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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 86/05
Rechtsgebiete: RatSchTV


Vorschriften:

RatSchTV § 1
Eine Betriebsstilllegung ist nur dann eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 1 RatSchTV, wenn dadurch eine rationellere Arbeitsweise erreicht werden soll. Daran fehlt es bei einer ersatzlosen Aufgabe des Betriebszwecks (im Anschluss an BAG vom 17.03.1988 - 6 AZR 634/86).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 86/05

Verkündet am: 28.07.2005

In dem Rechtsstreit

hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz sowie die ehrenamtlichen Richter Hans Aicham-Bomhard und Reinhard Hartl

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 20.12.2004 - 5 Ca 1346/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie hilfsweise über die Zahlung einer Abfindung.

Die am 01.07.1966 geborene Klägerin war seit 01.12.1989 als Krankenschwester beim Beklagten tätig, und zwar zuletzt in Teilzeit. Der beklagte Z. besteht aus den Mitgliedsgemeinden K. und O. und betrieb nach seiner Satzung nur das Krankenhaus in O.. Die Mitgliedsgemeinden des Beklagten betreiben keine weiteren Krankenhäuser oder Gesundheitseinrichtungen, in denen Krankenschwestern tätig sind.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der Bundesangestelltentarifvertrag sowie ergänzende Tarifverträge anwendbar, insbesondere der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987 (RatSchTV).

Am 03.06.2004 beschloss der Beklagte die Stilllegung des Krankenhauses und teilte dies dem Bayerischen Sozialministerium mit. Nach Feststellung des Sozialministeriums, dass das Krankenhaus zum 31.12.2004 aus der akutstationären Versorgung ausscheide, entschied die Z.-versammlung am 24.06.2004, dass der Betrieb zum 31.12.2004 eingestellt würde. Das Krankenhaus wurde tatsächlich stillgelegt und geschlossen.

Am 28.06.2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.12.2004.

Die Klägerin macht in beiden Instanzen geltend, die Kündigung sei jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 3 RatSchTV unwirksam. Der Beklagte habe nämlich keine hinreichenden Bemühungen unternommen, sie anderweitig zu beschäftigen oder an andere Arbeitgeber zu vermitteln. Jedenfalls habe sie Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem RatSchTV.

Mit Endurteil vom 14.12.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Feststellungsanträgen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.06.2004 nicht aufgelöst werde und der Beklagte hilfsweise verpflichtet sei, der Klägerin eine Abfindung nach dem RatSchTV in Höhe von 6 Monatsbezügen zu bezahlen, abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Stilllegungsbeschluss stelle ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG dar. Anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten habe es nicht gegeben. Der Beklagte sei auch nicht zu weitergehenden Maßnahmen nach § 3 RatSchTV verpflichtet gewesen, da die totale Stilllegung des einzigen Krankenhauses mit der Aufgabe des gesamten Betriebszwecks keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne dieses Tarifvertrags darstelle. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses den Klägervertretern am 21.12.2004 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20.01.2005, die am 21.02.2005 begründet worden ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Fehlen einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 RatSchTV angenommen. In § 1 RatSchTV werde ausdrücklich die Stilllegung oder Auflösung einer Verwaltung/eines Betriebes als Beispiel für eine Rationalisierungsmaßnahme genannt. Rationalisierung habe den Zweck, die Aufgaben der Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen. Die Stilllegung eines Betriebes könne weitere Defizite für die Mitgliedsgemeinden verhindern und damit die Wirtschaftlichkeit erhöhen. Deshalb stelle auch eine Stilllegung eine Rationalisierung dar. Der Beklagte sei damit zur Vermeidung einer Kündigung verpflichtet gewesen, ihr einen anderen Arbeitsplatz, notfalls bei einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst an einem anderen Ort anzubieten. Derartige Bemühungen habe der Beklagte erst zu spät und nicht hinreichend konkret unternommen. Jedenfalls habe sie nach § 7 Abs. 1 S. 1 RatSchTV einen Abfindungsanspruch in Höhe von sieben Monatsbezügen à 2.405,01 €.

Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung befinde sich der Beklagte im Annahmeverzug und habe für die Monate Januar bis März 2005 jeweils 2.405,01 € zu bezahlen.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 20.12.2004 - 5 Ca 1346/04 - wird aufgehoben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten durch die ordentliche Kündigung vom 28.06.2004 nicht aufgelöst wurde.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägern 7.215,03 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hilfsweise:

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.835,07 € brutto steuerfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EstG nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 1 RatSchTV setze eine zweckorientierte Rationalisierung zur Weitererfüllung von Aufgaben voraus. Da er den Betrieb des Krankenhauses vollständig aufgegeben habe und damit seine satzungsgemäße Aufgabe nicht mehr erfülle, liege keine Rationalisierung vor. Eine Stilllegung könne allenfalls dann eine Rationalisierungsmaßnahme darstellen, wenn durch sie in einem anderen Betrieb eine rationellere Arbeitsweise bezweckt werde. Er habe freiwillig und ohne Verpflichtung nach dem RatSchTV versucht, die Klägerin anderweitig unterzubringen, und zwar durch Anfragen bei anderen Krankenhäusern im Landkreis sowie bei der Agentur für Arbeit.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.02. und 31.05.2005 sowie des Beklagten vom 23.03.2005 verwiesen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG) und sich die Unwirksamkeit der Kündigung auch nicht aus § 3 RatSchTV ergibt. Eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne dieses Tarifvertrags liegt nämlich nicht vor. Wegen der Wirksamkeit der Kündigung hat die Klägerin keine Ansprüche auf Vergütung aus Annahmeverzug und wegen des Fehlens einer Rationalisierungsmaßnahme keinen Abfindungsanspruch nach § 7 RatSchTV.

Das Arbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung und das Nichtvorliegen eines Abfindungsanspruchs zutreffend und gründlich begründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird deshalb auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend und zu den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung wird auf folgendes hingewiesen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Stilllegung des Krankenhauses keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 RatSchTV dar. Diese Bestimmung hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 1 Begriffsbestimmung. (1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Angestellte zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z. B. in Betracht:

a) Stilllegung oder Auflösung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils,..."

Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Stilllegung eines Betriebs eine Rationalisierungsmaßnahme darstellen kann. Allerdings ist nicht jede Betriebsstilllegung eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 RatSchTV. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Tarifvertrages. Dabei ist zunächst vom Wortlaut der tariflichen Regelung auszugehen und der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in der Tarifnorm seinen Niederschlag gefunden hat. Außerdem ist der tarifliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Übrigen können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages oder eine bereits existierende praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 17.03.1988 - 6 AZR 634/86 - NZA 88, 851).

Schon aus dem Wortlaut des § 1 RatSchTV ergibt sich, dass nicht jede Betriebsstilllegung eine Rationalisierungsmaßnahme darstellt, sondern eine solche nur dann vorliegt, wenn dadurch eine rationellere Arbeitsweise erreicht werden soll. Die Abkürzung "z. B." knüpft an den vorhergehenden Satz an und macht deutlich, dass die dann genannten Maßnahmen Beispiele für eine beabsichtigte rationellere Arbeitsweise darstellen. Noch deutlicher wird dies durch die ersten Worte des zweiten Satzes. Danach kommt eine Stilllegung des Betriebes nur "unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1" als Rationalisierungsmaßnahme in Betracht. Zur Betriebsstilllegung muss also eine vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderung der Arbeitstechnik oder eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise hinzukommen (ebenso BAG aaO zur etwas anderen Formulierung des § 2 TV-Rat in der 1985 geltenden Fassung).

Im Übrigen ergibt sich auch aus der Protokollnotiz Nr. 2 zu Absatz 1, dass nicht jede Betriebsstilllegung eine Rationalisierungsmaßnahme darstellt. Danach stellen nämlich Maßnahmen, die durch die dort genannten Gründe veranlasst sind, keine Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 dar.

Eine durch die Stilllegung des Krankenhauses möglicherweise eingetretene Kostensenkung für die beiden Mitgliedsgemeinden des Beklagten stellt für sich allein keine Änderung der Arbeitsorganisation dar, die eine rationellere Arbeitsweise bezweckt. Zwar stellt die Stilllegung des Krankenhauses eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation dar. Dadurch hat der Beklagte aber keine rationellere Arbeitsweise bezweckt. Die Stilllegung eines Betriebes kann nur dann eine rationellere Arbeitsweise bezwecken, wenn die im Betrieb erledigten Aufgaben nunmehr zumindest teilweise in einem anderen Betrieb, auf den der Inhaber des stillgelegten Betriebes Einfluss hat, miterledigt werden können. Eine Stilllegung kann insbesondere dann eine rationellere Arbeitsweise bezwecken, wenn dadurch die Arbeiten besser oder effektiver bzw. durch insgesamt weniger Personal erledigt werden. Die beabsichtigte rationellere Arbeitsweise muss jedenfalls in einem anderen Betrieb zum Tragen kommen (BAG aaO). Die ergibt sich auch aus der Vorbemerkung des RatSchTV. Danach hat Rationalisierung den Zweck, die Aufgaben der Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen. Wenn bestimmte Aufgaben gar nicht mehr erfüllt werden, ist dies allerdings keine anforderungsgerechte, wirtschaftliche und kostengünstige Aufgabenerfüllung.

Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die erhöhten Anforderungen an eine Arbeitsplatzsicherung, die sich aus dem RatSchTV ergeben, sollen nicht bei jeder Stilllegung eines Betriebes eingreifen, sondern nur dann, wenn dadurch das Ziel einer rationelleren Arbeitsweise verfolgt wird.

Hier wurde das vom Beklagten betriebene Krankenhaus unstreitig geschlossen und seine Aufgaben sind nicht durch eine andere Einrichtung, auf die der Beklagte oder seine Mitgliedsgemeinden Einfluss haben, zumindest teilweise mitübernommen worden. Der Beklagtenvertreter hat im Termin vom 30.06.2005 unbestritten vorgetragen, dass früher vom Krankenhaus O. behandelte Patienten nun in Krankenhäusern im Umkreis oder durch niedergelassene Ärzte behandelt werden. Da die Mitgliedsgemeinden des Beklagten auf diese Einrichtungen keinerlei Einfluss haben, hat der Beklagte seinen Betriebszweck ersatzlos aufgegeben.

Eine analoge Anwendung des RatSchTV auf den vorliegenden Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Tarifvertrag keine planwidrige Regelungslücke hat. Vielmehr macht der Wortlaut des § 1 RatSchTV aus den oben genannten Gründen deutlich, dass nicht jede Betriebsstilllegung eine Rationalisierungsmaßnahme sein soll. Eine Stilllegung ohne eine bezweckte rationellere Arbeitsweise wurde ganz bewusst nicht in die vom Tarifvertrag erfassten Rationalisierungsmaßnahmen einbezogen.

Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Januar bis März 2005 bestehen wegen der Wirksamkeit der Kündigung nicht.

Auch der Antrag auf Zahlung einer Abfindung ist unbegründet, weil § 7 RatSchTV ein Ausscheiden auf Grund einer Rationalisierungsmaßnahme voraussetzt und eine solche Rationalisierungsmaßnahme aus den genannten Gründen fehlt.

II.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

III.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, denn der Beklagte ist nicht beschwert und es besteht kein Grund, für die Klägerin die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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