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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 460/08
Rechtsgebiete: ArbGG, RVG


Vorschriften:

ArbGG § 78a
RVG § 19
Wird eine Rüge nach § 78a ArbGG gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kostenpflichtig zurückgewiesen, steht dem Rechtsanwalt dafür kein gesonderter Gebührenanspruch zu.
10 Ta 460/08

In dem Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 10, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Moeller, ohne mündliche Verhandlung am 13.11.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Beschwerdeverfahren 10 Ta 460/08 und 10 Ta 461/08 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Az.: 10 Ta 460/08 fortgeführt.

II. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 18.07.2008 (Az.: 30 Ca 18182/05) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.09.2008 aufgehoben.

III. Der Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung vom 28.05.2008 wird zurückgewiesen.

IV. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von Kosten in einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.

Durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2007 (Az.: 9 AZN 1153/06) ist eine Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in den dem Verfahren zugrundeliegenden Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18.10.2006 (Az.: 9 Sa 322/06) kostenpflichtig zurückgewiesen worden.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.10.2007 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts durch Beschluss vom 03.12.2007 die von den Beklagten dem Kläger für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zu erstattenden Kosten auf € 1.253,78 festgesetzt.

Durch Beschluss vom 06.05.2008 (Az.: 9 AZN 148/08 (F)) hat das Bundesarbeitsgericht eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten gegen den Beschluss vom 18.09.2007 als unzulässig verworfen und den Beklagten die Kosten des Rügeverfahrens auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut Kostenfestsetzung beantragt. Im Schriftsatz vom 28.05. werden dabei folgende Aktenzeichen angegeben:

30 Ca 11068/05

10 Ta 12/07 (Landesarbeitsgericht München)

9 AZN 1153/06 (Bundesarbeitsgericht Erfurt) 9 AZN 148/08 (F) (Bundesarbeitsgericht Erfurt)

Inhaltlich wurde dabei eine Verfahrensgebühr Nr. 3506 VV Beschwerde geltend gemacht.

Durch Beschluss vom 18.07.2008 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts die "nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2007, 9 AZN 148/08 (F)" von den Beklagten zu erstattenden Kosten auf € 1.235,78 festgesetzt.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.07.2008 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 08.08.2008 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.07.2008 beantragt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass die Kosten bereits durch Beschluss vom 03.12.2007 rechtskräftig festgesetzt seien.

Durch Beschluss vom 16.09.2008 hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.07.2008 dahingehend berichtigt, "dass die Kostenfestsetzung aufgrund des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2008, 9 AZN 148/08 (F) erfolgt ist" und hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.09.2008 zugestellten Berichtigungsbeschluss hat dieser sofortige Beschwerde eingelegt, da eine Berichtigung des Beschlusses vom 18.07.2008 nicht zulässig sei.

Durch Beschluss vom 20.10.2008 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts den sofortigen Beschwerden vom 08.08.2008 wie 01.10.2008 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 16.09.2008 und 18.07.2008 sind gem. §§ 319 Abs. 3 ZPO und 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch sonst zulässig (§§ 567 Abs.2, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

2. Die Beschwerden der Beklagten sind auch begründet.

a) Für die Entscheidung der Kammer über den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers kann es offenbleiben, ob der Berichtigungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 16.09.2008 der Sache nach gerechtfertigt ist. Zwar bestehen auch nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel daran, ob der Beschluss vom 18.07.2008 nur eine offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich des Datums enthält oder ob nicht - wie die Beklagten zutreffend rügen - schon wegen der Angabe der Nr. 3506 VV-RVG im zugrundeliegenden Antrag, den die Rechtspflegerin offenbar ungeprüft übernommen hat, eine falsche Willensbildung der Rechtspflegerin vorlag, die nach § 319 Abs. 1 ZPO keiner Berichtigung zugänglich ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn die Berichtigung des Beschlusses vom 18.07.2008 durch den Beschluss vom 16.09.2008 zutreffend erfolgt ist, ist dieser aufzuheben.

b) Die Rechtspflegerin meint, dass jedenfalls durch den Beschluss vom 16.09.2008 klargestellt sei, dass damit der Beschluss vom 18.07.2008 das Verfahren 9 AZN 148/08 (F) vor dem Bundesarbeitsgericht betrifft. Ist dies der Fall, steht dem Kläger aber kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagten zu. Denn der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2008 in der Sache 9 AZN 148/08 (F) ist in einem Verfahren nach § 78a Abs. 1 ArbGG ergangen. Dieses Verfahren ist zwar durch den Beschluss vom 06.05.2008 abgeschlossen worden, der auch eine gesonderte Kostenentscheidung enthält. Diese Kostenentscheidung betrifft aber nur die durch das Verfahren entstehenden Gerichtskosten. Dagegen steht dem Prozessbevollmächtigten einer Partei für ein derartiges Verfahren kein Kostenerstattungsanspruch zu. Denn gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 RVG gehört das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu dem Rechtszug, so dass die Tätigkeiten des Rechtsanwalts hier durch die bereits dort entstandenen Gebühren abgegolten sind. Daher kann auch für ein Verfahren nach § 78 a Abs. 1 ArbGG einem Rechtsanwalt dafür keine gesonderte Vergütung zustehen (vgl. Bader/Creutzfeldt/Friedrich ArbGG 5. Aufl. § 78a Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 321a Rn. 49; Schneider JurBüro 2005, 513).

c) Damit ist der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 28.05.2008 zurückzuweisen. Bezog er sich auf das bisherige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren waren die Gebühren durch den Beschluss vom 03.12.2007 bereits festgesetzt. Für das Verfahren 9 AZN 148/08 (F) steht ihm kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zu.

3. Die Beschlüsse der Rechtspflegerin waren daher aufzuheben und der Antrag des Klägers zurückzuweisen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beschlüsse hat sich damit erledigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel statthaft, nachdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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