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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 874/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff.
BGB § 317
BGB § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 874/06

Verkündet am: 13. April 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Balasch und Ullrich für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 4.7.2006, Az.: 17 Ca 6605/05, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf (Weiter-) Zahlung einer ergänzenden Vergütungsleistung (im Folgenden: "Ballungsraumzulage") in Höhe von insgesamt 675 € für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31.12.2005.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin seit dem 15.11.1990 als Altenpflegehelfer beschäftigt.

Der Dienstvertrag vom 06.12.1990 sieht in dessen § 2 u.a. vor:

"Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung."

Als Teil seines Gesamtbruttolohns in Höhe von ca. € 2.500,-- erhielt der Kläger bis zum 31.03.2005 eine Ballungsraumzulage in Höhe von zuletzt € 75,--. Diese Zahlung erfolgte zuletzt auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung an Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Auszubildende der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ihrer (Gesamt-)Kirchengemeinden, Dekanatsbezirke und sonstigen Körperschaften, ihrer Anstalten und Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Dienste (ARR-EL) vom 09.07.2003 in der Fassung vom 30.11.2004. Diese ARR-EL hatten wiederum eine sinngemäße Anwendung des Tarifvertrags über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaats Bayern vom 13.12.2002 vorgesehen, dessen persönlicher Geltungsbereich sich auf Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern mit Dienststellen bzw. Ausbildungsstelle im Stadt- und Umlandbereich München erstreckte (TV-EL). Innerhalb dieses im TV-EL näher definierten Stadt- und Umlandbereichs München liegt die Dienststelle des Beklagten.

Mit dem TV-EL vom 09.12.2004, der die Gewährung der Ballungsraumzulage ab dem 01.01.2005 regelt, wurde der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages geändert, wonach nur noch solche Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter den Geltungsbereich fallen, die (neben ihrer Dienst- und Ausbildungsstelle) auch ihren Hauptwohnsitz im Stadt- und Umlandbereich München haben.

Die arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern beschloss am 25.02.2005 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) eine die ARR-EL vom 09.07.2003 mit Wirkung vom 01.04.2005 ablösende neue Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung (s. Anlage 1 = Blatt 11 ff. der Akte). Nach § 1 ARR-EL findet der TV-EL vom 09.12.2004 sinngemäß Anwendung, dessen § 1 Abs. 2 der den Stadt- und Umlandbereich München näher definiert nach folgender Maßgabe:

Der Stadt- und Umlandbereich München umfasst die Landeshauptstadt München sowie sämtliche politischen Gemeinden der Landkreise München, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Starnberg."

Der Kläger wohnt in M. und damit außerhalb des Stadt- und Umlandbereichs München i.S. der ARR-EL vom 25.02.2005.

Mit Rundschreiben vom 13.04.2005 (Anlage 2 = Blatt 15 der Akte) wurde der Kläger auf die ab 01.04.2005 eintretende Änderung hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Beklagten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des näher bezeichneten Stadt- und Umlandbereichs München haben, ab 01.04.2005 keine ergänzenden Leistungen mehr erhalten würden.

Dementsprechend wurde dem Kläger ab 01.04.2005 eine Ballungsraumzulage in Höhe von € 75,-- monatlich nicht mehr gewährt.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 4.5.2005 eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger - unter Berücksichtigung späterer Klageänderung - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 675 € beantragt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe weiterhin Anspruch auf Zahlung der Ballungsraumzulage. Er sehe das Schreiben vom 13.4.2005 als Änderungskündigung an, die sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam sei. Er sei der Auffassung, dass der Einzug der Ballungsraumzulage sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen unwirksam sei. Ein plausibler Grund, warum die Zulage bei weiter vom Dienstsitz der Beklagten entfernt wohnenden Mitarbeitern nicht mehr gezahlt werde, sei nicht ersichtlich. Auch fehle es an einem Nachweis der Beklagten, dass das Änderungsverfahren in rechtmäßiger Weise durchgeführt worden sei.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 675 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit 29.6.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dem Kläger stehe seit dem 1.4.2005 aufgrund der mit Wirkung zum 1. April 2005 in Kraft getretenen neuen ARR-EL in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf die Ballungsraumzulage nicht mehr zu.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 4.7.2006, das dem Kläger am 18.8.2006 zugestellt worden ist, in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der dort dynamisch in Bezug genommenen Arbeitsrechtsregelung vom 25.2.2005 (ARR-EL). Die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen seien nämlich nicht gegeben, weil der Kläger seinen Hauptwohnsitz nicht in München bzw. im Umland München habe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus der ARR-EL vom 9.7. 2003. Diese sei nämlich aufgrund der dynamischen Verweisung wirksam durch die ARR-EL vom 25.2.2005 abgelöst worden. Die Ablösung scheitere auch nicht daran, dass die ARR-EL vom 25.2.2005 nicht wirksam zu Stande gekommen sei. Anhaltspunkte für einen Verstoß etwa gegen § 12 des Kirchengesetzes lägen nicht vor. Auch inhaltlich bestünden keine Bedenken gegen die ARR-EL vom 25.2.2005. Es handele sich vorliegend um den in § 317 Absatz 1 BGB geregelten Fall, dass die Vertragsparteien die Leistungsbestimmung aus einem Vertrag einem Dritten überlassen hätten. In einem solchen Falle sei die nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung der arbeitsrechtlichen Kommission den Parteien gegenüber nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig sei (§ 319 Absatz 1 Satz 1 BGB). Anhaltspunkte für eine offenbare, sich sofort aufdrängende Unbilligkeit habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen. Die Grenzziehung an sich sei auch nicht grob willkürlich. Die Ballungsraumzulage betrage nur circa 3% des Bruttolohns, weshalb nicht von einer unzumutbaren persönlichen Härte die Rede sein könne. Ein Vertrauensschutz scheide im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages aus.

Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner beim Landesarbeitsgericht München am 26.7.2006 eingegangenen Berufung vom 24.7.2006.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, die arbeitsrechtliche Kommission habe die Arbeitsrechtregelung nicht ordnungsgemäß beschlossen. Die stimmberechtigten Mitglieder seien insbesondere nicht ordnungsgemäß geladen gewesen. Außerdem sei der Beschluss vom 25.2.2005 nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Er habe zum Beweis die Vorlage der Protokolle angeboten. Dieser Vorlageverpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Der Kläger trägt weiter vor, die Arbeitsrechtsregelung vom 25.2.2005 betreffe nicht ihn, sondern nur "künftige Anspruchsberechtigte". Er sei er jedoch kein künftiger Anspruchsberechtigter, sondern habe die Ansprüche bereits gehabt. Der Kläger beanstandet weiterhin, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die neue Regelung zur Ballungsraumzulage nicht offenbar unbillig sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass die gestiegenen Benzinpreise die Ballungsraumzulage mehr als wettmachten. Im Übrigen liege er mit seinem Verdienst im unteren Segment. Da für ihn Fahrtkosten genauso teuer seien wie für Personen mit einem höheren Einkommen, sei eine Verdiensteinbuße von 3% brutto für ihn absolut gesehen höher zu bewerten. Aufgrund der neuen Regelung sei er praktisch gezwungen, seinen Wohnsitz in eine der Umlandgemeinden zu verlegen, was aber wiederum wirtschaftliche Kosten für Umzug und Wohnungsaufgabe zur Folge habe. Da der Tarifvertrag gerade im Segment der Niedrigverdiener keine zusätzlichen Unterscheidungen getroffen habe, sei der Gleichheitsgrundsatz in grobem Maße verletzt.

Der Kläger beantragt in zweiter Instanz:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 4.7.2006, Az.: 17 Ca 6605/05 wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, der Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.2.2005 sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Die Mitglieder der arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern seien auch ordnungsgemäß zur Sitzung am Freitag, den 25.2.2005, geladen worden. Die Kommission habe bei dieser Gelegenheit mehrheitlich beschlossen, dass Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Zahlung einer Ballungsraumzulage ab dem 1. April 2005 hätten, sofern Dienst- und Hauptwohnsitz im Stadt- und Umlandbereich München gelegen seien.

Der Beklagte trägt weiter vor, die Auslegung des Klägers, wonach nur diejenigen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Ballungsraumzulage hätten, die erst ab dem 1. April 2005 angestellt seien, sei unzutreffend. So weit in der ARR-EL vom 25.2.2004 in Verbindung mit dem Tarifvertrag vom 9.12.2004 niedergelegt sei, dass künftige Anspruchsberechtigte den Dienstort und den Hauptwohnsitz im Stadt- und Umlandbereich München haben müssten, so beziehe sich diese Niederlegung darauf, dass auch diejenigen Arbeitnehmer, die vormals Anspruchsberechtigte hinsichtlich der Ballungsraumzulage gewesen seien, ab dem 1. April 2005 nur dann weiterhin Anspruch auf Zahlung der Ballungsraumzulage hätten, sofern der Dienst- und Hauptwohnsitz im Stadt- und Umlandbereich München liege.

Zur Frage der vom Kläger behaupteten offenbaren Unbilligkeit der neuen Regelung trägt die Beklagte vor, die Inhaltskontrolle dürfe nicht weiter gehen als bei Tarifverträgen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass eine offenbare sich aufdrängende Unbilligkeit vorliege. Ursprünglich sei die Ballungsraumzulage geschaffen worden, um einen Ausgleich von höheren Lebenshaltungskosten im Stadt- und Umlandbereich München zu schaffen. Infolge der veränderten wirtschaftlichen Bedingungen sei es aber angemessen, nur denjenigen Arbeitnehmern die Ballungsraumzulage zu gewähren, deren Hauptwohnsitz im Stadt- und Umlandbereich München liege. Dass der Kläger eine längere Fahrtstrecke auf sich nehmen müsse, um zu seinem Dienstort zu gelangen, sei allein seine Entscheidung und könne der Beklagten nicht angelastet werden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 76 ff, 82 ff und 86 ff d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet

Die Berufungskammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in den tragenden materiellen Erwägungen der Begründung.

1. Wie das Arbeitsgericht zunächst zutreffend festgestellt, ergibt sich der streitbefangenen Anspruch nicht aus dem Arbeitsvertrag des Klägers in Verbindung mit der dort in § 2 dynamisch in Bezug genommenen Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung (ARR-EL) vom 25.2.2005. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass sich der Kläger auch nicht auf die durch die ARR-EL vom 25 Februar 2005 mit Wirkung vom 1. April 2005 abgelöste frühere ARR-EL vom 9. Juli 2003 berufen kann, weil diese aufgrund der arbeitsvertraglichen dynamischen Verweisung durch die ARR-EL vom 25.02.2005 wirksam abgelöst worden ist.

2. Dem steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, der Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.2.2005 sei nicht wirksam zustande gekommen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Anhaltspunkte für einen Verstoß etwa gegen § 12 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres diakonischen Werkes (ARRG) nicht hinreichend konkret dargelegt worden seien. Der Kläger hat zu dieser Frage auch in zweiter Instanz nicht spezifiziert vorgetragen.

3. Das Arbeitsgericht hat die Inhaltskontrolle zutreffend an den Maßstäben orientiert, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.4.1996, Az.: 10 AZR 558/95, DB 1996,2630, für einen vergleichbaren Fall aufgestellt hat, indem es davon ausgegangen ist, dass sich der Kläger durch die einzelvertragliche Inbezugnahme der Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR, hier in Gestalt der ARR-EL) in deren jeweiliger Fassung einzelvertraglich dem Bestimmungsrecht der arbeitsrechtlichen Kommission über den jeweiligen Inhalt der AVR und damit auch über den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses unterworfen habe. Dies entspreche dem in § 317 Absatz 1 BGB geregelten Fall, dass die Vertragsparteien die Leistungsbestimmung aus einem Vertrag einem Dritten überlassen hätten. Die nach billigem Ermessen zutreffenden Entscheidungen der arbeitsrechtlichen Kommission seien den Parteien gegenüber nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig seien (§ 319 Absatz 1 Satz 1 BGB).

4. Das Berufungsgericht folgt auch inhaltlich den Erwägungen des Arbeitsgerichts dahingehend, dass der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass er die Neuregelung eine offenbare, sich sofort aufdrängende Unbilligkeit beinhaltet. Das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass jede Grenzziehung, ähnlich wie Stichtagsregelungen, nur in Evidenzfällen einer gerichtlichen Überprüfung überhaupt zugänglich sei. Eine offenbare Unbilligkeit ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der in der Berufungsinstanz vom Kläger betonte Aspekt erhöhter Fahrtkostenaufwendungen begründet keine offenbare Unbilligkeit, nachdem kein Anlass für die Tarifvertragsparteien bzw. Arbeitsvertragsparteien besteht, die Vergütung nach unterschiedlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für Fahrtkosten zu differenzieren. Auch das vom Kläger behauptete höhere Niveau der Lebenshaltungskosten in M. im Vergleich zu einzelnen Umlandgemeinden begründet keine offenbare Unbilligkeit. Die Tatsache, dass die beanstandete Regelung tendenziell höhere Lebenshaltungskosten im Ballungsraum - insbesondere im Wohnraumbereich - zum Anlass einer differenzierenden Vergütungsregelung nimmt, bedeutet nicht, dass die Nichteinbeziehung einzelner Gemeinden mit ebenfalls höheren Lebenshaltungskosten eine grobe Unbilligkeit beinhaltet.

Es ist zwar richtig, dass der Kläger auf Grund seines im unteren Bereich liegenden Vergütungsniveaus von der Neuregelung härter betroffen ist, als Mitarbeiter in anderen Vergütungsgruppen. Eine grobe Unbilligkeit liegt hierin jedoch nicht.

5. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz vorträgt, er falle nicht unter die Beschränkung der ARR-EL vom 25.2.2005, weil er kein "künftiger Anspruchsberechtigter" sei, sondern bereits in der Vergangenheit Anspruch auf die Ballungsraumzulage gehabt habe, kann das Berufungsgericht dem nicht folgen.

Der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.2.2005 sieht nämlich in § 1 vor, dass der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung vom 9.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung mit im einzelnen beschriebenen Ergänzungen und Änderungen sinngemäß Anwendung finden solle. Gemäß § 1 Abs. 1 des hier in Bezug genommenen Tarifvertrags (TV-EL) gilt dieser Tarifvertrag jedoch nur für Arbeitnehmer mit Dienststelle und Hauptwohnung im Stadt- und Umlandbereich München. Demnach sind nur diejenigen Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen erfüllen, anspruchsberechtigt. Hinzu kommt, dass § 2 ARR-EL vom 25.2.05 ausdrücklich feststellt, dass die - weitergehende - Regelung der ARR-EL vom 30.7.2003, die der Kläger für sich reklamiert, mit Ablauf des 31.3.2005 außer Kraft trete.

In der vorgelegten Begründung zur seinerzeitigen Beschlussvorlage heißt es zwar missverständlich, dass "künftige Anspruchsberechtigte den Dienstort und den Hauptwohnsitz in der Gebietskulisse haben" müssten. Das lässt jedoch nicht zwingend darauf schließen, dass abweichend vom Wortlaut die gegenüber der früheren Regelung einschränkende Definition des Geltungsbereichs nur für neu eingestellte Arbeitnehmer gelten und im Übrigen für vor dem Neuregelungsbeginn bereits Beschäftigte die frühere - durch die Neuregelung abgelöste - Regelung mit erweitertem Geltungsbereich Anwendung finden soll. Dementsprechend führen die vorgelegten Erläuterungen der Geschäftsstelle zur ARR-EL vom 25.2.2005 (Bl. 11 d.A.) hierzu aus, diese Regelung führe dazu, "dass Mitarbeitende, die außerhalb dieses Bereichs wohnen, aber innerhalb desselben arbeiten, künftig keine ergänzende Leistung mehr erhalten" würden.

6. Eine andere Beurteilung des Falles ergibt sich auch dann nicht, wenn man in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2005, Az. 6 AZR 160/05, NZA 2006, 872, in den ARR-EL Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB sieht und die sich hieraus ergebenden Kontrollmaßstäbe anlegt.

a) Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung bezüglich der AVR der Caritas eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unter Beachtung der Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) für notwendig erachtet und bei dieser Gelegenheit festgestellt, dass kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zwar anders als Tarifverträge auf dem sog. "Dritten Weg" entstehen, dass die hierbei bestehenden Unterschiede zur Entstehung von Tarifverträgen es jedoch nicht rechtfertigen, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien grundsätzlich einer anderen Inhaltskontrolle zu unterziehen, als sie bei Tarifverträgen vorzunehmen sind. Das gilt jedenfalls insoweit, als sie - wie hier - einschlägige tarifvertragliche Regelungen ganz oder mit wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen. Die materielle Richtigkeitsgewähr tarifvertraglicher Regelungen beruht nicht primär darauf, dass den Tarifvertragsparteien das Mittel des Arbeitskampfs zur Verfügung steht, sondern darauf, dass sie als gleichgewichtig durchsetzungsfähig angesehen werden. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist aber innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommissionen bei den Kirchen gleichermaßen gegeben. Deren paritätische Besetzung und die Weisungsunabhängigkeit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass keine der beiden Seiten das Übergewicht erreichen kann.

Zudem ergibt sich die Richtigkeitsgewähr der kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien mittelbar, soweit diese einschlägige tarifvertragliche Regelungen übernehmen (BAG a.a.O. m.w.N.).

b) Tarifverträge sind allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen. Es ist nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden wurde. Dabei sind keine anderen Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen, wenn die Tarifnormen nicht kraft Tarifgebundenheit, sondern - wie hier - kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden sind. Auch in solchen Fällen ist zumindest bei der Verweisung auf einen geschlossenen Regelungskomplex von der grundsätzlichen Richtigkeitsgewähr der einbezogenen Tarifvertragsnormen auszugehen.

c) Bei Anwendung dieses Kontrollmaßstabs ergeben sich keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der beanstandeten Änderung der Vertragsbedingungen, insbesondere ist kein Verstoß gegen höherrangiges zwingendes Recht oder ein Verstoß gegen die guten Sitten zu erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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