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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 123/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42
Die Erfolgsaussichten eines Klageantrags haben keinen Einfluss auf die Wertfestsetzung.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN Beschluss

11 Ta 123/07

In Sachen

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 2. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägervertreter vom 14.3.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt vom 2.3.2007, Az.: 18 b Ca 1748/06 I, wird der bezeichnete Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.914,68 € festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von 246,82 € sowie Feststellung einer abstrakt angegebenen monatlichen Lohnzahlungspflicht (Zahlung eines "Stundenlohns von 8,20 €" "für die vereinbarte Wochenstundenzahl von 35,5 Stunden") gerichteten Klageanträge des Klägers mit 246,82 € bewertet.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägervertreter mit der Begründung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht nur den Klageantrag zu Ziffer 1) (Verurteilung zur Zahlung von 246,82 €) berücksichtigt und den Feststellungsantrag im Klageantrag zur Ziffer 2) (Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines "Stundenlohns von 8,20 €" "für die vereinbarte Wochenstundenzahl von 35,5 Stunden") übersehen. Das Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag sei gemäß § 42 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag der erstmaligen Kürzung der monatlichen Vergütung von 246,82 € im Monat September 2006 zu bewerten. Da der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen jedoch den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes übersteige, sei beantragt worden, den Klageantrag zu Ziffer 2) nach dem dreifachen Bruttomonatsgehalt von 1222,62 € festzusetzen.

Das Arbeitsgericht München hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.3.2007 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht München vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag Ziffer 2) der Klage vom 27.10.2006 sei unzulässig und unsinnig. Nur 1 Euro dafür anzusetzen, sei zu viel.

II.

Die Beschwerde ist an sich statthaft (§ 33 Abs. 1 Satz 1 RVG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 33 Abs. 1 Satz 1 RVG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 33 Abs. 7 RVG) und nach Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorgelegt worden (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG). Sie hat in der Sache Erfolg.

III.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstands. Dieser Wert ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG im vorliegenden Fall bezüglich des Feststellungsantrags das 36-fache des geltend gemachten monatlichen Unterschiedsbetrags minus eines Abschlags von 20 %, also 36 mal 246,82 € mal 80 % = 7108,42 €, da der Antrag auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet ist und die Geltendmachung nicht auf einen bestimmten Zeitraum zeitlich begrenzt wurde. Der Abschlag berücksichtigt, dass es sich um einen Feststellungs- und nicht einen Leistungsantrag handelt.

§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG sieht vor, dass bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

Nachdem der mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Streitwertbetrag mit 3914,68 € unterhalb des genannten Betrags von 7108,42 € liegt, ist die Beschwerde insgesamt erfolgreich. Die Festsetzung eines höheren Betrags als 3914,68 € im Beschwerdeverfahren kommt wegen § 308 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

Es kann im Übrigen dahin gestellt bleiben, ob der der Bewertung zugrunde zu legende Antrag unsinnig, unzulässig oder unbegründet ist, weil es hierauf bei der Wertfestsetzung nicht ankommt. Die Erfolgsaussichten des Antrags gemäß Ziffer 2) hätten im Rahmen der Bewertung der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) eine Rolle gespielt, haben aber offensichtlich nicht zu einer teilweisen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs geführt.

IV.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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