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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 1053/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
Zur Anfechtbarkeit eines in mündlicher Verhandlung geschlossenen Prozessvergleichs.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1053/05

Verkündet am: 20. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Karpa und Metko für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 28. September 2006, Az.: 6 Ca 3015/05 S wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestandenen Arbeitsverhältnisses und um Vergütung.

Der Beklagte ist Arzt und betrieb eine eigene Praxis als Radiologe. Mit dem Kläger, seinem Bruder bestand ein auf den 10. März 203 datierter Arbeitsvertrag, den beide Parteien unterzeichnet hatten. Nach diesem sollte der Kläger beim Beklagten als kaufmännischer Leiter bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 6.000,00 € brutto ab 15. März 2003 tätig werden. Hinsichtlich des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Frage der nachträglichen einvernehmlichen Aufhebung dieses vorgenannten Vertrages ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Mangels beigefügter Originalvollmacht hatte der Kläger diese Kündigung mit Schreiben vom 26. März 2004 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 2. April 2003 erfolgte eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger.

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gem. vorstehendem Vertrag hatte der Beklagte allein für die Monate Januar mit März 2004 Vergütung in Höhe von 2.500,00 € brutto tatsächlich entrichtet.

Mit am 7. April 2004 beim Arbeitsgericht Regensburg eingegangener und dem Beklagten am 14. April 2004 zugestellter Klage vom 7. April 2004 hat sich der Kläger gegen die ausgesprochenen Kündigungen gewandt.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2004, eingegangen am 22. April 2004 und dem Beklagten am 27. April 2004 zugestellt, hat er die Klage um die Zahlung ausstehender Vergütung erweitert.

Er hat die Wirksamkeit der Kündigung bestritten, wobei er ausgeführt hat, der Beklagte beschäftige mehr als 7 Personen. Er hat geltend gemacht, ihm stünde für die Dauer des vertraglich fixierten Bestands des Arbeitsverhältnisses und künftig eine monatliche Vergütung von 6.000,00 € zu.

Der Kläger hat zunächst beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 23.03.2004 und 02.04.2004 weder fristlos noch ordentlich zum 30.04.2004 aufgelöst wurde/wird, sondern fortbesteht.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 3.000,00 € seit Ende März 2003

aus 9.00,00 € seit Ende April 2003

aus 15.000,00 € seit Ende Mai 2003

aus 21.000,00 € seit Ende Juni 2003

aus 27.000,00 € seit Ende Juli 2003

aus 33.000,00 € seit Ende August 2003

aus 39.000,00 € seit Ende September 2003

aus 45.000,00 € seit Ende Oktober 2003

aus 51.000,00 € seit Ende November 2003

aus 57.000,00 € seit Ende Dezember 2003

aus 60.500,00 € seit Ende Januar 2004

aus 64.000,00 € seit Ende Februar 2004 und

aus 67.500,00 € seit Ende März 2004

zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Er bestritt die Wirksamkeit des schriftlichen Vertrages. Dieser sei, wie er vortrug, einvernehmlich abgeändert worden. Es sei abredegemäß nur eine Vergütung von 2.500,00 € brutto geschuldet gewesen; diese habe er ab Januar 2004 bezahlt. Auch habe der Kläger nie - insbesondere nicht 2003 - eine Arbeitsleistung erbracht. Er habe sich zudem unerlaubt selbst beurlaubt und mit seiner - des Beklagten - Kreditkarte den Urlaub unerlaubt bezahlt.

Der Kläger bestritt eine Abänderung des Vertrages, insbesondere eine dahingehende Einigung, dass nur 2.500,00 € monatlich brutto zu zahlen gewesen seien. Vielmehr habe ihm der Beklagte anlässlich eines Termins beim Steuerberater gesagt, er solle über den schriftlichen Vertrag Stillschweigen bewahren.

Im Termin vom 13. Oktober 2004 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Kläger seine Arbeitsleistung zuhause und nicht in der Praxis des Beklagten habe erbringen sollen.

Weiter hat der Vorsitzende im Termin vom 13. Oktober 2004 nachfolgenden Vergleichsvorschlag unterbreitet:

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endet auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 02.04.2004 mit Ablauf des 30.11.2004.

2. Der Beklagte zahlt an den Kläger als Vergütung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.11.2004 € 60.000,00 brutto.

3. Der Kläger gewährt dem Beklagten Ratenzahlung in Monatsraten á 1.500,00 €. Die erste Rate ist am ersten Werktag eines jeweiligen Folgemonats zur Zahlung fällig. Soweit der Beklagte 20 Monatsraten rechtzeitig bezahlt, ist der ausstehende Restbetrag erlassen. Kommt der Beklagte mit der Zahlung der Rate länger als 2 Wochen in Rückstand, ist der jeweils ausstehende Gesamtbetrag zur Zahlung fällig.

4. Der Beklagte wird dem Kläger eine Lohnabrechnung über eine Bruttomonatsvergütung von 6.000,00 € unverzüglich zukommen lassen.

5. Damit sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2005, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag und dem Kläger am 6. September 2005 zugestellt, hat der Beklagte vorstehenden Vergleich angefochten und seine Zustimmung zum Vergleichsschluss widerrufen.

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, der Kläger habe das Gericht über die wahren Tatsachen getäuscht. In einer eidesstattlichen Versicherung, die der Kläger am 5. März 2004 abgegeben habe, habe er zutreffend ein Einkommen von 2.500,00 € brutto monatlich angegeben; er habe somit bewusst die Unwahrheit im Prozess vorgetragen, wenn er von einer vereinbarten monatlichen Bruttovergütung von 6.000,00 € gesprochen habe. Die Angaben bestätigten nach Ansicht des Beklagten, die Richtigkeit seines Vortrags, dass man den ursprünglichen Vertrag auf die Vergütung von 2.500,00 € monatlich abgeändert habe.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe das Gericht und den Vorsitzenden getäuscht, der daraufhin den Beklagten zum Abschluss des angefochtenen Vergleichs gedrängt habe.

Der Beklagte hat zuletzt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 13. Oktober 2004 beendet ist,

hilfsweise hat er die ursprünglichen Klageanträge gestellt.

Er hat eine Täuschung bestritten. Die Angaben bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beruhten darauf, dass der Kläger seit Januar 2004 tatsächlich nur eine Bruttovergütung vom Beklagten in angegebener Höhe bezogen habe. Er habe gemeint, nur die tatsächlichen Bezüge angeben zu müssen bzw. zu können.

Im Termin vom 28. September 2005 stellte der Beklagte klar, er berufe sich allein auf eine Täuschung des Klägers zur Begründung seiner Anfechtungserklärung.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsstreit sei durch den am 13. Oktober 2004 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich beendet worden. Die Beklagte habe diesen nicht erfolgreich anfechten können. Der Prozessvergleich sei nicht auf Grund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Absatz 1 BGB nichtig. Dem Beklagten stehe ein Anfechtungsrecht nicht zu, da er sich nicht durch die - unterstellte - Täuschungshandlung des Klägers über das Vorliegen einer abweichenden vertraglichen Vergütungsabrede geirrt habe. Allenfalls beim Vorsitzenden bzw. bei der Kammer könne ein entsprechender Irrtum vorgelegen haben. Letzteres reiche jedoch nicht aus. Vielmehr müsse die Täuschung gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner erfolgt sein. Gerade dieser müsse durch den vom Täuschenden hervorgerufenen Irrtum seiner Willenserklärung bestimmt worden sein. Im Übrigen sei weder eine - unterstellte - Täuschung des Klägers noch ein irgendwie gearteter Irrtum bestimmend gewesen. Der Beklagte sei nämlich als Partner des zu Grunde liegenden oder bereits aufgehobenen Arbeitsvertrags, über dessen Bestehen bzw. Inhalt getäuscht worden seien sollte, informiert gewesen.

Der Beklagte habe sich allenfalls über die Aussichten des Rechtsstreits irren und dadurch zur Zustimmung zu dem letztlich zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleich bestimmt worden sein können. Dieser "Irrtum" stelle keinen zur Anfechtung des geschlossenen Vergleichs berechtigenden Irrtum im Sinn von § 123 Absatz 1 BGB dar. Denn ein Irrtum sei nur bei einer von der Wirklichkeit abweichenden Fehlvorstellung des Getäuschten gegeben. Die Prozessaussichten seien aber angesichts der vorgetragenen Sachlage - auch aus Sicht der in der letzten mündlichen Verhandlung zur Entscheidung berufenen Kammer - durchaus zutreffend wiedergegeben worden. Im Hinblick auf die seinerzeitige Prozesslage sei - schon allein wegen des vorliegenden und von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrages - von einem erheblichen Prozessrisiko des Beklagten auszugehen gewesen.

Mit seiner beim Landesarbeitsgericht München am 20. Oktober 2005 eingegangenen Berufung vom 19. Oktober 2005 begehrt der Beklagte die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg sowie Klageabweisung.

Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe mit seiner Klageerweiterung vom 21.4.2004, mit welcher er eine monatliche Vergütung von 6.000 € brutto verlangt habe, dass erstinstanzliche Gericht sowie den Berufungskläger vorsätzlich arglistig getäuscht. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger nur wenige Wochen vor Erhebung seiner Klageerweiterung am 5.3.2004 gegenüber dem Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dort ausdrücklich versichert habe, ein monatliches Bruttogehalt von 2500 € zu beziehen, und zwar von seinem Arbeitgeber, dem jetzigen Berufungskläger.

Der Beklagte trägt weiter vor, er habe sich erstinstanzlich vehement gegen die Zahlungsklage verteidigt und unter Benennung verschiedenster Beweise die Vereinbarung eines monatlichen Bruttogehalt von 2500 € behauptet. Auf diese von ihm angebotenen Beweise sei das erstinstanzliche Gericht nicht einmal im Ansatz eingegangen. Hinzu komme, dass der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2004 mitgeteilt habe, dass er den Schriftsatz des Beklagten vom 12. 10. 2004, der am Vortage an das Arbeitsgericht Regensburg übersandt worden sei, nicht vorliegen habe. Es sei dann die Übergabe des Originalschriftsatzes an das Gericht erfolgt, welches diesen zu den Akten genommen habe, ohne den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend habe das Gericht die im Schriftsatz vom 12.10.2004 für den Beklagten angebotenen Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen, sondern den Parteien einen sachlich völlig falschen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser Vorschlag sei mit dem unmissverständlichen Hinweis an den Beklagten verbunden gewesen, dass er in diesem Prozess ein hohes Risiko eingehe, den Rechtsstreit zu verlieren.

Der dem Beklagten vom Gericht durch Verweis auf das angeblich hohe Prozessrisiko förmlich aufgedrängte gerichtliche Vergleichsvorschlag bestätige, dass die Täuschungshandlung des Klägers seine Wirkung beim Gericht nicht verfehlt habe.

Der Beklagte beantragt in zweiter Instanz:

1. Auf die Berufung vom 20.10.2005 hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 28.9.2005, Aktenzeichen 6 Ca 3015/05 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er bestreitet die Behauptung des Beklagten, die mit der Klageerweiterung verbundene Behauptung des Klägers, ihm stünde für die Dauer des vertraglich fixierten Bestands des Arbeitsverhältnisses zukünftig eine monatliche Vergütung von 6.000 € brutto zu, sei wissentlich falsch gewesen, weil der Kläger gewusst habe, dass abweichend von dem im Arbeitsvertrag am 10.3.2003 vereinbarten Bruttogehalt tatsächlich lediglich ein monatliches Bruttogehalt von 2500 € vereinbart gewesen sei.

Der Kläger hält der Einlassung des Beklagten entgegen, sein Vortrag zur Höhe der vereinbarten Bruttovergütung in der Klageerweiterung vom 21.4.2004 sei richtig gewesen, ebenso seine Angabe dazu in seiner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 5.3.2004. Diese sei richtig gewesen, da er vom Beklagten in den Monaten Januar, Februar und März 2004 tatsächlich nur brutto 2500 € bzw. netto 1818 € als Teilgehalt erhalten habe. Unter B Ziffer 11 der eidesstattlichen Versicherung sei nach den monatlichen Einkünften und nach dem Arbeitseinkommen gefragt worden, worunter er, juristischer Laie, durchaus das aktuelle Arbeitskommen habe verstehen dürfen und auch tatsächlich verstanden habe, zumal er die vertraglich zustehende Vergütung von 6.000 € pro Monat überhaupt noch nicht erhalten gehabt habe. Im Übrigen habe er in einem Nachtrag zur eidesstattlichen Versicherung vom 5.3.2004 noch am selben Tag erklärt, dass er von dem Beklagten noch einen Betrag von 180.000 € zu erhalten habe. Dieser Betrag habe sich wie folgt zusammengesetzt: 100.000 € in monatlichen Raten zu 1250 € gemäß notariellem Vertrag vom 10.4.2003; 50.000 € Forderung aus einem beim Landgericht Regensburg noch anhängigen Rechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten; rückständige Arbeitsvergütung vom 15.3.2003 bis 5.3.2004 (11,5 Monate zu 6.000 € brutto = circa 3700 € netto) wovon er drei Teilgehälter in Höhe von 2500 € brutto erhalten habe. Dies ergebe eine Summe in Höhe von circa 37.000 € netto.

Der Kläger widerspricht der Wertung des Beklagten, ihm sei der Vergleich durch den gerichtlichen Verweis auf das angeblich hohe Prozessrisiko förmlich aufgedrängt worden. Noch im Gerichtstermin am 28.9.2005 habe er auf die Frage des Vorsitzenden ausdrücklich erklärt: "wir belassen es bei der Täuschung". Im Übrigen sei der Beklagte anwaltschaftlich vertreten gewesen und von daher nicht hilflos. Dies beweise auch, dass er den zunächst in der Verhandlung am 13.10. 2004 vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich abgelehnt und dann erst im weiteren Verlauf des Verfahrens den hier streitgegenständlichen Vergleich abgeschlossen habe. Auch daraus sei zu entnehmen, dass er diesen Vergleich aus freien Stücken und ohne rechtswidrige Willensbeeinflussung abgeschlossen habe.

Hinsichtlich des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird er auf die von diesen gewechselten Schriftsätze vom 5.12.2005 (Blatt 300 ff.), 7.2. 2006 (Blatt 311 ff.), 11.9.2006 (Blatt 348 ff.) sowie vom 14.9.2006 (Blatt?? ff.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Berufung ist zulässig jedoch unbegründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom beendet worden ist. Zum zweitinstanzlichen Vorbringen wird ergänzend angemerkt.

1. Der Prozessvergleich ist nicht auf Grund der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. August 2005 erklärten Anfechtung gemäß § 123 BGB nichtig.

Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte nicht durch arglistige Täuschung des Klägers zum Abschluss des streitgegenständlichen Prozessvergleichs bestimmt worden ist.

Dem Beklagten waren im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs sämtliche Fakten bekannt, die nach seinem Berufungsvorbringen die Bewertung begründen, dass dem Kläger der in der Klageerweiterung behauptete Vergütungsanspruch nicht zustehe. Lediglich die eidesstattliche Versicherung vom 5. März 2004 sowie die nachgereichte Erklärung vom selben Tag lagen ihm nach seiner Einlassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs nicht vor.

Der Beklagte hat den Prozessvergleich dementsprechend nach seiner eigenen Darstellung auch nicht deswegen abgeschlossen, weil ihn der Kläger mit der Klageerweiterung über das Bestehen eines diesbezüglichen Anspruchs getäuscht hat, sondern deswegen, weil er in Unkenntnis der eidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen sei, geringe prozessuale Erfolgsaussichten zu haben. Die Nichtvorlage der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch keine arglistige Täuschung, da den Kläger diesbezüglich keine Offenbarungspflicht getroffen hat. Der Kläger hat im übrigen auch nachvollziehbar vorgetragen, dass er in der Laiensphäre davon ausgegangen sei, dass die Frage im Formularvordruck der eidesstattlichen Versicherung sich auf die tatsächlich gezahlte Vergütung bezogen habe und dass im übrigen seine offenen Vergütungsforderungen in der nachgereichten Erklärung enthalten gewesen seien.

2. Soweit der Beklagte detailliert ausführt, er sei durch nachhaltiges Drängen des Gerichts, das seinen Sachvortrag sowie seine Beweisangebote weitgehend ausgeblendet hätte, zum Abschluss des völlig verfehlten Vergleichs bewegt worden, kann dies eine Anfechtung nicht begründen.

Gemäß § 123 Absatz 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten.

a) Es ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 6.7.1966 (Az.: Ib ZR 83/64, NJW 1966,2399) entschieden hat, ein gerichtlicher Vergleich könne wegen Drohung seitens eines Mitglieds eines Gerichts angefochten werden, wenn ein Verhalten in Aussicht gestellt werde, das im Widerspruch zu den verfahrensrechtlichen Erfordernissen stehe und welches dazu bestimmt sei, den freien Willen der Partei zu beeinflussen.

Diese - in der Literatur nicht unwidersprochen gebliebene - Entscheidung beruhte auf einem Fall, in dem das Gericht sich nach der Verhandlung vor der Kammer zur Beratung zurückgezogen hatten und in dem der Vorsitzende nach Rückkehr in das Verhandlungszimmer erklärt hatte: das Gericht habe beschlossen, der Klage stattzugeben; ein entsprechendes Urteil solle noch im Termin verkündet werden; bevor dies aber geschehe, rege das Gericht noch einmal den Abschluss des empfohlenen Vergleichs an. Ein Blatt mit der schriftlichen niedergelegten Urteilsformel hat nach Wahrnehmung der seinerzeitigen Parteien der Vorsitzende deutlich sichtbar vor sich liegen gehabt.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidungsbegründung zunächst fest, das Landgericht könne gemäß § 296 ZPO in jeder Lage des Verfahrens die gütliche Beilegung des Rechtsstreits versuchen. Dies könne auch noch zwischen Schlussverhandlung und Urteil geschehen, doch müsse in diesem Falle die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder eröffnet werden. Daraus ergebe sich, dass dann, wenn es nach Wiedereröffnung der Verhandlung nicht zum Abschluss eines Vergleichs komme, wiederum zum Schluss verhandelt und erneut beraten werden müsse, bevor ein Urteil verkündet werden könne. Gegen diese prozessualen Grundsätze habe der Vorsitzende seinerzeit verstoßen, als er dem Beklagten nach Abschluss der Beratung des Gerichts nahe gelegt habe, den gerichtlichen Vergleichvorschlag anzunehmen. Der Vorsitzender habe keinesfalls den Eindruck erwecken dürfen, als ob das Gericht an das Ergebnis seiner bisherigen Beratung gebunden und er daher berechtigt oder gar verpflichtet sei, ohne weitere Beratung das Urteil zu verkünden, falls der Beklagte den Vergleichsvorschlag nicht annehme. Damit habe er aber gerade nicht dem Beklagten eine objektive, von dem Willen des "Drohenden" unabhängige Zwangslage vor Augen gehalten, sondern er habe ihm ein Verhalten in Aussicht gestellt, dass im Widerspruch zu den verfahrensrechtlichen Erfordernissen gestanden habe. Das Verfahren des Vorsitzenden sei damit widerrechtlich gewesen.

b) Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Falle führt nicht zur Anfechtbarkeit des Prozessvergleichs wegen widerrechtlicher Drohung durch das Gericht.

Der Beklagte hatte auch zeitlich nach Mitteilung des Vergleichsvorschlags die Gelegenheit, das Gericht detailliert um Auskunft und Information über die sachlichen und rechtlichen Gründe zu bitten, die dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu Grunde lagen. Derartige Rückfragen der Parteien nach Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags durch das Gericht sind in der Gerichtspraxis üblich. Im Rahmen einer solchen Rückfrage durch den Beklagten oder seinen anwaltlichen Vertreter wäre Gelegenheit gewesen, das Gericht noch einmal damit zu konfrontieren, dass aus Sicht des Beklagten von ihm angebotene Beweise sowie von ihm unterbreitetes schriftsätzliches Vorbringen (insbesondere der Schriftsatz vom 12.10.2004) in der Beurteilung des Gerichts keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hätten. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Arbeitsgericht Regensburg die mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen und des Vergleichsschlusses noch nicht geschlossen und auch nicht suggeriert, dass ein für den Beklagten nachteiliges Urteil im Fall der Ablehnung ohne weitere Verhandlung und Beratung verkündet werde

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

III.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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