisse vermeiden. Könnte nämlich der obsiegende Streitgenosse, dessen notwendige Kosten der Kläger nach der Baumbach'schen Formel selbst bei einer vollständigen Verurteilung des weiteren Streitgenossen zu tragen hat, die vollen Anwaltskosten erstattet verlangen und damit zugleich die Verpflichtung des unterlegenen Streitgenossen gegenüber seinem Rechtsanwalt erfüllen, ginge dies zu Lasten des Klägers, obwohl der unterlegene Streitgenosse nach der Kostenentscheidung für seine eigenen außergerichtlichen Kosten aufkommen muss (vgl. BGH - a. a. O.).

b) Ob dieser Auffassung zu folgen ist oder mit der nach wie vor vertretenen Gegenauffassung (vgl. OLG Hamm JurBüro 2005, 91) davon auszugehen ist, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam vertretene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen kann, den der Streitgenosse gem. § 6 Abs. 2 BRAGO dem gemeinsamen Anwalt schuldet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall führen beide Meinungen zum gleichen Ergebnis. Denn auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für die Anrechnung des Ausgleichsanspruchs des obsiegenden Streitgenossen auf seinen Kostenerstattungsanspruch, dass der obsiegende Streitgenosse auf Dauer und vollständig von außergerichtlichen Kosten befreit bleibt. Dies wird im Allgemeinen durch den von für den Regelfall gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner erreicht (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit dieser Ausgleich an der Zahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen aber scheitert, hat jedoch auch der obsiegende Streitgenosse nicht nur in anteilsmäßiger, sondern in voller Höhe einen Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner. Dazu braucht er lediglich glaubhaft zu machen, dass er im Innenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag.

c) Davon ist hier auszugehen. Die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 1) ist schon nach der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse glaubhaft gemacht. Damit verbleibt es bei der vollen Erstattungspflicht der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2). Allerdings ist der Erstattungsanspruch jedoch wieder auf den Teil beschränkt, den die Beklagte zu 2) ihrem Rechtsanwalt schulden würde, wenn er die Beklagte zu 2) allein vertreten hätte (vgl. OLG Hamm JurBüro 2005, 91). In Anlehnung an die Berechnung in der Beschwerde vom 29.8.2003 ergibt sich daher folgende Forderung:

Prozessgebühr 13/10 EUR 1.079,-- Verhandlungsgebühr 13/10 EUR 1.079,-- Fahrtkosten gem. § 28 Abs.2 BRAGO EUR 59,40 1/2 des Abwesenheitsgeldes gem. § 28 Abs.3 BRAGO EUR 15,-- 1/2 der Post- und Telekommunikation gem. § 26 BRAGO EUR 20,-- Zwischensumme netto EUR 2.252,40 zzgl. 16 % Mwst. EUR 360,38 Gesamtbetrag EUR 2.612,76

Nachdem im Beschluss vom 14.8.2003 bereits ein Betrag von EUR 375,49 festgesetzt wurde, verbleibt ein festzusetzender Betrag von EUR 2.237,27.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, da für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kein gesetzlich begründeter Anlass besteht (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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