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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 378/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 378/06

Verkündet am: 24. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter von Zezschwitz und Birwé für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 30.1.2006, Az.: 3 Ca 2401/05, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00.0.1944 geborene Kläger war vom 1. 10. 1977 bis 30.6.2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Leiter des Bereichs Regionaldirektion zu einer monatlichen Bruttovergütung, die im Zeitpunkt des Ausscheidens 7.265,88 € betrug, beschäftigt. In dem am 4.11.1992 unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag war ein Jahresgehalt in Höhe von 113.040,-- DM vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines am 5. August 1992 unterzeichneten Aufhebungsvertrages zum Ablauf des 30.6.2000. Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes versprach die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine der zuletzt bezogenen Nettovergütung entsprechende und um das Arbeitslosengeld verringerte monatliche Abfindung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Seit 1.6.2004 erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.084,00 € brutto, die sich ab 1.1. 2005 auf 3.151,84 € brutto und 1.3.2006 auf 3.243,25 € brutto erhöht hat.

Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung enthält der Aufhebungsvertrag vom 4.11.1992 in § 3 Ziffer 2. folgende Regelung:

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhält der Mitarbeiter betriebliche Versorgung nach den Bestimmungen im Dienstvertrag vom 04.11.1992. Als versorgungsfähige Dienstzeit gelten 30 Dienstjahre. Die betriebliche Versorgung wird wegen des vorgezogenen Ausscheidens nicht vermindert. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Dienstvertrag vom 04.11.1992 werden hiermit aufgehoben.

Das beim Ausscheiden bezogene versorgungsfähige Einkommen (incl. Zulage für Stellvertretung Bereichsleiter) wird bis zum Rentenbezug nach dem Vergütungsabkommen für die Arbeitnehmer der bayerischen E. bzw. den betrieblichen Vereinbarungen fortgeschrieben.

Für die Versorgungsleistungen von Hinterbliebenen gelten diese Regelungen entsprechend.

Unter VI Ziffer 2. des Arbeitsvertrags vom 4.11.1992 war dem Kläger für den Versorgungsfall ein Ruhegehalt in Höhe von 4.210,00 DM und nach fünfjähriger Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter in Höhe von monatlich 4.678,90 DM zugesagt worden. Unter demselben Gliederungspunkt findet sich folgende Regelung:

Sowohl die Ruhegehaltsanwartschaften als auch das bei Eintritt in den Ruhestand festgesetzte Ruhegehalt ändern sich jeweils im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt, wie sich die Tarifvergütung der Arbeitnehmer der Bayerischen E. in der Vergütungsgruppe 8, Stufe 5, ändert. Sollte die Anwendung dieser Bestimmung - auch unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen - zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist ein der angestrebten Relation zu den Aktivbezügen entsprechendes Ruhegehalt zu vereinbaren.

Die Eckdaten des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses des Klägers bezüglich Funktion, Aktivgehalt und Ruhegehalt sowie deren rechnerisches Verhältnis zueinander ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

 1.DatumFunktionAktivgehalt pro JahrAktivgehalt (bzw. ab 1.7.2006 Berechnungsgrundlage für mtl. Abfindung) pro Monat in €Ruhegehalt (dynamisiert) Stufe I rechnerisch in €Ruhegehalt (dynamisiert) Stufe II rechnerisch in €Quotient Spalte 5 durch Spalte 4 (Zeile 2 bis 5) sowie Quotient Spalte 6 durch Spalte 4 (Zeilen 6 ff.) in %Ruhegehalt: bezahlt
2.01.01.1993Leiter d. Abteilung Netzbetrieb113.040,--DM4.816,372.152,542.396,4344,69 
3.01.04.1995Abteilungsleiter Mittel- und Niederspannungstechnik  2.266,05 47,00 
4.01.01.1996Stellv. Leiter des Bereichs Regionaldirektion152.8806.513,862.352,452.614,2436,11 
5.01.01.1997 157.0806.692,812.446,022.666,9036,55 
6.01.01,1998 161.5206.881,99, str. Bekl.: 6.503,63 2.718,0339,49 Bekl. 41,79 
7.01.01.1999 161.5206.881,99; Bekl.: 6.503,63 2.786,0340,48; Bekl. 42,84
8.01.01.2000 170.7607.275,68 2.819,7738,76 
9.30.06.2000Ende des Arbeitsverhältnisses      
10.01.01.2004  7.951,89 3.084,0438,78 
11.01.06.2004Erstmaliger Rentenbezug     3.084,00
12.01.01.2005      3.151,84
 01.03.2006      3.243,25

Mit seiner beim Arbeitsgericht Regensburg am 22. April 2005 eingegangenen Klage vom 14.4.2005 hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihm ab 1.6.2004 eine Betriebsrente in Höhe von mindestens 3.948,91 €, ab dem 1.1. 2005 eine Betriebsrente in Höhe von mindestens 4.035,79 € zustehe, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.590,13 € brutto.

Zur Begründung hat er vorgetragen, bei Vereinbarung der Ruhegehalts-Zusage im Jahre 1992 habe das Verhältnis von zugesagtem Ruhegeld in Höhe von 4.678 DM zu seinen seinerzeitigen monatlichen Aktivbezügen in Höhe von 9.420 DM einem Prozentsatz von 49,66% entsprochen. Demgegenüber betrage die von ihm ab 1. Juni 2004 bezogene Rente lediglich 3.084 €. Bei Anwendung des zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Verhältnisses zwischen Aktiv- und Ruhegehalts-Bezügen müsse er monatlich (7.951,89 mal 0,4966 =) 3.948,91 € erhalten. Diese Diskrepanz entspreche nicht mehr der "Billigkeit" im Sinn des Dienstvertrags. Die Unbilligkeitsregelung des Dienstvertrags sei ganz bewusst auf eine adäquate Versorgung der künftigen Betriebsrente ausgerichtet gewesen. Folge man der Ansicht der Beklagten, könne ihm sein gesamter erreichter beruflicher Standard nachträglich wieder genommen werden.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.06.2004 eine Betriebsrente in Höhe von mindestens 3.948,91 EUR, ab dem 01.01.2005 eine Betriebsrente in Höhe von mindestens 4.035,79 EUR zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.590,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Zur Begründung hat sie in erster Instanz vorgetragen, die in der Ruhegehalts-Zusage enthaltene Dynamisierung sei allein an die Entwicklung der Aktivbezüge in der konkret genannten Tarifgruppe angebunden. Festbetragszusagen in der vorliegenden Form seien eingeführt worden, um eine bewusste Entkopplung von Aktivbezügen und betrieblichen Versorgungsleistungen zu erzielen. Die Dynamisierung des vereinbarten Ruhegehalts solle alleine der allgemeinen Tarifentwicklung folgen. Die Unbilligkeitsregelung sei als Auffangklausel für unvorhersehbare Änderungen des in Bezug genommenen Tarifwerks gedacht, zum Beispiel wenn auf Erhöhung der Grundvergütung verzichtet worden wären zu Gunsten einer erfolgsabhängigen Vergütungskomponente. Eine Berücksichtigung der individuellen Vergütungsentwicklung, wie sie der Kläger in den Jahren 1993 bis 2000 gehabt habe, würde dem Zweck der Festbetrags Zusage widersprechen, da durch diese gerade eine Entkopplung der Ruhegehalts-Ansprüche von der individuellen aktiv Vergütung habe erfolgen sollen.

Der Kläger hat hierzu in erster Instanz erwidert, das im Dienstvertrag vorgesehene Verhältnis von Ruhegehalt zu Aktivbezügen in Höhe von circa 50% sei eine generelle Vorgabe des damaligen Hauptaktionärs der Rechtsvorgängerin der Beklagten, nämlich der B. AG gewesen. Diese habe für die Dienstverträge der leitenden Angestellten ein Ruhegehalt von circa 50% vorgesehen. Entsprechende jährlich ausgegebene Anweisungen der B. AG an die Rechtsvorgängerin der Beklagten lägen der Beklagten vor. Der Kläger hat bestritten, dass die von der Beklagten so genannten Festbetrags -Zusagen eingeführt worden seien, um eine bewusste Entkopplung von Aktivbezügen und betrieblichen Versorgungsleistungen zu erzielen. Der von der Beklagten ins Spiel gebrachte Unbilligkeitsfall sei lediglich ein Spezialfall der Unbilligkeit, was sich durch den Satzeinschub "auch unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen" ergebe. Nachdem er, der Kläger, erst am1.6. 2004 eine Ruhegehalts-Berechnung erhalten habe, habe er auch nicht die Möglichkeit gehabt, im Zusammenhang mit seinen beruflichen Veränderungen auf eine Anpassung der Ruhegehalts-Zusage hinzuwirken bzw. diese auszuhandeln.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Endurteil vom 30.1.2006, das dem Kläger am 28.2.2006 zugestellt wurde, die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, Ausgangspunkt der Ruhegehalts-Vereinbarungen sei die Zusage eines bezifferten Betrages gewesen. Es sei kein bestimmter Prozentsatz des jeweiligen Aktiv- bzw. des letzten Aktivgehalts des Klägers als Ruhegehalt für den Versorgungsfall festgelegt worden. Die in der Zusage enthaltene Dynamisierung habe nicht nach den Erhöhungen des tatsächlichen Aktivgehalts, sondern nur entsprechend den Tariflohnerhöhungen vorgenommen werden sollen. Die Entwicklung des Ruhegehalts sei damit von der Entwicklung der Ruhegehalts-Anwartschaft abgekoppelt worden.

Die Unbilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag sei auch nicht als selbstständige Regelung zu verstehen, über die unverhältnismäßig hohe Steigerungen des Aktivgehalts auf die Ruhegehalts-Anwartschaft umzurechnen wären. Die Anpassungsklausel beziehe sich aufgrund ihrer systematischen Stellung auf die tarifliche Dynamisierungsklausel. Mit den dort erwähnten strukturellen Veränderungen seien kollektive Tatbestände im Zusammenhang mit Tarifabschlüssen gemeint, nicht jedoch überproportionale Erhöhungen beim individuellen Gehalt des Klägers.

Dem stehe auch nicht der Passus: "..die angestrebte Relation zu den Aktivbezügen.." entgegen. Es sei den Arbeitsvertragsparteien nicht maßgeblich auf eine Fortschreibung eines bestimmten prozentualen Verhältnisses zwischen Aktivgehalt und Ruhegehalt angekommen, vielmehr nur auf den Erhalt einer Dynamisierung des Ruhegehalts.

Der Anspruch ergebe sich - so das Arbeitsgericht weiter - auch nicht aus § 3 Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages. Da für den Kläger keine Betriebsrente individuell zu berechnen gewesen sei, sei weder die "versorgungsfähige Dienstzeit" noch das "Versorgungsfähige Einkommen" maßgeblich.

Selbst bei Anwendung der Unbilligkeitsklausel sei eine Anpassung nicht vorzunehmen, da ein unbilliges Ergebnis nicht vorliege. Die ursprüngliche Relation zwischen Ruhegehalts-Anwartschaft und Aktivgehalts habe 44,69% betragen. Diese habe sich auf 38,78% gesenkt. Die Differenz von circa sechs Prozentpunkten sei nicht so erheblich, dass sie als unbillig anzusehen wäre. Es handele sich um ein Minus von 15%. Ein unbilliges Ergebnis würde erst bei Veränderungen von mehr als rund 25 % vorliegen. Hierauf komme es jedoch letztlich nicht an, weil die Anpassungsklausel gerade nicht in Bezug auf das Aktivgehalt des Klägers, vielmehr auf die tariflichen Veränderungen anzuwenden sei.

Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner beim Landesarbeitsgericht München am 27.3.2006 eingegangenen Berufung vom selben Tag.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei Grundlage zur Berechnung des Ruhegehalts die Relation des ab 1.1.1993 vereinbarten Rentenbetrages in Höhe von 4.678 DM. Diese betrage 49,66%. Sein Anspruch ergebe sich bereits aus der der vertraglichen Regelung zu Grunde liegenden Gesamtzusage, die wiederum im Schreiben der B. AG vom 17.11.1997 enthalten sei. Diese Anspruchsgrundlage habe das Arbeitsgericht völlig außer Acht gelassen. Satz 2 der Unbilligkeitsklausel habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine weitergehende Anpassung des Ruhegehaltsanspruchs unter Berücksichtigung einer konkreten Relation zwischen Aktiv- und Ruhegehalts-Bezug zum Inhalt. Zum Zeitpunkt des Ruhegehalts-Bezugs liege die berechnete Höhe des Ruhegehalts mit 38,78% weit unter der vereinbarten Relation zwischen Aktivgehalt und Ruhegehalt in Höhe von 49,66%. Das sei eine Abweichung in Höhe von 10 Prozentpunkten und entspreche einem minus von 28,04%. Der Anspruch ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Alle leitenden Angestellten erhielten das Ruhegehalt auf der Basis einer Relation zwischen 49% und 53% des zuletzt bezogenen Aktivgehalts.

Der Kläger beantragt in zweiter Instanz:

I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgericht Regensburg vom 30.01.2006, Az. 3 Ca 2401/05, aufgehoben.

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.06.2004 eine Betriebsrente in Höhe von mindestens € 3.948,91, ab dem 01.01.2005 eine Betriebsrente in Höhe von mindestens €4.035,79 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 9.590,13 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Hilfsweise, für den Fall, des Unterliegens zu den Ziff. 1) und 2) wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger gegenüber eine Willenserklärung zur Abänderung der Ruhegehaltszusage um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag abzugeben, der ab dem 01.06.2004 zumindest in Höhe von € 3,948,91 und ab dem 01.01.2005 in Höhe von mindestens € 4.035,79 anzusetzen ist.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, aus den vertraglichen Regelungen sei zu entnehmen, dass die Höhe des Ruhegehalts nicht an die Höhe der Aktivbezüge gekoppelt sei. Eine Entkoppelung von Erhöhung der Aktivbezüge und Erhöhung des zugesagten Ruhegehalts sei in Positionen, wie der vom Kläger zuletzt eingenommenen, durchaus üblich. Da beide Vergütungsbestandteile unterschiedliche Zwecke verfolgten, werde über sie bei leitenden Mitarbeitern typischerweise gesondert verhandelt. Es gebe keine Gesamtzusage der B. AG. Es habe auch keine Weisungen der B. AG an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegeben. Wie das vorgelegte Schreiben zeige, handele es sich lediglich um Empfehlungen für die Angleichung der Versorgungsanwartschaften an die Tarifentwicklung. Außerdem ergebe sich aus diesem Schreiben, dass im Konzern der B. AG generell keine prozentuale Koppelung des Ruhegehalts an das jeweilige Aktivgehalt praktiziert worden sei, sondern prinzipiell Fixzusagen erteilt worden seien. Dies werden besonders deutlich bei Jahresgehältern über 147.300 DM, da insoweit ohne weitere Staffelung ein einheitlicher Betrag zugesagt worden sei.

Die Beklagte bestreitet, dass alle leitenden Angestellten ihr Ruhegehalt auf Basis einer Relation zwischen 49% und 53% des zuletzt bezogenen Aktivgehalts erhalten hätten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 109 ff., 140 ff., 161 ff.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente als die von der Beklagten tatsächlich gezahlte.

Das Berufungsgericht folgt im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung den sorgfältigen Überlegungen des Arbeitsgerichts Regensburg.

Zum Berufungsvorbringen wird im Einzelnen bemerkt:

1. Wie das Arbeitsgericht Regensburg überzeugend dargelegt hat, ist Ausgangspunkt der Ruhegehaltsvereinbarung zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vom 4.11.1992 die Zusage eines bezifferten Betrages. Es wurde kein bestimmter Prozentsatz des jeweiligen Aktivgehalts bzw. des letzten Aktivgehalts des Klägers als Ruhegehalt für den Versorgungsfall festgelegt.

Dieses Ruhegehalt sollte aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Zusage und dem Eintritt des Versorgungsfalles einer Dynamisierung unterliegen. Sowohl die Ruhegeldanwartschaft als auch das später gezahlte Ruhegeld sollten sich im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt wie die Tarifvergütung der Arbeitnehmer der bayerischen Energieversorgungsunternehmen in Vergütungsgruppe VIII Stufe 5 ändern. Diese Dynamisierung wurde von der Beklagten auch praktiziert.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Aufstockung seiner Versorgungsrente auf 50% seines fiktiven letzten Bruttomonatsbezugs vor Beginn der Verrentung kann auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Anpassungsklausel entnommen werden.

In dieser Bestimmung haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, "ein der angestrebten Relation zu den Aktivbezügen entsprechendes Ruhegehalt zu vereinbaren", sofern "die Anwendung dieser Bestimmung - auch unter Berücksichtigung struktureller Änderungen - zu einem unbilligen Ergebnis" führe.

Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass Gegenstand dieser Regelung auch Veränderungen in der Relation von Aktivgehalt und Ruhegehalt sein sollten, liegen die vertraglichen Voraussetzungen aus Sicht des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht nicht vor. Die Anwendung dieser Bestimmung, nämlich Dynamisierung der gegebenen Festbetrags-Zusage auf der Basis der allgemeinen Tarifentwicklung, führt nämlich nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Das Verhältnis von Aktivgehalt im Zeitpunkt 1.1.1993 zu dem zu diesem Zeitpunkt als Anwartschaft zugesagten Ruhegehalt (Stufe I) betrug 2.152,54 : 4.816,37 = 44,69%. Warum - wie der Kläger argumentiert hat - für diesen Zeitpunkt das Verhältnis von Aktivgehalt und Ruhegehaltsanwartschaft nach Ablauf von fünf Jahren ins Verhältnis zu setzen sei, hat sich für das Gericht nicht erschlossen.

Dem steht eine Relation der am 1.6.2004 vom Kläger bezogenen Betriebsrente in Höhe von 3.084,00 € brutto zum letzten fiktiven Bruttogehalt (Berechnungsgrundlage für die monatliche Abfindung) in Höhe von 7.951,89 € brutto, also von 38,78% gegenüber. Das ist eine Abweichung in Höhe von sechs Prozentpunkten bzw. ein Minus von 15 % der tatsächlich vom Kläger bezogenen Rente gegen über derjenigen Rente, die sich ergeben würde, wenn man die am 1. Januar 1993 gegebene Relation von Aktivgehalt und Ruhegehaltsanwartschaft der Berechnung zu Grunde legen würde. Wie das Arbeitsgericht sieht das Berufungsgericht jedoch eine unbillige Veränderung im Sinne der vertraglichen Bestimmung erst ab einer Veränderung von 25 % als gegeben an.

3. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtzusage der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der B. AG kann den Anspruch nicht begründen. Die B. AG war nicht Arbeitgeber des Klägers. Selbst wenn man dieses Schreiben als Weisung interpretiert, ergibt sich hieraus nicht, ob und inwieweit sich das mitgeteilte Zahlenraster auf bereits bestehende oder nur auf neu abzuschließende Versorgungsvereinbarungen bezieht.

4. Der Anspruch des Klägers auf Aufstockung seiner Versorgungsbezüge ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dieser verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, das heißt sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelung zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (Küttner-Kania, Personalbuch 2006, "Gleichbehandlung", Rz. 5 ff. m.w.N.). Dabei ist erforderlich, dass sich eine Gruppe von Arbeitnehmern bilden lässt, die sich aufgrund bestimmter Umstände oder Merkmale mit der benachteiligten Personen in einer im Wesentlichen übereinstimmenden Lage befinden. Auf Seiten der Vergleichsgruppe muss eine allgemein begünstigende Regelung des Arbeitgebers bestehen. Voraussetzung ist daher ein so genannter kollektiver Tatbestand, das heißt, dass der Arbeitgeber für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder sogar alle Arbeitnehmer über die mit dem einzelnen individuell ausgehandelten Arbeitsbedingungen hinaus nach einheitlichen Gesichtspunkten allgemeingültige Regelungen getroffen hat. Nur dann muss der Grundsatz der Vertragsfreiheit dem Arbeitstitel rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz weichen (Küttner-Kania, a.a.O., Rz. 14).

Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte nicht darlegen, dass bei einer relevanten Vergleichsgruppe mit vergleichbarer Vertragslage eine Aufstockung der vertraglich vereinbarten Rentenbezüge in der vom Kläger begehrten Form praktiziert wird.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

III.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Ende der Entscheidung

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