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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 617/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 613 a
1. Eine umfassende vertragliche Neuregelung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann auch dann eine individualrechtlich vereinbarte betriebliche Altersversorgung erfassen, wenn die vertraglichen Formulierungen nicht den Anforderungen genügen, die für Ausgleichsklauseln bzw. Abgeltungsregelungen in Aufhebungsverträgen gelten.

2. § 613 a Abs. 1 BGB steht einer vertraglichen Änderung der betrieblichen Altersversorgung mit dem neuen Arbeitgeber (Verzicht auf weitere dienstzeitabhängige Steigerungen) nicht entgegen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die einer Interessenabwägung und Billigkeitsprüfung standhalten.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 617/04

Verkündet am: 22. März 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005 durch den Direktor am Arbeitsgericht Dr ...... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und .... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.04.2004 - 37 Ca 10237/03 - wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Endurteil in Ziff. 2 des Tenors in folgender Weise abgeändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Rente.

Der am 05.08.1941 geborene Kläger schied vorzeitig zum 30.11.2002 nach Alterszeit im Blockmodell aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Er bezieht seit dem 01.12.2002 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 265,10 Euro.

Sein Arbeitsverhältnis begann am 01.06.1978 bei der Firma ... Werke München GmbH. Gem. § 6 des Einstellungsvertrages vom 14./19.04.1978 wurde ihm eine Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung der Firma ... Werke vom 01.01.1972 zugesagt.

Am 01.09.1991 ging die Produktionsstätte in München und das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die . . GmbH über, die später in .... . GmbH ....) umfirmiert hat.

Die Beklagte ist eine von ehemaligen Mitarbeitern der ....gegründete Gesellschaft, die ab 01.09.1995 unter dem damaligen Firmennamen ... GmbH (... ... .... GmbH) wesentliche Betriebsteile der ... in .... übernommen (sog. "management buy out") und später den jetzigen Firmennamen angenommen hat.

Die Beklagte übernahm damals knapp die Hälfte der Mitarbeiter der .... Für die ausscheidenden Mitarbeiter galt ein Sozialplan, der bei der ... ... Luft- und Raumfahrt .... am 29.06.1994 abgeschlossen worden war und Abfindungsbeträge vorsah.

In einem gemeinsamen Schreiben vom 05.05.1995 teilten der damalige Arbeitgeber des Klägers (....) und die Beklagte (damals Firma .... GmbH) dem Kläger mit, dass die Firma ... GmbH von der .... GmbH mit Wirkung vom 01.09.1995 die Funktionen Fertigung, Zerspanung, Fertigung Kunststoff und Fertigungsmittelbau sowie die diesen Funktionen angegliederten Bereiche des Werkes München übernehmen werde. Das Arbeitsverhältnis des Klägers werde, da er in einem der genannten Bereiche tätig sei, gem. § 613 a BGB mit der ... GmbH fortgesetzt. Diese trete als Arbeitgeber an die Stelle der .... GmbH. Ferner hieß es in dem Schreiben unter anderem:

"Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung der ...-... .... ... GmbH werden - sofern sie gemäß Betriebsrentengesetz unverfallbar sind - in Höhe der zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges erreichten Anwartschaft auf die ... ... ... GmbH übertragen".

Weiter wird der Kläger in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens widersprechen könne, das Arbeitsverhältnis dann mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehe, allerdings dann mit einer betriebsbedingten Kündigung gerechnet werden müsse, weil die ... GmbH das Werk schließen werde. Ansonsten wird in dem Schreiben auf eine Anlage der ... GmbH zur weiteren Information verwiesen und auf einen beigefügten Vordruck wegen des Einverständnisses mit dem Betriebsübergang.

Mit Datum vom 01.06.1995 erklärte sich der Kläger unter Verwendung des Vordrucks einverstanden mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses.

In dem Informationsschreiben der Firma ... vom 15.05.1995 - dessen persönlichen Zugang der Kläger bestreiten lässt - heißt es unter anderem unter Bezugnahme auf das (oben genannte) Anschreiben vom gleichen Tag, dass die Bedingungen des auf ... übergehenden Arbeitsverhältnisses durch Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages, ansonsten frühestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang einseitig geändert werden könnten. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Was Ihre Ansprüche gemäß Betriebsrentengesetz aus der betrieblichen Altersversorgung anbelangt, so werden die auf die ... GmbH übertragenen Mittel für die unverfallbaren Anwartschaften von der ... GmbH mündelsicher angelegt. In der .... GmbH selbst wird es - wie bereits bekannt - künftig keine Altersversorgungsregelung mehr geben. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht unverfallbare Anwartschaften verfallen, wie beim Übergang in ein neues Anstellungsverhältnis mit einer beliebigen dritten Firma endgültig.

Zum 01.09.1995 überträgt die ... GmbH die für die übergehenden Mitarbeiter - deren Abfindungsanspruch grundsätzlich durch den Betriebsübergang erloschen ist - entsprechend dem Sozialplan der .. . Luft- und Raumfahrt ... vom 29.06.1994 ermittelten Abfindungsbeträge auf die ... GmbH.

Sodann gilt:

a) Für Mitarbeiter, die gemäß § 613 a übergehen und einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen.

Die ... GmbH verpflichtet sich, Ihnen bei Unterzeichnung eines neuen Anstellungsvertrages mit der ... GmbH zum 01.09.1995 als Nachteilsausgleich für die veränderten Arbeitsbedingungen 50 % der bei Verlust des Arbeitsplatzes fälligen Bruttoabfindung steuerbegünstigt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mit der ersten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung auszuzahlen. Die Berechnungsgrundlage stellt hierbei die dem einzelnen Arbeitnehmer zustehende Bruttoabfindung, gemäß der Grundformel im Sozialplan auf Basis 31.8.95 dar.

Der restliche Teil der überstellten Sozialplangelder wird durch die ... GmbH ebenfalls bis zum 31.12.1998 abgesichert. Sollten Sie innerhalb des Zeitraums vom 01.09.1995 bis 31.12.1998 durch betriebsbedingte Kündigung aus der .... GmbH ausscheiden, erhalten Sie eine weitere Zahlung in Höhe von 50 % des sich für Sie, nach der Sozialplangrundformel, errechnenden Betrages.

b) Für Mitarbeiter, die gemäß § 613 a übergehen und keinen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen.

Soweit Ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB unverändert auf die ... GmbH übergeht, Sie also zum 01.09.1995 keinen neuen Anstellungsvertrag unterzeichnen, entfällt jeglicher Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleiches sowie einer etwaigen Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung.

c) Mitarbeiter, die gemäß § 613 a im Zustand der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages übergehen und einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen.

Für diese Mitarbeiter gilt die Regelung entsprechend a).

d) Mitarbeiter, die gemäß § 613 a im Zustand der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages übergehen ohne einen neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.

Diese Mitarbeiter erhalten mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, gemäß Kündigung oder Aufhebungsvertrages, die für sie nach dem Sozialplan ermittelte Bruttoabfindung.

Sollten Sie zu den beigefügten Anlagen (Musterarbeitsvertrag, Gehaltsmitteilung, Eingruppierung) noch Fragen haben, stehen Ihnen die Mitglieder des ...-Teams natürlich jederzeit zur Verfügung. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich entschließen könnten, unter den nun bekannten Voraussetzungen Ihre Tätigkeit bei der ... GmbH aufzunehmen und gemeinsam mit uns den Aufbau eines jungen, modernen und stabilen Unternehmens zu verwirklichen."

In einem weiteren Rundschreiben vom 09.06.1995 - dessen Kenntnisnahme bzw. Zugang der Kläger ebenfalls bestreiten lässt - wird unter anderem erneut darauf hingewiesen, dass unverfallbare Ansprüche gemäß dem Betriebsrentengesetz auf die ... GmbH übertragen würden, diese selbst aber die Altersversorgung nicht fortführen werde, so dass sich die bisher vorhandenen Ansprüche durch die weitere Tätigkeit bei der Firma ... nicht weiter aufbauen würden. Dies bedeute auch, dass Anwartschaften die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht unverfallbar gewesen seien, verfallen würden. Zur Abfindung aus dem Sozialplan wird folgendes mitgeteilt:

"Zum 9.9.1995 überträgt die . . . GmbH die Mittel aus dem Sozialplan für die bei der ADIS GmbH weiter beschäftigten Mitarbeiter auf die ... GmbH. Dort dienen diese Mittel zur Absicherung der Finanzierung des Geschäftsbetriebes und sind eine wesentliche Bedingung dafür, dass die ... GmbH ihren Betrieb aufnehmen kann.

Da Sie jedoch mit ihrem ab 1.9.1995 gültigen Vertrag bei der ... GmbH gewisse Nachteile gegenüber den Bedingungen Ihres bisherigen Arbeitsvertrages in Kauf nehmen, wird Ihnen 50 % der beim Verlust des Arbeitsplatzes fälligen Bruttoabfindung als Nachteilsausgleich steuerbegünstigt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch die ... ausbezahlt. Die Berechnungsgrundlage ist die dem einzelnen Arbeitnehmer zustehende Bruttoabfindung gemäß der Grundformel im Sozialplan. Der restliche Teil (also die zweite Hälfte) der überstellten Sozialplangelder steht für diejenigen Mitarbeiter, die bis Ende 1998 durch betriebsbedingte Kündigung der ... ausscheiden, zur Verfügung. Sollten Sie also innerhalb des Zeitraumes vom 1.9.1995 bis 31.12.1998 betriebsbedingt gekündigt werden, erhalten Sie eine weitere Zahlung in Höhe von 50 % des Betrages, der sich für Sie aus der Grundformel im Sozialplan ergibt. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Sie aus dem teilweisen Verzicht auf Ihre Abfindung keine unvertretbaren Nachteile erleiden.

Sollten Sie zu den beigefügten Anlagen (Musterarbeitsverträge, Gehaltsmitteilungen, Eingruppierung) noch Fragen haben, stehen Ihnen die Mitglieder des ...-Teams natürlich jederzeit zur Verfügung. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich entschließen könnten, unter den nun bekannten Voraussetzungen ihre Tätigkeit bei der ... GmbH aufzunehmen und gemeinsam mit uns den Aufbau unseres jungen und modernen Unternehmens zu verwirklichen."

Nach dem Sozialplan errechnete sich für den Kläger bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung von DM 110.626,00. Am 28.08.1995 unterzeichnete der Kläger den neuen Arbeitsvertrag der ihm, jedenfalls nach Darlegung der Beklagten, als Muster bereits seit längerem vorgelegen hat. Die Präambel dieses Vertrages lautet:

"Dieser Anstellungsvertrag nebst Anlagen regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abschließend, soweit nicht im Vertrag auf andere Regelungsmöglichkeiten verwiesen wird.

Soweit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des Vertragsverhältnisses bereits vertragliche Beziehungen bestehen, gelten diese mit dem Beginn dieses Vertrages als aufgehoben und beendet."

§ 13 lautet:

"Die Betriebszugehörigkeit wird ab 01.06.1978 angerechnet.

§ 14 lautet unter anderem:

"Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht."

Mit der Abrechnung September 1995 erhielt der Kläger entsprechend der Zusage eine Abfindungszahlung von 55.313,00 DM. Gegen Ende des Jahre 1998 zahlte die Beklagte aus der Rückstellungssumme noch einmal einen Betrag in Höhe 6.940,00 DM an den Kläger.

In einem weiteren Schreiben an den Kläger am 08.12.1995, dessen Zugang dieser nicht bestreiten lässt, heißt es:

"Zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der ...-. . . GmbH, Werk München, am 31.08.1995 durch Wechsel in die ausgegründete ... GmbH hatten Sie die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt. Die Höhe dieses unverfallbaren Anspruchs wurde Ihnen in einem gesonderten Schreiben bestätigt.

Da Sie der Übertragung Ihres Versorgungsanspruches auf die ... GmbH zugestimmt haben, ist Ihr unverfallbarer Altersversorgungsanspruch auf die .... GmbH überstellt worden und bleibt als Anwartschaft in der Ihnen mitgeteilten Höhe unverändert erhalten. Somit ist die ... GmbH ab 01.09.1995 in allen Fragen der Altersversorgung - auch im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie für Hinterbliebenenleistungen - anzusprechen.

Es finden die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BAVG) sowie die Vorschriften der für Sie am 31.08.1995 gültigen Versorgungsordnung (Dornier - Versorgungsordnung bzw. MBB - Versorgungskasse) Anwendung.

Bei Eintritt des Versorgungsfalles fügen Sie Ihrem Antrag auf Zahlung der Betriebsrente bitte die aktuelle Lohnsteuerkarte, eine Kopie des gesetzlichen Rentenbescheides sowie Angaben über Ihre Bankverbindung und die zuständige Krankenkasse bei."

Unter dem 06.02.1996 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die unverfallbare Dornier-Anwartschaft auf eine Betriebsrente bei Ausscheiden mit 65 Jahren 749,00 DM brutto monatlich betrage. Auf dieser Basis errechnete die Beklagte nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers die Betriebsrente ab 01.12.2002 in Höhe von monatlich 265,10 Euro

Der Kläger hat die Meinung vertreten, dass die Betriebsrente unter Berücksichtigung der vollen Beschäftigungszeit bis zu seinem Ausscheiden zu errechnen sei. Nach eigenen Berechnungen ergebe sich danach bei einem vorläufig angenommenen rentenfähigen Einkommen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Euro 2.977,76 ein Betrag von Euro 392,32 an monatlicher Betriebsrente. Daher hat der Kläger von der Beklagten eine Rentennachzahlung für Dezember 2002 bis Mai 2003 von monatlich 127,82 Euro verlangt und folglich beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 766,92 Euro brutto zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages mit der Beklagten am 28.08.1995 mit den neuen Bedingungen einverstanden gewesen. Er habe nach den Informationen im Vorfeld dem Arbeitsvertragsentwurf, vor allem der Präambel, entnehmen können, dass ihm bei Abschluss des neuen Vertrages zwar die erworbene Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Bedingungen seines früheren Arbeitgebers erhalten bleibe, die betriebliche Altersversorgung aber von der Beklagten nicht fortgesetzt werde, sich also nicht mehr aufbauen würde. Dabei habe er, wie alle betroffenen Mitarbeiter, die Wahl gehabt zwischen einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach den bisherigen Bedingungen, der Annahme eines neuen Vertrages mit anderen Bedingungen und einem Nachteilsausgleich in Höhe der halben Sozialplanabfindung oder dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unter Zahlung der gesamten Sozialplanabfindung. Der Kläger habe am 28.08.1995 den ihm am 10.08.1995 bereits vorgelegten Arbeitsvertrag unterzeichnet. Sein Inhalt sei ihm schon durch Überlassung eines entsprechenden Mustervertrages als Anlage zum Schreiben vom 15.05.1995 bekannt gewesen. Der Kläger habe bei Vertragsunterzeichnung zweifelsfrei gewusst, dass die bestehende Betriebsanwartschaft nicht weiter anwachsen würde. Er habe dem Angebot der Beklagten zugestimmt, das Arbeitsverhältnis für die Zeit nach dem Betriebsübergang auf neue vertragliche Grundlagen zu stellen und gleichzeitig das Angebot der Beklagten angenommen, zur Abmilderung gewisser Rechtsnachteile durch den neuen Vertrag eine nicht unbeträchtliche Abfindungszahlung zu bekommen. Es handle sich bei dieser Regelung um keine Umgehung des § 613 a BGB, weil einvernehmliche Änderungen des Inhalts von Arbeitsverträgen zulässig seien. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die neuen Vertragsbedingungen einschließlich der Betriebsrentenregelung erhoben und erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, ihm stünde eine höhere Betriebsrente zu, bei der auch die Zeit vom 01.09.1995 bis 30.11.2002 rentensteigernd zu berücksichtigen sei. Ein solches Verhalten sei grob treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 02.04.2004 als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine individualrechtliche Rentenzusage durch Vereinbarung geändert werden könne. Da der Kläger die Wahl gehabt habe, auch ohne Änderungen des Arbeitsvertrages auf den neuen Arbeitgeber überzuwechseln, liege eine Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB nicht vor. Außerdem habe der Kläger den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht nachvollziehbar begründet, weil sein eigener Vortrag nicht auf einer exakten Berechnung der Rente unter Berücksichtigung anrechenbarer Gehaltsbestandteile beruhe.

Gegen das dem Kläger am 29.04.2004 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts legte dieser mit Schriftsatz vom 25.05.2004, bei Gericht am 26.05.2004 eingegangen, Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 27.07.2004.

Der Kläger verfolgte mit der Berufung zunächst nicht nur sein ursprüngliches Klageziel weiter, sondern begehrte im Wege der Klageerweiterung auch entsprechende Feststellung und weitere Nachzahlungsbeträge.

Hinsichtlich der Zahlungsansprüche schlossen die Parteien in der Berufungsverhandlung vom 22.03.2005 einen Teilvergleich, mit dem sich die Beklagte zu einer neuen Betriebsrentenberechnung verpflichtete, sobald rechtskräftig feststeht, ob die Betriebsrentenanwartschaft auch nach dem 31.08.1995 weiter angewachsen ist. Zur Begründung des verbliebenen Feststellungsantrags trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass

- das Schreiben vom 08.12.1995 an den Kläger eine erneute Zusage, zumindest die Zusage der Fortführung der Dornier-Versorgungsordnung enthalte,

- die Aussage im Schreiben der Beklagten an alle Mitarbeiter vom 15.05.1995 - dessen Zugang beim Kläger nicht nachgewiesen sei - eine Falschinformation enthalte, weil ein neuer Arbeitgeber nicht einseitig ein Versorgungswerk schließen könne,

- die Abfindungszahlung nicht wegen eines Verzichts auf ein weiteres Anwachsen der Betriebsrentenanwartschaft gewährt worden sei und der Abfindungsbetrag auch kein Äquivalent dafür darstelle,

- der Zugang des Schreibens der Beklagten vom 09.06.1995 ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei und ebenso wenig, wie das Schreiben vom 15.05.2004, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 613 a einen zulässigen Inhalt habe,

- ein Verzicht auf betriebliche Altersversorgung mit § 613 a BGB unvereinbar sei, wie das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit dem sog. Lemgoer Modell schon entschieden habe,

- nach der Rechtsprechung an einen Verzicht auf betriebliche Altersversorgung hohe Ansprüche an Klarheit und Konkretheit der Verzichtserklärung zu stellen seien und

- die Präambel des Vertrages deshalb einen wirksamen Verzicht auf die bis dahin geltende Altersversorgungszusage gemäß der Dornier-Regelung nicht enthalte.

Der Kläger behauptet weiter, ordnungsgemäß zugegangen seien ihm nur das persönlich an ihn andressierte Anschreiben vom 15.05.1995 zusammen mit dem Antwortformular für die Einverständniserklärung mit dem Betriebsübergang, und eine Gehaltsmitteilung.

Außerdem meint der Kläger, die früheren Informationen durch die Beklagte seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr verbindlich gewesen, weil sich die Geschäftsführung der Beklagten mittlerweile geändert gehabt habe.

Der Kläger stellte zuletzt folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 02.04.2004 wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger ab 01.12.2002 ein monatliches Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung der Dornier GmbH vom 01.01.1978 unter Einbeziehung der Dienstjahre vom 01.09.1995 bis 30.11.2002 zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte bringt Verspätungsrügen vor. Im Übrigen trägt die Beklagte unter anderem vor, der Kläger habe bei Unterzeichnung des Vertrages sehr wohl gewusst, dass sich auch Nachteile hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ergäben, was er in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung zugestanden habe. Er habe im Übrigen nichts Substanzielles dazu vorgetragen, dass tatsächlich ein Betriebsübergang stattgefunden habe und § 613 a Abs. 1 BGB überhaupt zur Anwendung komme. Den Zugang der Schreiben der ADIS GmbH vom 15.05. und vom 09.06.1995 habe der Kläger erst in zweiter Instanz bestritten. Dies sei verspätet und unglaubwürdig. Dem Schreiben vom 09.06.1995 sei außerdem die Mitteilung seines künftigen Gehalts und seiner Eingruppierung beigelegen, die er unstreitig erhalten hat.

In den Monaten Januar bis August 1995 hätten außerdem mehrere Betriebsversammlungen stattgefunden, auf denen die Konzepte der Betriebsübernahme und auch das neue Betriebsrentensystem besprochen worden seien. Die zusätzliche Zahlung einer Abfindung in Höhe des halben Betrages, den der Kläger bei Verlust des Arbeitsplatzes erhalten hätte, sei durchaus ein adäquates wirtschaftliches Äquivalent für die Einbußen, die der Kläger bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hinzunehmen hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die Berufungsbegründung und den weiteren Schriftsatz des Klägers (Bl. 99 ff. d.A. und Bl. 201 ff. d.A.), die Berufungsbeantwortung (Bl. 172 ff. d.A.) und auf die Niederschrift vom 22.03.2005 (Bl. 307 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Die nach Abschluss des Teilvergleichs noch anhängige Feststellungsklage ist zwar zulässig - Klageänderung und -erweiterung sind sachdienlich, ein rechtlich geschütztes Interesse an alsbaldiger Feststellung nach § 256 ZPO ist nicht zweifelhaft (vgl. BAG Urteil v. 17.10.2000 - 3 AZR 69/99 - AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) -, in der Sache aber nicht begründet.

1. Die Berufungskammer ist mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass infolge des zwischen den Parteien geschlossenen neuen Arbeitsvertrages vom 28.08.1995 die Betriebsrentenanwartschaft des Klägers seit 01.09.1995 nicht mehr weiter angewachsen ist.

a) Die Parteien haben mit Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages die bis dahin geltenden - gem. § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergehenden oder schon übergegangenen - Arbeitsbedingungen wirksam geändert.

aa) Die Beklagte hat dem Kläger mit dem schriftlichen Vertragsentwurf neue Arbeitvertragsbedingungen angeboten, die dieser auch angenommen hat. Der Vertrag enthält in der Präambel die unmissverständliche Aussage, dass die bisherigen Bedingungen als "aufgehoben und beendet gelten" und der Vertrag die neuen Bedingungen abschließend regelt (vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages). Die Formulierung des neuen Vertrages erfasst alle Vertragsbedingungen. Dazu gehören auch Regelungen über eine betriebliche Altersversorgung. Darüber konnte der Kläger nicht im Zweifel sein. Die Vertragspräambel und die weiteren neuen Vertragsregelungen bringen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass ein Neubeginn vereinbart werden soll und alle bisher geltenden Vertragsbedingungen nicht mehr weiter gelten sollen. Der Kläger konnte auch dann, wenn ihm bei Vertragsunterzeichnung die bisherige Versorgungsregelung nicht im Einzelnen bewusst gewesen sein sollte, nicht davon ausgehen, dass die bisherige Regelung weiter gelten sollte.

bb) Auch die damaligen Umstände der Neugründung der Beklagten und die Informationen darüber gaben keine Veranlassung zu Zweifeln über das Ziel der Beklagten, die bisherige Versorgungsregelung über die bereits erworbenen Anwartschaften hinaus nicht mehr weiter zu führen.

Schon die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte bereits im ersten Anschreiben vom 15.05.1995 - an dessen Erhalt sich der Kläger noch erinnert - die Betriebsrentenansprüche angesprochen mit dem Hinweis, dass die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Ansprüche erhalten bleiben und die Mittel dafür auf die Beklagte übertragen werden würden. Spätestens damit war die Frage der betrieblichen Altersversorgung und deren Schicksal thematisiert.

Auch wenn sich der Kläger an den Zugang der detaillierten Informationsschreiben der Beklagten vom 15.05.1995 und vom 09.06.1995 nicht erinnern mag oder sie tatsächlich nicht erhalten haben sollte, muss ihm, selbst wenn er sich um die Details der betrieblichen Altersversorgung nicht gekümmert haben sollte, doch klar gewesen sein, dass mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages alle Vertragsbedingungen neu geregelt werden sollen. Dies war nach allen bekannten Umständen unübersehbar. Der Kläger hat dies letztlich auch zugegeben, wie das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat. Es kann dem Kläger auch gar nicht verborgen geblieben sein, dass die Gründung der Beklagten durch Mitarbeiter der Erhaltung vieler Arbeitsplätze diente, dass dies u. a. mit den Mitteln aus dem Sozialplan der Rechtsvorgängerin finanziert werden sollte und dass der Verzicht der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer auf viele der bisherigen Arbeitsbedingungen für den Erfolg des neuen Unternehmens und die Erhaltung von Arbeitsplätzen erforderlich war. Die einschneidenden Maßnahmen wurden mindestens ein halbes Jahr lang im Betrieb diskutiert, betrafen die Mitarbeiter existenziell und müssen von diesen auch in den Details wahrgenommen worden sein. Auch der Kläger hat letztlich nicht bestritten, von den verschiedenen angebotenen Möglichkeiten (Ausscheiden unter Sozialplanabfindung, Fortsetzung nach bisherigen Arbeitsbedingungen ohne Abfindung oder Weiterbeschäftigung zu neuen Bedingungen unter Zahlung der halben Abfindung) gewusst zu haben und sich, wie fast alle betroffenen Mitarbeiter, bewusst für die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses im Betrieb unter Zahlung der hälftigen Abfindung entschieden zu haben.

Zudem hatte die Beklagte in mehreren Rundschreiben und in Betriebsversammlungen darauf hingewiesen, dass die bisherige Altersversorgung nicht weitergeführt werden wird. Dies war im Betrieb mehrfach bekannt gemacht worden und dürfte schon deshalb niemanden verborgen geblieben sein, auch wenn - wie dies der Kläger für sich reklamiert - dem einen oder anderen diese Rundschreiben nicht zugegangen bzw. von ihnen nicht gelesen worden sein sollten.

Dabei ist in diesem Zusammenhang nicht wesentlich, dass die Informationsschreiben die Nichtfortführung der betrieblichen Altersrente auch für den Fall angekündigt haben, dass ein Arbeitnehmer die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a BGB ohne neuen Vertrag (und ohne Abfindung) wählt. Denn unabhängig von dieser rechtlich nicht korrekten Information kommt in diesen Schreiben deutlich zum Ausdruck, dass die bisherige Betriebsrentenregelung in keinem Fall mehr fortgeführt werden soll.

Der Kläger kann also nicht glauben machen, er sei über die Bedeutung des neuen Vertrages und seiner Regelungen im Zweifel gewesen und habe nicht erkannt, dass die sogenannte Dornier-Versorgungsordnung nicht weitergeführt werden sollte. Es bedurfte also keiner weiteren Erläuterungen im neuen Arbeitsvertrag, um Zweifel darüber auszuschalten, dass vom vertraglichen Neubeginn auch die Betriebsrentenregelung betroffen war.

b) Dem steht nach Auffassung der Berufungskammer auch nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Ausgleichsklauseln entgegen.

aa) Das Bundesarbeitsgericht hat für allgemeine Ausgleichsklauseln Sonderregelungen für den Verzicht auf Kündigungsschutz und eine betriebliche Altersversorgung aufgestellt, weil allgemeine Abgeltungsformulierungen ohne Rechtskenntnisse und Geschäftserfahrung typischerweise hinsichtlich ihrer möglichen Bedeutung und Tragweite für Betriebsrentenansprüche und für den Kündigungsschutz leicht missverstanden und fehlgedeutet werden können. Auch denken Arbeitnehmer oft nicht an "entfernte" Auswirkungen von Abgeltungsklauseln. Deshalb verlangt das Bundesarbeitsgericht zu Recht eine eindeutige und zweifelsfreie Formulierung des Verzichts eines Arbeitnehmers auf künftige Versorgungsansprüche. Allgemeine Ausgleichsformulierungen genügen nicht (st. Rspr., vgl. BAG Urteil v. 07.10.2000 - 3 AZR 69/99 - aaO m. w. N.).

bb) Vorliegend handelt es sich um keine allgemeine Ausgleichsregelung, sondern um einen neuen Arbeitsvertrag zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Wirkung eines Änderungsvertrages. Es geht auch nicht um einen Verzicht auf Betriebsrentenansprüche. Vielmehr werden für das zukünftige Arbeitsverhältnis neue Regelungen vereinbart und bei Aufrechterhaltung der unverfallbaren Rentenanwartschaften die bisher geltende Versorgungsordnung aufgehoben. Anders als bei allgemein formulierten Ausgleichsklauseln, Ausgleichsquittungen und Auf- hebungsverträgen mit üblichen Generalabgeltungsformulierungen bestand bei Abschluss des Vertrages vom 28.08.1995 kein Anlass für Zweifel und keine Gefahr von Missverständnissen über Umfang und Tragweite der neuen Vertragsregelung.

Berücksichtigt man weiter, dass die Annahme des neuen Vertrages verbunden war mit einer als Abmilderung für Nachteile deklarierten Abfindungszahlung in Höhe des halben Betrages, wie er bei Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden wäre, so war das alles, anders als bei Ausgleichsklauseln anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, nicht angetan, Unklarheiten und Zweifel über den Inhalt und die Tragweite der neuen Vertragsregelung aufkommen zu lassen, auch wenn die Vertragsregelung hinsichtlich des Verlustes bisheriger Rechtsansprüche pauschal formuliert war. Der Fall ist nicht vergleichbar mit der Interessenlage und dem besonderen Schutzbedürfnis von Arbeitnehmern bei typischen Abgeltungsklauseln, die Rechtsprechung dazu deshalb nach Auffassung der Berufungskammer nicht übertragbar (a. A. LAG München, Urteil der Kammer v. 31.01.2005, 11 Sa 906/04, Revision zugel.).

c) Zu Recht hat das Arbeitsgericht im Abschluss des geänderten Arbeitsvertrages anlässlich der Betriebsübernahme durch die Beklagte keinen Verstoß gegen § 613 a Abs. 1 BGB gesehen.

aa) § 613 a Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 BGB sind zwar zwingendes Recht, so dass die Rechtsfolgen nicht durch Vereinbarung im Vorhinein ausgeschlossen werden können. In Kenntnis eines konkreten Betriebsübergangs können aber die Arbeitsvertragsparteien und der Betriebserwerber individuelle Vereinbarungen treffen. Denn § 613 a BGB soll den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Nachteilen schützen, aber nicht seine Vertragsfreiheit einschränken (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, Rz. 10 zu § 613 a BGB; KR-Pfeiffer, 7. Aufl. 2004, Rz. 102 zu § 613 a BGB).

Grundsätzlich sind deshalb auch Vereinbarungen über den Inhalt des Arbeitsvertrags möglich. Allerdings bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes (BAG Urteil v. 26.01.1977 - 5 AZR 302/75 - AP 5 zu § 613 a BGB und Urteil v. 12.05.1992 - 3 AZR 247/91 - AP 14 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung m. w. N.), der einer Abwägung der betroffenen Arbeitnehmerinteressen mit dem Entlastungsinteresse des Übernehmers standhält (KR aaO).

bb) Ein sachlicher Grund für die vertragliche Einschränkung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung ist nach Auffassung der Berufungskammer gegeben.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es nicht um einen Verzicht auf bereits verdiente Leistungen geht, der nur unter sehr engen Voraussetzungen mit § 613 a Abs. 1 BGB vereinbar sein könnte (vgl. BAG v. 12.05.1992 aaO), sondern nur um den Verzicht auf noch nicht verdiente Steigerungen, der auch aus weniger gewichtigen sachlichen Gründen möglich ist (BAG Urteil v. 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - AP 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; KR-Pfeiffer Rz. 139 zu § 613 a BGB).

Dabei reichen sachliche Gründe aus, die nicht willkürlich sind und nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen eine Änderung der Versorgungszusage nahe legen, wobei auch solche Kürzungen einer Billigkeitsprüfung standhalten müssen (BAG aaO).

Die Beklagte sah sich, wie sie auch ihren (zukünftigen) Arbeitnehmern nachvollziehbar mitgeteilt hatte, gezwungen, zur Rettung der Arbeitsplätze die Personalausgaben einzuschränken. Es ging ihr darum, eigene Aufwendungen für die Altersversorgung zu vermeiden und erworbene Anwartschaften aus den ihr dafür überlassenen Mitteln zu bedienen. Die besondere Situation der Beklagten als "Auffanggesellschaft" in wirtschaftlich schwieriger Situation legte ein solches Verhalten nachvollziehbar nahe und erscheint im Kontext der Gehaltseinbußen, die von den Arbeitnehmern verlangt und hingenommen worden sind, auch zumutbar.

cc) Der vereinbarte Eingriff in die weitere dienstzeitabhängige Steigerung der Betriebsrentenanwartschaft hält auch einer Billigkeitsprüfung statt.

Die Einschränkung der Altersversorgung wurde den Arbeitnehmern nicht entschädigungslos zugemutet. Für die Nachteile, die sie im Zuge der Betriebsübernahme in Kauf nahmen, erhielten sie einen Ausgleich in Höhe einer halben Sozialplanabfindung, wohlgemerkt nicht als Abfindung für einen Rentennachteil, sondern zur Abmilderung und Abfederung des Bündels der Eingriffe in die bisherigen arbeitsvertraglichen Rechte, die mit der Annahme des neuen Vertrages verbunden waren. Zusätzlich wurde zugesagt, die volle Abfindung zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis bis 31.12.1998 aus betrieblichen Gründen gekündigt werden würde.

Mit diesen Regelungen und den verschiedenen Wahlmöglichkeiten, die den Arbeitnehmern verblieben, ist auch die Drucksituation abgemildert worden, die typisch ist für Fälle der Wahl zwischen schlechteren Arbeitsbedingungen oder einem Arbeitsplatzverlust (vgl. KR-Pfeiffer Rz. 102 zu § 613 a BGB).

Damit war der Verzicht des Klägers auf weitere dienstzeitabhängige Steigerungsraten seiner betrieblichen Zusatzversorgung nach Auffassung der Berufungskammer mit den Grundsätzen eines billigen und gerechten Interessenausgleichs vereinbar und deshalb nicht wegen § 613 a Abs. 1 BGB unwirksam.

d) Die vertragliche Vereinbarung verstößt auch nicht gegen § 17 Abs. 3 BetrAVG wie der Kläger meint, weil dieser Regelung kein generelles Verschlechterungsverbot entnommen werden kann. Nur soweit die §§ 1 bis 16 BetrAVG die Vertragsfreiheit beschränken, wird die Abdingbarkeit durch § 17 Abs. 3 BetrAVG eingeschränkt (BAG Urteil v. 29.10.1985 aaO unter D III 2 a). § 2 Abs.1 BetrAVG verlangt nicht zwingend eine dienstzeitabhängige Steigerung einer Betriebsrente; auch ein Fall des § 3 Abs. 1 BetrAVG liegt nicht vor.

2. Im Gegensatz zur Meinung des Klägers konnte auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 08.12.1995 (Bl. 39 d.A.) nicht entnommen werden, dass die ursprüngliche Versorgungsordnung doch wieder uneingeschränkt zur Anwendung kommen soll. Die Dornier-Versorgungsordnung wird in diesem Schreiben nur im Zusammenhang mit der unverfallbaren Anwartschaft für anwendbar erklärt; der Kläger konnte angesichts des von ihm akzeptierten Abänderungsvertrages die Regelung nicht anders (miss-)verstehen.

3. Nach alledem war der zuletzt gestellte Feststellungsantrag des Klägers nicht begründet, die Berufung deshalb insoweit zurückzuweisen.

III. Der Kläger hat die Kosten zu tragen, soweit seine Berufung erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Teilvergleich einen Teilerfolg errungen hat. Bei der Quotelung ist die Berufungskammer von ihrer vorläufigen Rentenberechnung ausgegangen, wonach dem Kläger eine um 19,01 Euro höhere monatliche Rente zusteht, als ihm bezahlt wird.

IV. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

Gegen dieses Urteil kann demgemäss der Kläger Revision einlegen, für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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