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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 480/04
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23
BAT Verggr. II a
1) Einer Tätigkeit fehlt der akademische Zuschnitt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, die auch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium vermittelt.

2) Ein Anspruch auf übertarifliche Vergütung kann darauf gestützt werden, dass der Arbeitgeber in Verfolgung eines generalisierenden Prinzips andere Arbeitnehmer mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit nach einer höheren, aber nicht zutreffenden Vergütungsgruppe bezahlt.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 480/04

Verkündet am: 22. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005 durch den Direktor am Arbeitsgericht Dr. Schmidbauer sowie die ehrenamtlichen Richter Zehentmair und Grünwald für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23. März 2004 - 33 Ca 11795/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab 01.10.2002 Entgelt statt nach Vergütungsgruppe IV b nach Vergütungsgruppe II a, hilfsweise nach Vergütungsgruppe III des Bundesangestelltentarifvertrages zu zahlen hat.

Die am 10.02.1946 geborene Klägerin hat im Juni 1969 ein Philologie-Studium an der Universität B. mit Staatsexamen abgeschlossen und ist seit 16.07.1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 19.07.1979 tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet infolge arbeitsvertraglicher Verweisung auf einen Haustarifvertrag und dortiger Weiterverweisung hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen der Bundesangestelltentarifvertrag für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder (BAT) Anwendung.

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a eingruppiert und mit Wirkung vom 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b höhergruppiert. Im Wege des Zeitaufstiegs wurde sie ab 01.07.1995 in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT eingereiht.

Die Klägerin ist zuständig für die Erarbeitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Bildungsprojekten, deren Auftraggeber das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ist. Dabei erarbeitet sie zunächst stichpunktartig unter Auswertung der "Evaluierungen" der früher durchgeführten Projekte und Berücksichtigung von Wünschen der Auftraggeber Programmvorschläge für ihren Vorgesetzten mit Vorschlägen zur Finanzierung, zum Personenkreis und zur Fachrichtung. Nach Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie erstellt sie in Zusammenarbeit mit ihrem Vorgesetzten und externen Fachkräften die Konzepte und Programme der Projekte, die sie dann organisiert einschließlich Reiseplanung, Überwachung der Vereinbarungen, Zimmer- und Seminarraumreservierungen, Buchungen, Materialbereitstellung etc. und nach Durchführung nachbearbeitet, also die finanzielle Abwicklung bewerkstelligt, sich um Datenpflege und Archivierung kümmert, Berichte und Schlussfolgerungen fertigt einschließlich sogenannter Evaluierung, nämlich Dokumentation und Auswertung von Fragebögen an die Teilnehmer, Gesprächen, Beobachtungen und Nachkontakten zu den Teilnehmern etc.

Im Stellenplan der Beklagten ist die Tätigkeit der Klägerin folgendermaßen beschrieben:

"Projektvorbereitung (Gespräche mit Experten/Mitarbeitern der CDG, Reiseplanung), Projektdurchführung (Überwachung der Vereinbarungen, Evaluierung) und Projektabrechnung (Verbuchung, Ausgaben- und Einnahmenübersicht) bei Projekten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie sowie bei CDG-Projekten, zusätzliche Funktion: Betriebsrat, Internetbeauftragte der LS."

Die Klägerin hat in erster Linie vorgetragen, sie sei vor allem bei der Entwicklung der Projekte mit konzeptionellen Arbeiten befasst, die eine Hochschulbildung erforderten und akademischen Zuschnitt hätten. Außerdem würden zwei andere Projektleiter der Beklagten nach Vergütungsgruppe II a bzw. I b vergütet. Insofern bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie, die Klägerin, sei ebenso wie die beiden genannten Kollegen überwiegend mit der Erstellung von Konzepten für Projekte befasst, auch wenn jenen Kollegen die organisatorische Durchführung der Projekte nicht übertragen sei.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.10.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT in der zurzeit gültigen Fassung zu zahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.10.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1 a BAT in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei zwar eingebunden in die Konzeptionierung der Projekte und beteiligt an den Verhandlungen mit dem Ministerium; diese würden aber federführend von ihrem Vorgesetzen geführt. Nach Entscheidung durch das Ministerium sei es Aufgabe der Klägerin, die Durchführung der Projekte zu organisieren. Die von der Klägerin genannten anderen Projektleiter würden als Referenten im höheren Dienst geführt, weil sie im Auftrag des Bundesentwicklungshilfeministeriums selbständig geeignete Programmmaßnahmen entwickelten, wobei die Durchführung der Trainingsprogramme Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern übertragen sei, die ihnen zur Seite stünden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung könne bei dieser Sachlage nicht abgeleitet werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin geschilderte Tätigkeit weise keinen "Akademischen Zuschnitt" auf. Es sei nicht erkennbar, dass die Tätigkeit der Klägerin wissenschaftliche Hochschulbildung oder vergleichbare Erfahrungen voraussetze und eine Fachhochschulausbildung nicht genüge. Die Klägerin habe kein Projekt völlig selbständig zu entwickeln, sondern hauptsächlich vorgegebene Programme auszuarbeiten und durchzuführen. Sie habe auch nicht im Einzelnen Tatsachen vorgetragen, die eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT rechtfertigten. Die Vergütungsgruppen von V b Fallgruppe 1 a bis III Fallgruppe 1 a bauten aufeinander auf. Deshalb müssten die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe und sodann die weiteren darauf aufbauenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe gegeben sein. Dabei genüge eine pauschale Überprüfung, soweit beide Parteien von der Erfüllung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale ausgehen. Die Klägerin sei mit ihrem Vortrag diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erwachse ein Anspruch auf die gewünschte Vergütung ebenfalls nicht. Aus dem Vortrag der Klägerin und dem im Übrigen unstreitigen Sachverhalt sei nicht erkennbar, dass die Beklagte an die betreffenden Mitarbeiter Vergütung nach den Vergütungsgruppen II a bzw. I b BAT unabhängig davon bezahle, ob die von ihnen auszuübende Tätigkeit die tariflichen Voraussetzungen erfüllt.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichts vom 23.03.2004 Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 05.04.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 26.04.2004, am gleichen Tag beim Berufungsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Fristverlängerung, mit Schriftsatz vom 29.06.2004, bei Gericht am 01.07.2004 eingegangen, begründet.

Die Klägerin meint, das Erstgericht habe ihren Tatsachenvortrag zur vergleichbaren Tätigkeit von zwei Mitarbeitern der Beklagten, die nach Vergütungsgruppe II a und höher bezahlt würden, falsch ausgelegt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt darauf abgestellt, dass zu deren Aufgaben die Erstellung von Arbeits-, Lehr- und Informationsmaterialien im Zusammenhang mit Veranstaltungen gehörten. Diese würden auch bei deren Projekten von externen Fachkräften erstellt. Darüber hinaus verkenne das Erstgericht bei der Bewertung ihrer Tätigkeit, dass sie nicht lediglich Programme umsetze, die vom Bayerischen Staatsministerium vorgegeben werden, sondern an der konzeptionellen Erstellung von Programmen maßgeblich beteiligt sei. Ihre Tätigkeit habe bei Programmerstellung, aber auch bei der Programmdurchführung und der Nachbearbeitung überwiegend konzeptionellen Charakter und deshalb akademischen Zuschnitt. Dies belegten zwei beispielhaft vorgelegte Evaluierungsberichte über zwei Seminare. Sie habe über Jahre hinweg die Aufgaben erfüllt, die zum Aufgabenkreis eines Projektleiters gehörten, ohne dass dafür eine Stelle zur Verfügung gestanden habe. Die Heraushebungskriterien, wie sie nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a bzw. Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a, aber auch Fallgruppe 1 b vorausgesetzt seien, erfülle die Klägerin ohne weiteres. Dies ergebe sich aus ihrer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung, die bereits in der Klageschrift enthalten sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Endurteil des Arbeitsgericht München vom 23.03.2004, Az.: 33 Ca 11795/03, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.10.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT in der zur Zeit gültigen Fassung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.10.202 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT in der zur Zeit gültigen Fassung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Tätigkeit der Klägerin sei jedenfalls überwiegend Sachbearbeitertätigkeit. Ihre Hochschulausbildung sei dafür nicht erforderlich. Konzeptionelle Arbeiten im Sinne eines Akademischen Zuschnitts würden von der Klägerin nicht verlangt. Soweit in der Projektvorbereitungsphase konzeptionelle Überlegungen anzustellen seien, wirke der Vorgesetzte der Klägerin mit und es würden zusätzliche externe Fachkräfte hinzugezogen. Dabei handle es sich regelmäßig um freie Mitarbeiter oder Gutachter. Auch bei der eigentlichen Projektdurchführung werde zum Teil auf externe Fachkräfte zurückgegriffen. Die Abwicklungs- und Auswertungstätigkeiten der Klägerin hätten keinerlei akademischen Zuschnitt und seien Sachbearbeitertätigkeit. Ihre Einbindung in die Vorschläge und Entwicklung von Projekten und Programmen seien ebenfalls keine Tätigkeiten mit akademischem Zuschnitt und erforderten einen Zeitaufwand von höchstens 5 % der Gesamtarbeitszeit. Im Übrigen entspreche Tätigkeit und Sachvortrag der Klägerin nicht den Vergütungsmerkmalen der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 1 a oder Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10. Die von der Klägerin angeführten zwei Mitarbeiter würden nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes höher vergütet. Selbst wenn deren Vergütung zu hoch wäre, ergebe sich daraus noch kein generalisierendes Prinzip, auf das sich die Klägerin berufen könne.

Ergänzend wird wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien auf die Berufungsbegründung (Bl. 283 ff. d. A. mit Anlagen), die Berufungsbeantwortung (Bl. 463 ff. d.A.) und die Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 22.02.2005 (Bl. 397 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23.03.2004 ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519 f. ZPO) und daher zulässig.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt der Begründung des Arbeitsgerichts und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:

1. Der Klägerin ist es auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass ihr im Umfang von mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten übertragen sind, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT). Das wäre nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteile v. 02.12.1998 - 4 AZR 126/92 - AP 30 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, und vom 21.10.1998 - 4 AZR 574/97 - AP 11 zu §§ 22, 23 BAT-O) nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit der Klägerin, wenn sie schon nicht eine Ausbildung in einem konkreten akademischen Fachgebiet voraussetzt, so doch eine allgemeine akademische Qualifikation erfordern würde, wie sie typischerweise durch ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium vermittelt wird. Dieser "akademische Zuschnitt" der Tätigkeit könnte sich aus der Beurteilung einzelner Arbeitsvorgänge im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT, aber auch aus der Zusammenschau verschiedener Arbeitsvorgänge ergeben (vgl. BAG AP 57 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachw.).

Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

a) Dabei ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Gesamttätigkeit der Klägerin in drei voneinander deutlich unterscheidbare Arbeitsvorgänge aufgegliedert werden kann:

- In die Erarbeitung von Konzepten und Programmen für Projekte in Zusammenarbeit mit externen Fachkräften, ihrem Vorgesetzten und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (Konzipierung eines Projekts);

- In die Durchführung der erarbeiteten Projekte (Organisation einschließlich Reiseplanung, Überwachung der Vereinbarungen, Zimmer- und Seminarraumreservierungen, Buchungen jeder Art, Materialzusammenstellung etc.);

- In Nachbereitung und Evaluisierung (finanzielle Abwicklung, Datenpflege, Archivierung, Berichterstattung, Schlussfolgerungen, Ergebnisse von Fragebögen, Gespräche und Beobachtungen, Nachkontakte zu Teilnehmern).

b) Die Arbeitsvorgänge Durchführung und Nachbearbeitung sind Sachbearbeitertätigkeiten und erfordern keine wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Fähigkeiten. Die Klägerin behauptet zwar in der Berufungsbegründung das Gegenteil, bleibt aber einen konkreten Sachvortrag dazu schuldig. Ihre Meinung, sie arbeite auch in diesen Bereichen "überwiegend konzeptionell", deckt sich nicht mit ihrem Vortrag zur tatsächlichen Aufgabenstellung und ist auch sonst nicht schlüssig.

Die organisatorischen und dokumentatorischen Arbeiten haben an sich nichts mit der Projektentwicklung zu tun. Sie liefern lediglich eine Arbeitsgrundlage dafür und sind qualitativ Sachbearbeitertätigkeiten ohne jeden akademischen Zuschnitt. Dies zeigen auch die von der Klägerin beispielhaft übergebenen Berichte und Evaluierungen etwa über ein Seminar vom 19. bis 22.07.1999 oder ein Seminar vom 10. bis 24.09.2000, die sich als bloße Dokumentationen darstellen, unabhängig davon, dass sie außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums liegen.

c) Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass der von der Klägerin geschuldete Arbeitsvorgang "Konzipierung von Projekten" nicht als Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT beurteilt werden kann.

Der Vortrag der Klägerin dazu beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie an der Projektentwicklung und Projektkonzeption maßgeblich beteiligt sei und im Ministerium Projektvorschläge unterbreite. Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, hat die Klägerin auch in der Berufung nicht konkretisiert. Nach ihrer Aussage (Kammerverhandlung vom 10.02.2004 vor dem Arbeitsgericht) und den Darlegungen in der Berufung entwickelt sie zunächst für ihren Vorgesetzten stichpunktartig Programmvorschläge, wobei sie hauptsächlich Anfragen und Vorschläge, die entweder direkt vom Auftraggeber oder vom Wirtschaftsministerium kommen, mit eigenen Vorstellungen und Ergebnissen bisheriger Seminare bündelt. Die Vorschläge würden dann gemeinsam mit dem Ministerium erörtert und von diesem näher konzipiert und festgelegt. In der weiteren Ausarbeitung (Konzepterstellung) sind, was unstreitig ist, externe Experten eingebunden, die das Projekt aufgrund ihrer Sachkenntnis inhaltlich wesentlich mitgestalten. Die Beklagte hat dies in ihrer Berufungsbeantwortung an konkreten Beispielen ("Umweltkontaktseminar Shandong" - Bl.193 ff. d. A. - und "Entwicklungen im Energiesektor" . Bl. 399 d. A. - ) verdeutlicht.

Die eigentliche inhaltliche Konzeption ist also nicht originär von der Klägerin zu entwickeln. Sie wirkt dabei "nur" aufgrund ihrer Sachbearbeiterkenntnis und Erfahrung mit. Weder bei dieser Einbindung in die konzeptionelle Erarbeitung der Projekte, noch bei der Ausarbeitung der einzelnen Programme für die Projekte ist eine akademische Qualifikation vorausgesetzt. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das geforderte Wissen, das Urteilsvermögen und die Arbeitsmethodik eine akademische Vorbildung oder entsprechende Erfahrungen bedingen. Das Vorhandensein eines bestimmten akademischen Wissenstandes ist nicht vorausgesetzt und kann auch nicht darin gesehen werden, dass gute Englischkenntnisse erforderlich sind. Wissenschaftliche Fähigkeiten, wie sie typischer Weise eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung an einer Hochschule vermittelt, sind ebenfalls nicht gefordert (vgl. BAG, AP 11 zu §§ 22, 23 BAT-O). Es ist, wie das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihren Aufgaben z. B. nicht auch mit einer mehr praxisbezogenen Ausbildung, wie sie an Fachhochschulen vermittelt wird, gerecht werden könnte (BAG aaO).

Nicht maßgeblich ist, wenn eine Hochschulausbildung lediglich nützlich oder erwünscht ist; sie muss vielmehr notwendig sein (BAG Urteil v. 21.10.1998 - 4 AZR 629/97 - NZA 99/324 ff.; BAG Urteil v. 21.06.2000 - 4 AZR 389/99 - ZTR 01/125).

2. Der Klägerin steht eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu.

Die Klägerin kann einen solchen Anspruch nicht damit begründen, dass zwei andere, beispielhaft genannte Projektleiter, nämlich die Herren Dr. Becker und Wollnik, nach Vergütungsgruppe II a bzw. sogar nach I b BAT bezahlt werden. Unabhängig davon, dass diese Mitarbeiter in einem anderen Bereich (Aufträge des Bundesentwicklungsministeriums) und unstreitig nur mit der Entwicklung, nicht aber mit der Organisation und Durchführung von Trainingskursen beschäftigt sind, lässt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ableiten, dass die Beklagte generell alle Projektleiter, unabhängig davon, ob die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Vergütungsgruppe II a BAT und höher bezahlt. Nur im Falle eines solchen erkennbaren generalisierenden Prinzips könnte der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden (BAG Urteil v. 23.01.2002 - 4 AZR 745/00 - ; BAG Urteil v. 13.02.2003 - 8 AZR 140/02 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gewerkschaftsangestellte). Ein solches von der Beklagten bestrittenes Prinzip ergibt sich nicht aus den von der Klägerin genannten zwei Beispielen.

3. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT steht der Klägerin nicht zu. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, fehlt es an einem Einzelvortrag dazu, welche Tätigkeiten, Aufgaben und Anforderungen jeweils den Merkmalen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT entsprechen.

Dem Arbeitnehmer obliegt es im Eingruppierungsrechtsstreit, seine Tätigkeit nicht nur im einzelnen genau und lückenlos darzustellen; er muss darüber hinaus die konkreten Tatsachen darlegen, die die jeweils qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen sollen (BAG Urteil v. 05.11.2003 - 4 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977 mit weiteren Nachw.; Urteil v. 11.02.2004 - 4 AZR 684/02 - DB 04/1621). Die Klägerin hätte also vortragen müssen, bei welchen ihrer Tätigkeiten sie das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse mit selbständigen Leistungen (Ausgangsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT) als erfüllt ansieht, ebenso das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" (Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT) und die weiteren Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" (Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT) und "erhebliche Heraushebung aus Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung" (Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT). Einen solchen Vortrag hat die Klägerin in beiden Instanzen vermissen lassen.

Vor allem zu den Merkmalen der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne von Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 1 und dem Maß der Verantwortung im Sinne von Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a erschöpft sich der Berufungsvortrag in bloßer Tätigkeitsbeschreibung, ohne die konkreten Tatsachen aufzuzeigen, aus denen sich das Vorliegen der qualifizierenden Merkmale erschließen könnte (vgl. Seite 14 des Berufungsschriftsatzes v. 29.06.2004, Bl. 296 d.A. und Seite 7 f. des Klageschriftsatzes).

Aus denselben Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10 BAT aus.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht statthaft. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gem. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Beklagte wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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